Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Pyrotechnikgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 282, wird wie folgt geändert: § 4. Absatz 2, lautet: „(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse römisch zwei, die einen Metallknallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten, sind nur zulässig, wenn bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke 120 dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind." Artikel römisch zwei Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Einfuhr und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse römisch zwei am 2. Jänner 1995, im übrigen am 2. Jänner 1996 in Kraft.

Klestil Vranitzky