Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, Absatz eins, werden nach den Worten „auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (Paragraph 19, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)" die Worte „oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben" eingefügt. 2. Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, wird aufgehoben. Die bisherigen Litera d und e erhalten die Bezeichnung Litera c und d. 3. Im Paragraph 12, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera g und h werden angefügt: ,,g) wer einen Leistungsbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Monats als unselbständig Erwerbstätiger einen Sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 EStG 1988 erzielt, der bzw. die den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigt bzw. übersteigen, für diesen Monat; h) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien." 4. Paragraph 12, Absatz 4, lautet: „(4) Von den Bestimmungen des Absatz 3, Litera f, kann das Arbeitsamt Ausnahmen zulassen, sofern der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, durch längere Zeit hindurch oblag und die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst wurde." 5. Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, lautet: ,,c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz erzielt, von dem 11,1 vH die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;" 6. Paragraph 12, Absatz 9, lautet: „(9) Der Umsatz gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld bezogen wird, festgestellt. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag." 7. Nach Paragraph 12, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt: „(10) Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den Umsatz- bzw. Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des Bescheides ist die Frage der Arbeitslosigkeit bzw. der Einkommenshöhe, insbesondere auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung des Arbeitslosen über die Höhe seines Umsatzes bzw. seiner Einkünfte, einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung bzw. eines Umsatz- bzw. Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr vorzunehmen. Des weiteren

hat der Arbeitslose schriftlich seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt zu erteilen. Für die von den Finanzämtern erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche Geheimhaltepflicht des Paragraph 48, a der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Lehnt der Arbeitslose die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung ab, ist ein geringfügiges Einkommen nicht anzunehmen. (11) Bei der Ermittlung des Umsatzes oder des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2,) und Karenzurlaubsgeld (Paragraphen 26, Absatz 4 und 27 Absatz 3,) sind die Absatz 9 und 10 und Paragraph 36, Absatz 3, lit. A sublit. f und lit. B sublit. d sinngemäß anzuwenden." 8. Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, lautet: ,,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes," 9. Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz lautet: „Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person 20,30 S täglich." 10. Im Paragraph 21, Absatz 3, hat die Lohnklassentabelle ab Lohnklasse 75 zu lauten:

Ziffer 11 Im Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b ist der Ausdruck „ein Jahr" jeweils durch den Ausdruck „zwei Jahre" zu ersetzen. 12. Im Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, ist der Ausdruck „260 S" durch den Ausdruck „265 S" und der Ausdruck „57,9 vH" durch den Ausdruck „57 vH" zu ersetzen. 12 a. Dem Paragraph 25, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß der Empfänger nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, war." 13. Im Paragraph 26, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Litera d, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera e, angefügt: ,,e) einen Karenzurlaubsgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbrechen und aus einer oder mehreren vorübergehenden Beschäftigungen oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, innerhalb eines Monats als unselbständig Erwerbstätige einen Sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständig Erwerbstätige Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 EStG 1988 erzielen, der bzw. die den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigt bzw. übersteigen, für diesen Monat." 14. Paragraph 26, Absatz 4, Litera d, lautet: ,,d) auf andere Art selbständig erwerbstätig sind und daraus im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz erzielen, von dem 11,1 vH die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt;" 15. Paragraph 27, Absatz eins bis 3 lautet: „(1) Verheiratete Mütter und nicht alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 180,80 S täglich. (2) Alleinstehende Mütter erhalten Karenzurlaubsgeld von 268,30 S täglich. (3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 268,30 S täglich. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die vorgenannte Freigrenze, so ist das Tageseinkommen auf den Unterschiedsbetrag zwischen 180,80 S und 268,30 S täglich anzurechnen." 16. Im Paragraph 27, Absatz 4, ist der Ausdruck „§ 6 der Notstandshilfeverordnung" durch den Ausdruck „§ 6 Absatz 3, erster Satz der Notstandshilfeverordnung" zu ersetzen. 17. Paragraph 32, lautet: „§ 32. (1) Mit 1. Jänner 1995 sind die Karenzurlaubsgeldwerte im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 um jenen Betrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldwertes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, um den Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f ASVG) für das Kalenderjahr 1995 entspricht. Basis für diese Erhöhung sind die Karenzurlaubsgeldwerte des Jahres 1993. (2) Mit 1. Jänner 1996 sind die Karenzurlaubsgeldwerte im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 um jenen

Betrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldwertes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, um den Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f ASVG) für das Kalenderjahr 1996 entspricht. Basis für diese Erhöhung sind die Karenzurlaubsgeldwerte des Jahres 1995. (3) In den Folgejahren sind die geltenden Karenzurlaubsgeldwerte jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor dieses Kalenderjahres (Paragraph 108, f ASVG) zu vervielfachen. . (4) Bei der Anwendung der Absatz eins bis 3 sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen." 18. Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32, a eingefügt: „§ 32 a. (1) Mütter bzw. Väter, die Karenzurlaubsgeld beziehen und deren Ehepartner ein Einkommen erzielt, das für die Höhe des Karenzurlaubsgeldes zu berücksichtigen ist, haben dem Arbeitsamt anläßlich von Einkommensüberprüfungen auch eine Lohnbestätigung (Jahresausgleich) des Finanzamtes über die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 Punkt (, 2,) Beziehern bzw. Bezieherinnen von Karenzurlaubsgeld, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Karenzurlaubsgeld bezogen haben, hat das Arbeitsamt nach Anhörung des Vermittlungsausschusses unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe des zu Unrecht bezogenen Karenzurlaubsgeldes zur Zahlung vorzuschreiben. Im Falle außergewöhnlicher sozialer Härten kann die Höhe dieses Zuschlages gesenkt werden. Paragraphen 25, Absatz 4 und 5 sowie 73 finden Anwendung." 19. Paragraph 36, Absatz 3, lit. A sublit. f lautet: ,,f) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen." 20. Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. d erster Satz lautet: „Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen." 21. Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt: „(7) Paragraph 12, Absatz 3, Litera g und h, Absatz 4,, Absatz 6, Litera c,, Paragraph 12, Absatz 9 bis 11, Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 21, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b, Paragraph 25, Absatz eins l, e, t, z, t, e, r, Satz, Paragraph 26, Absatz 3, Litera e,, Absatz 4, Litera d,, Paragraph 27, Absatz eins bis 4, Paragraph 32,, Paragraph 32, a und Paragraph 36, Absatz 3, lit. A sublit. f und lit. B sublit. d erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Die Änderung der Höhe des Familienzuschlages im Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz und der Lohnklasse im Paragraph 21, Absatz 3, gilt für alle Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht werden. Für die übrigen Fälle ist der Familienzuschlag von 22,60 S täglich und die Lohnklassentabelle gemäß Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, und 412 aus 1990, sowie der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1990,, 594 aus 1991, und 753 aus 1992, weiter anzuwenden. (8) Paragraph eins, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft." 22. Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft." Artikel römisch zwei Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, lautet: „4. Für Entgeltansprüche — ausgenommen solche nach Absatz 4, a —, wenn der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Absatz 4, übersteigt." 2. Nach Paragraph eins, Absatz 4, wird ein Absatz 4, a mit folgendem Wortlaut eingefügt: „(4 a) Besteht Anspruch auf Abfertigung nach den Paragraphen 23 und 23 a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld hiefür a) bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz 4, pro Monatsbetrag Abfertigung in voller Höhe b) und, soweit ein höherer Anspruch zusteht, bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz 4, pro Monatsbetrag Abfertigung in halber Höhe." 3. Dem Paragraph 17, a wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph eins, Absatz 4, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Sie sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, die vor dem 1. Jänner 1994 gefaßt wurden, nicht anzuwenden."

Klestil Vranitzky