Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1993,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974,, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel lautet: „Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen" 2. Paragraph eins, lautet: „§ 1. Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, haben sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen."
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