Auf Grund des Artikels 32 Absatz 1 des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1981, haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien zur Änderung der Vereinbarung vom 10. November 1980 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1981, zur Durchführung dieses Abkommens in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 26. März 1986 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1987, folgendes vereinbart: Artikel römisch eins In dieser Zusatzvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Vereinbarung" die am 10. November 1980 in Newcastle upon Tyne geschlossene Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland in der Fassung der am 26. März 1986 in Wien geschlossenen Zusatzvereinbarung. Artikel römisch zwei 1. Artikel 1 Absatz 1 Ziffer i der Vereinbarung erhält folgende Fassung: ,,i) bedeutet der Ausdruck „Abkommen" das am 22. Juli 1980 in Wien geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland in der jeweils geltenden Fassung;" 2. a) Im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer i Buchstabe c der Vereinbarung wird der Ausdruck „Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz, Wien" durch den Ausdruck „Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien" ersetzt.
Litera b Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii der Vereinbarung erhält folgende Fassung : ,,ii) im Vereinigten Königreich a) in Großbritannien in allen Fällen ausgenommen für die Artikel 5 bis 8 und 29 des Abkommens sowie für die Erstellung des Versicherungsverlaufes hinsichtlich von Geldleistungen bei Krankheit, Geldleistungen bei Mutterschaft und Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit: Department of Social Security, Overseas Branch, Newcastle upon Tyne; für die Artikel 5 bis 8 des Abkommens und für die Erstellung des Versicherungsverlaufes hinsichtlich von Geldleistungen bei Krankheit, Geldleistungen bei Mutterschaft und Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit: Contributions Agency, Overseas Contributions (EC) (RA), Department of Social Security, Newcastle upon Tyne; für Artikel 29 des Abkommens : Newcastle Benefits Directorate, Child Benefit Centre (Washington), Newcastle upon Tyne; b) in Nordirland die Social Security Agency, Overseas Branch, Belfast, Northern Ireland; c) auf der Insel Man das Department of Health and Socical Security of the Isle of Man, Douglas, Isle of Man; d) in Jersey das States of Jersey Social Security Department, St. Helier, Jersey, Channel Islands; e) in Guernsey die States Insurance Authority, St. Peter Port, Guernsey, Channel Islands." Artikel römisch drei Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem am 13. Oktober 1992 in London geschlossenen Zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1993, in Kraft. GESCHEHEN zu London, am 4. Juni 1993 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales: Dr. Josef Schuh
Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie : Dr. Rupert Schredl Für das Ministerium für Soziale Sicherheit für Großbritannien, für das Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste für Nordirland, für das Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit der Insel Man, für den Ausschuß für Soziale Sicherheit des Staates Jersey und für die Versicherungsbehörde des Staates Guernsey: Colin Percy Die Zusatzvereinbarung ist gemäß ihrem Artikel römisch drei, mit 31. Dezember 1992 in Kraft getreten.
Vranitzky