Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1964,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 54/ 1994) gebunden zu erachten: Staaten mit Wirksamkeit vom Bosnien-Herzegowina 6. März 1992 Slowakei 1. Jänner 1993 Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Vranitzky