Auf Grund des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1993,, sowie auf Grund des Paragraph 8, c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1993,, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1980,, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1989,, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1991, und Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1992, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, sowie im Paragraph 3, Absatz 7 und 9 werden die Wendungen „Bildungsanstalt für Erzieher" jeweils durch die Wendung „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" ersetzt. 2. Im Paragraph eins, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5, a eingefügt: „(5 a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über folgende Prüfungsgebiete abzulegen: 1. einen Aufsatz über ein allgemeines Thema, 2. weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 12 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer). Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Ziffer 2, sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 12 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen." 3. Im Paragraph 2, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Absatz eins, ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten: 1. die Art der Externistenprüfung (Paragraph eins, Absatz 5, a), 2. die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) und 3. das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer. Die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5, a) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will." 4. Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Zitierung „§ 3 Absatz 4, durch die Zitierung „§ 3 Absatz 5, ersetzt. 5. Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Zitierung „§ 3 Absatz 2, durch die Zitierung „§ 3 Absatz 3, ersetzt. 6. Im Paragraph 2, Absatz 2, entfällt der Punkt nach Ziffer 6 und wird angefügt: „und 7. im Falle des Paragraph eins, Absatz 5, a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 8, c des Schulorganisationsgesetzes, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Ziffer 4, erbracht wird." 7. Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2, a eingefügt: „Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung § 2 a. (1) Zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5, a) können für die Prüfungsgebiete gemäß Paragraph eins, Absatz 5, a Ziffer eins und 2 Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums eingerichtet werden, sofern

Ziffer eins sich mindestens zehn Kandidaten für einen Kurs im betreffenden Prüfungsgebiet angemeldet haben und 2. in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kandidaten keine anderen vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten im schulischen, im universitären, im Erwachsenenbildungsbereich oder in anderen Bereichen bestehen. (2) Die Kurse gemäß Absatz eins, dürfen für ein Prüfungsgebiet das Ausmaß von insgesamt 20 Unterrichtsstunden nicht überschreiten." 8. Im Paragraph 3, Absatz 6, letzter Satz wird das Wort „Prüfungsgebiete" durch das Wort „Prüfungstermine" ersetzt. 9. Im Paragraph 3, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 9, a eingefügt: „(9 a) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5, a) ist, daß der Prüfungskandidat entweder 1. das 22. Lebensjahr vollendet hat und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) nachweist, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet hat, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, eine mittlere oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht hat." 10. Im Paragraph 4, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5, a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 12 entsprechen." 11. Im Paragraph 6, Absatz eins, wird die Zitierung „§ 3 Absatz 5, durch die Zitierung „§ 3 Absatz 6, ersetzt. 12. Im Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, wird das Wort „zulässig" durch das Wort „unzulässig" ersetzt. 13. Paragraph 6, Absatz 4, lautet: „(4) Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der in einem vergleichbaren Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen." 14. Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Prüfungsanforderungen und -methoden von Studienberechtigungsprüfungen (Paragraph eins, Absatz 5, a) sind unter Abweichung von Absatz eins, 3 und 4 der Anlage 12 zu entnehmen." 15. In den Paragraphen 7, Absatz eins und 8 Absatz eins, werden die Zitierungen „§ 3 Absatz 5, jeweils durch die Zitierung „§ 3 Absatz 6, ersetzt. 16. Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, lautet: „2. bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, überdies bei Prüfungsgebieten, die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, über den Lehrstoff jener Pflichtgegenstände, die nicht Gegenstand der Hauptprüfung sein werden, im Umfang aller Stufen ab der neunten Schulstufe," 17. Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz lautet: „Die Festlegung der Aufgabenstellungen für die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 obliegt dem für das Prüfungsgebiet bestellten Prüfer nach Maßgabe der für vergleichbare Schularbeiten geltenden Bestimmungen, bei Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 12." 18. Im Paragraph 16, Absatz 2, und 6 werden die Worte „Wiederholungsprüfung" jeweils durch das Wort „Wiederholung" ersetzt. 19. Paragraph 16, Absatz 5, erster Satz lautet: „Eine letzte Wiederholung kann — ausgenommen bei Zulassungsprüfungen — auf Ansuchen des Prüfungskandidaten von der Schulbehörde erster Instanz bewilligt werden." 20. Im Paragraph 16, Absatz 6, wird das Wort „Wiederholungsprüfungen" durch die Wendung „Wiederholungen von Externistenprüfungen" ersetzt. 21. Im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „Wiederholungsprüfung" durch das Wort „Wiederholung" ersetzt. 22. Im Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wendung „ „Zweite lebende Fremdsprache"" eingefügt: „bzw. „Dritte lebende Fremdsprache" " 23. Im Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach Litera a, folgende Litera b, eingefügt und erhalten die Litera b und c die Bezeichnungen ,,c)" und „d)": ,,b) „mit gutem Erfolg bestanden" (Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden) ;" 24. Im Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, lautet der Einleitungssatz: „3. bei der Beamten-Aufstiegsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5,) und der Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5, a):"

Ziffer 25 Im Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c, wird das Wort „werden" durch das Wort „wird" ersetzt. 26. Im Paragraph 20, Absatz 9, werden die Worte „Wiederholungsprüfung" jeweils durch das Wort „Wiederholung" ersetzt. 27. Paragraph 20, Absatz 12, lautet: „(12) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und in die Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnisse ist bei Ablegung einer Zusatzprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes wurden wie folgt beurteilt: Zusatzprüfung(en):......Beurteilung: ......" " 28. Im Paragraph 20, Absatz 18, und 19 werden die Wendungen „und die Beamten-Aufstiegsprüfung" jeweils durch die Wendung, „die Beamten-Aufstiegsprüfung und die Studienberechtigungsprüfung" ersetzt. 29. Im Paragraph 20, Absatz 19, wird die Zahl „10" durch die Zahl „11" ersetzt. 30. Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23, a eingefügt: „§ 23 a. Bis 31. August 1994 können auch solche Zeugnisse verwendet werden, die der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1980,, 130 aus 1989,, 136 aus 1991, und 643 aus 1992, entsprechen, sofern dennoch den entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes Rechnung getragen wird." 31. Im Paragraph 26, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph eins, Absatz 2 und 5 a, Paragraph 2, Absatz eins, a und 2, Paragraph 2, a, Paragraph 3, Absatz 6, 7, 9 und 9 a, Paragraph 4, Absatz eins, a, Paragraph 6, Absatz eins, 3, 4 und 6, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2, 5 und 6, Paragraph 20, Absatz eins, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, Paragraph 23, a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1993, treten mit 1. September 1993 in Kraft."

Ziffer 32 Anlage 1 lautet: „ Anlage 1

Ziffer 33 In den Anlagen 3 (Externistenprüfungszeugnis über einzelne Schulstufen einer Schulart) und 4 (Externistenprüfungszeugnis über eine Schulart) lautet jeweils die die Gesamtbeurteilung betreffende Zeile: „Gesamtbeurteilung: mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden, nicht bestanden." 34. In Anlage 8 zweite Seite wird nach dem die Leistungen in den Prüfungsgebieten betreffenden Abschnitt eingefügt: „Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung wurden wie folgt beurteilt: 35. Nach Anlage 10 werden die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 11 und 12 angefügt.

Anlage 11 STUDIENBERECHTIGUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION

Anlage 12 I. Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung nach schulischen Ausbildungen:

 

 

II. Prüfungsanforderungen und -methoden der Externistenprüfung über die Studienberechtigungsprüfung: 1. Mit dem Aufsatz über ein allgemeines Thema gemäß Paragraph eins, Absatz 5, a 2 1 hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; dem Kandidaten ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit für jedes Thema beträgt vier Stunden. 2. Für die einzelnen Pflichtfächer gemäß Paragraph eins, Absatz 5, a Ziffer 2, bestehen folgende Prüfungsanforderungen und -methoden: a) Geschichte — mündliche Prüfung: Grundzüge der allgemeinen Geschichte; wesentliche historische Fakten und Entwicklungen der europäischen Geschichte mit Schwerpunkt auf Österreich unter Berücksichtigung kultur-, wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Aspekte. b) Lebende Fremdsprache 1 — schriftliche Prüfung: Für die Arbeit mit einfachen fachlichen Texten unter Heranziehung des Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie grundlegender Wortschatz. c) Lebende Fremdsprache 2 — schriftliche und mündliche Prüfung: Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik; Fähigkeit, die Sprache bei normaler Sprechgeschwindigkeit zu verstehen und sich an Konversation über allgemein bekannte Inhalte für die Gesprächspartner verständlich zu beteiligen; Fähigkeit, einfache Texte ins Deutsche zu übersetzen; Fähigkeit, kurze Texte fließend zu lesen und zusammenzufassen; Fähigkeit, zu allgemeinen Themen vorwiegend in erzählender und beschreibender Weise in Aufsatzform Stellung zu nehmen. d) Philologische Grundlagen — schriftliche und mündliche Prüfung: Einblick in Gegenstandsbereich und Methoden der Sprachbetrachtung (Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik) unter Berücksichtigung des Deutschen; Einsicht in die gesellschaftliche und historische Bedingtheit von Sprache; Grundbegriffe des Verstehens und Interpretierens von Texten, Grundbegriffe der Poetik; literarische Gattungen, Formen, Traditionen und Epochen. e) Mathematik 1 — schriftliche und mündliche Prüfung: Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; lineare Gleichungs- und Ungleichungssysteme; Vektoren; Matrizen; Determinanten; elementare Funktionen; Grundbegriffe der Differenzialrechnung und Integralrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik. f) Mathematik 2 — schriftliche und mündliche Prüfung: Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; elementare Funktionen; lineare Algebra (insbesondere Vektoren) und Geometrie; Trigonometrie und Winkelfunktionen; Folgen und Reihen; Grundbegriffe der Differenzialrechnung und Integralrechnung. g) Mathematik 3 — schriftliche und mündliche Prüfung: Mathematik 2 und zusätzlich: Komplexe Zahlen; algebraische Strukturen; Ausbau und Exaktifizierung der Infinitesimalrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik. h) Darstellende Geometrie — schriftliche Prüfung: Lösen der Grundaufgaben in zugeordneten Normalrissen; perspektivische Darstellung; Seitenrißprinzip; Darstellung ebenflächig begrenzter Körper und einfacher technischer Objekte; ebene Schnitte und Netze von Prismen und Pyramiden; Perspektive Affinität und Kollineation; Normalriß eines Kreises; Ellipse als affines Bild des Kreises; Drehzylinder und Drehkegel; Darstellung der Kugel und ihrer ebenen Schnitte; ebene Schnitte von Drehzylindern und Drehkegeln; Abwicklung von Drehzylindern und Drehkegeln. i) Physik — schriftliche und mündliche Prüfung: Arbeitsweisen, Fragestellungen und Probleme der Physik; Grundgrößen — abgeleitete Größen; Längen- und Zeitmessung. Mechanik: Inertialsystem; Modell des materiellen Punktes; Grundgrößen und Grundgesetze der Mechanik; einfache Maschinen. Schwingungen und Wellen: harmonische Schwingung; harmonische Welle; Überlagerung von Wellen; Akustik. Wärmelehre: Temperatur; innere Energie; Arbeit und Wärme; Hauptsätze der Wärmelehre; Gasgesetze; Zustandsgieichung; Wärmekraftmaschinen; Hydro- und Aeromechanik; Meteorologie. Elektrizitätslehre: Elektrostatik; Ladung — Potential; Strom — Spannung — Widerstand; Ohmsches Gesetz; Kirchhoffsche Gesetze; Leistung und Arbeit; elektrisches Feld;

magnetisches Feld; Wechselstrom; elektrische Maschinen; Meßgeräte; elektrische Leiter; Halbleiter. Optik: geometrische Optik; Wellenoptik; Dualismus Teilchen — Welle; optische Geräte; physiologische Optik. Aufbau und Struktur der Festkörper; Atom- und Kernphysik; Radioaktivität; Quantenmechanik; Astrophysik; Grundzüge der allgemeinen und speziellen Relativitätstheorie; Weltbild der Physik — Physik des 20. Jahrhunderts und aktuelle Probleme der Gegenwart. j) Chemie — schriftliche und mündliche Prüfung: Allgemeine Chemie: Bausteine der Materie (Aufbau der Atome und Moleküle, Arten der chemischen Bindung, Radioaktivität); Bedeutung des Periodensystems; die drei klassischen Aggregatzustände; Satz von Avogadro; Molvolumen; Avogadro-(Lo-schmidt-) Konstante; allgemeine Gasgleichung; chemische Reaktionen (Gleichungen, Stöchiometrie, Massenwirkungsgesetz, Prinzip von Le Chatelier-Braun); Reaktionsgeschwindigkeit und Katalyse; Lösungen; Dissoziation und Assoziation; Säuren, Basen und Salze; pH-Wert; Hydrolyse; Elektrolyse; Energieumsatz bei chemischen Reaktionen, Maßanalyse, Ionenreaktionen, Korrosion. Anorganische Chemie: Wasserstoff; Sauerstoff; Halogene; weitere wichtige nichtmetallische Elemente und Metalle; Verbindungen dieser Elemente; Edelgase, Schwefel, Phosphor; Silizium, Metalle und deren Verbindungen. Organische Chemie: Sonderstellung des Kohlenstoffes; ketten- und ringförmige Verbindungen; Isomerie; Kohlenwasserstoffe und ihre Derivate (funktionelle Gruppen); aromatische Verbindungen; Erdöl; Kunststoffe (Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition); Nomenklatur, Heterozyklen, optische Aktivität, Waschmittel, Reaktionstypen. Einführung in die Biochemie: Kohlenhydrate; Fette; Aminosäuren; Eiweißstoffe (Kolloide). k) Biologie — mündliche Prüfung: Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte und Stammesgeschichte des Menschen; Biologie der Zelle und physiologische Grundvorgänge; Bau und Funktion des menschlichen Körpers; Grundzüge der Ernährungs- und Gesundheitslehre; Fortpflanzung des Menschen und Vererbung; menschliches und tierisches Verhalten. 1) Biologie und Umweltkunde — mündliche Prüfung: Überblickartige Kenntnis des Pflanzen- und Tierreiches mit Schwerpunkt auf den wichtigen systematischen Großeinheiten; Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte und Stammesgeschichte des Menschen; Bau und Funktion des menschlichen Körpers; Ernährung, Fortpflanzung und Vererbung bei Mensch und Tier; menschliches und tierisches Verhalten; Grundlagen des Lebens; Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere als Ökosystem und Lebenswelt des Menschen. m) Geographie und Wirtschaftskunde — mündliche Prüfung: Überblickartige Kenntnis der Landschaften und Staaten der Erde; Länderkunde Europas und der wichtigeren außereuropäischen Länder einschließlich der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen, im besonderen Österreich; Wirtschaftsräume und Wirtschaftsformen; betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Grundbegriffe; Wirtschaftsorganisation und wirtschaftliche Zusammenschlüsse. 3. Prüfungsanforderungen und -methoden in einem Wahlfach gemäß Paragraph eins, Absatz 5, a Ziffer 3, sind vom Prüfer nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Als Prüfungsmethoden sind die schriftliche, die mündliche, die praktische Methode oder eine Kombination von zwei der genannten Methoden zulässig.

Scholten