Auf Grund der Paragraphen 27 und 28 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1992,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet: Erster Abschnitt Maßbehältnis-Flaschen § 1. (1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben meßtechnischen Garantien zuläßt wie Glas, sofern 1. sie, verschlossen oder verschließbar, zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind; 2. ihr Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt; 3. sie solche meßtechnischen Eigenschaften besitzen (Form und Gleichmäßigkeit der Herstellung), daß sie bei der Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens die Messung ihres Inhalts mit einer ausreichenden Genauigkeit gestatten. (2) Das „Nennvolumen" römisch fünf n ist das auf der Maßbehältnis-Flasche angegebene Flüssigkeitsvolumen, das sie enthalten soll, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen gefüllt wird. (3) Das „Randvollvolumen" einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist. (4) Das „tatsächliche Füllvolumen" oder „Füllvolumen" einer Maßbehältnis-Flasche ist das Flüssigkeitsvolumen, das sie bei genauer Einhaltung der theoretischen Füllbedingungen für das Erreichen des Nennvolumens tatsächlich enthält. (5) Der „Leerraum" einer Maßbehältnis-Flasche ist die Differenz zwischen dem Randvollvolumen und dem Nennvolumen. § 2. (1) Die zulässigen Abweichungen vom Nennvolumen sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt:
Litera b Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 5.1 bis 5.5, Anhang 4 Nummer 6 sowie Anhang 5; c) Erzeugnisse, die nach Gewicht oder Volumen abgefüllt werden und für die in den Anhängen keine verbindlichen Werte festgelegt sind; 2. für Erzeugnisse nach Anhang 3 Nummer 2. A und Nummer 4, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-Free-Shops bestimmt sind; 3. für Erzeugnisse nach Anhang 4 Nummer 6, die zum Zwecke der Fertigstellung halbfertiger Waren in Verbindung mit diesen in den Verkehr gebracht werden; 4. für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen; 5. für als solche gekennzeichnete Gratisproben; 6. für geeichte formbeständige Behältnisse. § 8. (1) Die „Nennfüllmenge" Qn („Nenngewicht" oder „Nennvolumen") einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen. Es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll. (2) Die „Füllmenge" einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, die sie tatsächlich enthält. (3) Die „Minusabweichung" einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, um die die Füllmenge unter der Nennfüllmenge der betreffenden Fertigpackung liegt. (4) Die „Mindestfüllmenge" einer Fertigpackung errechnet sich aus der Nennfüllmenge verringert um die maximale Minusabweichung. Die Mindestfüllmenge ist die Erzeugnismenge, die in einer Fertigpackung enthalten sein muß, um nicht als fehlerhafte Packung zu gelten. § 9. (1) Die zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt: Bei der Anwendung dieser Tabelle sind berechnete Werte, die in Prozent anzugeben sind, auf Zehntelgramm oder Zehntelmilliliter aufzurunden. (2) Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge. (3) Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Absatz eins, angegebenen Grenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht. (4) Bei der Angabe der Nennfüllmenge in Volumeneinheiten gilt als Bezugstemperatur 20 °C (ausgenommen tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse). § 10. (1) Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge. (2) Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach Paragraph 9, Absatz eins, festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem Zeichen nach Absatz eins, versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden. § 11. (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: 1. Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind: 2. ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs.
Dritter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 17. Bei der Prüfung der Lose nach den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind beanstandete Lose von der Eichbehörde so zu markieren, daß ein Inverkehrbringen nicht mehr möglich ist. § 18. Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat. Übergangs- und Schlußbestimmungen § 19. (1) Die Verordnung betreffend eichrechtlicher Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1990,, tritt außer Kraft. (2) Bisher zulässige Flaschen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 verwendet werden. (3) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen Fertigpackungen, die nach den bisher geltenden Bestimmungen hergestellt werden, erstmalig in den Verkehr gebracht werden, die hinsichtlich der Fehlergrenzen und Nennfüllmengen dieser Verordnung nicht entsprechen; solche Fertigpackungen dürfen nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen.
Schüssel