Auf Grund der Paragraphen 27 und 28 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1992,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet: Erster Abschnitt Maßbehältnis-Flaschen § 1. (1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben meßtechnischen Garantien zuläßt wie Glas, sofern 1. sie, verschlossen oder verschließbar, zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind; 2. ihr Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt; 3. sie solche meßtechnischen Eigenschaften besitzen (Form und Gleichmäßigkeit der Herstellung), daß sie bei der Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens die Messung ihres Inhalts mit einer ausreichenden Genauigkeit gestatten. (2) Das „Nennvolumen" römisch fünf n ist das auf der Maßbehältnis-Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen, das sie enthalten soll, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen gefüllt wird. (3) Das „Randvollvolumen" einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist. (4) Das „tatsächliche Füllvolumen" oder „Füllvolumen" einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie bei genauer Einhaltung der theoretischen Füllbedingungen für das Erreichen des Nennvolumens tatsächlich enthält. (5) Der „Leerraum" einer Maßbehältnis-Flasche ist die Differenz zwischen dem Randvollvolumen und dem Nennvolumen. § 2. (1) Die zulässigen Abweichungen vom Nennvolumen sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt:

  1. Absatz 2,Die Fehlergrenzen für das Randvollvolumen sind gleich den Fehlergrenzen für das Nennvolumen. (3) Die systematische Ausnutzung der nach Absatz eins, festgelegten Fehlergrenzen ist unzulässig. (4) Der Abstand zwischen der theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen und der oberen Randebene sowie der Leerraum muß für alle Flaschen desselben Musters (alle nach der gleichen Zeichnung hergestellten Flaschen) annähernd konstant sein. (5) Alle Fehlergrenzen und Volumenangaben beziehen sich auf eine Temperatur von 20 °C. § 3. Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Maßbehältnis-Flaschen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen: § 4. (1) Maßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: 1. Auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden a) das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG; b) Die Ziffernhöhen zur Angabe des Nennvolumens sind wie folgt festgelegt: c) ein vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenes Herstellerzeichen; d) das Zeichen gemäß Paragraph 3, in der Mindesthöhe von 3 mm. 2. Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Ziffer eins, möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist: a) die Angabe des Randvollvolumens in Zentilitern, jedoch ohne das Einheitenzeichen „cl" und/oder b) die Angabe des Abstands in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Einheitenzeichen „mm". (2) Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Absatz eins, ausgeschlossen ist. § 5. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, daß die Maßbehältnis-Flaschen dieser Verordnung entsprechen. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren." § 6. (1) Die Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung von Maßbehältnis-Flaschen mit dieser Verordnung wird von den Eichbehörden durch Stichproben beim Hersteller oder, wenn dies praktisch nicht durchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 1 beschriebenen Methode vorgenommen. (2) Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach Paragraph 5, Absatz eins, sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Zweiter Abschnitt Fertigpackungen § 7. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die a) bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen, b) in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden, c) nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht 1. für die folgenden Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden : a) Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 1.A, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen;

Litera b Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 5.1 bis 5.5, Anhang 4 Nummer 6 sowie Anhang 5; c) Erzeugnisse, die nach Gewicht oder Volumen abgefüllt werden und für die in den Anhängen keine verbindlichen Werte festgelegt sind; 2. für Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 2. A und Nummer 4, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-Free-Shops bestimmt sind; 3. für Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 6, die zum Zwecke der Fertigstellung halbfertiger Waren in Verbindung mit diesen in den Verkehr gebracht werden; 4. für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen; 5. für als solche gekennzeichnete Gratisproben; 6. für geeichte formbeständige Behältnisse. § 8. (1) Die „Nennfüllmenge" Qn („Nenngewicht" oder „Nennvolumen") einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen. Es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll. (2) Die „Füllmenge" einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, die sie tatsächlich enthält. (3) Die „Minusabweichung" einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, um die die Füllmenge unter der Nennfüllmenge der betreffenden Fertigpackung liegt. (4) Die „Mindestfüllmenge" einer Fertigpackung errechnet sich aus der Nennfüllmenge verringert um die maximale Minusabweichung. Die Mindestfüllmenge ist die Erzeugnismenge, die in einer Fertigpackung enthalten sein muß, um nicht als fehlerhafte Packung zu gelten. § 9. (1) Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt: Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnete Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmilliliter aufzurunden. (2) Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge. (3) Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Absatz eins, angegebenen Grenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht. (4) Bei der Angabe der Nennfüllmenge in Volumeneinheiten gilt als Bezugstemperatur 20 °C (ausgenommen tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse). § 10. (1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge. (2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach Paragraph 9, Absatz eins, festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Absatz eins, versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden. § 11. (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: 1. Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind: 2. ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs.

  1. Absatz 2,Andere als die in den Anhängen 4 und 5 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegengesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen. (3) Wird das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein. (4) Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Absatz eins, nicht erforderlich. § 12. (1) Der Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, daß die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muß nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Meßgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. (2) Wird die Füllmenge nicht gemessen, so muß der Hersteller die Kontrolle in einer Weise durchführen, daß die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat. Dazu hat der Hersteller nach einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anerkannten Verfahren bei der Herstellung eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen. (3) Bei der Einfuhr kann der Importeur anstelle einer Messung oder einer Kontrolle auch den Nachweis erbringen, daß er über hinreichende Garantien verfügt, um seine Verantwortung übernehmen zu können. Die Eichbehörde hat diese Angaben zu überprüfen und zu bewerten. (4) Die Kontroll- oder Meßvorschriften gelten ebenfalls als erfüllt, wenn bei der Herstellung der Fertigpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet und entsprechend gefüllt werden. § 13. (1) Die Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird von der Eichbehörde stichprobenweise beim Hersteller oder, wenn dies praktisch undurchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 2 beschriebenen Methode vorgenommen. (2) Die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen oder Kontrollen nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 s, i, n, d der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Verbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen § 14. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten Getränken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht. (2) Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 3 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. § 15. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb des im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht. (2) Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die Fertigpackung. (3) Für Garne gelten die folgenden abweichenden Bestimmungen: a) die verbindlichen Werte der Fertigpackungen nach Anhang 4 gelten auch für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung; b) Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden. § 16. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Abmessungen und das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entsprechen. (2) Nachfüllpackungen mit den in Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen auch in anderen als in Absatz eins, genannten Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Nennfüllmenge der Nachfüllpackung muß jedoch der Nennfüllmenge des zugeordneten Behältnisses entsprechen. (3) Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 5 genannten Werte für die Fertigpackung.

Dritter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 17. Bei der Prüfung der Lose nach den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind beanstandete Lose von der Eichbehörde so zu markieren, daß ein Inverkehrbringen nicht mehr möglich ist. § 18. Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat. Übergangs- und Schlußbestimmungen § 19. (1) Die Verordnung betreffend eichrechtlicher Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1990,, tritt außer Kraft. (2) Bisher zulässige Flaschen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 verwendet werden. (3) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen Fertigpackungen, die nach den bisher geltenden Bestimmungen hergestellt werden, erstmalig in den Verkehr gebracht werden, die hinsichtlich der Fehlergrenzen und Nennfüllmengen dieser Verordnung nicht entsprechen; solche Fertigpackungen dürfen nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen.

Schüssel