Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,, wird verordnet: ABSCHNITT 1 Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Schienenfahrzeuge von Haupt-, Neben-, Straßen- und Anschlußbahnen gemäß Paragraphen 4, 5 und 7 des Eisenbahngesetzes 1957. Fahrzeugkategorien Triebfahrzeuge § 2. (1) Triebfahrzeuge im Sinn dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die die Traktion nichtangetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in 1. Lokomotiven und 2. Triebwagen. Lokomotiven dienen ausschließlich der Traktion; Triebwagen dienen überdies der Beförderung von Personen und Reisegepäck. (2) Nach Art der Energiezufuhr werden Triebfahrzeuge eingeteilt in: 1. Elektrotriebfahrzeuge 2. Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren 3. Dampftriebfahrzeuge Nebenfahrzeuge § 3. Nebenfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die ausschließlich der Bahnerhaltung dienen. Der Eigenantrieb dient im wesentlichen der eigenen Fortbewegung für Arbeits-, Überstell- und Verschubfahrten. Wagen § 4. Wagen im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge ohne Eigenantrieb, die der Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern dienen. Die Wagen werden eingeteilt in: 1. Reisezugwagen 1.1 Kategorie 1 Wagen der Regelbauart für den Fernverkehr 1. Klasse sowie Schlaf-, Liege- und Speisewagen 1.2 Kategorie 2 Sonstige Wagen für den Fernverkehr 1.3 Kategorie 3 Gepäckwagen 1.4 Kategorie 4 Wagen für den Regionalverkehr und sonstige Reisezugwagen 2. Güterwagen und Bahndienstwagen 2.1 Kategorie 1 Flach- und Tiefladewagen, Behälter- und Containertragwagen sowie Schiebewandwagen 2.2 Kategorie 2 sonstige gedeckte Güterwagen, Selbstentladewagen 2.3 Kategorie 3 offene Güterwagen der Regelbauart, Kessel-, Behälter-, Silo- und sonstige Güterwagen sowie Bahndienstwagen ABSCHNITT 2 Grundsätzliches § 5. (1) In den Bauentwürfen für Neubaufahrzeuge müssen technische Maßnahmen angegeben sein, die erwarten lassen, daß die gemäß Paragraph 7, zulässigen Meßwerte bei Schallmessungen im Sinne der Anlage 1 dieser Verordnung nicht überschritten werden.

  1. Absatz 2,Innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme des Fahrzeuges oder im Falle einer Serie ab Inbetriebnahme des ersten Fahrzeuges der entsprechenden Type hat das Eisenbahnunternehmen der Behörde das gemäß Paragraph 9, normierte Meßprotokoll vorzulegen. (3) Wird mindestens einer der im Paragraph 7, dieser Verordnung normierten Grenzwerte überschritten, so hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb einer Frist von neun Monaten ab der Inbetriebnahme konstruktive Maßnahmen für das betreffende Fahrzeug zu setzen, durch die die Schallemission so weit reduziert wird, daß diese Grenzwerte eingehalten werden. Das Fahrzeug ist sodann einer vollständigen Meßserie im Sinne des Paragraph 6, dieser Verordnung zu unterziehen; davon kann die Behörde auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände Erleichterungen gewähren oder Abstand nehmen. (4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Schienenfahrzeuge, die nicht im Neuzustand nach Österreich importiert werden und hier erstmals dem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden. (5) Für Fahrzeugumbauten, die Änderungen des Laufwerks (zB Tausch der Drehgestellbauart), wesentliche Änderungen des mechanischen Teils der Bremse (zB Umbau von Klotz- auf Scheibenbremse), der Motorbauart, des Antriebs oder Umbauten des Aufbaues bewirken, die zu einem Wechsel der Fahrzeugart oder der Fahrzeugkategorie im Sinne der Paragraphen 2 bis 4 führen, ist gemäß den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 zu verfahren. Bei allen anderen Umbauten von Fahrzeugen sind keine Messungen erforderlich, sofern solche nicht von der Behörde angeordnet werden. (6) Für Fahrzeugserien oder Fahrzeuge, deren Konstruktion in schalltechnischer Hinsicht identisch ist mit im Sinne dieser Verordnung bereits überprüften Fahrzeugserien oder Fahrzeugen, wird vorbehaltlich einer Nachprüfung der Lärmzulässigkeit keine Messung der Schallemission angeordnet. Meßarten § 6. (1) Schallmessungen sind als Emissionsmessungen außerhalb der Fahrzeuge gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind bei Reisezug- und Triebwagen innerhalb des Fahrgastraumes sowie bei Trieb- und Nebenfahrzeugen innerhalb des Führerstandes Schallmessungen gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 3 und 4 durchzuführen. Für Zwischen- und Steuerwagen von Triebwagenzügen gelten die Meßvorschriften für Reisezugwagen der entsprechenden Kategorie gemäß Paragraph 4 und Triebfahrzeuge sinngemäß. (2) Die Schallmessungen sind von hiezu staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen oder unter Leitung einer gemäß Paragraph 15, Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person durchzuführen. Schalldruck-Grenzwerte Tabellenwerte in Dezibel (A-bewertet)Für Fahrzeuge gemäß Paragraph 5, Absatz 4, gelten um 3 dB (A) höhere Tabellenwerte. § 7. Zulässige Grenzwerte im Sinne dieser Verordnung: Außenschalldruckpegel : (1) Standversuch, (2) Fahrversuch Innenschalldruckpegel : (3) Standversuch, (4) Fahrversuch Nachprüfung der Lärmzulässigkeit § 8. (1) Das betriebsführende Eisenbahnunternehmen ist als Erhalter der Fahrzeuge für den gesetzmäßigen Zustand der Fahrzeuge verantwortlich und hat von sich aus auf die Einhaltung der

Grenzwerte zu achten, wobei der Behörde jedenfalls die Überprüfung der Lärmzulässigkeit vorbehalten bleibt. (2) Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, daß für eine bereits genehmigte Baureihe oder für ein Einzelfahrzeug die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu verfahren. Lärmemissions-Meßprotokoll § 9. Die Ergebnisse der gemäß der Anlage 1 durchgeführten Messungen sind in ein Protokoll gemäß Anlage 3 einzutragen, wobei Besonderheiten der Messung, vor allem hinsichtlich der verwendeten Meßeinrichtungen und der Umgebungsbedingungen zu vermerken sind. ABSCHNITT 3 Ausländische Schienenfahrzeuge § 10. (1) Ausländische Schienenfahrzeuge sind Fahrzeuge, die im Eigentum ausländischer Eisenbahnunternehmen stehen, sowie Privatwagen, die bei ausländischen Eisenbahnunternehmen immatrikuliert sind und von österreichischen Eisenbahnunternehmen im Inland eingesetzt werden. (2) Ausländische Triebfahrzeuge sind bei der Zulassung für den Verkehr auf inländischen Strecken durch ein österreichisches Eisenbahnunternehmen hinsichtlich analoger Bestimmungen über die Lärmzulässigkeit zu prüfen. (3) Beim Einsatz ausländischer Reisezug- und Güterwagen mit dem Zeichen RIC (Übereinkommen über die gegenseitige Benützung von Reisezugwagen im internationalen Verkehr) bzw. dem Zeichen RIV (Übereinkommen über die gegenseitige Benützung von Güterwagen im internationalen Verkehr) ist keine Lärmzulässigkeitsprüfung vorzunehmen. ABSCHNITT 4 Übergangs- und Schlußbestimmungen § 11. (1) Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957 erteilt wurde, sind gemäß Paragraph 8, zu behandeln. (2) Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957 bei der Behörde vorlag, eine solche Bewilligung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 4 zu behandeln.

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