Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des BDG 1979 Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. §83 Absatz eins, 2 4 lautet: „4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppen B, W 1, PT 2 (ohne Hochschulbildung) oder PT 3 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach Paragraph 23, Absatz 5, des Verwaltungsakademiegesetzes — gegebenenfalls in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, dieses Bundesgesetzes — anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren aufweist." 1 a. Dem Paragraph 246, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3, Litera d,, Ziffer 2 Punkt eins,, Ziffer 2 Punkt eins, a, Ziffer 3 Punkt eins, a und Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft." 2. Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3, Litera d, lautet: ,,d) im auswärtigen Dienst das Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien oder das Abschlußzeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt, wenn keines der folgenden Hochschulstudien abgeschlossen wurde : Studium der Rechtswissenschaften, Studium der Politikwissenschaft, sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium;" 3. In der Anlage 1 treten an die Stelle der Ziffer 2 Punkt eins, folgende Bestimmungen: „2.1. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe À gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird. 2.1 a. Das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt eins, wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt: a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, b) erfolgreicher Abschluß einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Fachakademie nach Paragraph 18, Absatz eins, Z5 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, und c) erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,." 4. In der Anlage 1 wird nach der Ziffer 3 Punkt eins, folgende Ziffer 3 Punkt eins, a eingefügt:

„3.1 a. Die Ernennungserfordernisse der Ziffer 3 Punkt eins, werden durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt: a) Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz, b) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung und c) erfolgreicher Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C." 5. Anlage 1 Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, lautet: ,,a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt eins, oder 2.1 a, " Artikel römisch zwei Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/ 1993, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder b) im Lehrberuf aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder bb) an der Akademie der bildenden Künste oder cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;" 2. Am Ende des §12 Absatz 2, Ziffer 4, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt. Dem Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgende Litera f, angefügt: ,,f) in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist;" 3. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6, lautet: „6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen B, L 2b, W 1, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums a) an einer höheren Schule oder b) — solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat — an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;" 4. In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, lautet der Einleitungssatz: „8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A, L PA, L 1, S 1, H 1, PT 1, PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitäts(Hochschul)assistenten Ernennungserfordernis gewesen ist," 4 a. Im Paragraph 12, Absatz 6, wird die Zitierung „Abs. 2 Ziffer eins und 4 Litera d und e" durch die Zitierung „Abs. 2 Ziffer eins und 4 Litera d bis f" ersetzt. 5. Paragraph 13, Absatz 10, lautet: „(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt im halben Ausmaß, wenn 1. seine Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50, a oder 50 b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder 2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15, c MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt. Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt. In den Fällen der Ziffer 2, ruht der Anspruch auf Haushaltszulage, soweit diese gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt." 6. Dem Paragraph 30, a wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß Paragraph 41, BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten 15 Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrük-

kungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf) ruhegenußfähig" 7. Die Tabelle im Paragraph 42, Absatz eins, erhält für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgende Fassung: 8. Die Tabelle in Paragraph 42, Absatz eins, erhält für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Fassung: 9. Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, erhält für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgende Fassung: „2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Ziffer 3, oder 4 angeführt ist, b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13.............. 47,50" 10. Paragraph 44, Absatz 2, erhält für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Fassung: „(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 : 1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 6 angerührt sind........... Hundertsatz 37,22 2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Ziffer 3, oder 4 angeführt ist, b) Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13.............. 44,42 3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Ziffer 4, angeführt ist, b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg, d) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft . . . 54,61 4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien, b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft, c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur........... 64,90 5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.............. 75,09 6. Leiter der Generalprokuratur...... 85,38." 11. §44 Absatz 3, lautet: „(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt — beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins — ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38% des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins." 12. Dem §44 wird für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, oder gemäß den Absatz 2 und Absatz 3, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 : 1. Leiter einer Staatsanwaltschaft..... Hundertsatz 16,50 2. Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, die dauernd im erheblichen Ausmaß Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen....... 13,26." 13. Dem §44 wird für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 :

Ziffer eins Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, die dauernd im erheblichen Ausmaß Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen, Hundertsatz b) Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, die dauernd im erheblichen Ausmaß Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen................ 12,40 2. Leiter einer Staatsanwaltschaft..... 15,43 3. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft. 30,86." 14. Paragraph 45, lautet: „Aufwandsentschädigung § 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 für 1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3.......................... Hundertsacz 1,37 2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6.......................... 1,64 3. alle übrigen Staatsanwälte......... 2,50." 15. Die Tabelle im Paragraph 82, c Absatz eins, erhält folgende Fassung: 16. Die Tabelle im Paragraph 82, c Absatz 2, erhält folgende Fassung:

Ziffer 17 Paragraph 82, c Absatz 4, lautet: „(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen." 18. Dem Paragraph 82, c wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Paragraph 82, a Absatz 5, angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von

Ziffer eins seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach Paragraph 12, b zu berücksichtigenden Zulagen) oder 2. seinem Fixgehalt und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt." 19. Die Paragraphen 85 und 85 a werden aufgehoben. 20. Paragraph 87, wird aufgehoben. 21. Dem §90 werden folgende Absatz 5, und 6 angefügt: „(5) Es treten in Kraft: 1. Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 9, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, Paragraph 44, Absatz 5, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Jänner 1993, 2. Paragraph 12, Absatz 2 und 6, Paragraph 13, Absatz 10,, Paragraph 30, a Absatz 6,, Paragraph 44, Absatz 3 und Paragraph 45, samt Überschrift, Paragraph 82, c Absatz eins, 2, 4 und 10, Paragraph 91, Absatz 2 und Paragraph 92, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Juli 1993, 3. Paragraph 42, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, §44 Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, und Paragraph 44, Absatz 5, in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Juli 1993. (6) Die Aufhebung der Paragraphen 85, 85, a und 87, der Überschrift vor Paragraph 92, a und des Paragraph 94, a durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, wird mit Ablauf des 30. Juni 1993 wirksam." 22. §91 Absatz 2, lautet: „(2) Absatz eins, gilt nicht für die in den Paragraphen 90, 92 und 93 Absatz 9, Ziffer 5, enthaltenen Zitierungen." 23. Paragraph 92, lautet samt Überschrift: „Übergangsbestimmungen zu Paragraph 12 §, 92. (1) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. (2) Eine Berücksichtigung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn 1. dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder 2. der Beamte nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Bundesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder 3. der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat." 24. Die Überschrift vor Paragraph 92, a entfällt. 25. Paragraph 94, a wird aufgehoben. Artikel römisch drei Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. §26 Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder b) im Lehrberuf aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder bb) an der Akademie der bildenden Künste oder cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;" 2. Am Ende des §26 Absatz 2, Ziffer 4, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt. Dem Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgende Litera f, angefügt: ,,f) in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist;" 3. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, lautet: „6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen a, b, 1 pa, 1 1, 12, k 1 oder k 2

aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums a) an einer höheren Schule oder b) — solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat — an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;" 4. In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, lautet der Einleitungssatz: „8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in einer der Entlohnungsgruppen a, 1 pa oder 1 1 oder für den Vertragsassistenten Aufnahmeerfordernis gewesen ist," 4 a. Im Paragraph 26, Absatz 6, wird die Zitierung „Abs. 2 Ziffer eins und 4 Litera d und e" durch die Zitierung „Abs. 2 Ziffer eins und 4 Litera d bis f" ersetzt. 5. Paragraph 35, Absatz 3, b lautet: „(3 b) Abweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis 1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder 2. wegen Inanspruchnahme a) einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder b) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird." 6. Nach Paragraph 35, Absatz 3, b werden folgende Absatz 3, c, 3 d und 3 e eingefügt: „(3 c) Abweichend vom Absatz 2, gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis 1. kündigt oder 2. mit einem im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Ziffer 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit. (3 d) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Absatz 3, c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen. (3 e) Hat eine Abfertigung gemäß Absatz 3, c das nach Absatz 4, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als 1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Haushaltszulagen) anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und 2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Haushaltszulagen) anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension zusammen das nach Absatz 4, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen." 7. Die Überschrift vor Paragraph 72, a lautet: „Übergangsbestimmungen zu Paragraph 26 8, Nach Paragraph 72, a wird folgender Paragraph 72, b eingefügt: „§ 72 b. (1) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. (2) Eine Berücksichtigung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn 1. dem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder 2. der Vertragsbedienstete nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Bundesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder 3. der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat."

Ziffer 9 Paragraph 73, c lautet: „§ 73 c. Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem ausländischen Rechtsträger 1. an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder 2. in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer tätig zu sein, gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4 Punkt 10, Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 3, b bis 3 e, die Überschrift vor Paragraph 72, a, Paragraph 72, b und Paragraph 73, c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel römisch vier Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Nach §13 Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Absatz 7, ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% der dem Beamten gebührenden Tagesgebühr zu kürzen." 2. Paragraph 77, erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 13, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel römisch fünf Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 3, Ziffer 14, wird die Zitierung „§ 20" durch die Zitierung „§ 82" ersetzt. 2. Am Ende des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Dem Paragraph 90, Absatz 2, wird folgende Ziffer 6, angefügt: „6. Paragraph 3, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel römisch sechs Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 15, angefügt: „(15) An Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen vermindert sich, wenn diese Akademien zugleich Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und Land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut sind, das Ausmaß der Lehrverpflichtung nachstehend angeführter Lehrer wie folgt: die des mit der ständigen verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters beauftragten Lehrers um vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei, die des mit der Leitung der Lehrerfortbildung und des mit der Leitung der Beraterfortbildung beauftragten Lehrers um je vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei." 2. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Paragraph 3, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, tritt mit 1. September 1993 in Kraft." Artikel römisch sieben Änderung des Richterdienstgesetzes Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992, und Artikel römisch elf, §3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 65, a lautet: „Gehalt des Richteramtsanwärters § 65 a. Das Gehalt des Richteramtsanwärters beträgt 20 693 S." 2. Die Tabelle im Paragraph 66, Absatz 2, erhält für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgende Fassung:

Ziffer 3 Die Tabelle im Paragraph 66, Absatz 2, erhält für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Fassung: 4. Paragraph 68, a Absatz eins, Ziffer 4, erhält für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgende Fassung: „4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, b) Richter der Gehaltsgruppe römisch zwei ab der Gehaltsstufe 13........... 47,50" 5. Paragraph 68, a Absatz eins, erhält für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Fassung: „(1) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 : Hundertsatz 1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung . 5,70 2. Richteramtsanwärter mit Prüfung . . 8,60 3. Richter, soweit sie nicht unter Ziffer 4 bis 8 angeführt sind................. 28,99 4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, b) Richter der Gehaltsgruppe römisch zwei ab der Gehaltsstufe 13........... 44,42 5. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Ziffer 6, angeführt sind, b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes, c) Richter der Gehaltsgruppe römisch drei bis einschließlich der Gehaltsstufe 12 .................... Hundertsatz 54,61 6. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, c) Richter der Gehaltsgruppe römisch drei ab der Gehaltsstufe 13........... 64,90 7. a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes, b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes................ 75,09 8. Präsident des Obersten Gerichtshofes ............................ 85,38." 6. Paragraph 68, a Absatz 3, lautet: „(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt — beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins — ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins." 7. Dem Paragraph 68, a wird für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz eins, oder gemäß den Absatz eins und Absatz 3, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 : 1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind ....... Hundertsatz 10,03 2. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind, b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, die dauernd im erheblichen Ausmaß Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen ....................... 13,26 3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz................ 16,50." 8. Dem Paragraph 68, a wird für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz eins, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 : Hundertsatz 1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind ....... 9,38 2. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind, b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, die dauernd im erheblichen Ausmaß Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen, c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes, die dauernd im erheblichen Ausmaß Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen . 12,40 3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz................ 15,43 4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes ............................ 30,86" 9. Paragraph 68, e lautet: „Aufwandsentschädigung § 68 e. Den Richtern gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 1 für 1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3 ... Hunderoatz 1,37 2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6 ... 1,64 3. alle übrigen Richter.............. 2,50." 10. Paragraph 171, Absatz 3, lautet: „(3) Bei Richtern, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68, a Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch sieben, Ziffer 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen." 11. Dem Paragraph 171, wird für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Absatz eins bis 3 gelten für Hinterbliebene nach solchen Richtern für die Bemessung des Versorgungsgenusses." 12. Dem Paragraph 171, werden für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Absatz 4 und 5 angefügt: „(4) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68, a Absatz 4, in der Fassung des An. römisch sieben Ziffer 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen. (5) Die Absatz eins bis 4 gelten für Hinterbliebene nach solchen Richtern für die Bemessung des Versorgungsgenusses." 13. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Es treten in Kraft: 1. Paragraph 171, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, ab 1. Jänner 1993, 2. Paragraph 66, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch sieben, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, Paragraph 68, a Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Artikel römisch sieben, Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, Paragraph 68, a Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch sieben, Ziffer 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, und Paragraph 171, Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch sieben, Ziffer 11, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, ab 1. Jänner 1993, 3. Paragraph 65, a samt Überschrift, Paragraph 68, a Absatz 3, und Paragraph 68, e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, ab 1. Juli 1993, 4. Paragraph 66, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch sieben, Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, Paragraph 68, a Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch sieben, Ziffer 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993,, Paragraph 68, a Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch sieben, Ziffer 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, und Paragraph 171, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Artikel römisch sieben, Ziffer 12, des Bundesgesezes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Juli 1993" Artikel römisch acht Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Es treten in Kraft: 1. Paragraph 66, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Jänner 1993, 2. Paragraph 66, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch acht, Ziffer 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Jänner 1993, 3. Paragraph 66, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikel römisch acht, Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, mit 1. Juli 1993." 2. Paragraph 66, Absatz 2, lautet: „(2) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 12, des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen." 3. Dem Paragraph 66, wird für die Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 30. Juni 1993 folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Absatz eins und 2 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses." 4. Dem Paragraph 66, werden für die Zeit ab 1. Juli 1993 folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen. (4) Die Absatz eins bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses." Artikel römisch neun Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. §67 Absatz 3, b lautet: „(3 b) Abweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis 1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Bediensteten gekündigt wird oder 2. wegen Inanspruchnahme a) einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder b) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Bediensteten gekündigt wird." 2. Nach Paragraph 67, Absatz 3, b werden folgende Absatz 3, c, 3 d und 3 e eingefügt: „(3 c) Abweichend vom Absatz 2, gebührt einem Bediensteten, auf den Paragraph 14, Absatz 2, anzuwenden ist, eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis 1. kündigt oder 2. mit einem im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Ziffer 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit. (3 d) Hat der Bedienstete eine Abfertigung gemäß Absatz 3, c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen. (3 e) Hat eine Abfertigung gemäß Absatz 3, c das nach Absatz 4, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als 1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und 2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension zusammen das nach Absatz 4, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen." 3. Im Paragraph 76, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2, a eingefügt: „(2 a) Bei Bediensteten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2,, deren Beschäftigungsausmaß wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß vermindert wurde, gilt für die Ermittlung gemäß Absatz 2 :, eins, Der ruhegenußfähige Monatsbezug entspricht jenem Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (Paragraph 20, Absatz 3,), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Absatz 6, bleibt unberührt. 2. Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit gelten jene Zeiten, in denen der Bedienstete teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur Vollbeschäftigung entspricht." 4. Dem Paragraph 95, d wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 67, Absatz 3, b bis 3 e und Paragraph 76, Absatz 2, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel römisch zehn Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Dem Dienstnehmer, dessen Arbeitszeit beim Bund wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes — ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld in dem der Vollbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr." 2. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Deputate sind den teilbeschäftigten Dienstnehmern in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht." 3. Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz lautet: „War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen beim Bund oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bund mit einem im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird, eine Abfertigung." 4. Nach Paragraph 28, Absatz 3, b wird folgender Absatz 3, c eingefügt: „(3 c) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses beim Bund oder in demselben Betrieb unter Inanspruchnahme einer Gleitpension wird die Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß fällig." 5. Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, lautet: „(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn 1. Dienstnehmer a) ab Erreichung der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder b) wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder c) wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder" 6. Nach Paragraph 28, Absatz 4, b werden folgende Absatz 4, c und 4 d eingefügt: „(4 c) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt weiters erhalten, wenn der Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis auflöst oder mit einem im Paragraph 253, c Absatz 2 A, S, römisch fünf G, genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. (4 d) Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Abfertigungsansprüche der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Sofern der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß eine Abfertigung erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen." 7. Paragraph 93, erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins, 3, c, 4, 4 c und 4 d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel römisch elf Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes Das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 16, a Absatz eins, lautet: „(1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand bezogene Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keinen Anspruch auf eine solche Verwendungszulage gehabt hat und die Verwendungszulage nicht nach Paragraph 30, a Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig ist." 2. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 16, a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel römisch zwölf Änderung der 47. Gehaltsgesetz-Novelle Dem Artikel römisch zwölf, Absatz 3, der 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,, wird folgender Satz angefügt: „Ansprüche nach Absatz eins,, die bis zum 1. Juli 1988 nach den individuellen Bezügen bemessen worden sind, sind weiterhin auf diese Weise zu bemessen." Artikel römisch dreizehn Ab 1. Juli 1993 wird der Stellenplan für das Jahr 1993 (Anlage römisch drei zum Bundesfinanzgesetz 1993) in den Seiten 192, 242, 243, 245, 252, 253 und 272 im Sinne der Anlage A abgeändert.

Klestil Vranitzky