Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2 und des Paragraph 178, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, wird — hinsichtlich des Artikel römisch eins, Ziffer eins bis 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz — verordnet: Die Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,, wird wie folgt geändert: Artikel römisch eins 1. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, werden nach dem Wort „Hotelfachschule" das Wort „oder" und eine Ziffer 4 folgenden Wortlautes eingefügt: „4. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 3,)". 2. Im Paragraph 3, Absatz 3, lautet der Klammerausdruck: „(Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 2,)". 3. Paragraph 4, Absatz eins, lautet: „(1) Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen mit Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und — ausgenommen Kursbücher und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr — auch für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Weiters müssen sie mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung bzw. der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausgestattet sein.
Ziffer 4 Paragraph 8, Ziffer 2, lautet: „2. Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung bzw. der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind." 5. Paragraph 15, lautet: „§ 15. Die im Paragraph 12, genannten Betriebsstätten müssen mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung bzw. der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind." 6. Im Paragraph 16, Absatz 4, entfallen die Worte „auf Wunsch". 7. Im Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz wird das Wort „anzubieten" durch das Wort „auszuhändigen" ersetzt. 8. Nach Paragraph 16, wird folgender römisch fünf a. Abschnitt eingefügt: „V a. ABSCHNITT Informationspflichten Geltungsbereich § 16 a. (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 16, b bis 16 e finden auf Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang römisch neunzehn Ziffer 7,) rezipierten Fassung Anwendung. (2) Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Absatz eins, genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Prospektangaben § 16 b. (1) Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zu enthalten über 1. den Firmenwortlaut, die Firmenanschrift und den Produktnamen, soweit dieser im Firmenwortlaut nicht bereits enthalten ist, 2. die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 16,, 3. den Reisepreis, die Höhe der zu leistenden Anzahlung als absoluter Betrag oder Prozentsatz des Reisepreises sowie die Fälligkeit des Restbetrages und 4. folgende Merkmale der angebotenen Reise, soweit sie für diese von Bedeutung sind: a) Bestimmungsort, b) Transportmittel (Art, Merkmale und Klasse), c) Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie — soweit nationale Regelungen vorhanden — ihre Zulassung und touristische Einstufung), d) Mahlzeiten, e) Reiseroute, f) Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem (in denen) die Reise in detaillierten Werbeunterlagen angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, g) eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht durchgeführt wird. (2) Absatz eins, gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- oder Tonträger enthalten sind. Information vor Vertragsabschluß § 16 c. Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, über 1. Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, 2. die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente, 3. die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, soweit diese Angaben nicht bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und
dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben, 4. den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung und/oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie 5. die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 16 z, u, informieren. Reisebestätigung § 16 d. (1) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln. (2) Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in Paragraph 16, b Absatz eins, Ziffer 3, genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach Paragraph 16, b Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten: 1. Bestimmungsort (endgültiger Urlaubsort) und, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Zeiträume und deren Termine; 2. Tag, geplante Zeit und Ort der Abreise sowie der Rückkehr; 3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen; 4. Hinweise auf allfällige zulässige Preisänderungen sowie auf allfällige Abgaben für bestimmte Leistungen, wie etwa Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder Aufenthaltsgebühren, sofern diese nicht im Reisepreis inbegriffen sind; 5. Sonderwünsche des Reisenden, die zum Vertragsinhalt geworden sind; 6. Firmenwortlaut (Produktname) und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers; 7. Angaben im Sinne des Paragraph 31, e Absatz 2, des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993, sowie Hinweise auf die für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden einzuhaltende gesetzliche Frist. (3) Die Bestimmung des Paragraph 16, über die Ersichtlichmachung der Allgemeinen Reisebedingungen ist zu beachten. (4) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, können ihre Verpflichtungen nach Absatz 2 und 3 auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthaltenen Angaben verweisen, soweit diese den Anforderungen der vorgenannten Absätze entsprechen. (5) Wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Tage vor Reisebeginn abgegeben wird, sind die Absätze 1 bis 4 nur dann anzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden, der die Buchung entgegennimmt, zumutbar ist und die Angaben nach dem Charakter der Reise für diese von Bedeutung sind. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2, Ziffer 7, bezeichneten Angaben zu unterrichten. Information vor Beginn der Reise § 16 e. (1) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form rechtzeitig vor Beginn der Reise folgendes mitzuteilen: 1. Abfahrts- und geplante Ankunftszeiten des Haupttransportmittels, Orte von Zwischenstationen und Anschlußverbindungen; 2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, diesen Platz; 3. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder — wenn nicht vorhanden — der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer oder sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler Verbindung aufnehmen kann; 4. den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung und/oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. (2) Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist der bei der Buchung angegebenen erziehungsberechtigten Person eine Kontaktadresse im Zielgebiet bekanntzugeben, über die eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder dem während dessen Aufenthalt Verantwortlichen hergestellt werden kann. (3) Eine besondere Mitteilung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten detaillierten Werbeunterlage oder der Reisebestätigung enthalten ist und zwischenzeitlich keine Änderung erfahren hat." Artikel römisch zwei (1) Artikel römisch eins, Ziffer 6 bis 8 treten gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft. Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. (2) Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als
Veranstalter auftreten, sind von der Einhaltung der Bestimmungen des römisch fünf a. Abschnittes solange befreit, als ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Druck befindlichen oder in Verwendung stehenden entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen Gültigkeit haben oder Gültigkeit haben werden. (3) Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe Buchungen für Pauschalreisen auf der Grundlage der in Absatz 2, angeführten Werbeunterlagen entgegennehmen, sind von der Einhaltung der sie betreffenden Bestimmungen des römisch fünf a. Abschnittes für die Dauer der Gültigkeit der detaillierten Werbeunterlage befreit.
Schüssel