Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg am 18. Oktober 1962 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964, (im folgenden „Abkommen" genannt) abzuschließen, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 1. In Artikel 10 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Diese Ausnahme von der Besteuerung erfolgt nur nach Maßgabe der im innerstaatlichen Recht für die Steuerbefreiung von Gewinnanteilen aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften zur Vermeidung von Steuerumgehungen vorgesehenen Bedingungen; sie steht nicht zu, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in ihrem Wohnsitzstaat von der Besteuerung ausgenommen ist."

Ziffer 2 In Artikel 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Diese Ausnahme von der Besteuerung ist nicht anwendbar, wenn aus den in Artikel 10 Absatz 4 letzter Satz genannten Gründen keine Verpflichtung besteht, die Dividenden von der Besteuerung auszunehmen." Artikel 2 (1) Dieses Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat und seine Bestimmungen sind für die Steuerjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das jenem Kalenderjahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN ZU Luxemburg, am 21. Mai 1992, in zweifacher Ausfertigung. Für die Republik Österreich: Legtmann Für das Großherzogtum Luxemburg: Poos Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. November 1993 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 2, Absatz 2, mit 1. Februar 1994 in Kraft.

Vranitzky