Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1992, wird verordnet: Die Halbanschlußstelle Industriezeile der A 7 Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 8,83 der A 7 Mühlkreis Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraße die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz (Schachermayerstraße) her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraße dieser Halbanschlußstelle aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 665.90 im Maßstab 1:1000) zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 24. Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 513, bezüglich der Anschlußstelle Füchselstraße aufgehoben.
Schüssel