Auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins und eins a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/ 1952, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/ 1994, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 15, lautet: „§ 15. (1) Bei Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder 1 einen Ausweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder 2. eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer" gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung" gemäß Paragraph 16, Absatz 3, in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, besteht. (2) Die Dokumente gemäß Absatz eins, sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen." 2. Paragraph 16, lautet: „§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller 1 für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 64, a KFG 1967 befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Gruppe B oder C tatsächlich gelenkt hat oder 2. für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D besitzt. (2) Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen das Wort „Berufskraftfahrer" einzutragen, wenn der Antragsteller 1. eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D besitzt und 2. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1992,, nachweisen kann. (3) Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung" einzutragen, wenn der Antragsteller 1. eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D besitzt und 2. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung, die für den Nachweis der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) zur Ausübung eines Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1994, oder nach dem Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993, erforderlich ist, nachweisen kann. (4) Der Antragsteller gemäß Absatz eins, darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein. Dabei sind bei Personen mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe D Verstöße, die vor dem 1. Jänner 1994 erfolgt sind, nicht zu berücksichtigen. (5) Bei Personen, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, zu Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, daß 1 die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Absatz 4, bestraft worden sind, oder daß

Ziffer 2 die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für fünf Jahre außer Kraft getreten ist, wenn ihnen die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen worden ist. (6) Wenn ein Bescheid nach Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut „Ungültig für Schülertransporte im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG 1967" einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen. (7) Die Eintragung nach Absatz 6, ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Absatz 5, festgesetzten Frist zu streichen. (8) Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Absatz eins, Ziffer eins, ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzt. Paragraph 67, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. (9) Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Absatz eins, auszustellen, die Eintragungen nach Absatz 2, 3 und 6 sowie die Streichung nach Absatz 7, durchzuführen. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D sind, benötigen den nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebenen Ausweis beziehungsweise die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebene Eintragung erst ab dem 1. April 1995. (10) Für Besitzer eines Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, gelten die Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 10, 11, 13 und 14 sinngemäß."

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