Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502, wird verordnet: Die Ausländerbeschäftigungsverordnung 1990, BGBl. Nr. 609, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Ziffer 4, lautet: „4. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt, sowie an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Rahmen von Austauschprogrammen;" 2. Im Paragraph eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7 und 8 angefügt: „7. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastforscher an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen; 8. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastlehrer, Gastforscher oder Stipendiaten an folgenden Einrichtungen: Österreichische Akademie der Wissenschaften, Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal, Geologische Bundesanstalt, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Österreichisches Archäologisches Institut, Institut für Österreichische Geschichtsforschung, Österreichische Nationalbibliothek, Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH., Forschungsgesellschaft Joanneum GesmbH., Institut für die Wissenschaften vom Menschen, Institut für Europäische Studien, Institut für Höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung, Österreichisches Ost- und Südosteuropa-Institut, Internationales Forschungszentrum für Kulturwissenschaften, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche, Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft — Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Österreichische Forschungsgemeinschaft, Institut für internationale Politik, Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung, Erwin Schrödinger-Institut für Mathematische Physik, Institut für Weltraummedizin, Institut für Konfliktforschung, Institut für Kybernetik, Mikrostrukturzentrum, Institut für den Donauraum." 3. Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph eins, Ziffer 4, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1993, treten mit 1. November 1993 in Kraft."

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