Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1985, und 148 aus 1990, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 2, lautet: „(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen." 2. Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Die Karteiblätter haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten." 3. Paragraph 2, Absatz eins, lautet: „(1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben." 4. Paragraph 2, a Absatz eins, lautet: „(1) Im Ausland lebende Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag, dem die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen sind, für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie den letzten ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten; in Ermangelung eines solchen, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte." 5. Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz lautet: „Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben." 6. Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahl- und Stimmberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahl- und Stimmberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1), anzuschließen." 7. Paragraph 4, Absatz 4, lautet: „(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen." 8. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen."

Ziffer 9 Paragraph 6, erster Satz lautet: „Die gemäß den Paragraphen 7 und 8 mit dem Einspruchsund Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und Landeswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden." 10. Paragraph 6, letzter Satz lautet: „Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden." 11. Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden." 12. Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz lautet: „Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen." 13. Paragraph 8, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten: „Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, AVG ist anzuwenden." 14. Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz lautet: „Anläßlich dieser Aufnahme können von den Gemeinden auch Personen erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet wird, das 18. Lebensjahr vollenden und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, erfüllen." 15. Paragraph 9, Absatz 10, erster Satz lautet: „Wer den gemäß den Absatz 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen." 16. Paragraph 10, lautet: „§ 10. Die näheren Vorschriften über die Anlegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie über die Verwendung der Wählerevidenz bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sind in den Bundesgesetzen über die Wahl des Nationalrates, über die Wahl des Bundespräsidenten, über Volksbegehren, über Volksabstimmungen und über Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung enthalten." 17. Paragraph 11, lautet: „§ 11. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 18. Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz lautet: „Kosten, für die bereits aus Anlaß einer Wahl, eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung nach den einschlägigen Bestimmungen Ersatz geleistet wurde, sind nicht zu ersetzen." 19. Paragraph 12, Absatz 4, lautet: „(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig." 20. Paragraph 13, lautet: „§ 13. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. (2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit." 21. In der Anlage 1 lautet die Gebietsbezeichnung unterhalb der Rubrik Gemeinde: „Bezirk" 22. In der Anlage 1 lautet der Satz oberhalb der Ausfertigungsrubrik: „Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft." 23. In der Anlage 2 lautet die Gebietsbezeichnung unterhalb der Rubrik Gemeinde: „Bezirk" 24. In der Anlage 2 lautet Punkt 7 der Belehrung: „7. Wer den Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft." Artikel römisch zwei Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1977,, 233 aus 1982,, 355 aus 1989, und 148 aus 1990, sowie der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1981, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins Paragraph eins, lautet: „§ 1. Volksbegehren auf Grund des Artikel 41, Absatz 2, B-VG unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren." 2. Paragraph 2, lautet: „§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. (2) Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden." 3. Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mit Stimmkarten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 38, 39, Absatz eins, 2 und 4, 40 und 70 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann sowie die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfaches Papier zu drucken sind und die Stimmkarten auch von Gemeinden ausgestellt werden können, in denen kein Eintragungsverfahren stattfindet." 4. Paragraph 8, Absatz 2, lautet: „(2) Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben dem Bundesminister für Inneres schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung (Paragraph 5, Absatz 3,) mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll." 5. Paragraph 10, Absatz eins, lautet: „(1) Der Stimmberechtigte, der während der Eintragungszeit vor der Eintragungsbehörde erscheint, um seine Unterschrift in die Eintragungslisten einzutragen, hat seinen Namen zu nennen, seine Adresse zu bezeichnen und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind." 6. Paragraph 13, lautet: „§ 13. Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 58, 65, 66, 72 und 74 NRWO." 7. Paragraph 15, Absatz 2 und 3 lauten: „(2) Das Ergebnis der Feststellung nach Absatz eins, ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). (3) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Bundeswahlbehörde zu übersenden." 8. Paragraph 16, lautet: „§ 16. (1) Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (Paragraph 15, Absatz 3,) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet a) die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten; b) die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten ; c) die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gelten. (2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Absatz eins, Litera b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht. (3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' unverzüglich zu verlautbaren." 9. Paragraph 18, lautet: „§ 18. (1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (Paragraph 16, Absatz 2,) kann das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten. (2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2, 69, Absatz eins, sowie 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen." 10. Paragraph 19, lautet: „§ 19. Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, daß ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (Paragraph 3, Absatz 6,) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen." 11. §22 lautet: „§ 22. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenüber-

tragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. (2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen (Paragraph 15, Absatz 2,), wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist. (3) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. (4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 12. Paragraph 23, Absatz 4, lautet: „(4) Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig." 13. In der Anlage 2 lauten die Gebietsbezeichnungen oberhalb und neben den jeweiligen Gemeinderubriken : „Bezirk" 14: In der Anlage 3 lautet die Gebietsbezeichnung unterhalb der Rubrik Land: „Bezirk" 15. In der Anlage 3 lautet der zweite Satz: „Die nachstehend unterfertigten Stimmberechtigten begehren auf Grund des Artikel 41, Absatz 2, B-VG die Regelung der den Gegenstand des obigen Volksbegehrens bildenden Angelegenheit durch Bundesgesetz." Artikel römisch drei Das Volksabstimmungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1982, und 148 aus 1990, sowie der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1973, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, lautet: „(1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Artikel 43 und 44 Absatz 3, B-VG wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Artikel 60, Absatz 6, B-VG von den zur Vertretung des Bundespräsidenten gemäß Artikel 64, Absatz eins, B-VG berufenen Organen angeordnet." 2. Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und c lauten: ,,b) falls es sich um eine Volksabstimmung nach Artikel 43, oder 44 Absatz 3, B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut, c) falls es sich um eine Volksabstimmung nach Artikel 60, Absatz 6, B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll," 3. Paragraph 4, lautet: „§ 4. Zur Durchführung der Volksabstimmung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden." 4. Paragraph 5, Absatz 3, lautet: „(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden." 5. Paragraph 6, Absatz 2 und 5 lauten: „(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen. (5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen." 6. Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz lautet: „Der Kundmachung ist, wenn es sich um eine Volksabstimmung nach Artikel 43, oder 44 Absatz 3, B-VG handelt, beizufügen, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraum jedem Stimmberechtigten durch zehn Tage innerhalb bestimmter Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, gestattet ist." 7. Paragraph 8, lautet: „§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 68 Absatz eins, erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, daß der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem leeren Wahlkuvert zu übergeben und das inliegende verschließbare

Wahlkuvert zu vernichten hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der Paragraph 61, jedoch mit der Maßgabe, daß Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können." 8. §9 Absatz eins bis 3 lauten: „(1) Die Abstimmung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, dessen Ausmaß dem Format DIN A5 zu entsprechen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden. (2) Bei Volksabstimmungen auf Grund des Artikel 43, - oder 44 Absatz 3, B-VG hat der amtliche Stimmzettel die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den die Volksabstimmung erfolgt und der am Stimmzettel zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen soll. Außerdem hat der Stimmzettel links unter der Frage das Won ,ja' und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Won ,nein' und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2). (3) Handelt es sich um eine Volksabstimmung auf Grund des Artikel 60, Absatz 6, B-VG, so hat der amtliche Stimmzettel die Frage ,Soll der Bundespräsident abgesetzt werden?' und darunter die Worte ,ja' und ,nein', jedes mit einem Kreis, in der im Absatz 2, festgelegten Anordnung zu enthalten (Muster Anlage 3)." 9. Paragraph 9, Absatz 5, erster und zweiter Satz lauten: „Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen." 10. Paragraph 9, Absatz 6, erster Satz lautet: „Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen." 11. Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten ,ja' oder ,nein' vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit ,ja' oder mit ,nein' beantwortet." 12. Paragraph 12, lautet: „§ 12. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im Paragraph 11, nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Paragraphen 84 bis 89 Absatz eins, 90, Absatz eins, 3 und 4, 93 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 95, Absatz eins, 96, Absatz eins, mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103, 104 und 105 Absatz 2, NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden. (2) Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen." 13. Paragraph 13, lautet: „§ 13. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumt für ihren Bereich festzustellen : a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten; b) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen; d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen; e) die Summe der abgegebenen gültigen auf ,ja' lautenden Stimmen; f) die Summe der abgegebenen gültigen auf ,nein' lautenden Stimmen. (2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des Paragraph 12, unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung)." 14. Paragraph 14, lautet: „§ 14. (1) Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im Paragraph 13, Absatz eins, angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Bundesgebiet und

verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'. (2) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag dieser Verlautbarung kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Stimmliste eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 NRWO enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. (3) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2, 69, Absatz eins, sowie 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen." 15. Paragraph 15, Absatz eins, lautet: „(1) Die Bundeswahlbehörde gibt auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der mit ,ja' und ,nein' abgegebenen gültigen Stimmen der Bundesregierung bekannt." 16. Paragraph 16, lautet: „§ 16. Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist." 17. Paragraph 17, Absatz 3, lautet: „(3) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksabstimmungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, NRWO." 18. Paragraph 18, Absatz eins und 4 lauten: „(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Volksabstimmung entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß Paragraph 12, des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind. (4) Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig." 19. Paragraph 19, lautet: „§ 19. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 20. Paragraph 20, lautet: „§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich der Paragraphen 18 und 19 Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut." 21. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:

Anlage 1

Ziffer 22 (Verfassungsbestimmung) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes tritt Paragraph 8, a des Volksabstimmungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1990, außer Kraft. Artikel römisch vier Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1990, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, lautet: „§ 4. Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, (NRWO) im Amt sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO anzuwenden." 2. Paragraph 5, a Absatz 2, lautet: „(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 39 Absatz eins, 2 und 4 sowie 40 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind." 3. Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz entfällt. 4. Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz lautet: „Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (Paragraph 2, Absatz 2,) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den Paragraphen 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden." 5. Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, entfällt, Litera c, erhält die Bezeichnung lit. b. 6. Paragraph 6, Absatz 5, lautet: „(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen." 7. Paragraph 8, lautet: „§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 59, 61 bis 68 Absatz eins, erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, daß der Wahlleiter auch dem Stimmkartenwähler das Stimmkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben hat, Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der Paragraph 61, jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können." 8. Paragraph 9, Absatz eins, lautet: „(1) Die Befragung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, dessen Ausmaß dem Format DIN A5 zu entsprechen oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon aufzuweisen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden." 9. Paragraph 9, Absatz 4, erster und zweiter Satz lautet: „Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Befragungstag zur Verfügung zu stellen." 10. Paragraph 10, lautet: „§ 10. Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für eine Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören." 11. Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten ,ja' oder ,nein' vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die Frage mit ,ja' oder mit ,nein' beantwortet." 12. Paragraph 13, lautet: „§ 13. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in Paragraph 11, nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Paragraphen 84 bis 89 Absatz eins, 90, Absatz eins, 3 und 4, 93 Absatz eins, erster Satz und

Abs. 2, 95 Absatz eins, 96, Absatz eins, mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103, 104 und 105 Absatz 2, NRWO sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden. (2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften so zu gestalten, daß die Ergebnisse der einzelnen Volksbefragungen getrennt in der Niederschrift beurkundet werden." 13. Paragraph 14, lautet: „§ 14. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen: a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten; b) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten; c) die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten; d) die Summe der abgegebenen gültigen Antworten; e) wenn die Frage mit ,ja' oder mit ,nein' zu beantworten war, die Summe der gültigen ,ja'-Antworten und die Summe der gültigen ,nein'-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt waren, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen. (2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des Paragraph 13, unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen)." 14. Paragraph 15, lautet: „§ 15. Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im Paragraph 14, Absatz eins, angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'." 15. Paragraph 16, lautet: „§ 16. (1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen, die in der Stimmliste einer Gemeinde des Landeswahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 NRWO enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. (2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2, 69, Absatz eins, sowie 70 Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen." 16. Paragraph 17, lautet: „§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der auf ,ja' und ,nein' lautenden gültigen Antworten oder die Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge entfallenden gültigen Zustimmungen dem Nationalrat und der Bundesregierung bekanntzugeben." 17. Paragraph 18, Absatz 3, lautet: „(3) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksbefragungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, NRWO." 18. Paragraph 19, lautet: „§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Volksbefragung entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß Paragraph 12, des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind. (2) Ersatzfähig nach Absatz eins, sind Kosten, die für die Durchführung der Volksbefragung unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Volksbefragung stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksbefragung auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht berührt.

  1. Absatz 3,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstag beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet. (4) Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig. (5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Absatz 3, bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet." 19. Paragraph 20, lautet: „§ 20. (1) Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist. (2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. (3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 20. Artikel römisch zwei Absatz 2, entfällt. Absatz 3, erhält die Bezeichnung Absatz 2 Punkt 21, Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:

Anlage 1

Artikel römisch fünf Das Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1990, wird wie folgt geändert: § 7 Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Hierauf sind die auf die Länder und Regionalwahlkreise entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen." Artikel römisch sechs Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,, 522 aus 1985, und 148 aus 1990, wird wie folgt geändert: 1. §2 lautet: „§ 2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden." 2. Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz lautet: „Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk." 3. Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Die Stimmbezirke der Wahlkreise werden in einem oder mehreren der gemäß Paragraph 3, NRWO eingerichteten Regionalwahlkreise entsprechend der Anlage 1 der NRWO zusammengefaßt." 4. Paragraph 5, Absatz 2, lautet: „(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl, den Ort der Ausübung des Wahlrechtes und die Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 40 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen (Paragraph 7,)." 5. Paragraph 7, Absatz eins, lautet: „(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Bundeswahlbehörde vorgelegt werden; Paragraph 42, Absatz eins, NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlvorschläge müssen von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von 6 000 Personen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt sein; hiebei sind den Wahlvorschlägen die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen auf Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden." 6. Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz lautet: „Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen waren." 7. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz lautet: „Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Absatz eins,) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 50 000 S bar zu erlegen." 8. Paragraph 8, Absatz eins, lautet: „(1) Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (Paragraphen 6 und 7) entsprechen." 9. Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz lautet: „Wenn der Wahlwerber verzichtet oder die Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen."

Ziffer 10 Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz lautet: „Am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' in der Reihenfolge der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen; die Unterschrift eines Mitgliedes des Nationalrates gilt hiebei als Unterstützungserklärung von 25 000 Wahlberechtigten." 11. Paragraph 10, lautet: „§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 68 Absatz eins, erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, daß der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem leeren Wahlkuvert zu übergeben und das inliegende verschließbare Wahlkuvert zu vernichten hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Wahlkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, 68 Absatz 2, erster bis dritter Satz, Absatz 3 und 4 sowie 69 bis 74 NRWO sinngemäß, der Paragraph 61, jedoch mit der Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können." 12. 5 11 Absatz 2, letzter Satz lautet: „Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden." 13. Paragraph 11, Absatz 3, lautet: „(3) Stellt die Bundeswahlbehörde am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen ,Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?' oder ,Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?' und darunter die Worte ,ja' und ,nein', jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten." 14. Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz lautet: „Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen." 15. Paragraph 11, Absatz 5, erster und zweiter Satz lauten: „Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen." 16. Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz lautet: „Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen." 17. Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will." 18. Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten ,ja' oder ,nein' vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht." 19. Paragraph 14, Absatz 3, lautet: „(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 84 bis 89 Absatz eins, 90, Absatz eins, 3 und 4, 93 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 95, Absatz eins, 96, Absatz eins, mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden." 20. Paragraph 15, lautet: „§ 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, die Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz eins und bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 3, die Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz 2, zu enthalten. (2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkun-

den; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde ungesäumt der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden." 21. Paragraph 16, Absatz eins bis 4 lauten: „(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (Paragraph 9,) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 15, erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben. (2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. (3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren. (4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen." 22. Paragraph 16, Absatz 5, erster Halbsatz lautet: „Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen," 23. Paragraph 16, Absatz 6, erster Halbsatz lautet: „Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 3, auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen," 24. Paragraph 17, erster Satz lautet: „Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat." 25. Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist." 26. Paragraph 18, Absatz 2, lautet: „(2) Die Bundeswahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Bundeswahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2, ferner Paragraph 8, Absatz eins, gelten sinngemäß. Weiters gelten auch Paragraph 8, Absatz 3 und 5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge (Paragraph 8, Absatz 5,) keiner Unterschrift bedürfen und Ergänzungsvorschläge gleichfalls spätestens vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der obigen Verständigung eingebracht werden müssen." 27. Paragraph 19, Absatz eins, erster und zweiter Satz lauten: „Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens achtzehn Tage vorher durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' anzuordnen. Als Wahltag ist von der Bundeswahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen." 28. §21 Absatz eins, lautet: „(1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 17,, gegebenenfalls Paragraph 20,) im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' unverzüglich zu verlautbaren." 29. Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz lautet: „Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Absatz eins,) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (Paragraph 9,) angefochten werden." 30. §21 Absatz 2, letzter Satz: „Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2, 69, 70, Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden." 31. §24 lautet: „§ 24. (1) Die Vorschriften der Paragraphen 122, 123, 124 und 125 NRWO (schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen, Fristen, Wahlkosten, Gebührenfreiheit) sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden. (2) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, NRWO. (3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 32. Paragraph 27, lautet: „§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 5 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des Paragraph 24, bezüglich der Wahlkosten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Die Vollziehung des Paragraph 24, fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen." 33. In der Anlage 1 (zu Paragraph 7,) lauten die Gebietsbezeichnungen oberhalb und neben den jeweiligen Gemeinderubriken: „Bezirk" 34. In der Anlage 1 (zu Paragraph 7,) entfallen im Satz unterhalb der Überschrift „Bestätigung der Gemeindebehörde" die Worte „oder am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet hat". 35. (Verfassungsbestimmung) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes tritt Paragraph 10, a des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1990,, außer Kraft. Artikel römisch sieben Bis zur Konstituierung der nach der NRWO gebildeten Wahlbehörden haben deren nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 bestellten Wahlbehörden zu besorgen. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

Klestil Vranitzky