Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1993,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1993,, wie folgt geändert: Abschnitt römisch siebzehn Ziffer eins, a lautet: „1 a. Inventurarbeiten an Samstagen Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von a) Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres b) Übergabe- bzw. Übernahmeinventuren einmal im Kalender(Wirtschafts)jahr c) Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung d) Inventuren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse) an Samstagen bis 20.00 Uhr."
Hesoun