Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Börsegesetz Das Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz 2, lautet: „(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vier weitere Börseräte, hievon zwei auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu bestellen. Für diese Börseräte gilt: 1. Sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder dem Aufsichtsorgan eines Börsemitglieds angehören oder in einem Dienstverhältnis zu einem Börsemitglied stehen oder gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 wahlberechtigt sein; 2. ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Börseräte nach Absatz eins, zu erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig; 3. sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen; 4. auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft darf nur ernannt werden je : a) eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen Wertpapiere zum Wahlstichtag (§51 Absatz eins,) zum amtlichen Handel an der betreffenden Börse zugelassen waren; b) eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen satzungsmäßiger Zweck die Veranlagung eigenen oder fremden Vermögens in Wertpapieren ist und das zu diesem Zweck nachweislich dauernd Wertpapiere mit einem Mindestnominalwert von insgesamt zehn Millionen Schilling besitzt, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. 5. Die beiden übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu ernennenden Börseräte müssen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre oder des Handels- und Wertpapierrechts fachlich ausgebildet und beruflich tätig sein." 2. Paragraph 3, Absatz 3, lautet: „(3) Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt fünf Jahre; die Börseräte haben jedoch nach Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt auch in den Ausschüssen (Paragraph 6,) bis zur Neuwahl der Ausschußmitglieder durch die erste Vollversammlung nach Beginn der neuen Amtsperiode auszuüben. Die Wiederwahl ist zulässig." 3. Paragraph 7, Absatz eins, lautet: „(1) Die Ausschußmitglieder sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Den Ausschüssen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 gehören neben acht gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bestellten Börseräte an. Dem Ausschuß gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, (Optionsausschuß) gehören neben sechs gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen bestellten Börseräte an. Die zu wählenden Mitglieder des Optionsausschusses sind aus dem Kreis jener Börseräte zu wählen, die ein Mitglied gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst aktiv teilnimmt; diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für die erstmalige Einrichtung eines Optionsausschusses für die Dauer eines Jahres von der Einrichtung an. Die Ausschüsse haben selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen." 4. Im Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz ist das Wort „Neuwahl" durch „Nachwahl" zu ersetzen.

Ziffer 5 Im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Es wird folgende Ziffer 5, angefügt: „5. die ihm gemäß Paragraph 16, zugewiesenen Maßnahmen betreffend die Überwachung der von den Freien Maklern zu stellenden Sicherheit." 6. Paragraph 12, Absatz 2, lautet: „(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich eines von ihr zu verwaltenden Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Zweckmäßigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, gewährleisten und insbesondere für Untersuchungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, geeignet sind. Er hat in der Vollversammlung vor Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht über diese Überprüfungen zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Rechnungsprüfer in einen schriftlichen Bericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist vom Rechnungsprüfer binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der Börsekammer und den gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen." 7. Paragraph 14, Ziffer 4, lautet: „4. gegen den Antragsteller oder einen seiner Geschäftsleiter nicht ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 48, verhängt wurde, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist." 8. Paragraph 15, Absatz 4, lautet: „(4) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich 1. einem bestehenden Handels- oder Abwicklungssystem beitreten und hiefür vorgesehene Kautionen erlegen und 2. zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren." 9. Paragraph 16, lautet: „§ 16. (1) Börsemitglieder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, haben zur Gewährleistung der Erfüllung von Börsegeschäften Sicherheit in Form einer Kaution oder Bankgarantie zu leisten. Die Höhe der Sicherheit ist vom Kartenausschuß auf Vorschlag des Generalsekretärs festzusetzen. Die Sicherheit muß jederzeit im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Börsemitglieds stehen. Sie darf vom Kartenausschuß nicht höher als zehn Millionen Schilling festgesetzt werden, doch kann das Börsemitglied, insbesondere zur Abwendung einer Geschäftsbeschränkung gemäß Absatz 3,, selbst höhere Sicherheit leisten. Der Bundesminister für Finanzen kann eine Änderung dieser Wertgrenze durch Verordnung verfügen, wenn dies in der Folge wesentlicher Veränderungen des Geldwertes oder der Art der Geschäfte oder des Umsatzes an einzelnen Börsen erforderlich ist. (2) Eine im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte Kaution kann im Verhältnis des im Abwicklungssystem abgerechneten Umsatzes des Börsemitglieds nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, zu seinem Gesamtumsatz auf die Sicherheit angerechnet werden, jedoch müssen 20 vH der Sicherheit jedenfalls als Kaution oder Bankgarantie geleistet werden. Dabei hat der Generalsekretär anhand der laufenden Meldungen gemäß Absatz 4, darauf zu achten, daß die Erfüllung der Börsegeschäfte der Mitglieder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, insgesamt durch die im Rahmen des Abwickjungssystems erlegte Kaution und die Sicherheit gewährleistet ist. Bei Gefahr im Verzug hat der Generalsekretär die erforderlichen Verfügungen bis zur Entscheidung des Kartenausschusses gemäß Absatz eins, zu treffen und hierüber unverzüglich den Vorsitzenden des Kartenausschusses zu informieren. (3) Der Kartenausschuß hat, insbesondere auf Vorschlag des Generalsekretärs, die Geschäftstätigkeit eines Börsemitglieds nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, nach Maßgabe der Absatz eins, und 2 unverzüglich so zu beschränken, daß die Erfüllung der Börsegeschäfte gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist insbesondere die Übernahme und Ausführung anderer als Vermittlungsaufträge zu untersagen, wenn das Börsemitglied eine gemäß Absatz eins und 2 erforderliche Erhöhung der Sicherheit nicht nachweist. In diesem Fall hat der Kartenausschuß den Abbau der offenen Position innerhalb angemessener Frist zu verlangen, wenn dies zur Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte erforderlich ist. (4) Börsemitglieder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, haben dem Generalsekretär alle Börsegeschäfte, die außerhalb des Abwicklungssystems geschlossen wurden, sowie alle sich aus den durch Selbsteintritt ausgeführten Kommissionsgeschäften ergebenden offenen Positionen jeweils nach Börseschluß mitzuteilen. Der Generalsekretär hat bei Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 16, 18, Ziffer 5, 48, a und 57 Absatz 2, in die Bücher des betreffenden Börsemitglieds nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Einsicht zu nehmen. Der Generalsekretär ist darüber hinaus berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen durch stichprobenmäßige Bucheinsicht zu überprüfen. Ist bei der Einsicht in die Bücher eines Börsemitglieds gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, die Beiziehung eines Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG erforderlich, so dürfen hierzu nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften herangezogen werden.

  1. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Börsemitgliedern nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, durch Verordnung eine Rechnungslegungspflicht aufzuerlegen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Börsehandel erforderlich ist. Dabei ist die Wahrung der Geschäftsinteressen der Börsemitglieder nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, gegenüber anderen Börsemitgliedern zu beachten." 10. Paragraph 18, Ziffer 5, lautet: „5. als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im Paragraph 82, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen." 11. Im Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Werden bei einem Mitglied einer Wertpapierbörse die im Paragraph 15, Absatz 4, genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Absatz 3, der Ausschluß von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des Paragraph 15, Absatz 4, wieder entsprochen wird, gemäß Absatz eins, vorzugehen." 12. Im Paragraph 20, Absatz 3, wird folgender zweiter Satz angefügt: „An die im Absatz 2, Ziffer eins und 3 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen." 13. Paragraph 20, Absatz 4 und 5 lauten: „(4) Die Börsebesucher sind verpflichtet, während des Aufenthalts an der Börse die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten und bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des Paragraph 18, Ziffer eins, einzuhalten. (5) Die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher." 14. §25 Absatz 2, lautet: „(2) Bei Verdacht auf Verletzungen der Pflichten von Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder auf das Vorliegen von Insidergeschäften (Paragraph 48, a) oder von anderen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, verbotenen Geschäften hat der Präsident die nötigen Untersuchungen vorzunehmen und das Ergebnis der Untersuchung zum Anlaß von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz gegen die betreffenden Börsemitglieder oder Börsebesucher zu nehmen. Sofern auch Rechtsvorschriften übertreten wurden, zu deren Ahndung die Börsekammer nicht berechtigt ist, ist das Ergebnis der Untersuchung den dafür zuständigen Behörden zu übermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen ist über die Einleitung, den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchungen in jedem Fall unverzüglich zu informieren." 15. Dem §25 werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Die Börsekammer hat technische Einrichtungen zu installieren, die eine ausreichende Überwachung von Handel und Geschäftsentwicklung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Kursbildung gemäß Paragraph 59, durch die Börse gewährleisten. Die technischen Einrichtungen müssen auch für Untersuchungen gemäß Absatz 2, geeignet sein. (4) Reicht das automatisierte Überwachungssystem gemäß Absatz 3, für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, hat der Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, der Börsekammer unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Absatz 3, zu entsprechen." 16. Paragraph 26, Absatz 3, lautet: „(3) Die Börsekammer hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte zu erlassen und Abwicklungsstellen einzurichten. Die Börsekammer kann jedoch auch juristische Personen des Privatrechts mit der Einrichtung von Abwicklungsstellen betrauen, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Wenn an einer Börse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt werden, so hat die Börsekammer hierfür eine eigene Abwicklungsstelle zu betrauen, die für die Erfüllung der Börsegeschäfte einzustehen hat. Zu diesem Zweck ist die Abwicklungsstelle berechtigt, in die im börslichen Optionen- und Finanzterminkontrakthandel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren zu erfüllen; das KWG, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979, in der geltenden Fassung, ist auf die Abwicklungsstelle hinsichtlich der vorgenannten Geschäfte nicht anzuwenden, jedoch darf die Abwicklungsstelle darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Die Abwicklungsstellen haben der Aufsichtsbehörde, der Börsekammer und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen."

Ziffer 17 §33 Absatz 2, 2 5 lautet: „5. die gemäß Paragraph 48, rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist." 18. §36 Absatz 6, lautet: „(6) Sofern Sensale sich gemäß Absatz 5, eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen." 19. Im §44 Absatz eins, lautet der Verweis auf „die Pflichten gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und 4 nunmehr „die Pflichten gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und 4 bis 6 Punkt 20, Im Paragraph 45, Absatz 2, wird angefügt: „Verletzt ein Organ der Börsekammer (Paragraph 4,) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Absatz 3, erforderlichen Maßnahmen der Börsekammer unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist." 21. §45 Absatz 3 und 4 lauten: „(3) Bei Gefahr in Verzug oder, wenn einem Auftrag gemäß Absatz 2, nicht fristgerecht entsprochen wird, haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen 1. bei Säumigkeit des zuständigen Börseorgans die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen, 2. einzelne oder alle Organwalter oder Mitglieder von Organen der Börsekammer ihrer Funktion zu entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen, 3. die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen. (4) Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den Aufsichtsbehörden und den von ihnen gemäß Paragraph 46, bestellten Börsekommissären jederzeit alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren. Erfolgt der Börsehandel oder dessen Abwicklung automationsunterstützt oder durch ein vollautomatisiertes Handelssystem, so ist den Aufsichtsbehörden und den Börsekommissären (Stellvertretern) in gleicher Weise die jederzeitige Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn die Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden." 22. Paragraph 45, Absatz 6, lautet: „(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Absatz 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von der betreffenden Börse zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind der betreffenden Börse von diesen zu ersetzen." 23. Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im Paragraph 5, Absatz 3, VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts möglich." 24. Paragraph 46, Absatz 2, lautet: „(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind von der Börsekammer zu allen Sitzungen der Vollversammlung, ausgenommen in Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, und ihrer Ausschüsse (Paragraph 6, Absatz eins und 2) rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen, einschließlich jener, von deren Teilnahme sie gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ausgeschlossen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen." 25. Nach dem Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, eingefügt: „Internationale Zusammenarbeit § 47 a. (1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn 1. die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (Paragraph 23, KWG) dadurch nicht verletzt werden, 2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und 3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben erforderlich sind. (3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum (Paragraph 75 a,) bleiben unberührt." 26. Paragraph 48, lautet: „§ 48. (1) Wer 1. Versammlungen veranstaltet, bei denen ein börsemäßiger Handel in Verkehrsgegenständen gemäß Paragraph eins, stattfindet, oder für solche Verkehrsgegenstände ein automatisiertes oder automationsunterstütztes Handelssystem einrichtet oder betreibt, ohne daß diese Veranstaltung oder dieses Handelssystem eine gesetzesgemäß errichtete Börse ist (Winkelbörsen), 2. den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse zugelassenen Verkehrsgegenstandes durch Abschluß eines Scheingeschäfts oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht, 3. an der Börse Geschäfte über Verkehrsgegenstände abschließt, die nicht zum Börsehandel zugelassen sind oder deren Handel ausgesetzt ist, 4. entgegen den Anordnungen der Börsekammer oder der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen (Paragraph 24, oder Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins,) oder die Schließung von Börsen (Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 3,) Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt, 5. die ihm gemäß den Paragraphen 91 bis 93 obliegenden Informationspflichten betreffend die Änderung bedeutender Beteiligungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, 6. als Emittent die Veröffentlichungspflichten gemäß den Paragraphen 83, Absatz 4, 87 und 93 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, 7. als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer eins bis 3 und 5 und Paragraph 65, obliegenden Pflichten verletzt, 8. als Börsemitglied mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, 9. Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (2) Wer 1. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört," 2. an Winkelbörsen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet, 3. als Rechnungsprüfer nicht rechtzeitig den Bericht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt, 4. als Börsebesucher die ihm gemäß den §§18 Ziffer eins, und 20 Absatz 4, obliegenden Pflichten verletzt, 5. als Börsebesucher mit nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapieren an der Börse handelt, insbesondere entgegen einem Untersagungsbeschluß des Exekutivausschusses gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, 6. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 47, das Wort „Börse" oder „Börsesensal" mißbräuchlich verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 5 und gemäß Paragraph 44, Absatz eins, werden in erster Instanz vom Börsepräsidenten ausgesprochen. Das VStG ist anzuwenden." 27. Nach dem Paragraph 48, werden folgende Paragraphen 48, a bis 48 c eingefügt: „Mißbrauch von Insiderinformationen § 48 a. (1) Wer als Insider eine Information über eine bestimmte vertrauliche Tatsache, die mit einem Wertpapier oder einem Emittenten im Zusammenhang steht und die, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen, im Wertpapierhandel mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er 1. solche Wertpapiere kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf empfiehlt oder 2. eine Information der erwähnten Art, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer, ohne Insider zu sein, wissentlich eine Information im Sinne des Absatz eins,, die er mitgeteilt erhalten oder in Erfahrung gebracht hat, im Wertpapierhandel dazu ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er solche Wertpapiere kauft oder verkauft, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (3) Insider im Sinne des Absatz eins, ist, wer auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu der im Absatz eins, erwähnten Information Zugang hat. (4) Als Wertpapiere im Sinne des Absatz eins und 2 gelten, sofern sie zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist, 1. Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Kapitalanlagefondsanteile, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, sofern sie vertretbar sind, 2. Verträge über oder Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung der in Ziffer eins, genannten Wertpapiere, 3. Finanzinstrumente mit fester Laufzeit, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Wertpapiere beziehen, Finanzterminkontrakte und Optionen, 4. Verträge mit Indexklauseln, die in Ziffer eins, genannte Wertpapiere zum Gegenstand haben. § 48 b. Alle Banken im Sinne des KWG, Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, und Pensionskassen im Sinne des PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften die in Paragraph 82, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen zu treffen. Strafzinsen § 48 c. (1) Die Börsekammer hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben: 1. 1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000; 2. 0,5 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (Paragraph 26, Absatz 3,) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch S 1 000; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 1 vH pro Tag. (2) Die Börsekammer ist berechtigt, die Abwicklungsstelle mit der Einhebung der Zinsen gemäß Absatz eins, zu betrauen, wenn dies auf Grund der technischen Einrichtung der Abwicklungsstelle zweckmäßig ist. (3) Die gemäß Absatz eins, von der Wiener Börsekammer vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Wiener Börsefonds zu." 28. Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Wiener Börsekammer hat den Wiener Börsefonds gemäß den Grundsätzen der Kostendeckung unter Beachtung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Börsehandel zu verwalten und dem Bundesminister für Finanzen hierüber gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Rechnung zu legen." 29. Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz lautet: „(1) Die Wiener Börsekammer besteht aus 24 gewählten, vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bestellten Börseräten und einem von der Oesterreichischen Nationalbank entsandten Börserat." 30. Paragraph 50, Absatz 3, letzter Satz lautet: „Für jeden Börserat ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen, die bei Ausscheiden des Börserates vor Ablauf seiner Funktionsperiode an dessen Stelle tritt." 31. Im §53 Absatz eins, wird folgender dritter Satz eingefügt: „Eine Nachwahl ist auch dann vorzunehmen, wenn in einem Wahlkreis, in dem nur ein Börserat zu wählen ist, sowohl der Börserat als auch die Ersatzperson vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausscheiden." 32. Paragraph 56, Absatz eins, lautet: „(1) Die Vollversammlung bestimmt die Art des Börsehandels unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf und durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsemitglied (Market Maker). Auch die Verwendung mehrerer Handelsarten an einer Börse ist zulässig." 33. Paragraph 59, lautet: „§ 59. (1) Die Feststellung der Kurse der an der Börse amtlich notierten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag zumindest einmal zu erfolgen. Erfolgt der Handel durch Vermittler, so sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte für die Kursermittlung maßgeblich.

Das Statut hat zu bestimmen, ob die Kursfeststellung 1. durch den Präsidenten oder 2. durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem. (2) Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes Handelssystem, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse der Handel durch Zuruf oder durch Market Maker, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit vorgefallen sind. (3) Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, kann innerhalb der im Statut festgesetzten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher Einwendungen gegen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise erheben. Über solche Einwendungen eines Börsebesuchers hat der Präsident unverzüglich auf Grund der Orderlage zu entscheiden. (4) Der Generalsekretär hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse im Kursblatt zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlußkurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (Absatz 2,), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten. (5) Die Ermittlung und Veröffentlichung der Börsenpreise für die im geregelten Freiverkehr gehandelten Verkehrsgegenstände erfolgt unter Anwendung der vorstehenden Absätze, wobei beim Handel durch Vermittler die von den Freien Maklern abgeschlossenen Geschäfte maßgeblich sind." 34. Paragraph 60, Absatz 3, lautet: „(3) Werden die Bücher automationsunterstützt geführt, so sind entweder die Ausdrucke monatsweise zu binden und am Ende vom Vermittler für die Richtigkeit zu unterfertigen oder auf Datenträgern gespeichert der Börsekammer börsetäglich zusammen mit einer unterfertigten Vollständigkeitserklärung des Vermittlers zu übergeben." 35. Paragraph 62, Absatz 2, 2. Halbsatz lautet: „wird die Schlußnote automationsunterstützt hergestellt, so entfällt die Unterschrift des Vermittlers, die Tagebuchzahl darf entfallen, wenn die jederzeitige Auffindbarkeit des Geschäftsfalles auf andere Weise gewährleistet ist." 36. Im Paragraph 63, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nachstehende Wortfolge angefügt: „es sei denn, daß das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird." 37. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 64, Absatz 2, lautet: „(2) (Verfassungsbestimmung) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig 1. gegen die Versagung der Zulassung, 2. gegen den Widerruf der Zulassung (Absatz 5,), 3. gegen eine Entscheidung des Kartenausschusses, mit der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, eine Beschränkung der Geschäftstätigkeit verfügt wird; aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen." 38. Paragraph 64, Absatz 4, erster Halbsatz lautet: „Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 66, 70 bis 73 und 82 Absatz 5, nicht vorliegen;" 39. Im Paragraph 64, Absatz 5, wird der Verweis auf „Abs. 2" durch den Verweis auf „Abs. 4" ersetzt. 40. Nach dem Paragraph 64, wird folgender Paragraph 64, a eingefügt: „§ 64 a. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Berufungssenates gemäß Paragraph 64, Absatz 2, erhalten für Reiseauslagen die Vergütungen nach den Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und für die sonstigen Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen ist. Jeder Wertpapierbörse ist ein von der Aufsichtsbehörde zu bestimmender und an sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag vorzuschreiben, der in einem angemessenen Verhältnis zu den vorstehend angeführten Entschädigungen und Vergütungen zu stehen hat."

Ziffer 41 Paragraph 65, lautet: „§ 65. (1) Börsemitglieder, die amtlich notierte Wertpapiere auch außerbörslich handeln, haben diese außerbörslichen Umsätze für Wertpapiere, die eine Substanzbeteiligung an Unternehmen oder eine Anwaltschaft darauf vermitteln, börsetäglich an die Börsekammer zu melden und im Bekanntmachungsblatt gemäß Absatz 2, spätestens am darauffolgenden Börsetag zu veröffentlichen. Die Börsekammer hat die erhaltenen Meldungen aufzubewahren und insbesondere zum Zweck der Untersuchung bei Verdacht von Insidergeschäften zu verwenden. (2) Alle Börsemitglieder gemäß Absatz eins, haben gemeinsam für die Herausgabe eines Bekanntmachungsblattes zu sorgen. Die Herausgabe und Veröffentlichung kann auch der Börsekammer mit deren Einverständnis gegen ein den Aufwand deckendes Entgelt übertragen werden. Diesfalls entfällt die gesonderte Meldung an die Börsekammer gemäß Absatz eins,, wenn die zu veröffentlichenden Umsatzdaten am Tage des außerbörslichen Geschäftes bei der Börsekammer einlangen. Die Meldung und die Veröffentlichung sind für jedes Wertpapier gemäß Absatz eins, nach Stückumsatz und Wertumsatz im An- und Verkauf aufzugliedern." 42. Im Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt: „Die Aktiengesellschaft muß jedoch jedenfalls den Jahresabschluß für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben." 43. Paragraph 66, Absatz 5, lautet: „(5) Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muß sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen." 44. Paragraph 67, Absatz 2, erster Satz lautet: „(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den Paragraphen 68, 70 bis 73 und 82 Absatz 5, nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen." 45. (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) (Verfassungsbestimmung) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, zuständig." 46. Paragraph 69, lautet: „§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Verkehrsgegenstände dürfen an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen gehandelt werden : 1. Der beabsichtigte Handel und die Handelsart (Paragraph 56, Absatz eins,) muß von mindestens zwei Börsemitgliedern dem Exekutivausschuß gemeldet werden; 2. der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr dürfen nicht beeinträchtigt werden; 3. die Druckausstattung der Wertpapierurkunden muß dem Paragraph 70, entsprechen; 4. der Emittent hat nicht bis zum Ablauf einer Frist von vier Wochen ab seiner durch die Antragsteller nachzuweisenden Verständigung vom geplanten Handel seiner Wertpapiere dem widersprochen; 5. die Einhaltung des KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, ist durch Vorlage des entsprechenden Prospektes oder die Anführung der allfälligen Ausnahme von der Prospektpflicht bei der Meldung gemäß Ziffer eins, zu bescheinigen; 6. weder im Prospekt noch in Werbemitteln darf mit einer Zulassung zum Börsehandel geworben werden, noch sonst in einer Weise auf den Handel an der Börse hingewiesen werden, der beim anlagesuchenden Publikum den Anschein erweckt, daß die Wertpapiere einer formellen Zulassung oder Prüfung unterzogen wurden; 7. unbeschadet der Ziffer 6, hat jede Werbung den deutlichen Hinweis zu enthalten, daß die Anforderungen des Börsegesetzes, die an Emittenten und an deren im amtlichen Handel notierte oder im geregelten Freiverkehr gehandelte Wertpapiere gestellt werden, im sonstigen Wertpapierhandel nicht gelten. Wird außer mit dem Prospekt durch keine anderen Werbemittel geworben, so ist der Prospekt mit diesem Hinweis zu versehen oder zu ergänzen." (2) Wird der Handel nicht innerhalb von vier Wochen ab der Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, untersagt, so darf der Handel im Börsesaal aufgenommen werden; diese Frist verlängert sich entsprechend, wenn die dem Emittenten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zustehende Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Meldungen über einen beabsichtigten Handel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind unter Hinweis auf die vorstehenden Fristen durch Aushang im Börsesaal und durch Veröffentlichung gemäß Absatz 3, kundzumachen. Der Exekutivausschuß hat den Handel unverzüglich zu untersagen, wenn ihm bekannt wird, daß die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. Der Untersagungsbeschluß ist unverzüglich durch Aushang im Börsesaal und durch Veröffentlichung gemäß Absatz 3, kundzumachen.

  1. Absatz 3,Die Preise im sonstigen Wertpapierhandel dürfen nur getrennt vom amtlichen Kursblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann entweder durch gemeinschaftliche Herausgabe eines Bekanntmachungsblattes durch die Teilnehmer am sonstigen Wertpapierhandel erfolgen oder durch die Börsekammer mit deren Zustimmung gegen angemessenes Entgelt. Bei der Veröffentlichung ist Absatz eins, Ziffer 6 und 7 anzuwenden. (4) Die Börsekammer ist außer dem Fall des Absatz 3, weiters berechtigt, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Börse für den sonstigen Wertpapierhandel eine angemessene Gebühr festzusetzen, die jedoch nicht höher als die Hälfte der für die Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr insgesamt zu entrichtenden Gebühren sein darf." 47. Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Der Exekutivausschuß hat über Zulassungsanträge gemäß Absatz eins, innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, oder deren Veröffentlichung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, oder durch das Verfahren gemäß Paragraph 75, a erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 verursacht werden; die Behebung solcher Formgebrechen ist vom Generalsekretär zu veranlassen." 48. Paragraph 73, Absatz 2, lautet: „(2) Bei Anträgen auf Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Freiverkehr kann der Exekutivausschuß den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Absatz eins, unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden." 49. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lauten: „1. für die amtliche Notierung die in den entsprechenden Schemata der Anlagen A bis J vorgesehenen Angaben, 2. für den geregelten Freiverkehr die in den entsprechenden Schemata gemäß den Anlagen A bis C zum KMG vorgesehenen Angaben zu enthalten." 50. Paragraph 74, Absatz 3, lautet: „(3) Läßt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier hinsichtlich der damit verbundenen Rechte den in den Schemata A bis J oder A bis C gemäß Anlagen zum KMG geregelten Wertpapieren nicht zuordnen, so hat der Exekutivausschuß die Aufnahme der für die Urteilsbildung im Sinne des Absatz eins, erforderlichen Angaben in den Prospekt und seine schematische Anordnung zu bestimmen." 51. Dem §74 wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Bei Wertpapieren, die Rechte aus der Veranlagung in Immobilien verbriefen, sind Zusatzangaben gemäß dem Schema der Anlage D zum KMG zu erstellen." 52. Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von EWR-Staaten;" 53. Nach dem Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75, a eingefügt: „Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum § 75 a. (1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens (EWR-Staat), dessen Aktien zum amtlichen Handel in diesem Staat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel, so hat der Exekutivausschuß vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates einzuholen. Der Emittent hat die Börsen, an denen seine Aktien zum amtlichen Handel zugelassen sind, im Zulassungsantrag zu nennen. (2) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag für den amtlichen Handel für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in jenem Staat, so hat der Exekutivausschuß vorbehaltlich des Absatzes 3 den von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des Paragraph 74, entsprechend anzuerkennen, sofern dem Exekutivausschuß eine Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staats über die erfolgte Billigung des Prospekts als Voraussetzung für die Zulassung zum amtlichen Handel im anderen EWR-Staat vorliegt. Der Exekutivausschuß kann jedoch vor seiner Anerkennung vom Emittenten verlangen, daß in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden. (3) Hat die Zulassungsstelle des anderen EWR-Staates den Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt der Exekutivausschuß den Prospekt nach Absatz 2, nur, wenn 1. die Befreiung oder Abweichung auch nach diesem Bundesgesetz zulässig ist, 2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen oder Abweichungen rechtfertigen und

Ziffer 3 die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist, welche den Exekutivausschuß veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzulehnen. (4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bundesgesetzes einen Zulassungsantrag für den amtlichen Handel gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in einem anderen EWR-Staat, der nicht sein Sitzstaat ist, so sind die Vorschriften der Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen EWR-Staats gebilligt werden soll. (5) Wird ein Antrag auf Zulassung zum amtlichen Handel für ein Wertpapier gestellt, das seit weniger als sechs Monaten an einer Börse in einem anderen EWR-Staat amtlich zugelassen ist, so ist der Prospekt, auf Grund dessen die letzte Zulassung zum amtlichen Handel erfolgt ist, vom Exekutivausschuß auch als Zulassungsprospekt zum amtlichen Handel in Österreich anzuerkennen. Diese Anerkennung kann jedoch von einer Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache, einer allenfalls erforderlichen Aktualisierung und einer allenfalls erforderlichen Ergänzung, um den Vorgaben dieses Bundesgesetzes zu entsprechen, abhängig gemacht werden. (6) Als Prospekt für die Zulassung zum amtlichen Handel hat der Exekutivausschuß auch einen Prospekt anzuerkennen, der vor weniger als drei Monaten vor dem Zulassungsantrag an der inländischen Börse erstellt wurde und der von der zuständigen Stelle eines anderen EWR-Staates als den Artikel 7, 8, oder 12 der Richtlinie 89/289/EWG entsprechend erstellt, gebilligt wurde. Absatz 5, letzter Satz ist anzuwenden. (7) Die Organe der Börsekammer und der Berufungssenat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, arbeiten mit den Zulassungsstellen in den anderen EWR-Staaten im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammen und tauschen die hierfür erforderlichen Informationen aus. Die Übermittlung von Angaben ist jedoch nur zulässig, soweit auch in den anderen EWR-Staaten die mit der Zulassung befaßten Personen einer Geheimhaltungspflicht bezüglich der aus ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse unterliegen." 54. Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Emittenten, deren Wertpapiere gemäß Paragraph 66, Absatz 5, zweiter Satz zugelassen sind, haben der Börsekammer vor der Festsetzung des ersten Notierungstages gemäß Absatz 2, im Wege einer Bank, die Mitglied dieser Börse ist, die gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins, zu veröffentlichenden Angaben zu übermitteln." 55. Im Paragraph 80, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „zur amtlichen Notierung" die Wortfolge „oder zum geregelten Freiverkehr" eingefügt. 56. §81 Absatz 6, lautet: „(6) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten." 57. Paragraph 82, Absatz 5 und 6 lauten: „(5) Jeder Emittent hat zur Hintanhaltung von Insidergeschäften 1. seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Mißbrauchs von Insiderinformationen (Paragraph 48, a) zu unterrichten, 2. interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und 3. geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen. (6) Jeder Emittent hat das Publikum und die Börsekammer unverzüglich zu informieren, wenn ihm neue Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, den Kurs seiner amtlich notierten oder im geregelten Freiverkehr gehandelten Wertpapiere erheblich zu beeinflussen; Paragraph 83, Absatz 4, gilt sinngemäß. Er hat weiters den informierten Personen im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins, eine den Umständen des Falles angemessene Sperrfrist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Information aufzuerlegen, wenn dies erforderlich ist, um den Mißbrauch der Information hintanzuhalten. Werden von den genannten Personen vor Ablauf der Sperrfrist Wertpapiergeschäfte getätigt, so müssen diese beweisen, daß kein Informationsmißbrauch vorliegt." 58. Dem Paragraph 84, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Der Emittent hat unverzüglich jede Änderung der Rechte der Inhaber von Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, insbesondere solche Änderungen, die sich aus einer Änderung der Anleihebedingungen oder der Zinssätze ergeben. Des weiteren hat der Emittent unverzüglich Neuemissionen von Anleihen, und insbesondere auch die Garantien, die für diese Anleihen übernommen werden, öffentlich bekanntzumachen. Bezieht sich die amtliche Notierung auf Anleihen mit Umtausch- oder Bezugsrecht, so muß der Emittent alle Änderungen der Rechte veröffentlichen, die mit den verschiedenen Gattungen der Wertpapiere verbunden sind, auf die sich die Umtausch- oder Bezugsrechte beziehen." 59. Paragraph 87, Absatz eins, erster Satz lautet: „Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einen Zwischenbericht gemäß Paragraph 78, Absatz eins, zu veröffentlichen, der dem anlagesuchenden

Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bietet." 60. Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Die Absatz eins bis 8 gelten auch für Emittenten von amtlich notierten Wertpapieren über Partizipationskapital und Genußrechte gemäß Paragraph 174, AktG." 61. §91 Absatz eins, lautet: „(1) Erwerben oder veräußern natürliche oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse amtlich notieren, so haben sie innerhalb von sieben Tagen den Exekutivausschuß sowie die Gesellschaft über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 25 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung von dem Erwerb oder der Veräußerung Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Umständen davon hätte Kenntnis haben müssen." 62. Im Paragraph 95, Absatz 3, ist jeweils das Wort „Exekutivausschuß" durch „Optionsausschuß" zu ersetzen. 63. §96 ZU lautet: „11. a) Die Bestimmungen der §§91 bis 93 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. Natürliche und juristische Personen, die 10 vH oder mehr Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 31. März 1992 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des Paragraph 91, über die Stimmrechtsanteile zu informieren. b) Natürliche und juristische Personen, die 5 vH bis 10 vH oder 90 vH oder mehr der Stimmrechtsanteile an Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, halten, haben spätestens bei der ersten Hauptversammlung dieser Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 1993 stattfindet, die Gesellschaft und gleichzeitig den Exekutivausschuß von den von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteilen in Kenntnis zu setzen. Die Aktiengesellschaften haben innerhalb des auf die Hauptversammlung folgenden Monats das Publikum im Sinne des §91 über die Stimmrechtsanteile zu informieren." 64. Dem §96 werden folgende Ziffer 12, und 13 angefügt: „12. (zu Paragraph 82, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,) Hinsichtlich des auf Grund Paragraph 82, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, von der Wiener Börsekammer erstellten Konventionalstrafvertrages gilt: Jede Vertragspartei ist ab dem 1. Oktober 1993 berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wiener Börsekammer das Vertragsverhältnis zu lösen. Auf zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung (Einlangen der Erklärung bei der Börsekammer) bereits fällige Konventionalstrafen sind jedoch noch die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, anzuwenden. 13. (zu Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, erlöschen die an bestehende Abwicklungsstellen gemäß Paragraph 4, KWG erteilten Konzessionen zum Betrieb von Bankgeschäften; jedoch sind auch nach diesem Zeitpunkt die im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 26, Absatz 3, getätigten Geschäfte von Abwicklungsstellen, die von der Börsekammer gemäß der vorgenannten Bestimmung betraut wurden, Händlergeschäfte im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Kapitalverkehrssteuergesetz, dRGBl. römisch eins, S 1058, in der geltenden Fassung." 65. Dem Paragraph 97, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die allerhöchste Entschließung vom 24. September 1860 tritt mit 1. Jänner 1994 außer Kraft." 66. Paragraph 101, Ziffer eins und 3 lauten: „1. der §§13 Absatz 2, 27, 28, 48, a und 80 der Bundesminister für Justiz ; 3. der Paragraphen 60, Absatz 5, 63, Absatz 2, zweiter Satz und 64 a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;" 67. Nach dem Paragraph 101, wird folgender Paragraph 102, eingefügt: „§ 102. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1989 in Kraft. (2) Die Paragraphen 3, Absatz 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 12 Absatz 2, 14, Ziffer 4, 15, Absatz 4, 18, Ziffer 5, 19, Absatz 4, 20

Abs. 3 bis 5, 25 Absatz 2 bis 4, 26 Absatz 3, 33, Absatz 2, Ziffer 5, 36, Absatz 6, 44, Absatz eins, 45, Absatz 2 bis 4, 6 und 7, 46 Absatz 2, 47, a, 48, 48 a, 48 b, 49 Absatz 3, 53, Absatz eins, 56, Absatz eins, 59, 60, Absatz 3, 62, Absatz 2, 63, Absatz eins, 64, Absatz 2, 4 und 5, 64 a, 66 Absatz eins, Ziffer 3, 67, Absatz 2 und 5, 69, 72 Absatz 4, 73, Absatz 2, 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2, sowie Absatz 3 und 4, 80 Absatz eins, 81, Absatz 6, 82, Absatz 5 und 6, 87 Absatz eins und 9, 91 Absatz eins, 95, Absatz 3, 96, Ziffer 11 bis 13, 101 Ziffer eins und 3, sowie Schema E Kapitel 5 Ziffer eins, Litera a und die Anlagen römisch eins und J in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft. (3) Die Paragraphen 3, Absatz 2, 7, Absatz eins und 50 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, sind erstmals bei der ersten nach dem 1. Oktober 1993 stattfindenden Vollversammlung der Wiener Börsekammer anzuwenden; anläßlich dieser Vollversammlung hat eine Wahl der Mitglieder des Optionsausschusses für den Rest der laufenden Funktionsperiode der Börseräte stattzufinden. Die beiden gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, vom Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu bestellenden Börseräte sind bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Ausschüsse gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, laufenden Funktionsperiode der Börseräte (Vollversammlung) nicht anzurechnen. (4) Paragraph 50, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, ist bei der ersten nach dem 1. Oktober 1993 stattfindenden Wahl der Börseräte der Wiener Börsekammer erstmals anzuwenden. (5) Die Paragraphen 16, 48, c, 65, 66 Absatz 5, 75, Absatz eins, Ziffer eins, 79, Absatz 5, und 84 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (6) Paragraph 75, a tritt mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft. (7) Verordnungen zu den in den Absatz 2 bis 6 genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, können nach Verlautbarung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 529/ 1993 schon vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen erlassen werden. Solche Verordnungen treten gleichzeitig mit den Bestimmungen in Kraft, auf Grund deren sie erlassen wurden. Die Bestellung von Börseräten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, kann nach Verlautbarung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993, schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen. Die so bestellten Börseräte haben ihr Amt bei der ersten nach dem 1. Oktober 1993 stattfindenden Vollversammlung der Börsekammer anzutreten." 68. Anlage E Schema E Kap. 5 Ziffer eins, Litera a, lautet: ,,a) Liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten nichtkonsolidierten Jahresabschlusses mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenübersicht über die Finanzlage für mindestens die ersten sechs Monate in den Prospekt aufzunehmen oder ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht geprüft, so ist dies anzugeben. Stellt der Emittent einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so ist Paragraph 89, anzuwenden. Der Exekutivausschuß entscheidet, ob die Zwischenübersicht in konsolidierter Form vorzulegen ist. Jede wesentliche Änderung, die seit Abschluß des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag der Zwischenübersicht über die Finanzlage eingetreten ist, ist in einem in den Prospekt aufzunehmenden oder ihm beizufügenden Vermerk zu beschreiben. Stellt der Emittent gleichzeitig einen nicht konsolidierten Jahresabschluß und einen konsolidierten Jahresabschluß auf, so sind beide Arten von Abschlüssen dem Prospekt beizufügen, der Exekutivausschuß kann allerdings dem Emittenten gestatten, entweder nur den nicht konsolidierten oder nur den konsolidierten Jahresabschluß dem Prospekt beizufügen, wenn der nicht beigefügte Jahresabschluß keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung eines Prospektes, dessen Angaben nach dem Schema E in der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu erstellen waren, ist in der selben Art und Weise wie der Prospekt, auch der Jahresabschluß für das letzte Geschäftsjahr zu veröffentlichen." 69. In den Anlagen römisch eins und J werden die bisherigen Schemata durch folgende Schemata römisch eins und J ersetzt: „Anlage römisch eins Schema römisch eins ZUSATZSCHEMA FÜR DIE ZULASSUNG VON SCHULDVERSCHREIBUNGEN ZUR AMTLICHEN NOTIERUNG, DIE VON EINER JURISTISCHEN PERSON GARANTIERT WERDEN Angaben gemäß Schema B, Kapitel 1 Ziffer 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten. Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann der Exekutivausschuß zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß Paragraph 78, zu veröffentlichen.

Schema J Anlage J SONDERSCHEMA FÜR SCHULDVERSCHREIBUNGEN VON EMITTENTEN, DIE KEINE ANDERE TÄTIGKEIT AUSÜBEN, ALS DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL, UM ES DER MUTTERGESELLSCHAFT ODER EINEM UNTERNEHMEN, DAS MIT DIESER VERBUNDEN IST, ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, WENN DIE MUTTERGESELLSCHAFT FÜR DIE VERBINDLICHKEITEN AUS DEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN GARANTIERT 1. Angaben gemäß Schema B Kapitel 1, 2, 3, 5 und 6 in bezug auf den Emittenten 2. Angaben gemäß Schema B Kapitel 1 Ziffer 3 und Kapitel 3 bis 7 in bezug auf den Garanten. Im Falle von mehreren Garanten müssen die geforderten Angaben für jeden Garanten erstellt werden, doch kann der Exekutivausschuß zum besseren Verständnis des Prospekts eine Kürzung dieser Angaben zulassen. Die Garantieverträge sind gemäß Paragraph 78, zu veröffentlichen." Artikel römisch zwei Bundesgesetz über die Neuregelung der Beitragsleistung zum Wiener Börsefonds (Börsefondsgesetz 1993) § 1. (1) Der Wiener Börsefonds ist eine Vermögensmasse mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er besteht insbesondere aus dem Börsegebäude und dem sonstigen Börsevermögen. Der Börsefonds ist von der Wiener Börsekammer ausschließlich zum Zweck der Mittelaufbringung für den Börsebetrieb nach den Grundsätzen der Kostendeckung und der Beachtung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Börsehandel zu verwalten. Die Börsekammer hat dem Bundesminister für Finanzen hierüber gemäß Paragraph 12, Absatz 2, BörseG Rechnung zu legen. (2) Der Börsefonds haftet für alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der Wiener Börsekammer. Im Fall der Auflösung der Börsekammer oder der nicht nur vorübergehenden Schließung der Börse ist er vorbehaltlich der Ansprüche, für die er haftet, für Zwecke des österreichischen Kapitalmarktes zu verwenden. Die Entscheidung über die Art der Verwendung trifft der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und der letzten Börsekammer. § 2. (1) Die Wiener Börsekammer ist ermächtigt, von Aktiengesellschaften und anderen Unternehmen, deren Wertpapiere im amtlichen Handel an der Wiener Börse notieren, unter Beachtung der im Paragraph 11, Absatz 2, BörseG genannten Grundsätze einen jährlichen Beitrag zum Börsefonds in folgender Höhe durch Verordnung festzusetzen: Vom Gesamtkurswert, wenn dieser jedoch unter dem Gesamtnennwert liegt, vom Gesamtnennwert 1. bei Aktien 1/10 bis 4/10 vom Tausend, 2. bei anderen Wertpapieren 1/30 bis 1/10 vom Tausend, für ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht weniger als 10 000 S und nicht mehr als 80 000 S. (2) Für Aktiengesellschaften und andere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel im geregelten Freiverkehr zugelassen sind, gilt jeweils die Hälfte der gemäß Absatz eins, festzusetzenden Beträge. § 3. (1) Der Beitrag gemäß Absatz eins, ist von der Wiener Börsekammer in österreichischen Schilling für das jeweilige Kalenderjahr im vollen Jahresausmaße im vorhinein zu bemessen. Die Abstattung hat in zwei Halbjahresraten zu erfolgen. Im Falle der Löschung der Notierung ist der letzte Beitrag für jenes Kalenderhalbjahr zu entrichten, in dem die Löschung erfolgte. Neu in die Beitragspflicht tretende Unternehmungen haben den Beitrag vom nächsten der Einschaltung in das amtliche Kursblatt folgenden Monat an nach Verhältnis des noch laufenden Restes des Kalenderjahres zu entrichten. (2) Als Stichtage für die Feststellung des maßgebenden Kurswertes gelten der 30. Juni und der 31. Dezember des dem Beitragsjahre vorausgehenden Kalenderjahres beziehungsweise die letzten Börsetage der Kalenderhalbjahre in der Weise, daß der Bemessung der Durchschnitt dieser beiden Kurswerte zugrunde zu legen ist. Ist an diesen Börsetagen die betreffende Notiz im „Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse" nicht enthalten, so ermittelt die Wiener Börsekammer als Bemessungsgrundlage einen Schätzwert auf Grund der Marktlage an diesen Tagen. (3) Die Beiträge sind in halbjährlichen Raten, und zwar am 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres, im vorhinein an die Börsekammer zu entrichten. § 4. Die zu entrichtenden Börsefondsbeiträge werden im Verwaltungswege eingebracht. § 5. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden, sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft. § 6. Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1925, durch das die gemäß Gesetz vom 11. April 1876, RGBl. Nr. 62, bestehende Beitragsleistung der Aktiengesellschaften und Kreditvereine zum Wiener Börsefonds neu geregelt wird (Börsefondsnovelle), BGBl. Nr. 240, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1953, tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 außer Kraft. § 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. § 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Klestil Vranitzky