Auf Grund des Paragraph 25, c Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, wird verordnet: § 1.(1) Für die nach Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes pflichtversicherten Personen hat binnen einem Monat nach der Anweisung der Beihilfe die Anmeldung und binnen einem Monat nach der Einstellung der Beihilfe die Abmeldung an den zuständigen Träger der Krankenversicherung mindestens einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des automationsunterstützten Datenaustausches zu erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen Träger jene Daten mittels Datenträgers zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung seiner Aufgaben bilden. (2) Unter Berücksichtigung der bei den zuständigen Trägern der Krankenversicherung gegebenen technischen Möglichkeiten sind vom Bundesrechenamt zusätzlich bundeseinheitliche Einzelausdrucke zu übermitteln. § 2. Die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der bis zum 5. (Hauptabrechnung) des dem Beitragsmonat folgenden Monats ausgezahlten Beihilfen zu ermitteln und innerhalb einer Frist von elf Tagen ab Fälligkeit an die zuständigen Träger der Krankenversicherung abzuführen. Innerhalb der gleichen Frist ist an den zuständigen Träger der Krankenversicherung eine bundeseinheitliche Aufstellung über die Höhe der jeweiligen Beiträge (Beitragsnachweisung) zu übermitteln. § 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 3. Februar 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 96, über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes außer Kraft. § 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
Hesoun