Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, wird wie folgt geändert: 1. Im §3 Absatz 2, tritt an die Stelle des Zitates „BGBl. Nr. 139/1974" das Zitat „BGBl. Nr. 455/ 1992". 2. Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Für die in der Anlage römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der — aus Gründen die nicht er zu vertreten hat — die Betreuung der Fachbereichsarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer jeweils die in Ziffer 2, Litera a und b angeführten Entschädigungen im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, den die Betreuung umfaßt, ein Sechstel der Entschädigung, wobei im Falle des Wechsels während eines Monats der auf diesen Monat entfallende Betrag auf die beiden Lehrer entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer aufzuteilen ist), b) dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in aa) Ziffer 2, Litera a, angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluß der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in bb) Ziffer 2, Litera b, angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß." 3. Paragraph 6, lautet: „§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft. (2) Paragraph 3, Absatz 3 und Abschnitt römisch zwei Ziffer eins und 2 und Abschnitt römisch fünf Litera d, Sub-Litera, a, a, der Anlage römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1993, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft. (3) Für die Durchführung von Reifeprüfungen, die noch auf Grund der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1975,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1975,, 192 aus 1976,, 565 aus 1977, und 191 aus 1984,, bei der vierjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und der fünfjährigen Oberstufe bis 31. Dezember 1995 durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Stammfassung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,. (4) Auf die in dieser Novelle angeführten Beträge, welche dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, anzuwenden." 4. Die Ziffer eins und 2 des Abschnittes römisch zwei der Anlage römisch eins lauten:

 

Klestil Vranitzky