Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
§ 1. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen an Stelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 1 Million Schilling zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft ist ein Luftfahrtunternehmen und führt die Firma „Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung" (Austro Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen, wenn der Bund weiterhin die Mehrheit der Anteile hält und die weiteren Anteile von Flughafenbetriebsgesellschaften übernommen werden.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Aufsichtsrat der Austro Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
(5) Die Austro Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
Aufgaben, Befugnisse
§ 2. (1) Die Austro Control GmbH hat sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß § 140 b Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter der Aufsicht der staatlichen Behörden erfüllen zu können.
(2) Der Austro Control GmbH obliegt ferner im Rahmen von Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich bei internationalen Luftfahrtorganisationen, die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von luftfahrtrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie über dessen Anforderung die Erstellung von Gutachten.
(3) Der Bund kann durch entsprechende Aufträge des zuständigen Bundesministers nach Befassung der Geschäftsführung auch andere behördliche Aufgaben, insbesondere für technische Kontrollen, der Austro Control GmbH übertragen. Sofern
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
§ 1. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen an Stelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 1 Million Schilling zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft ist ein Luftfahrtunternehmen und führt die Firma „Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung" (Austro Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen, wenn der Bund weiterhin die Mehrheit der Anteile hält und die weiteren Anteile von Flughafenbetriebsgesellschaften übernommen werden.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Aufsichtsrat der Austro Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
(5) Die Austro Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
Aufgaben, Befugnisse
§ 2. (1) Die Austro Control GmbH hat sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß Paragraph 140, b Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter der Aufsicht der staatlichen Behörden erfüllen zu können.
(2) Der Austro Control GmbH obliegt ferner im Rahmen von Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich bei internationalen Luftfahrtorganisationen, die Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von luftfahrtrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie über dessen Anforderung die Erstellung von Gutachten.
(3) Der Bund kann durch entsprechende Aufträge des zuständigen Bundesministers nach Befassung der Geschäftsführung auch andere behördliche Aufgaben, insbesondere für technische Kontrollen, der Austro Control GmbH übertragen. Sofern
solchesolche Aufgaben nicht kostendeckend erfüllt werden können, ist eine entsprechende finanzielle Abdeckung durch den beauftragenden Bundesminister vorzusehen.
(4) Unbeschadet der der Austro Control GmbH sonst zugewiesenen Aufgaben wird diese ermächtigt, Dienste und Leistungen, welche im Zusammenhang mit den ihr gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben stehen, national und international anzubieten und zu erbringen, wenn sie dem Gesellschaftszweck entsprechen und geeignet sind, das Unternehmen zu fördern. Diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1973. Die Austro Control GmbH wird ferner ermächtigt, Unternehmen zu gründen oder Beteiligungen zu erwerben, welche das Unternehmen fördern. Die Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 übertragenen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Tätigkeit der Austro Control GmbH gemäß Abs. 1 und 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen.
(6) Die Austro Control GmbH und die in Abs. 4 genannten Unternehmen dürfen entgeltliche Leistungen des Flugwetterdienstes an Dritte, welche Daten und Produkte der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik enthalten, nach vorheriger Absprache erbringen. Ausgenommen davon sind Leistungen gemäß § 119 lit. d des Luftfahrtgesetzes.
(7) Allfällige spätere organisatorische Maßnahmen im Zuge einer Zusammenlegung der österreichischen Wetterdienste (Flugwetterdienst, Militärwetterdienst, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) werden durch diese Zuständigkeit nicht berührt.
Aufsicht
§ 3. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Austro Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, insbesondere zur Wahrung luftverkehrspolitischer Interessen sowie Interessen der Sicherheit der Luftfahrt, der Austro Control GmbH allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Wenn es die Interessen der militärischen Landesverteidigung im Falle von Einsatzflügen gemäß § 145 des Luftfahrtgesetzes, der unmittelbaren Vorbereitung solcher Flüge oder der Durchführung einsatzähnlicher Übungen erfordern, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr dabei das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.
(3) Dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist Aufsichtsbehörde im Sinne des § 141 des Luftfahrtgesetzes.
(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß den Abs. 2 oder 4 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.
Vermögensübertragung, Rechnungslegung
§ 4. (1) Die im Eigentum des Bundes stehenden, von der betriebsähnlichen Einrichtung Bundesamt für Zivilluftfahrt verwalteten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 1993 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Austro Control GmbH über, ausgenommen die Liegenschaft EZ 2354/1 KG Erdberg und die am 31. Dezember 1993 bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eurocontrol. Am 31. Dezember 1993 bestehende Forderungen des Bundes gegen Bedienstete des Bundesamtes für Zivilluftfahrt aus dem Titel gewähner Vorschüsse, Dienst-, Natural- oder Mietwohnungen sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gehen nicht auf die Austro Control GmbH über. Die Austro Control GmbH hat über Auftrag des Bundes das Inkasso dieser Forderungen kostenfrei durchzuführen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen Sacheinlagevertrag mit der Austro Control GmbH abzuschließen, wobei Gegenstand der Sacheinlage neben den in Abs. 1 genannten Vermögensgegenständen und Schulden auch diejenigen Verpflichtungen sind, die gemäß § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes' mit Ablauf des 31. Dezember 1993 auf die Austro Control GmbH übergehen und für die diese daher unter Bedachtnahme auf die Bewertungsbestimmungen des § 211 Abs. 2 HGB Rückstellungen nach § 198 Abs. 8 HGB zu bilden hat.
Aufgaben nicht kostendeckend erfüllt werden können, ist eine entsprechende finanzielle Abdeckung durch den beauftragenden Bundesminister vorzusehen.
(4) Unbeschadet der der Austro Control GmbH sonst zugewiesenen Aufgaben wird diese ermächtigt, Dienste und Leistungen, welche im Zusammenhang mit den ihr gemäß Absatz eins, übertragenen Aufgaben stehen, national und international anzubieten und zu erbringen, wenn sie dem Gesellschaftszweck entsprechen und geeignet sind, das Unternehmen zu fördern. Diese Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1973. Die Austro Control GmbH wird ferner ermächtigt, Unternehmen zu gründen oder Beteiligungen zu erwerben, welche das Unternehmen fördern. Die Erfüllung der in den Absatz eins, bis 3 übertragenen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Tätigkeit der Austro Control GmbH gemäß Absatz eins und 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 4, Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zuzurechnen.
(6) Die Austro Control GmbH und die in Absatz 4, genannten Unternehmen dürfen entgeltliche Leistungen des Flugwetterdienstes an Dritte, welche Daten und Produkte der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik enthalten, nach vorheriger Absprache erbringen. Ausgenommen davon sind Leistungen gemäß Paragraph 119, Litera d, des Luftfahrtgesetzes.
(7) Allfällige spätere organisatorische Maßnahmen im Zuge einer Zusammenlegung der österreichischen Wetterdienste (Flugwetterdienst, Militärwetterdienst, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) werden durch diese Zuständigkeit nicht berührt.
Aufsicht
§ 3. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Austro Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, insbesondere zur Wahrung luftverkehrspolitischer Interessen sowie Interessen der Sicherheit der Luftfahrt, der Austro Control GmbH allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Wenn es die Interessen der militärischen Landesverteidigung im Falle von Einsatzflügen gemäß Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes, der unmittelbaren Vorbereitung solcher Flüge oder der Durchführung einsatzähnlicher Übungen erfordern, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr dabei das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.
(3) Dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Paragraph 141, des Luftfahrtgesetzes.
(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß den Absatz 2, oder 4 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Absatz 3, nicht erteilt. Paragraph 16, des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.
Vermögensübertragung, Rechnungslegung
§ 4. (1) Die im Eigentum des Bundes stehenden, von der betriebsähnlichen Einrichtung Bundesamt für Zivilluftfahrt verwalteten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 1993 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Austro Control GmbH über, ausgenommen die Liegenschaft EZ 2354/1 KG Erdberg und die am 31. Dezember 1993 bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eurocontrol. Am 31. Dezember 1993 bestehende Forderungen des Bundes gegen Bedienstete des Bundesamtes für Zivilluftfahrt aus dem Titel gewähner Vorschüsse, Dienst-, Natural- oder Mietwohnungen sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, gehen nicht auf die Austro Control GmbH über. Die Austro Control GmbH hat über Auftrag des Bundes das Inkasso dieser Forderungen kostenfrei durchzuführen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen Sacheinlagevertrag mit der Austro Control GmbH abzuschließen, wobei Gegenstand der Sacheinlage neben den in Absatz eins, genannten Vermögensgegenständen und Schulden auch diejenigen Verpflichtungen sind, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes' mit Ablauf des 31. Dezember 1993 auf die Austro Control GmbH übergehen und für die diese daher unter Bedachtnahme auf die Bewertungsbestimmungen des Paragraph 211, Absatz 2, HGB Rückstellungen nach Paragraph 198, Absatz 8, HGB zu bilden hat.
(3)Absatz 3Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 erwirbt die Austro Control GmbH vom Bund die Liegenschaft EZ 2354/1 KG Erdberg, wobei der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung einen Kaufvertrag abzuschließen. Der Kaufpreis hat dabei demjenigen Teil der Errichtungskosten des auf dieser Liegenschaft errichteten Gebäudes zu entsprechen, hinsichtlich dessen noch keine Refundierung von Eurocontrol im Rahmen der Flugsicherungsstreckengebühren erfolgt ist. Die Entrichtung und Verzinsung des Kaufpreises haben nach den Grundsätzen seiner Refundierung von Eurocontrol im Rahmen der Flugsicherungsstreckengebühren zu erfolgen.
(4) Im Jahresabschluß der Austro Control GmbH zum 31. Dezember 1993 ist unter den Vermögensgegenständen ein Ausgleichsposten gesondert in Ansatz zu bringen, der in seiner Höhe dem Betrag der Rückstellungen, die für die von der Austro Control GmbH nach § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes übernommenen Verpflichtungen, die Gegenstand der Sacheinlage gemäß Abs. 2 sind, zu bilden sind, entspricht. Dieser Ausgleichsposten ist über 20 Geschäftsjahre verteilt gleichmäßig durch Abschreibungen zu tilgen. Für den Fall, daß es im Zuge der Sacheinlage gemäß Abs. 2 zu einer Kapitalerhöhung bei der Austro Control GmbH unter Anwendung des § 6 a Abs. 4 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, kommt, ist auf den Charakter dieses Ausgleichspostens als Vermögensgegenstand bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 26 des Aktiengesetzes 1965 Bedacht zu nehmen.
(5) Die in den Abs. 1 und 3 genannten Vermögensübertragungen sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(6) Zum Eigentumsübergang auf die Austro Control GmbH ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Bestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(7) Der Bund hat an die Austro Control GmbH den am 31. Dezember .1993 bestehenden Unterschiedsbetrag zwischen den bisher geleisteten Beträgen zur Altersversorgung der Kollektivvertragsbediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und den erfolgten Auszahlungen an die Altersversorgungs- und Versorgungszuschußempfänger zu leisten.
(8) Gewinne der Austro Control GmbH sind an den (die) Eigentümer abzuführen.
Abgabenbefreiung
§ 5. (1) Die Austro Control GmbH ist von der Umsatzsteuer befreit.
(2) Die Austro Control GmbH gilt als Dienststelle des Bundes im Sinne
1. des § 35 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, und
2. des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978.
Gebühren
§ 6. (1) In Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme der §§ 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Abs. 1) eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.
Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
§ 7. (1) Alle Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigt sind und für die der Kollektivvertrag des Bundesamtes für Zivilluftfahrt gilt, werden Bedienstete der Austro Control GmbH.
(2) An den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden kollektivvertraglichen und einzelvertraglichen Rechten und Pflichten tritt anläßlich der Ausgliederung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt keine Änderung ein. Insbesondere bezieht sich die Beibehaltung der Rechtsstellung auf die Einstufung der Bediensteten (Behaltepflicht).
(3) Die im Abs. 2 genannten Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Kollektivvertrag und den auf diesen gestützten einzelvertraglichen Vereinbarungen in der am 31. Dezember 1993 gültigen Fassung, der für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zwischen der Republik Österreich und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, abgeschlossen wurde. Die Geltung dieses Kollektivvertrages wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 8. (1) Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigt sind, werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übernommen.
Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 erwirbt die Austro Control GmbH vom Bund die Liegenschaft EZ 2354/1 KG Erdberg, wobei der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung einen Kaufvertrag abzuschließen. Der Kaufpreis hat dabei demjenigen Teil der Errichtungskosten des auf dieser Liegenschaft errichteten Gebäudes zu entsprechen, hinsichtlich dessen noch keine Refundierung von Eurocontrol im Rahmen der Flugsicherungsstreckengebühren erfolgt ist. Die Entrichtung und Verzinsung des Kaufpreises haben nach den Grundsätzen seiner Refundierung von Eurocontrol im Rahmen der Flugsicherungsstreckengebühren zu erfolgen.
(4) Im Jahresabschluß der Austro Control GmbH zum 31. Dezember 1993 ist unter den Vermögensgegenständen ein Ausgleichsposten gesondert in Ansatz zu bringen, der in seiner Höhe dem Betrag der Rückstellungen, die für die von der Austro Control GmbH nach Paragraph 7, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes übernommenen Verpflichtungen, die Gegenstand der Sacheinlage gemäß Absatz 2, sind, zu bilden sind, entspricht. Dieser Ausgleichsposten ist über 20 Geschäftsjahre verteilt gleichmäßig durch Abschreibungen zu tilgen. Für den Fall, daß es im Zuge der Sacheinlage gemäß Absatz 2, zu einer Kapitalerhöhung bei der Austro Control GmbH unter Anwendung des Paragraph 6, a Absatz 4, des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, kommt, ist auf den Charakter dieses Ausgleichspostens als Vermögensgegenstand bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 26, des Aktiengesetzes 1965 Bedacht zu nehmen.
(5) Die in den Absatz eins, und 3 genannten Vermögensübertragungen sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(6) Zum Eigentumsübergang auf die Austro Control GmbH ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Bestätigung gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(7) Der Bund hat an die Austro Control GmbH den am 31. Dezember .1993 bestehenden Unterschiedsbetrag zwischen den bisher geleisteten Beträgen zur Altersversorgung der Kollektivvertragsbediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und den erfolgten Auszahlungen an die Altersversorgungs- und Versorgungszuschußempfänger zu leisten.
(8) Gewinne der Austro Control GmbH sind an den (die) Eigentümer abzuführen.
Abgabenbefreiung
§ 5. (1) Die Austro Control GmbH ist von der Umsatzsteuer befreit.
(2) Die Austro Control GmbH gilt als Dienststelle des Bundes im Sinne
1. des Paragraph 35, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, und
2. des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,.
Gebühren
§ 6. (1) In Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 sind die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme der Paragraphen 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Absatz eins,) eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.
Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
§ 7. (1) Alle Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigt sind und für die der Kollektivvertrag des Bundesamtes für Zivilluftfahrt gilt, werden Bedienstete der Austro Control GmbH.
(2) An den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden kollektivvertraglichen und einzelvertraglichen Rechten und Pflichten tritt anläßlich der Ausgliederung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt keine Änderung ein. Insbesondere bezieht sich die Beibehaltung der Rechtsstellung auf die Einstufung der Bediensteten (Behaltepflicht).
(3) Die im Absatz 2, genannten Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Kollektivvertrag und den auf diesen gestützten einzelvertraglichen Vereinbarungen in der am 31. Dezember 1993 gültigen Fassung, der für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zwischen der Republik Österreich und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, abgeschlossen wurde. Die Geltung dieses Kollektivvertrages wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 8. (1) Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigt sind, werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übernommen.
(2)Absatz 2Die von der Regelung des Abs. 1 betroffenen, für die Flugsicherung unabdingbar erforderlichen Bediensteten werden der Austro Control GmbH zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Dienstverrichtung zugewiesen.
(3) Für die im Abs. 2 genannten öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Austro Control. GmbH ab 1. Jänner 1994 an den Bund monatlich den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt 30 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die im Abs. 2 genannten Bediensteten. Pensionsbeiträge, die ab 1. Jänner 1994 bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten werden, sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge auf diese Beträge anzurechnen.
(4) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 3 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
Richtlinien für die Unternehmensführung
§ 9. (1) Die Geschäftsführung hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen und Entscheidungen neben der Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt insbesondere auch auf die Entwicklung der Luftverkehrswirtschaft, die Gebühren im internationalen Vergleich sowie auf die Rechte der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu setzen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über die Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.
(2) Die Geschäftsführung hat unter Berücksichtigung der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die notwendigen Verhandlungen zur Erarbeitung eines neuen Kollektivvertrages für nach dem Inkrafttreten dieses neuen Kollektivvertrages in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH eintretende Bedienstete zu führen und längstens bis 31. Dezember 1995 abzuschließen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann diese Frist bis 31. Dezember 1996 verlängern.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses neuen Kollektivvertrages aufgenommenen Bediensteten haben die Möglichkeit, unter Weiterführung ihres bisherigen Dienstverhältnisses innerhalb eines Jahres durch schriftliche Erklärung in den neuen Kollektivvertrag überzutreten.
Haftung
§ 10. (1).Für die von Dienstnehmern der Austro Control GmbH in Wahrnehmung des in § 2 Abs. 1 und 3 dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgabenbereiches in Vollziehung der Gesetze wem immer zugefügte Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Dienstnehmer haftet dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von den Dienstnehmern der Austro Control GmbH Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, begehren.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Austro Control GmbH dem Bund jene Leistungen, welche dieser in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 erbracht hat, in vollem Umfang zu ersetzen.
(4) Soweit die Gesellschaft gemäß Abs. 3 Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen die Dienstnehmer der Gesellschaft auf Rückersatz gemäß Abs. 2 auf die Gesellschaft über.
Leistungen für den Bund
§ 11. (1) Der Bund hat für die von der Austro Control GmbH im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen, und zwar für
1. die Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes,
2. die Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, soweit dafür gemäß § 6 Abs. 2 eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann,
3. die Führung des Luftfahrzeugregisters (§ 16 Abs. 1 LFG),
4. die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst (§ 119 Abs. 1 lit. h LFG),
5. die Durchführung von Verfahren gemäß §§ 8 ff. BGzLV,
6. die Mitwirkung bei der Überprüfung und Beseitigung von Luftfahrthindernissen (§ 96 LFG),
7. Leistungen im Interesse der Landesverteidigung
ein Entgelt zu leisten, dem das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist. Dieses Entgelt ist von demjenigen Bundesminister zu leisten, der die Austro Control GmbH mit der Erbringung der Leistung beauftragt hat.
(2) Soweit die Verrechnung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Austro Control GmbH an die Benützer nach den diesbezüglich zur Anwendung kommenden internationalen Rechtsvorschriften unzulässig ist, hat der Bund der Austro Control GmbH die dieser dadurch entgehenden Einnahmen nach dem Kostendeckungsprinzip zu ersetzen.
Die von der Regelung des Absatz eins, betroffenen, für die Flugsicherung unabdingbar erforderlichen Bediensteten werden der Austro Control GmbH zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Dienstverrichtung zugewiesen.
(3) Für die im Absatz 2, genannten öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Austro Control. GmbH ab 1. Jänner 1994 an den Bund monatlich den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt 30 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die im Absatz 2, genannten Bediensteten. Pensionsbeiträge, die ab 1. Jänner 1994 bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten werden, sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge auf diese Beträge anzurechnen.
(4) Aktivbezüge im Sinne des Absatz 3, sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
Richtlinien für die Unternehmensführung
§ 9. (1) Die Geschäftsführung hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen und Entscheidungen neben der Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt insbesondere auch auf die Entwicklung der Luftverkehrswirtschaft, die Gebühren im internationalen Vergleich sowie auf die Rechte der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu setzen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über die Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.
(2) Die Geschäftsführung hat unter Berücksichtigung der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die notwendigen Verhandlungen zur Erarbeitung eines neuen Kollektivvertrages für nach dem Inkrafttreten dieses neuen Kollektivvertrages in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH eintretende Bedienstete zu führen und längstens bis 31. Dezember 1995 abzuschließen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann diese Frist bis 31. Dezember 1996 verlängern.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses neuen Kollektivvertrages aufgenommenen Bediensteten haben die Möglichkeit, unter Weiterführung ihres bisherigen Dienstverhältnisses innerhalb eines Jahres durch schriftliche Erklärung in den neuen Kollektivvertrag überzutreten.
Haftung
§ 10. (1).Für die von Dienstnehmern der Austro Control GmbH in Wahrnehmung des in Paragraph 2, Absatz eins und 3 dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgabenbereiches in Vollziehung der Gesetze wem immer zugefügte Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Dienstnehmer haftet dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er von den Dienstnehmern der Austro Control GmbH Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, begehren.
(3) Unbeschadet des Absatz 2, hat die Austro Control GmbH dem Bund jene Leistungen, welche dieser in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, erbracht hat, in vollem Umfang zu ersetzen.
(4) Soweit die Gesellschaft gemäß Absatz 3, Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen die Dienstnehmer der Gesellschaft auf Rückersatz gemäß Absatz 2, auf die Gesellschaft über.
Leistungen für den Bund
§ 11. (1) Der Bund hat für die von der Austro Control GmbH im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen, und zwar für
1. die Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes,
2. die Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, soweit dafür gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann,
3. die Führung des Luftfahrzeugregisters (Paragraph 16, Absatz eins, LFG),
4. die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst (Paragraph 119, Absatz eins, Litera h, LFG),
5. die Durchführung von Verfahren gemäß Paragraphen 8, ff. BGzLV,
6. die Mitwirkung bei der Überprüfung und Beseitigung von Luftfahrthindernissen (Paragraph 96, LFG),
7. Leistungen im Interesse der Landesverteidigung
ein Entgelt zu leisten, dem das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist. Dieses Entgelt ist von demjenigen Bundesminister zu leisten, der die Austro Control GmbH mit der Erbringung der Leistung beauftragt hat.
(2) Soweit die Verrechnung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Austro Control GmbH an die Benützer nach den diesbezüglich zur Anwendung kommenden internationalen Rechtsvorschriften unzulässig ist, hat der Bund der Austro Control GmbH die dieser dadurch entgehenden Einnahmen nach dem Kostendeckungsprinzip zu ersetzen.
(3)Absatz 3Der nach Abs. 1 entgeltpflichtige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit der Austro Control GmbH einen Rahmenvertrag über die nach Abs. 1 zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sowie über die nach Abs. 2 zu gewährenden Einnahmenersätze abzuschließen. Dieser Vertrag kann für eine mehrjährige Gültigkeit abgeschlossen werden. Die Abrechnung hat auf Grund der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bzw. der tatsächlich entgangenen Einnahmen zu erfolgen. Diese Abrechnung kann von einem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft werden.
Bildung der ersten Organe
§ 12. (1) Die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung und des ersten Aufsichtsrates der Austro Control GmbH hat durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die ersten Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die von Arbeitnehmerseite entsandten, sowie dessen Vorsitzenden zu bestellen.
(3) Bis zur Bestellung der Geschäftsführung führt der Präsident des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Geschäfte der Austro Control GmbH.
(4) Bis zur Wahl eines Betriebsrates, welche innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat, übt die Personalvertretung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Funktion des Betriebsrates aus.
Vertretung der Gesellschaft
§ 13. Die Austro Control GmbH sowie die Gesellschaften, welche mittelbar oder unmittelbar in ihrem Mehrheitseigentum stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in der jeweils geltenden Fassung unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
Nutzerbeirat
§ 14. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat zur Beratung und Unterstützung bei Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Austro Control GmbH einen Nutzerbeirat einzurichten. Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmitgliedern. Sechs Mitglieder sind aus dem Kreis der im
Fachverband Luftfahrtunternehmungen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vertretenen Unternehmen zu ernennen, die restlichen zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Allgemeinen Luftfahrt zu ernennen. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr führt den Vorsitz im Nutzerbeirat. Er kann einen Beamten der Obersten Zivilluftfahrtbehörde seines Ressorts mit seiner Vertretung betrauen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfall auch andere Fachleute als nichtstimmberechtigte Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
(3) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Nutzerbeirates können Ausschüsse gebildet werden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Nutzerbeirates sind bei grober Pflichtverletzung ihres Amtes zu entheben.
(5) Der Nutzerbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Er ist außerdem dann einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.
(6) Die Sitzungen des Nutzerbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind über ihre Tätigkeit im Beirat zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Verweisungen
§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmung
§ 16. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt anhängige Verfahren nach § 146 Luftfahrtgesetz sind von der Austro Control GmbH fortzuführen.
Inkrafttreten
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seiner §§ 1, 4, 12 und 16 am 1. Jänner 1994 in Kraft.
Vollziehung
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Der nach Absatz eins, entgeltpflichtige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit der Austro Control GmbH einen Rahmenvertrag über die nach Absatz eins, zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sowie über die nach Absatz 2, zu gewährenden Einnahmenersätze abzuschließen. Dieser Vertrag kann für eine mehrjährige Gültigkeit abgeschlossen werden. Die Abrechnung hat auf Grund der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bzw. der tatsächlich entgangenen Einnahmen zu erfolgen. Diese Abrechnung kann von einem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft werden.
Bildung der ersten Organe
§ 12. (1) Die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung und des ersten Aufsichtsrates der Austro Control GmbH hat durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die ersten Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die von Arbeitnehmerseite entsandten, sowie dessen Vorsitzenden zu bestellen.
(3) Bis zur Bestellung der Geschäftsführung führt der Präsident des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Geschäfte der Austro Control GmbH.
(4) Bis zur Wahl eines Betriebsrates, welche innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat, übt die Personalvertretung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Funktion des Betriebsrates aus.
Vertretung der Gesellschaft
§ 13. Die Austro Control GmbH sowie die Gesellschaften, welche mittelbar oder unmittelbar in ihrem Mehrheitseigentum stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in der jeweils geltenden Fassung unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
Nutzerbeirat
§ 14. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat zur Beratung und Unterstützung bei Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Austro Control GmbH einen Nutzerbeirat einzurichten. Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmitgliedern. Sechs Mitglieder sind aus dem Kreis der im
Fachverband Luftfahrtunternehmungen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vertretenen Unternehmen zu ernennen, die restlichen zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Allgemeinen Luftfahrt zu ernennen. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr führt den Vorsitz im Nutzerbeirat. Er kann einen Beamten der Obersten Zivilluftfahrtbehörde seines Ressorts mit seiner Vertretung betrauen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfall auch andere Fachleute als nichtstimmberechtigte Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
(3) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Nutzerbeirates können Ausschüsse gebildet werden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Nutzerbeirates sind bei grober Pflichtverletzung ihres Amtes zu entheben.
(5) Der Nutzerbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Er ist außerdem dann einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.
(6) Die Sitzungen des Nutzerbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind über ihre Tätigkeit im Beirat zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Verweisungen
§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmung
§ 16. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt anhängige Verfahren nach Paragraph 146, Luftfahrtgesetz sind von der Austro Control GmbH fortzuführen.
Inkrafttreten
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seiner Paragraphen eins,, 4, 12 und 16 am 1. Jänner 1994 in Kraft.
Vollziehung
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Artikel II Änderungen des Luftfahrtgesetzes
Das Luftfahngesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 691/1992, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit überwachte Lufträume, deren Klassifizierung sowie allfällige besondere Verfahren in diesen Lufträumen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen."
2. § 5 Abs. 1 erster Satzteil lautet:
„Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:"
2 a. Im § 5 Abs. 4 lit. b wird das Zitat „BGBl. Nr. 305/1990" durch das Zitat „1990, BGBl. Nr. 305" ersetzt;
Im § 5 Abs. 4 lit. c wird nach dem Wort „Wehrgesetzes" die Zahl „1990" eingefügt.
3. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH zu bewilligen sind, durch Verordnung festzulegen."
4. Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ferner haben die Prüfer Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie eines allfälligen Verdienstentganges nach den für Geschworene und Schöffen geltenden Bestimmungen."
5. Der bisherige Abs. 3 des § 85 wird als Abs. 6 bezeichnet.
6. § 85 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die
1. eine Autobahn überqueren oder
2. sich in Schlechtwetterflugwegen befinden oder
3. sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung Schlechtwetterflugwege festzulegen.
(5) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 3 umschriebenen Gebiete festzulegen."
7. § 91 samt Überschrift lautet:
„Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen
§ 91. Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses außerhalb von Sicherheitszonen gemäß § 85 Abs. 2 und Abs. 3 ist unbeschadet der Bestimmungen des § 91 a eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt."
8. Nach § 91 werden folgende §§ 91 a bis 91 c eingefügt:
,, Anzeigepflichten
§ 91 a. (1) Die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 3 ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 93 Abs. 2) anzuzeigen.
(2) Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.
(3) Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen.
(4) Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,
1. daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 behandelt wird,
2. daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und
3. welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.
Artikel römisch II Änderungen des Luftfahrtgesetzes
Das Luftfahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit überwachte Lufträume, deren Klassifizierung sowie allfällige besondere Verfahren in diesen Lufträumen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen."
2. Paragraph 5, Absatz eins, erster Satzteil lautet:
„Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:"
2 a. Im Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, wird das Zitat „BGBl. Nr. 305/1990" durch das Zitat „1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305" ersetzt;
Im Paragraph 5, Absatz 4, Litera c, wird nach dem Wort „Wehrgesetzes" die Zahl „1990" eingefügt.
3. Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Absatz eins und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH zu bewilligen sind, durch Verordnung festzulegen."
4. Dem Paragraph 38, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Ferner haben die Prüfer Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie eines allfälligen Verdienstentganges nach den für Geschworene und Schöffen geltenden Bestimmungen."
5. Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 85, wird als Absatz 6, bezeichnet.
6. Paragraph 85, Absatz 3 bis 5 lautet:
„(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die
1. eine Autobahn überqueren oder
2. sich in Schlechtwetterflugwegen befinden oder
3. sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung Schlechtwetterflugwege festzulegen.
(5) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Absatz 3, Ziffer 3, umschriebenen Gebiete festzulegen."
7. Paragraph 91, samt Überschrift lautet:
„Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen
§ 91. Zur Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses außerhalb von Sicherheitszonen gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und Absatz 3, ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 91, a eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt."
8. Nach Paragraph 91, werden folgende Paragraphen 91, a bis 91 c eingefügt:
,, Anzeigepflichten
§ 91 a. (1) Die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, ist der zuständigen Luftfahrtbehörde (Paragraph 93, Absatz 2,) anzuzeigen.
(2) Diese Anzeige ist mindestens zwei Monate vor der geplanten Errichtung des Luftfahrthindernisses schriftlich unter Vorlage einer Beschreibung von Art und Beschaffenheit des Projektes einzubringen.
(3) Der Einschreiter ist verpflichtet, über schriftliche Aufforderung binnen vier Wochen weitere Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen.
(4) Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen,
1. daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, behandelt wird,
2. daß vor Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung nicht mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf und
3. welche Unterlagen der Einschreiter noch nachzureichen hat.
Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.
(5) Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Abs. 4 genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.
(6) Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Abs. 1 angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(7) Für die zeitlich befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungen sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Anzeige gemäß Abs. 6 hat, ausgenommen für Anlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im Katastrophenfall, mindestens eine Woche vor. Errichtung der Anlage zu erfolgen.
§ 91 b. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3, für die keine Bewilligung vorliegt, sind vom Verfügungsberechtigten binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 oder 5 der zuständigen Behörde zu melden.
(2) Bezüglich der gemäß Abs. 1 gemeldeten Hindernisse im Sinne des § 85 Abs. 3 ist das Verfahren nach § 91 a einzuleiten. Die im § 91 a Abs. 4 genannten Fristen sind dabei nicht anzuwenden.
§ 91 c. Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen."
9. § 92 Abs. 1 lautet:
„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 91 a sind im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben."
10. Dem § 92 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung des Luftfahrthindernisses nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung begonnen wird."
11. § 93 samt Überschrift lautet:
„Zuständigkeit
§ 93. (1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig:
1. im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,
2. im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde.
(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91 a ist der Landeshauptmann zuständig."
12. § 95 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist verpflichtet, dieses auf seine Kosten zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die laufende Instandhaltung der Kennzeichnungen."
13. Im § 95 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort Landesverteidigung durch einen Punkt ersetzt, der restliche Satzteil wird aufgehoben.
14. Die bisherige Bezeichnung Abs. 1 des § 119 entfällt.
15. § 119 lit. b und e lautet:
,,b) die flugsicherungstechnischen Dienste," ,,e) die Überwachung der Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften,"
16. § 119 Abs. 2 wird aufgehoben.
17. Im § 120 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Das Bundesamt für Zivilluftfahrt" durch den Ausdruck „Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
18. Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen."
19. Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a angefügt:
„(2 a) Die Einhebung dieser Gebühren kann unter Zuhilfenahme der Flugplatzhalter erfolgen. Für einzelne Fälle kann aus verwaltungsökonomischen Gründen der Flugplatzhalter als Gebührenschuldner bestimmt werden. Im Falle der Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 tritt der Inhaber der Bewilligung an die Stelle des Flugplatzhalters. Die Höhe der Gebührensätze kann zeitlich abgestuft bis zum Erreichen der vollen Kostendeckung festgelegt werden. Für die Einbringung der Gebühr ist der Zivilrechtsweg vorzusehen."
Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige, im Falle einer Aufforderung gemäß Absatz 3, innerhalb von vier Wochen ab Vorlage aller Unterlagen erfolgen.
(5) Wird die Luftfahrtbehörde innerhalb der in Absatz 4, genannten Frist nicht tätig, dann darf der Einschreiter das Vorhaben ausführen.
(6) Die Errichtung bzw. Erweiterung einer gemäß Absatz eins, angezeigten Anlage sowie deren Beseitigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(7) Für die zeitlich befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungen sind die Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Anzeige gemäß Absatz 6, hat, ausgenommen für Anlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im Katastrophenfall, mindestens eine Woche vor. Errichtung der Anlage zu erfolgen.
§ 91 b. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2 und 3, für die keine Bewilligung vorliegt, sind vom Verfügungsberechtigten binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 85, Absatz 4, oder 5 der zuständigen Behörde zu melden.
(2) Bezüglich der gemäß Absatz eins, gemeldeten Hindernisse im Sinne des Paragraph 85, Absatz 3, ist das Verfahren nach Paragraph 91, a einzuleiten. Die im Paragraph 91, a Absatz 4, genannten Fristen sind dabei nicht anzuwenden.
§ 91 c. Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2 und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen."
9. Paragraph 92, Absatz eins, lautet:
„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 91, a sind im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Paragraph 86 und Paragraph 91,) die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben."
10. Dem Paragraph 92, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung des Luftfahrthindernisses nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung begonnen wird."
11. Paragraph 93, samt Überschrift lautet:
„Zuständigkeit
§ 93. (1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 86, ist zuständig:
1. im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,
2. im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde.
(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß Paragraph 91, a ist der Landeshauptmann zuständig."
12. Paragraph 95, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist verpflichtet, dieses auf seine Kosten zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die laufende Instandhaltung der Kennzeichnungen."
13. Im Paragraph 95, Absatz 2, wird der Beistrich nach dem Wort Landesverteidigung durch einen Punkt ersetzt, der restliche Satzteil wird aufgehoben.
14. Die bisherige Bezeichnung Absatz eins, des Paragraph 119, entfällt.
15. Paragraph 119, Litera b und e lautet:
,,b) die flugsicherungstechnischen Dienste," ,,e) die Überwachung der Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften,"
16. Paragraph 119, Absatz 2, wird aufgehoben.
17. Im Paragraph 120, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Das Bundesamt für Zivilluftfahrt" durch den Ausdruck „Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.
18. Dem Paragraph 122, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen."
19. Dem Paragraph 122, Absatz 2, wird folgender Absatz 2, a angefügt:
„(2 a) Die Einhebung dieser Gebühren kann unter Zuhilfenahme der Flugplatzhalter erfolgen. Für einzelne Fälle kann aus verwaltungsökonomischen Gründen der Flugplatzhalter als Gebührenschuldner bestimmt werden. Im Falle der Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß Paragraph 62, tritt der Inhaber der Bewilligung an die Stelle des Flugplatzhalters. Die Höhe der Gebührensätze kann zeitlich abgestuft bis zum Erreichen der vollen Kostendeckung festgelegt werden. Für die Einbringung der Gebühr ist der Zivilrechtsweg vorzusehen."
20.Ziffer 20 § 122 Abs. 3 lautet:
„(3) Von der Bestimmung des Abs. 2 sind Einsatzflüge nach § 145 ausgenommen."
21. § 129 Abs. 1 lautet:
„(1) Für Modellflüge ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 23 eine Bewilligung erforderlich. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 20 kg übersteigt."
22. § 139 samt Überschrift lautet:
„Austro Control GmbH
§ 139. Die Austro Control GmbH hat ihren Sitz in Wien. Sie ist dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr weisungsgebunden. Ihr örtlicher Wirkungsbereich umfaßt das ganze Bundesgebiet."
23. § 140 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann und zur Austro Control GmbH die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet."
24. Im § 140 Abs. 3 wird das Zitat „78 Abs. 2," aufgehoben.
25. Nach § 140 a wird folgender § 140 b samt Überschrift eingefügt:
„Übertragung von Zuständigkeiten
§ 140 b. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die
1. Ausstellung bestimmter Kategorien von Zivilluftfahrerscheinen,
2. Zulassung, Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Nachprüfung für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgeräten,
3. Führung des Luftfahrzeugregisters für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen,
4. Ausübung der Aufsicht (§ 141 Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen
an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.
(2) In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen §§ 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Er hat auch die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben.
(3) Die gemäß Abs. 1 Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 zu widerrufen,
1. bei grober Pflichtverletzung oder
2. bei Wegfall der für die Ausübung der übertragenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikation des Beauftragten oder dessen Personals oder
3. bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr."
26. § 142 samt Überschrift lautet: „Flugplankoordinator
§ 142. (1) Die Flugplankoordinierung dient der vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität.
(2) Flugplankoordinierung ist zulässig für Flughäfen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes.
(3) Wenn es die Verkehrssituation auf einem Flughafen im luftverkehrspolitischen Interesse geboten erscheinen läßt, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für diesen Flughafen einen Flugplankoordinator einsetzen.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Berücksichtigung luftverkehrspolitischer Interessen die näheren Voraussetzungen für die Tätigkeit des Flugplankoordinators durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind die in der EG-Verordnung Nr. 95/93 vom 18. Jänner 1993 festgelegten Grundsätze zu beachten."
26 a. § 145 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 1990, oder"
26 b. Nach § 145 wird folgender § 145 a samt Überschrift eingefügt:
„Identifizierungsflüge
§ 145 a. Flüge mit Militärluftfahrzeugen zur Identifizierung von Luftfahrzeugen, die im Ver-
Paragraph 122, Absatz 3, lautet:
„(3) Von der Bestimmung des Absatz 2, sind Einsatzflüge nach Paragraph 145, ausgenommen."
21. Paragraph 129, Absatz eins, lautet:
„(1) Für Modellflüge ist unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 22 und 23 eine Bewilligung erforderlich. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 20 kg übersteigt."
22. Paragraph 139, samt Überschrift lautet:
„Austro Control GmbH
§ 139. Die Austro Control GmbH hat ihren Sitz in Wien. Sie ist dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr weisungsgebunden. Ihr örtlicher Wirkungsbereich umfaßt das ganze Bundesgebiet."
23. Paragraph 140, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann und zur Austro Control GmbH die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet."
24. Im Paragraph 140, Absatz 3, wird das Zitat „78 Absatz 2,," aufgehoben.
25. Nach Paragraph 140, a wird folgender Paragraph 140, b samt Überschrift eingefügt:
„Übertragung von Zuständigkeiten
§ 140 b. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die
1. Ausstellung bestimmter Kategorien von Zivilluftfahrerscheinen,
2. Zulassung, Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Nachprüfung für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgeräten,
3. Führung des Luftfahrzeugregisters für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen,
4. Ausübung der Aufsicht (Paragraph 141, Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen
an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.
(2) In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen Paragraphen 77, und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Er hat auch die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben.
(3) Die gemäß Absatz eins, Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die Beauftragung gemäß Absatz eins, zu widerrufen,
1. bei grober Pflichtverletzung oder
2. bei Wegfall der für die Ausübung der übertragenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikation des Beauftragten oder dessen Personals oder
3. bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr."
26. Paragraph 142, samt Überschrift lautet: „Flugplankoordinator
§ 142. (1) Die Flugplankoordinierung dient der vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität.
(2) Flugplankoordinierung ist zulässig für Flughäfen im Sinne des Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes.
(3) Wenn es die Verkehrssituation auf einem Flughafen im luftverkehrspolitischen Interesse geboten erscheinen läßt, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für diesen Flughafen einen Flugplankoordinator einsetzen.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Berücksichtigung luftverkehrspolitischer Interessen die näheren Voraussetzungen für die Tätigkeit des Flugplankoordinators durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind die in der EG-Verordnung Nr. 95/93 vom 18. Jänner 1993 festgelegten Grundsätze zu beachten."
26 a. Paragraph 145, Absatz eins, Litera a, lautet:
„a) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b des Wehrgesetzes 1990, oder"
26 b. Nach Paragraph 145, wird folgender Paragraph 145, a samt Überschrift eingefügt:
„Identifizierungsflüge
§ 145 a. Flüge mit Militärluftfahrzeugen zur Identifizierung von Luftfahrzeugen, die im Ver-
dachtdacht stehen, die österreichische Lufthoheit zu verletzen, sind von der Flugsicherung mit Vorrang zu behandeln."
27. Im § 146 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesamt für Zivilluftfahrt" durch den Ausdruck „Landeshauptmann" ersetzt.
28. § 146 a samt Überschrift lautet:
„Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 146 a. (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften (§ 119 lit. e) betrauten Personen (§ 120), in Ausnahmebereichen (§ 121) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen, die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. die für den Flug notwendigen Zivilluftfahrerberechtigungen oder die Voraussetzungen für eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können,
2. der verantwortliche Pilot sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet,
3. versucht wird, Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen ohne die nach den §§ 103 und 108 erforderlichen Bewilligungen zu befördern oder
4. Zivilluftfahrer ohne die nach den §§ 42 und 44 erforderlichen Bewilligungen auszubilden,
5. der Flug gegen im Interesse der Verminderung des Fluglärms erlassene Gesetze, Verordnungen oder Bescheide verstoßen würde,
6. versucht wird, Außenabflüge oder Außenlandungen ohne die nach § 9 erforderlichen Bewilligungen durchzuführen.
(2) Zur Durchsetzung der Verbote gemäß Abs. 1 sind, falls erforderlich, nach Lage des Falles und Art des Luftfahrzeuges Zwangsmaßnahmen, wie etwa Verweigerung der Start- oder Anflugfreigabe, Abnahme des Zivilluftfahrerscheines bzw. der Borddokumente, Abnahme des Zündschlüssels oder Blockierung des abgestellten Luftfahrzeuges anzuwenden.
(3) Erweist sich ein Eingriff (Abs. 2) als erforderlich, darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß
1. auf die Schonung und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht genommen wird,
2. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt beendet wird, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde.
Auf Verlangen haben sich die Organe, welche die Zwangsmaßnahmen durchführen, über ihre Befugnisse auszuweisen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den in Abs. 1 genannten Organen auf deren Ansuchen Hilfe beim Vollzug der in Abs. 2 genannten Maßnahmen zu leisten.
(5) Die den Sicherheitsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht berührt."
29. § 147 lautet:
„§ 147. (1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen.
(2) Der Landeshauptmann hat alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter Angabe des Bestraften und Strafausmaßes der Austro Control GmbH mitzuteilen."
30. § 148 wird als § 148 Abs. 1 bezeichnet; diesem werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3, 119, 120 Abs. 2, 122 Abs. 2, 2 a und 3, 129 Abs. 1, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140 b, 142, 145 Abs. 1, 145 a, 146 Abs. 1, 146 a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 85 Abs. 3 bis 6, 91, 91 a bis 91 c, 92 Abs, 1 und 3, 93 und 95 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 treten am 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel III
Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr
Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 452/1992, wird wie folgt geändert:
1. Im § 16 wird der Ausdruck „beim Bundesamt für Zivilluftfahrt" durch den Ausdruck „bei der Austro Control GmbH" ersetzt.
2. Nach § 17 wird folgender § 17 a samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten
§ 17 a. § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft."
stehen, die österreichische Lufthoheit zu verletzen, sind von der Flugsicherung mit Vorrang zu behandeln."
27. Im Paragraph 146, Absatz eins, wird der Ausdruck „Bundesamt für Zivilluftfahrt" durch den Ausdruck „Landeshauptmann" ersetzt.
28. Paragraph 146, a samt Überschrift lautet:
„Besondere Sicherungsmaßnahmen
§ 146 a. (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften (Paragraph 119, Litera e,) betrauten Personen (Paragraph 120,), in Ausnahmebereichen (Paragraph 121,) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen, die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. die für den Flug notwendigen Zivilluftfahrerberechtigungen oder die Voraussetzungen für eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können,
2. der verantwortliche Pilot sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet,
3. versucht wird, Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen ohne die nach den Paragraphen 103 und 108 erforderlichen Bewilligungen zu befördern oder
4. Zivilluftfahrer ohne die nach den Paragraphen 42 und 44 erforderlichen Bewilligungen auszubilden,
5. der Flug gegen im Interesse der Verminderung des Fluglärms erlassene Gesetze, Verordnungen oder Bescheide verstoßen würde,
6. versucht wird, Außenabflüge oder Außenlandungen ohne die nach Paragraph 9, erforderlichen Bewilligungen durchzuführen.
(2) Zur Durchsetzung der Verbote gemäß Absatz eins, sind, falls erforderlich, nach Lage des Falles und Art des Luftfahrzeuges Zwangsmaßnahmen, wie etwa Verweigerung der Start- oder Anflugfreigabe, Abnahme des Zivilluftfahrerscheines bzw. der Borddokumente, Abnahme des Zündschlüssels oder Blockierung des abgestellten Luftfahrzeuges anzuwenden.
(3) Erweist sich ein Eingriff (Absatz 2,) als erforderlich, darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß
1. auf die Schonung und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht genommen wird,
2. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt beendet wird, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde.
Auf Verlangen haben sich die Organe, welche die Zwangsmaßnahmen durchführen, über ihre Befugnisse auszuweisen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den in Absatz eins, genannten Organen auf deren Ansuchen Hilfe beim Vollzug der in Absatz 2, genannten Maßnahmen zu leisten.
(5) Die den Sicherheitsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse werden durch die Bestimmungen der Absatz eins, bis 3 nicht berührt."
29. Paragraph 147, lautet:
„§ 147. (1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen.
(2) Der Landeshauptmann hat alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter Angabe des Bestraften und Strafausmaßes der Austro Control GmbH mitzuteilen."
30. Paragraph 148, wird als Paragraph 148, Absatz eins, bezeichnet; diesem werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2) Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 5 Absatz eins und 4, 7 Absatz 3,, 119, 120 Absatz 2,, 122 Absatz 2,, 2 a und 3, 129 Absatz eins,, 139, 140 Absatz eins und 3, 140 b, 142, 145 Absatz eins,, 145 a, 146 Absatz eins,, 146 a und 147 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993, treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Die Paragraphen 85, Absatz 3 bis 6, 91, 91 a bis 91 c, 92 Abs, 1 und 3, 93 und 95 Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993, treten am 1. Juli 1994 in Kraft."
Artikel III
Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr
Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 16, wird der Ausdruck „beim Bundesamt für Zivilluftfahrt" durch den Ausdruck „bei der Austro Control GmbH" ersetzt.
2. Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17, a samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten
§ 17 a. Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993, tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft."
Klestil Vranitzky