Auf Grund des Paragraph 79, b Absatz eins, 2 und 4 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz — VAG), BGBl. Nr. 569/ 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr: 652 aus 1994,, wird verordnet: I. ABSCHNITT Deckungsstockverzeichnisse § 1. (1) Die Deckungsstockverzeichnisse gemäß Paragraph 79, b Absatz eins, VAG sind die Summe aller Aufzeichnungen über Vermögenswerte, die dem Deckungsstock gewidmet sind. Dies gilt auch im Falle der Erfassung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung. (2) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind nach Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG zu kennzeichnen. (3) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind — ausgenommen für solche der fondsgebundenen Lebensversicherung — nach Anlagegruppen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz 4, VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00" zu kennzeichnen. (4) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung sind die nach Paragraph 77, Absatz 8, VAG zulässigen Deckungsstockwerte nach den folgenden Anlagegruppen zu kennzeichnen: 1. Anteile an Kapitalanlagefonds von Kapitalanlagegesellschaften, 2. Guthaben bei zum Bankgeschäft berechtigten Kreditinstituten und 3. Polizzendarlehen und -vorauszahlungen. (5) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Absatz 2 bis 4 und für Fremdwährungen muß eine Summenbildung möglich sein. (6) Die Sicherung des Datenbestandes hat so zu erfolgen, daß jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder auf einem elektronischen Datenträger möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, daß die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind. § 2. Die Deckungsstockverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis K vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten. II. ABSCHNITT Aufstellungen und Meldungen § 3. (1) Die Aufstellungen gemäß Paragraph 79, b Absatz eins, VAG sind Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen. Sie haben alle Angaben zu enthalten, die die einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte eindeutig bestimmbar, die Einhaltung der Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, VAG, der Belegenheit gemäß Paragraph 79, a Absatz eins, VAG und der Währungskongruenz gemäß Paragraph 79, a Absatz 2, VAG nachvollziehbar machen. Die Kennzeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 müssen enthalten sein. (2) Die Übermittlung der Angaben nach Absatz eins, hat unter Verwendung von elektronisch lesbaren Datenträgern zu erfolgen. Soweit von der Versicherungsaufsichtsbehörde amtliche Datenträgermerkmale festgelegt werden, sind diese zu übernehmen. (3) Ist ein Versicherungsunternehmen mangels technischer Voraussetzungen nicht in der Lage, elektronisch lesbare Datenträger vorzulegen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde über ein begründetes Ansuchen die schriftliche Vorlage der Angaben gestatten. Dabei sind die einzelnen Vermögenswerte nach den Kennzeichnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 zu addieren und Gesamtsummen zu bilden. Sind in den Gesamtsummen je Abteilung Vermögenswerte in fremder Währung enthalten, so ist zusätzlich diese Gesamtsumme auszuweisen. (4) Den Aufstellungen ist folgende Bestätigung beizufügen. „Es wird bestätigt, daß die in den übermittelten Aufstellungen enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Deckungsstockverzeich-

nissen übereinstimmen." Diese Bestätigung ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung, zu unterschreiben. § 4. (1) Die Meldungen gemäß Paragraph 79, b Absatz 4, VAG haben je Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG die Vermögenswerte nach den Anlagegruppen gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, VAG summiert zu enthalten. Von den Summen sind Überschreitungen der Anrechnungsgrenzen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, VAG und der Kongruenz gemäß Paragraph 79, a Absatz 2, VAG sowie sonstige nicht geeignete Werte abzuziehen. Die Summen der anrechenbaren Werte sind dem jeweiligen Deckungserfordernis gegenüberzustellen und die Über- oder Unterdeckung auszuweisen. (2) Die Vermögenswerte sind nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten. (3) Die Meldungen sind jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember bis längstens sechs Wochen nach dem jeweiligen Meldungsstichtag in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern vorzulegen. Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden. § 5. Nachträgliche Berichtigungen der übermittelten Angaben in den Aufstellungen und Meldungen — ausgenommen solche gemäß Paragraph 79, b Absatz 3, VAG — sind längstens innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben. Eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist den Aufstellungen beizufügen. § 6. Diese Verordnung gilt nicht für Sterbekassen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, VAG. III. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen § 7 (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 1994 in Kraft. (2) Die Deckungsstockverzeichnisse sind bis längstens 30. Juni 1995 an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Der in den Anlagen B, C, F und römisch eins geforderte Ausweis der von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebenen Identnummer (OeNB-Identnummer) hat bis längstens 31. Dezember 1995 zu erfolgen; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Verwendung unternehmensinterner Identnummern zulässig. (3) Die Aufstellungen für den Stichtag 31. Dezember 1994 sind in schriftlicher Form vorzulegen. (4) Die Übermittlung der Angaben für die Aufstellungen unter Verwendung von elektronisch lesbaren Datenträgern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hat erstmals ab dem Stichtag 31. Dezember 1995 zu erfolgen. (5) Die Meldungen für die Stichtage 31. Dezember 1994, 31. März, 30. Juni und 30. September 1995 sind in Form der bei der Versicherungsaufsichtsbehörde aufliegenden amtlichen Formblätter vorzulegen. Meldungen, die in Aufbau und Inhalt den amtlichen Formblättern entsprechen, sind zulässig. Ab dem Stichtag 31. Dezember 1995 sind die Meldungen in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vorzulegen. (6) Die Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1992,, sowie die Verordnung über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1990,, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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