Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 2" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2 oder Z 3" ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 5 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 2" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2 oder Z 3" ersetzt.
3. Dem § 2 a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind mit folgender Ausnahme beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Pensionsversicherung pflichtversichert: Erfüllt nur einer der Ehegatten eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 7, so ist nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung pflichtversichert."
4. Im § 4 Z 1 entfällt der Ausdruck „ausgenommen einer Höherversicherungspension,".
5. § 5 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.
6. Im § 5 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:
„6. der Ehegatte einer als Sohn (Tochter) gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Person auf Grund seiner Beschäftigung im schwiegerelterlichen Betrieb."
7. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt auch für Personen,
1. die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;
2. die eine Gleitpension (§ 122 b) beziehen, mit der Maßgabe, daß auch das jeweilige Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit zu melden ist."
8. Im § 23 Abs. 6 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Davon abweichend beträgt die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Ehegatten, von denen beide nach § 2 a Abs. 3 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel des Versicherungswertes des Betriebes bzw. der Einkünfte nach Abs. 4, gerundet auf volle Schilling. Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Ehegatten, von denen beide nach § 2 a Abs. 1 in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, beträgt jeweils die Hälfte des Versicherungswertes des Betriebes bzw. die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, gerundet auf volle Schilling."
9. Im § 23 Abs. 9 lit. a wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1" durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 1 Z 3" ersetzt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2, oder Ziffer 3, ersetzt.
2. Im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2, oder Ziffer 3, ersetzt.
3. Dem Paragraph 2, a wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind mit folgender Ausnahme beide nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Pensionsversicherung pflichtversichert: Erfüllt nur einer der Ehegatten eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 7, so ist nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung pflichtversichert."
4. Im Paragraph 4, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „ausgenommen einer Höherversicherungspension,".
5. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird aufgehoben.
6. Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 6, wird angefügt:
„6. der Ehegatte einer als Sohn (Tochter) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherten Person auf Grund seiner Beschäftigung im schwiegerelterlichen Betrieb."
7. Paragraph 18, Absatz 2, lautet:
„(2) Absatz eins, gilt auch für Personen,
1. die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;
2. die eine Gleitpension (Paragraph 122, b) beziehen, mit der Maßgabe, daß auch das jeweilige Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit zu melden ist."
8. Im Paragraph 23, Absatz 6, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Davon abweichend beträgt die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Ehegatten, von denen beide nach Paragraph 2, a Absatz 3, als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel des Versicherungswertes des Betriebes bzw. der Einkünfte nach Absatz 4,, gerundet auf volle Schilling. Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Ehegatten, von denen beide nach Paragraph 2, a Absatz eins, in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, beträgt jeweils die Hälfte des Versicherungswertes des Betriebes bzw. die Hälfte der Einkünfte nach Absatz 4,, gerundet auf volle Schilling."
9. Im Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ersetzt.
10.Ziffer 10 Im § 23 Abs. 9 lit. a wird der Ausdruck „§ 48" durch den Ausdruck „§ 48 und § 53 a" ersetzt.
11. Im §23 Abs. 10 lit. a wird der Ausdruck „gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und die gemäß § 2 a Abs. 2 allein Pflichtversicherten" durch den Ausdruck „gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten" ersetzt.
12. Im § 23 Abs. 10 werden die lit. b und c durch folgende lit. b, c und d ersetzt:
,,b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf volle Schilling (Mindestbeitragsgrundlage) ;
c) für die gemäß § 2 a Abs. 1 gemeinsam mit ihrem Ehegatten Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf volle Schilling;
d) für die gemäß § 2 a Abs. 3 gemeinsam als Ehegatten auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung jeweils ein Sechstel des in lit. a genannten Betrages gerundet auf volle Schilling."
13. Im § 28 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ergebende Beitragsgrundlage" durch den Ausdruck „ergebende Gesamtbeitragsgrundlage" ersetzt.
16. § 33 a Abs. 2 lautet:
„(2) Erreicht oder übersteigt in einem Kalenderjahr die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage nach § 118 a die im jeweiligen Beitragsjahr geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) in der Pensionsversicherung bereits durch Beiträge zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und/oder Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten."
16 a. Im § 38 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 4" durch den Ausdruck „Abs. 4 Z 2 bzw. 3" ersetzt.
17. Abschnitt VII des Ersten Teiles lautet:
„ABSCHNITT VII Pensionsanpassung
Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren,
Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert,
Anpassungsfaktor
§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der
Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes für verbindlich zu erklären.
Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
§46. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§104 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 139.
Anpassung fester Beträge
§ 47. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu
Im Paragraph 23, Absatz 9, Litera a, wird der Ausdruck „§ 48" durch den Ausdruck „§ 48 und Paragraph 53, a" ersetzt.
11. Im §23 Absatz 10, Litera a, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und die gemäß Paragraph 2, a Absatz 2, allein Pflichtversicherten" durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten" ersetzt.
12. Im Paragraph 23, Absatz 10, werden die Litera b und c durch folgende Litera b, c und d ersetzt:
,,b) für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera d, genannten Versicherten ein Drittel des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf volle Schilling (Mindestbeitragsgrundlage) ;
c) für die gemäß Paragraph 2, a Absatz eins, gemeinsam mit ihrem Ehegatten Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung jeweils die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf volle Schilling;
d) für die gemäß Paragraph 2, a Absatz 3, gemeinsam als Ehegatten auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung jeweils ein Sechstel des in Litera a, genannten Betrages gerundet auf volle Schilling."
13. Im Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „ergebende Beitragsgrundlage" durch den Ausdruck „ergebende Gesamtbeitragsgrundlage" ersetzt.
16. Paragraph 33, a Absatz 2, lautet:
„(2) Erreicht oder übersteigt in einem Kalenderjahr die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage nach Paragraph 118, a die im jeweiligen Beitragsjahr geltende Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9,) in der Pensionsversicherung bereits durch Beiträge zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und/oder Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten."
16 a. Im Paragraph 38, Absatz 7, wird der Ausdruck „Abs. 4" durch den Ausdruck „Abs. 4 Ziffer 2, bzw. 3" ersetzt.
17. Abschnitt römisch sieben des Ersten Teiles lautet:
„ABSCHNITT römisch sieben Pensionsanpassung
Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren,
Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert,
Anpassungsfaktor
§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes römisch sechs a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der
Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes für verbindlich zu erklären.
Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
§46. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§104 Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
(2) Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(3) Zu der nach Absatz eins, und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
(5) Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 139 Punkt A, n, p, a, s, s, u, n, g, fester Beträge
§ 47. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu
vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schilling zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.
Anpassung der Leistung von Amts wegen
§ 48. Die Anpassung der Leistungen gemäß § 46 ist von Amts wegen vorzunehmen.
Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung
§ 49. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß § 108 e Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108 e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.
§ 49 a. Die Aufwertungszahl (§ 45) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055"
18. Im § 51 Abs. 2 Z 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem darauf folgenden Monatsersten an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird."
19. § 58 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Anwendung des § 57 a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 131), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen."
20. § 58 Abs. 3 wird aufgehoben.
21. § 63 Abs. 3 Z 2 und 3 werden aufgehoben. Die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung 2.
22. Dem § 63 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Entziehung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension (§ 121) nicht mehr zulässig."
23. Dem § 68 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Fällt der Auszahlungstermin bei der unbaren Überweisung der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Pensionsbezieher zur Verfügung stehen."
23 a. § 71 Abs. 6 lautet:
„(6) Als Pension im Sinne des Abs. 4 gilt jede aus den Versicherungsfällen des Alters und der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus Steigerungsbetrag (§ 130), Zurechnungszuschlag (§ 131), Kinderzuschüssen (§ 135) sowie einer Erhöhung nach § 134 a Abs. 1, einschließlich Ausgleichszulage, jedoch vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge."
24. Im § 71 Abs. 7 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 a Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 oder 6" durch den Ausdruck „§ 2 a Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6" ersetzt.
25. Im § 80 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Satzung kann bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen und des unentbehrlichen Zahnersatzes an Stelle des 20%igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen."
26. § 80 Abs. 4 lit. b lautet:
,,b) bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner zu leistende Vergütung durch vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung festgesetzt ist;".
27. § 80 Abs. 4 lit. c lautet:
,,c) bei Sachleistungen, wenn durch die abgeschlossenen vertraglichen Regelungen die Vergütung rückwirkend erhöht wird, für den auf die Erhöhung entfallenden Kostenanteil."
28. Im § 81 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z 3" durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 Z 6" ersetzt.
29. § 85 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
c) ergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl.
Nr. 460/1992, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;".
vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schilling zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.
Anpassung der Leistung von Amts wegen
§ 48. Die Anpassung der Leistungen gemäß Paragraph 46, ist von Amts wegen vorzunehmen.
Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung
§ 49. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß Paragraph 108, e Absatz 11, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (Paragraph 108, e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.
§ 49 a. Die Aufwertungszahl (Paragraph 45,) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055"
18. Im Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem darauf folgenden Monatsersten an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird."
19. Paragraph 58, Absatz eins, lautet:
„(1) Bei der Anwendung des Paragraph 57, a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (Paragraph 131,), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (Paragraph 132,) und die Kinderzuschüsse (Paragraph 135,) heranzuziehen."
20. Paragraph 58, Absatz 3, wird aufgehoben.
21. Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 werden aufgehoben. Die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung 2.
22. Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Entziehung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension (Paragraph 121,) nicht mehr zulässig."
23. Dem Paragraph 68, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Fällt der Auszahlungstermin bei der unbaren Überweisung der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Pensionsbezieher zur Verfügung stehen."
23 a. Paragraph 71, Absatz 6, lautet:
„(6) Als Pension im Sinne des Absatz 4, gilt jede aus den Versicherungsfällen des Alters und der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus Steigerungsbetrag (Paragraph 130,), Zurechnungszuschlag (Paragraph 131,), Kinderzuschüssen (Paragraph 135,) sowie einer Erhöhung nach Paragraph 134, a Absatz eins,, einschließlich Ausgleichszulage, jedoch vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge."
24. Im Paragraph 71, Absatz 7, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 2 a Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 5, oder 6" durch den Ausdruck „§ 2 a Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, 5, oder 6" ersetzt.
25. Im Paragraph 80, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Satzung kann bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen und des unentbehrlichen Zahnersatzes an Stelle des 20%igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen."
26. Paragraph 80, Absatz 4, Litera b, lautet:
,,b) bei Sachleistungen, wenn die an die Vertragspartner zu leistende Vergütung durch vertragliche Regelungen in Pauschbeträgen unabhängig von der dem einzelnen Anspruchsberechtigten erbrachten Leistung festgesetzt ist;".
27. Paragraph 80, Absatz 4, Litera c, lautet:
,,c) bei Sachleistungen, wenn durch die abgeschlossenen vertraglichen Regelungen die Vergütung rückwirkend erhöht wird, für den auf die Erhöhung entfallenden Kostenanteil."
28. Im Paragraph 81, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz eins, Ziffer 3, durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 2, Ziffer 6, ersetzt.
29. Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
c) ergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl.
Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;".
30.Ziffer 30 Im § 88 Abs. 2 entfällt der erste Satz.
31. Im §94 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 23 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961)" durch den Klammerausdruck „(§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961)" ersetzt.
32. § 95 Abs. 2 lautet:
„(2) Chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, Kieferregulierungen und der unentbehrliche Zahnersatz werden durch Vertragsärzte, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Vertragsdentisten, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen der Bauernkrankenversicherung oder in Vertragseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des § 80 gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. § 85 Abs. 2 gilt entsprechend."
33. §95 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für den unentbehrlichen Zahnersatz vorsehen."
34. § 97 Abs. 4 lautet:
„(4) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern werden in entsprechender Anwendung der §§ 84, 85 und 88 gewährt."
35. Im § 103 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt. Eine lit. d und e mit folgendem Wortlaut wird angefügt:
,,d) die Gleitpension (§ 122 b), e) die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (§ 122 c);"
36. § 104 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
37. Im § 105 wird der Ausdruck „§§ 107 und 108" durch den Ausdruck „§§ 107, 107 a und 108" ersetzt.
38. Im § 107 Abs. 8 wird der Ausdruck „des § 122 Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck „der §§ 122 Abs. 1 Z 2 und 122 b Abs. 1 Z 2" ersetzt.
39. Nach § 107 wird folgender § 107 a eingefügt:
„§107 a. Als Ersatzzeiten gelten unter der Voraussetzung, daß eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, überdies:
a) bei einer (einem) Versicherten die Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes,
b) bei einer (einem) Versicherten im Fall der Annahme an Kindes Statt (Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) die nach der Annahme an Kindes Statt (Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) liegende Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes, sofern die Annahme (Übernahme) nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte; liegt die Geburt (Annahme an Kindes Stau, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); der Erziehung des Kindes im Inland steht eine solche in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. gleich, wenn für dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. auf Betriebshilfe nach dem Betriebshilfegesetz besteht bzw. bestanden hat und die Zeit der Kindererziehung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt; Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht jeweils nur für eine Person. Vorrang auf Anspruch hat die Person, die Karenzurlaubsgeld bezieht; wurde kein Karenzurlaubsgeld bezogen oder stand beiden Elternteilen Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung zu, hat die weibliche Versicherte Anspruch, es sei denn, sie hat zugunsten des Mannes auf den Anspruch verzichtet. Ein solcher nicht widerrufbarer Verzicht ist spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem einer der beiden Elternteile einen Pensionsantrag stellt."
40. § 110 lautet:
„Versicherungsmonat
§ 110. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 164 und 167 gilt folgendes:
1. Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 107 a : Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 106, 107 und 108. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragszeit der Pflichtversicherung,
Ersatzzeit,
Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
2. Für Versicherungszeiten gemäß § 107 a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung derIm Paragraph 88, Absatz 2, entfällt der erste Satz.
31. Im §94 Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 23, des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 23, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)" ersetzt.
32. Paragraph 95, Absatz 2, lautet:
„(2) Chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, Kieferregulierungen und der unentbehrliche Zahnersatz werden durch Vertragsärzte, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, auch durch Vertragsdentisten, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen der Bauernkrankenversicherung oder in Vertragseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 80, gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Paragraph 85, Absatz 2, gilt entsprechend."
33. §95 Absatz 3, lautet:
„(3) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für den unentbehrlichen Zahnersatz vorsehen."
34. Paragraph 97, Absatz 4, lautet:
„(4) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 84, 85 und 88 gewährt."
35. Im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt. Eine Litera d und e mit folgendem Wortlaut wird angefügt:
,,d) die Gleitpension (Paragraph 122, b), e) die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 122, c);"
36. Paragraph 104, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
37. Im Paragraph 105, wird der Ausdruck „§§ 107 und 108" durch den Ausdruck „§§ 107, 107 a und 108" ersetzt.
38. Im Paragraph 107, Absatz 8, wird der Ausdruck „des Paragraph 122, Absatz eins, lit. b" durch den Ausdruck „der Paragraphen 122, Absatz eins, Ziffer 2 und 122 b Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.
39. Nach Paragraph 107, wird folgender Paragraph 107, a eingefügt:
„§107 a. Als Ersatzzeiten gelten unter der Voraussetzung, daß eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, überdies:
a) bei einer (einem) Versicherten die Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes,
b) bei einer (einem) Versicherten im Fall der Annahme an Kindes Statt (Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) die nach der Annahme an Kindes Statt (Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) liegende Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes, sofern die Annahme (Übernahme) nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte; liegt die Geburt (Annahme an Kindes Stau, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); der Erziehung des Kindes im Inland steht eine solche in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. gleich, wenn für dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. auf Betriebshilfe nach dem Betriebshilfegesetz besteht bzw. bestanden hat und die Zeit der Kindererziehung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt; Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht jeweils nur für eine Person. Vorrang auf Anspruch hat die Person, die Karenzurlaubsgeld bezieht; wurde kein Karenzurlaubsgeld bezogen oder stand beiden Elternteilen Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung zu, hat die weibliche Versicherte Anspruch, es sei denn, sie hat zugunsten des Mannes auf den Anspruch verzichtet. Ein solcher nicht widerrufbarer Verzicht ist spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem einer der beiden Elternteile einen Pensionsantrag stellt."
40. Paragraph 110, lautet:
„Versicherungsmonat
§ 110. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 164 und 167 gilt folgendes:
1. Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 107, a : Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der Paragraphen 106,, 107 und 108. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragszeit der Pflichtversicherung,
Ersatzzeit,
Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
2. Für Versicherungszeiten gemäß Paragraph 107, a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß § 107 a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß § 107 a wegfallen. 3. Ist für ein und denselben Kalendermonat Z 1 und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Z 1 als auch 2 zu zählen."
41. Nach § 110 wird folgender § 110 a eingefügt: „Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
§ 110 a. (1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 111), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 122 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 130) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: Beitragsmonat der Pflichtversicherung, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß § 107 a, Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonat gemäß § 107 a, leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 130) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen."
41 a. § 111 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Anspruch auf jede der im § 103 Abs. 1 angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, im Sinne des § 110 erfüllt ist."
42. § 111 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 104 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:
1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension 180 Monate;
b) für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit 120 Monate.
(4) Die gemäß Abs. 3 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
1. im Falle des Abs. 3 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
2. im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;
3. im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. b innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
(5) Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 4 neutrale Monate (§ 112), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate."
42 a. § 111 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn
1. bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, erworben sind, oder
2. bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind."
43. § 113 lautet:
„Bemessungsgrundlage
§ 113. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 118 bzw. § 118 a) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.
Voraussetzungen gemäß Paragraph 107, a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 107, a wegfallen. 3. Ist für ein und denselben Kalendermonat Ziffer eins und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Ziffer eins, als auch 2 zu zählen."
41. Nach Paragraph 110, wird folgender Paragraph 110, a eingefügt: „Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
§ 110 a. (1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 111,), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 130,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: Beitragsmonat der Pflichtversicherung, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß Paragraph 107, a, Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonat gemäß Paragraph 107, a, leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 130,) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen."
41 a. Paragraph 111, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Anspruch auf jede der im Paragraph 103, Absatz eins, angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, im Sinne des Paragraph 110, erfüllt ist."
42. Paragraph 111, Absatz 3 bis 5 lauten:
„(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:
1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach Litera a, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension 180 Monate;
b) für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit 120 Monate.
(4) Die gemäß Absatz 3, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
1. im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
2. im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;
3. im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
(5) Fallen in die Zeiträume gemäß Absatz 4, neutrale Monate (Paragraph 112,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate."
42 a. Paragraph 111, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn
1. bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, erworben sind, oder
2. bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind."
43. Paragraph 113, lautet:
„Bemessungsgrundlage
§ 113. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 118, bzw. Paragraph 118, a) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 134, liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des Abs. 1 bleiben außer Betracht:
1. a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
c) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
2. Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 153 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 161 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, bezogen hat;
4. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den §§ 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz bzw. 226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;
5. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;
6. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist nicht für Zeiten der Kindererziehung (§ 107 a) anzuwenden."
44. § 113 a wird aufgehoben.
45. § 114 lautet:
„Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (§ 107 a)
§ 114. (1) Die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung beträgt 5 800 S. An die Stelle des Betrages von 5 800 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.
(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 113 bzw. 117 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(3) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 113 bzw. 117 und die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zusammengezählt.
(4) Die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 3 ist nur auf den auf die Zeiten der Kindererziehung entfallenden Steigerungsbetrag (§ 130) anzuwenden."
46. § 115 wird aufgehoben.
47. § 116 wird aufgehoben.
48. § 117 lautet: „Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
§ 117. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 113 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte."
Bei der Anwendung des Absatz eins, bleiben außer Betracht:
1. a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
c) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
2. Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 153, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraphen 198, bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 161, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, bezogen hat;
4. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz bzw. 226 Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;
5. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 167, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;
6. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
(3) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist nicht für Zeiten der Kindererziehung (Paragraph 107, a) anzuwenden."
44. Paragraph 113, a wird aufgehoben.
45. Paragraph 114, lautet:
„Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraph 107, a)
§ 114. (1) Die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung beträgt 5 800 S. An die Stelle des Betrages von 5 800 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 113, bzw. 117 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, anzuwenden.
(3) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 113, bzw. 117 und die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, zusammengezählt.
(4) Die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 3, ist nur auf den auf die Zeiten der Kindererziehung entfallenden Steigerungsbetrag (Paragraph 130,) anzuwenden."
46. Paragraph 115, wird aufgehoben.
47. Paragraph 116, wird aufgehoben.
48. Paragraph 117, lautet: „Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
§ 117. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 113, nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte."
49.Ziffer 49 § 118 lautet:
„Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
§ 118. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 113 heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind aus den Beitragsgrundlagen eines Beitragsjahres unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu ermitteln, indem die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung eines Kalenderjahres durch die in diesem Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist in gleicher Weise für jedes in Betracht kommende Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung zu bilden.
(2) Bei der Ermittlung der jeweiligen Gesamtbeitragsgrundlage nach Abs. 1 ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen: Für Beitragszeiten
a) nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes;
b) der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge eingereiht war;
c) der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge einzureihen gewesen wäre;
d) der Weiter- oder Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 17 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes;
e) der Weiter- oder Selbstversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; lit. b ist hiebei entsprechend anzuwenden;
f) der Weiter- oder Selbstversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse I ergebende Beitragsgrundlage.
(3) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlage (Abs. 1) für Zeiten nach dem 31. Dezember 1970 sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß
§ 134 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung ensprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen. Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 1) für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 sind mit dem am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor für das Kalenderjahr 1970 (§45) aufzuwerten."
50. § 118 a lautet:
„Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung
mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten ( Beschäftigungen)
§ 118 a. (1) Übt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter in einem Kalenderjahr auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeit(en) bzw. Beschäftigung(en) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet (begründen), so sind allen monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 242 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Kalenderjahr sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach diesem Bundesgesetz und (oder) sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zuzuschlagen.
(2) Der nach Abs. 1 ermittelte Betrag ist durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu teilen, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage darf sechs Siebentel der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 23 Abs. 9) nicht übersteigen.
(4) Den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 in einem Kalenderjahr sind die gemäß § 242 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Sonderzahlungen und ein Siebentel der Beitragsgrundlagen aller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr erworbenen Versicherungsmonate zuzuschlagen. Alle zugeschlagenen Beträge dürfen zusammen den für Sonderzahlungen vorgesehenen Höchstbetrag gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.
(5) Aus der gemäß Abs. 4 ermittelten Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird,
Paragraph 118, lautet:
„Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
§ 118. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 113, heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind aus den Beitragsgrundlagen eines Beitragsjahres unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu ermitteln, indem die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung eines Kalenderjahres durch die in diesem Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist in gleicher Weise für jedes in Betracht kommende Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung zu bilden.
(2) Bei der Ermittlung der jeweiligen Gesamtbeitragsgrundlage nach Absatz eins, ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen: Für Beitragszeiten
a) nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 23, dieses Bundesgesetzes;
b) der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge eingereiht war;
c) der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge einzureihen gewesen wäre;
d) der Weiter- oder Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 17, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 28, dieses Bundesgesetzes;
e) der Weiter- oder Selbstversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; Litera b, ist hiebei entsprechend anzuwenden;
f) der Weiter- oder Selbstversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse römisch eins ergebende Beitragsgrundlage.
(3) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlage (Absatz eins,) für Zeiten nach dem 31. Dezember 1970 sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß
§ 134 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung ensprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen. Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz eins,) für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971 sind mit dem am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 134, in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor für das Kalenderjahr 1970 (§45) aufzuwerten."
50. Paragraph 118, a lautet:
„Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung
mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten ( Beschäftigungen)
§ 118 a. (1) Übt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter in einem Kalenderjahr auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeit(en) bzw. Beschäftigung(en) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet (begründen), so sind allen monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Kalenderjahr sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach diesem Bundesgesetz und (oder) sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zuzuschlagen.
(2) Der nach Absatz eins, ermittelte Betrag ist durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu teilen, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind.
(3) Die nach Absatz 2, ermittelte monatliche Beitragsgrundlage darf sechs Siebentel der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 23, Absatz 9,) nicht übersteigen.
(4) Den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2 und 3 in einem Kalenderjahr sind die gemäß Paragraph 242, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Sonderzahlungen und ein Siebentel der Beitragsgrundlagen aller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr erworbenen Versicherungsmonate zuzuschlagen. Alle zugeschlagenen Beträge dürfen zusammen den für Sonderzahlungen vorgesehenen Höchstbetrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.
(5) Aus der gemäß Absatz 4, ermittelten Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird,
wobeiwobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) in der Pensionsversicherung nicht überschreiten.
(6) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 5) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.
(7) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als erworben. Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz als erworben."
51. § 118 blautet:
„Anrechnung für die Höherversicherung bzw.
Erstattung von Beiträgen in der
Pensionsversicherung
§ 118 b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und selbständigen Erwerbstätigkeiten die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Kalenderjahr (§ 118 bzw. § 118 a Abs. 5), so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 29 als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 51 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des § 29 nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) in halber Höhe zu erstatten.
(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres
bei einem der beteiligten Versicherungsträger für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 29 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.
(3) Der nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu ersetzen."
52. Dem § 120 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen des § 245 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwenden."
52 a. § 120 Abs. 4 lit. b lautet:
,,b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich
decken, nur einfach zu zählen, wobei
folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung und Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß § 107 a, Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonat gemäß § 107 a, leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt
nachstehende Reihenfolge:
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz."
52 b. § 120 Abs. 4 lit. c wird aufgehoben.
53. § 120 Abs. 7 Z 3 lautet:
„3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten für Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz jene Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen wären, als monatliche Gesamtbeitragsgrundlage im Sinne des § 118."
54. § 120 Abs. 7 Z 4 wird aufgehoben. 54 a. § 120 Abs. 7 Z 7 wird aufgehoben.
sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9,) in der Pensionsversicherung nicht überschreiten.
(6) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 5,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 134, in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen.
(7) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als erworben. Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz als erworben."
51. Paragraph 118, blautet:
„Anrechnung für die Höherversicherung bzw.
Erstattung von Beiträgen in der
Pensionsversicherung
§ 118 b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und selbständigen Erwerbstätigkeiten die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Kalenderjahr (Paragraph 118, bzw. Paragraph 118, a Absatz 5,), so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Absatz 2, Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 29, als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 51, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 29, nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) in halber Höhe zu erstatten.
(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres
bei einem der beteiligten Versicherungsträger für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Absatz eins,) entfallenden Beitrag oder den gemäß Paragraph 29, zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Absatz eins, anzuwenden ist.
(3) Der nach Absatz eins, oder Absatz 2, zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447, g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu ersetzen."
52. Dem Paragraph 120, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen des Paragraph 245, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwenden."
52 a. Paragraph 120, Absatz 4, Litera b, lautet:
,,b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich
decken, nur einfach zu zählen, wobei
folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung und Beitragsmonat nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß Paragraph 107, a, Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonat gemäß Paragraph 107, a, leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt
nachstehende Reihenfolge:
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz."
52 b. Paragraph 120, Absatz 4, Litera c, wird aufgehoben.
53. Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer 3, lautet:
„3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten für Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz jene Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen wären, als monatliche Gesamtbeitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 118 Punkt 54, Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer 4, wird aufgehoben. 54 a. Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer 7, wird aufgehoben.
55.Ziffer 55 § 121 lautet:
„Alterspension
§ 121. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist.
(2) Ab dem Tag, ab dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt, gebührt die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach § 130 ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. Der Hundertsatz von 85 erhöht sich ab dem 361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum Höchstausmaß von 100; erreicht eine Teilpension das Ausmaß von 100 vH, gilt sie weiter als Teilpension, solange eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den nach § 141 Abs. 1 lit. a bb jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Endet die Erwerbstätigkeit, gebührt die Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag in der sich nach § 134 ergebenden Höhe.
(3) Ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 122 a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 122), eine Gleitpension (§ 122 b) oder eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (§ 122 c) besteht."
56. § 122 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,
2. am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind,
3. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind; fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten, und 4. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge."
57. Im § 122 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. d" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 4" ersetzt.
58. Dem § 122 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 130 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 134 zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1."
59. Im § 122 a Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „,die weitere Voraussetzung des § 121 Abs. 2 erfüllt hat".
60. Dem § 122 a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 130 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 134 zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1."
61. Nach § 122 a wird folgender § 122 b eingefügt:
„Gleitpension
§ 122 b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer — mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer Versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag — erfüllt sind;
2. der Antrag auf Zuerkennung einer Gleitpension vor Erreichung des für die Alterspension gemäß § 121 maßgeblichen Lebensalters gestellt wird und bei der Antragstellung
a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und
Paragraph 121, lautet:
„Alterspension
§ 121. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (Paragraph 111,) erfüllt ist.
(2) Ab dem Tag, ab dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt, gebührt die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach Paragraph 130, ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. Der Hundertsatz von 85 erhöht sich ab dem 361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum Höchstausmaß von 100; erreicht eine Teilpension das Ausmaß von 100 vH, gilt sie weiter als Teilpension, solange eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, bb jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Endet die Erwerbstätigkeit, gebührt die Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag in der sich nach Paragraph 134, ergebenden Höhe.
(3) Ein Antrag auf Alterspension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 122, a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 122,), eine Gleitpension (Paragraph 122, b) oder eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 122, c) besteht."
56. Paragraph 122, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (Paragraph 111,) erfüllt ist,
2. am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind,
3. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Ziffer 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind; fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten, und 4. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge."
57. Im Paragraph 122, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. d" durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 4, ersetzt.
58. Dem Paragraph 122, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 130, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 134, zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz eins Punkt 59, Im Paragraph 122, a Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „,die weitere Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, erfüllt hat".
60. Dem Paragraph 122, a wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 130, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 134, zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz eins Punkt 61, Nach Paragraph 122, a wird folgender Paragraph 122, b eingefügt:
„Gleitpension
§ 122 b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer — mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer Versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag — erfüllt sind;
2. der Antrag auf Zuerkennung einer Gleitpension vor Erreichung des für die Alterspension gemäß Paragraph 121, maßgeblichen Lebensalters gestellt wird und bei der Antragstellung
a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und
b)Litera b eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen wird, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder — im Falle einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung — von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen gemäß Abs. 2 hinaus festgelegt wird.
(2) Die Gleitpension gebührt als Teilpension im Ausmaß von
1. 70 vH der nach §130 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 20 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 50 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt;
2. 50 vH der nach §130 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 28 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 70 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt.
(3) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung unselbständig erwerbstätig mit Normalarbeitszeitverpflichtung waren.
(4) Für das zulässige Höchstausmaß an Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die überwiegende Tätigkeit im letzten Jahr vor der Antragstellung maßgebend.
(5) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 2 im Durchschnitt eines Kalendermonates über- oder unterschritten, so ist die Gleitpension für diesen Monat entsprechend herab- oder hinaufzusetzen oder hat in diesem Monat wegzufallen.
(6) Die Gleitpension fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit oder eine weitere die Versicherungspflicht begründende unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach § 122 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Gleitpension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Gleitpension unbeschadet des Abs. 5 auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
(7) Stellt der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, ist die gemäß § 130 ermittelte Pension gemäß § 134 zu erhöhen und gebührt ab diesem Zeitpunkt als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
(8) Besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten bzw. des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten Anspruch auf Gleitpension, ist die gemäß § 130 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 134 zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1."
62. Nach § 122 b (neu) wird folgender § 122 c eingefügt:
„Vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit
§ 122 c. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit hat der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)
1. die Wartezeit erfüllt hat (§ 111),
2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist und infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat und wenn dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.
Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.
(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätig-
eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen wird, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder — im Falle einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung — von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (Litera a,) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen gemäß Absatz 2, hinaus festgelegt wird.
(2) Die Gleitpension gebührt als Teilpension im Ausmaß von
1. 70 vH der nach §130 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 20 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 50 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt;
2. 50 vH der nach §130 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 28 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 70 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt.
(3) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung unselbständig erwerbstätig mit Normalarbeitszeitverpflichtung waren.
(4) Für das zulässige Höchstausmaß an Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die überwiegende Tätigkeit im letzten Jahr vor der Antragstellung maßgebend.
(5) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Absatz 2, im Durchschnitt eines Kalendermonates über- oder unterschritten, so ist die Gleitpension für diesen Monat entsprechend herab- oder hinaufzusetzen oder hat in diesem Monat wegzufallen.
(6) Die Gleitpension fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit oder eine weitere die Versicherungspflicht begründende unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Gleitpension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Gleitpension unbeschadet des Absatz 5, auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
(7) Stellt der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, ist die gemäß Paragraph 130, ermittelte Pension gemäß Paragraph 134, zu erhöhen und gebührt ab diesem Zeitpunkt als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
(8) Besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten bzw. des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten Anspruch auf Gleitpension, ist die gemäß Paragraph 130, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 134, zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz eins Punkt 62, Nach Paragraph 122, b (neu) wird folgender Paragraph 122, c eingefügt:
„Vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit
§ 122 c. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit hat der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)
1. die Wartezeit erfüllt hat (Paragraph 111,),
2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist und infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat und wenn dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war.
Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.
(2) Die Pension nach Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätig-
keitkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 130 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 134 zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1."
63. § 123 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 111) und er (sie) am Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzung für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (geminderte Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat."
64. Dem § 123 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 149 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist."
65. § 124 Abs. 2 wird aufgehoben.
66. § 127 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat."
67. § 130 lautet: „Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß
§ 130. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 132 Abs. 1. Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des § 131. Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage.
(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt für je zwölf Versicherungsmonate
bis zum 360. Monat.................... 1,9,
vom 361. Monat an .................... 1,5.
Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(3) Bei Inanspruchnahme einer Leistung nach dem 60. Lebensjahr bei Männern bzw. nach dem 55. Lebensjahr bei Frauen ist, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Hundertsatz gemäß Abs. 2 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung der Zahl 80 durch die um acht Sechzigstel der Zahl der Monate, die bei Männern zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres und dem Stichtag liegen, verminderte Zahl 80 ergibt, zu vervielfachen. Von den Monaten, die zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen und dem Stichtag liegen, sind höchstens 60 Monate zu berücksichtigen. Der Faktor ist auf sechs Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz gemäß Abs. 2 bzw. 3 darf 80 nicht übersteigen."
gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 130, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 134, zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz eins Punkt 63, Paragraph 123, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 111,) und er (sie) am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzung für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (geminderte Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat."
64. Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im Paragraph 149, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9,) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist."
65. Paragraph 124, Absatz 2, wird aufgehoben.
66. Paragraph 127, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Pension nach Absatz eins, gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat."
67. Paragraph 130, lautet: „Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß
§ 130. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 132, Absatz eins, Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des Paragraph 131, Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage.
(2) Der Hundertsatz gemäß Absatz eins, beträgt für je zwölf Versicherungsmonate
bis zum 360. Monat.................... 1,9,
vom 361. Monat an .................... 1,5.
Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(3) Bei Inanspruchnahme einer Leistung nach dem 60. Lebensjahr bei Männern bzw. nach dem 55. Lebensjahr bei Frauen ist, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Hundertsatz gemäß Absatz 2, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung der Zahl 80 durch die um acht Sechzigstel der Zahl der Monate, die bei Männern zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres und dem Stichtag liegen, verminderte Zahl 80 ergibt, zu vervielfachen. Von den Monaten, die zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen und dem Stichtag liegen, sind höchstens 60 Monate zu berücksichtigen. Der Faktor ist auf sechs Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz gemäß Absatz 2, bzw. 3 darf 80 nicht übersteigen."
68.Ziffer 68 § 131 lautet:
„Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension
§ 131. (1) Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 130 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,9 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 117, 118 bzw. 118 a) mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz zusammen mit dem Hundertsatz gemäß § 130 Abs. 2 60 nicht übersteigt. § 130 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 130 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 117, 118 bzw. 118 a) unterschreitet.
(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen."
69. Die Überschrift zu § 132 lautet:
„Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung"
70. Im § 132 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 133" durch den Ausdruck „gemäß den §§ 118 b und 133" ersetzt.
71. § 132 Abs. 2, 3 und 5 werden aufgehoben.
72. Im §132 Abs. 6 erster Satz entfällt der Ausdruck „und des Monatsbetrages der Höherversicherungspension".
73. Im § 132 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „und der Monatsbetrag der Höherversicherungspension".
74. Dem § 133 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß § 107 a handelt."
75. § 134 lautet:
„Erhöhung von Leistungen aus dem
Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme
einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension
§ 134. (1) Wird in den Fällen der §§ 121 Abs. 2 und 122 b, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die)
Versicherte in den Fällen des § 122 b auf die Gleitpension, oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des § 122 b das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.
(2) In den Fällen der §§ 122, 122 a und 122 c, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 121 Abs. 1 ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs. 5 und 6 zu berechnen ist.
(3) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist für je zwölf Kalendermonate der Inanspruchnahme der Teilpension
bei einer Teilpension von 70 vH und mehr
mit dem Faktor...................... 1,009,
bei einer Teilpension von 50 vH
mit dem Faktor...................... 1,015
zu vervielfachen. Der Wegfall der Teilpension gemäß § 122 b Abs. 5 und 6 ist dabei einer Teilpension von 50 vH gleichzuhalten. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden. Der Hundertsatz darf 80 nicht übersteigen.
(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 3 der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage.
(5) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Abs. 3 dritter bis fünfter Satz sind anzuwenden.
(6) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 5 der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage."
76. Der bisherige § 134 erhält die Bezeichnung § 134 a.
77. § 134 a (neu) Abs. 1 erster Satz lautet:
„Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß
Paragraph 131, lautet:
„Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension
§ 131. (1) Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 130, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,9 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 117, 118, bzw. 118 a) mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz zusammen mit dem Hundertsatz gemäß Paragraph 130, Absatz 2, 60 nicht übersteigt. Paragraph 130, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 130, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 117,, 118 bzw. 118 a) unterschreitet.
(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen."
69. Die Überschrift zu Paragraph 132, lautet:
„Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung"
70. Im Paragraph 132, Absatz eins, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 133, durch den Ausdruck „gemäß den Paragraphen 118, b und 133" ersetzt.
71. Paragraph 132, Absatz 2, 3 und 5 werden aufgehoben.
72. Im §132 Absatz 6, erster Satz entfällt der Ausdruck „und des Monatsbetrages der Höherversicherungspension".
73. Im Paragraph 132, Absatz 7, entfällt der Ausdruck „und der Monatsbetrag der Höherversicherungspension".
74. Dem Paragraph 133, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß Paragraph 107, a handelt."
75. Paragraph 134, lautet:
„Erhöhung von Leistungen aus dem
Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme
einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension
§ 134. (1) Wird in den Fällen der Paragraphen 121, Absatz 2 und 122 b, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die)
Versicherte in den Fällen des Paragraph 122, b auf die Gleitpension, oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des Paragraph 122, b das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 3 und 4 zu berechnen ist.
(2) In den Fällen der Paragraphen 122, 122, a und 122 c, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz eins, ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 5 und 6 zu berechnen ist.
(3) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist für je zwölf Kalendermonate der Inanspruchnahme der Teilpension
bei einer Teilpension von 70 vH und mehr
mit dem Faktor...................... 1,009,
bei einer Teilpension von 50 vH
mit dem Faktor...................... 1,015
zu vervielfachen. Der Wegfall der Teilpension gemäß Paragraph 122, b Absatz 5 und 6 ist dabei einer Teilpension von 50 vH gleichzuhalten. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden. Der Hundertsatz darf 80 nicht übersteigen.
(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 3, der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage.
(5) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Absatz 3, dritter bis fünfter Satz sind anzuwenden.
(6) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 5, der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage."
76. Der bisherige Paragraph 134, erhält die Bezeichnung Paragraph 134, a.
77. Paragraph 134, a (neu) Absatz eins, erster Satz lautet:
„Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß
§ 121 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§111) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat."
78. § 135 lautet:
„Kinderzuschüsse
§ 135. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§119) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Der Kinderzuschuß beträgt 300 S monatlich."
79. § 136 lautet: „Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Juli 1993
§ 136. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
1. keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, 60 vH der Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
2. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 vH dieser Pension;
3. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (§ 130) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Erwerbsunfähigkeitspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (§131 Abs. 1 und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
4. Anspruch auf Alterspension (§ 121), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 122 a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 122), Gleitpension (§ 122 b) oder vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (§ 122 c) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der unter Anwendung des § 134 zu ermittelnden Pension.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des § 131 Abs. 3 zu ermitteln.
(2) Die Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 4 lit. a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(3) Die Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 4 lit. d darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
3. die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40 Lebensjahr vollendet hat.
Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
a) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
§ 121 Absatz eins, erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§111) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat."
78. Paragraph 135, lautet:
„Kinderzuschüsse
§ 135. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§119) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Der Kinderzuschuß beträgt 300 S monatlich."
79. Paragraph 136, lautet: „Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Juli 1993
§ 136. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
1. keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, 60 vH der Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
2. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 vH dieser Pension;
3. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (Paragraph 130,) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Erwerbsunfähigkeitspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (§131 Absatz eins und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
4. Anspruch auf Alterspension (Paragraph 121,), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 122, a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 122,), Gleitpension (Paragraph 122, b) oder vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 122, c) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der unter Anwendung des Paragraph 134, zu ermittelnden Pension.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des Paragraph 131, Absatz 3, zu ermitteln.
(2) Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(3) Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(4) Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
3. die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40 Lebensjahr vollendet hat.
Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
a) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b)Litera b nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§119 Abs. 1 letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern."
80. § 136 lautet:
„Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Jänner 1995
§ 136. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
1. keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(AIters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
2. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;
3. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (§ 130) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Erwerbsunfähigkeitspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (§131 Abs. 1 und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
4. Anspruch auf Alterspension (§ 121), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 122 a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 122), Gleitpension (§ 122 b) oder vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (§ 122 c) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 134 zu ermittelnde Pension.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des § 131 Abs. 3 zu ermitteln.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Bemessungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, auf drei Dezimalstellen gerundet und mit der Zahl 24 vervielfacht. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(3) Als Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 gilt die zum Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne der §§117, 118 bzw. 118 a. Bezieht die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten eine Pension aus der Pensionsversicherung, so gilt als Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage; § 46 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, ist die höchste heranzuziehen. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nicht ermitteln, weil die Witwe (der Witwer) ab dem Jahre 1956 ausschließlich Erwerbseinkünfte im Ausland erzielte bzw. sich ausschließlich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befand, so ist § 117 anzuwenden.
(4) Als Bemessungsgrundlage der (des) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 gilt die zum Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne der §§117, 118 bzw. 118 a. Bezieht er (sie) im Zeitpunkt des Todes eine Pension aus der Pensionsversicherung, so gilt als Bemessungsgrundlage die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage; §46 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, ist die höchste heranzuziehen.
(5) Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne des Abs. 3 ist gleichzuhalten
1. der Bezug eines Ruhegenusses auf Grund des Pensionsgesetzes 1965 bzw. gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen;
2. der Bezug eines Ruhegenusses, Übergangsbeitrages oder Unterhaltsbeitrages nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, dem Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231, dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255, dem Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, § 163 Abs. 8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§119 Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern."
80. Paragraph 136, lautet:
„Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Jänner 1995
§ 136. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
1. keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(AIters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
2. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;
3. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (Paragraph 130,) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Erwerbsunfähigkeitspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (§131 Absatz eins und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
4. Anspruch auf Alterspension (Paragraph 121,), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 122, a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 122,), Gleitpension (Paragraph 122, b) oder vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 122, c) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des Paragraph 134, zu ermittelnde Pension.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des Paragraph 131, Absatz 3, zu ermitteln.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Bemessungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, auf drei Dezimalstellen gerundet und mit der Zahl 24 vervielfacht. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(3) Als Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Absatz 2, gilt die zum Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne der §§117, 118 bzw. 118 a. Bezieht die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten eine Pension aus der Pensionsversicherung, so gilt als Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage; Paragraph 46, Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, ist die höchste heranzuziehen. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nicht ermitteln, weil die Witwe (der Witwer) ab dem Jahre 1956 ausschließlich Erwerbseinkünfte im Ausland erzielte bzw. sich ausschließlich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befand, so ist Paragraph 117, anzuwenden.
(4) Als Bemessungsgrundlage der (des) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, gilt die zum Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne der §§117, 118 bzw. 118 a. Bezieht er (sie) im Zeitpunkt des Todes eine Pension aus der Pensionsversicherung, so gilt als Bemessungsgrundlage die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage; §46 Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, ist die höchste heranzuziehen.
(5) Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne des Absatz 3, ist gleichzuhalten
1. der Bezug eines Ruhegenusses auf Grund des Pensionsgesetzes 1965 bzw. gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen;
2. der Bezug eines Ruhegenusses, Übergangsbeitrages oder Unterhaltsbeitrages nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,, dem Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231, dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255, dem Verfassungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, dem Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,, dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, Paragraph 163, Absatz 8, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, Dienst(Pensions)ordnungen für ehemalige Dienstnehmer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betriebe, die vom Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwaltet werden, ferner ein Ruhebezug oder eine gleichartige Leistung nach den Pensionsvorschriften für die Oesterreichische Nationalbank, nach Dienst(Pensions)ordnungen für ehemalige Dienstnehmer von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen; dabei gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 3 die Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 bzw. vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen für Bezüge gemäß Z 2; 3. ein Bezug im Sinne des § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes.
(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen des (der) Hinterbliebenen und der gemäß Abs. 2 berechneten Hinterbliebenenpension nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Hinterbliebenenpension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension den Betrag von 16 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 S. An die Stelle des Betrages von 16 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Bezüge im Sinne des § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sowie Ruhe(Versorgungs)genüsse.
(7) Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension nach Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung.
(8) Die Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 4 lit. a bis c darf den gegen den Versicherten
(die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(9) Die Witwen(Witwer)pension nach § 127 Abs. 4 lit. d darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(10) Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
3. die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn
a) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§119 Abs. 1 letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern."
BGBl. Nr. 333, der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, Dienst(Pensions)ordnungen für ehemalige Dienstnehmer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betriebe, die vom Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwaltet werden, ferner ein Ruhebezug oder eine gleichartige Leistung nach den Pensionsvorschriften für die Oesterreichische Nationalbank, nach Dienst(Pensions)ordnungen für ehemalige Dienstnehmer von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen; dabei gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatz 3, die Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, bzw. vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen für Bezüge gemäß Ziffer 2,; 3. ein Bezug im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes.
(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen des (der) Hinterbliebenen und der gemäß Absatz 2, berechneten Hinterbliebenenpension nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Hinterbliebenenpension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension den Betrag von 16 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 S. An die Stelle des Betrages von 16 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Bezüge im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sowie Ruhe(Versorgungs)genüsse.
(7) Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension nach Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung.
(8) Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherten
(die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(9) Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(10) Absatz 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
3. die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
a) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§119 Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern."
81.Ziffer 81 § 138 lautet:
„Waisenpension, Ausmaß
§ 138. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 1."
82. Im§ 139 wird der Klammerausdruck „(§§ 136 Abs. 1 und 138)" durch den Klammerausdruck „(§§ 136 und 138)" und der Ausdruck „§ 136 Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 136 Abs. 4" ersetzt.
83. Im § 139 wird der Ausdruck „§ 136 Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 136 Abs. 10" ersetzt.
84. Im § 139 a Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 118 Abs. 3)" durch den Klammerausdruck „(§ 118 Abs. 1)" ersetzt.
85. Im § 140 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
86. § 140 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert im Sinne des Abs. 7 von 60 000 S der Betrag von 2 552 S vervielfacht — unter Bedachtnahme auf § 47 — mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 1993 heranzuziehen ist; dieser Betrag vermindert sich für Einheitswerte unter 60 000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf volle Schilling; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres erstmalig ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag."
87. Im § 140 Abs. 4 lit. g wird der Ausdruck „Gnadenpensionen privater Dienstgeber" durch den Ausdruck „Gnadenpensionen" ersetzt.
88. § 142 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist."
89. Dem § 142 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Eine Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde."
90. Im § 148 Z 2 wird der Ausdruck „§108 Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 107 a Abs. 1" ersetzt.
91. Im § 156 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 118 Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 118 Abs. 2" ersetzt.
92. § 162 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 161 Abs. 2 genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 78), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs. 1 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist."
93. Im § 173 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe" der Ausdruck „oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt" und nach dem Ausdruck „auf den Träger der Sozialhilfe" der Ausdruck „oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt" eingefügt.
94. Im §186 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „durchschnittliche".
95. Im § 186 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Zahl der Versicherten ist auf Grund einer im Monat Juli des der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangegangenen Kalenderjahres durchzuführenden Stichtagserhebung zu ermitteln."
97. Nach § 246 wird ein § 247 angefügt:
„§ 247. (1) Es treten in Kraft:
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die §§ 2 Abs. 5 Z 1 lit. a und b, 23 Abs. 9 lit. a in der Fassung des Art. I Z 9, 80 Abs. 2 und 4 lit. b und c, 88 Abs. 2 und 247 Abs. 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;
2. rückwirkend mit 1. Juli 1992 § 186 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die §§68 Abs. 2, 95 Abs. 2 und 3 und 140 Abs. 4 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;
4. rückwirkend mit 1. März 1993 § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;
5. mit 1. Juli 1993 die §§ 2 a Abs. 3, 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 6, 23 Abs. 6, 23 Abs. 10 lit. a bis d, 51 Abs. 2 Z 1, 71 Abs. 7 Z 1, 81 Abs. 1, 85 Abs. 1 Z 1, 94 Abs. 2, 97 Abs. 4, 120 Abs. 3, 127 Abs. 4, 140 Abs. 3, 142 Abs. 3 und 5, 162 Abs. 1 und 173 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;
6. mit 1. Juli 1993 weiters die §§ 4 Z 1, 18 Abs. 2, 23 Abs. 9 lit. a in der Fassung des Art. I Z 10,
Paragraph 138, lautet:
„Waisenpension, Ausmaß
§ 138. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, Absatz eins Punkt 82, Im§ 139 wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 136, Absatz eins und 138)" durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 136 und 138)" und der Ausdruck „§ 136 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 136 Absatz 4, ersetzt.
83. Im Paragraph 139, wird der Ausdruck „§ 136 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 136 Absatz 10, ersetzt.
84. Im Paragraph 139, a Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 118, Absatz 3,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 118, Absatz eins,)" ersetzt.
85. Im Paragraph 140, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
86. Paragraph 140, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 7, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert im Sinne des Absatz 7, von 60 000 S der Betrag von 2 552 S vervielfacht — unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, — mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 1993 heranzuziehen ist; dieser Betrag vermindert sich für Einheitswerte unter 60 000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf volle Schilling; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres erstmalig ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag."
87. Im Paragraph 140, Absatz 4, Litera g, wird der Ausdruck „Gnadenpensionen privater Dienstgeber" durch den Ausdruck „Gnadenpensionen" ersetzt.
88. Paragraph 142, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist."
89. Dem Paragraph 142, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Eine Anrechnung nach Absatz eins, erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde."
90. Im Paragraph 148, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§108 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 107 a Absatz eins, ersetzt.
91. Im Paragraph 156, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 118 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 118 Absatz 2, ersetzt.
92. Paragraph 162, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im Paragraph 161, Absatz 2, genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 78,), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß Paragraph 139, Absatz eins bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist."
93. Im Paragraph 173, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe" der Ausdruck „oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt" und nach dem Ausdruck „auf den Träger der Sozialhilfe" der Ausdruck „oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt" eingefügt.
94. Im §186 Absatz 2, erster Satz entfällt der Ausdruck „durchschnittliche".
95. Im Paragraph 186, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Zahl der Versicherten ist auf Grund einer im Monat Juli des der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangegangenen Kalenderjahres durchzuführenden Stichtagserhebung zu ermitteln."
97. Nach Paragraph 246, wird ein Paragraph 247, angefügt:
„§ 247. (1) Es treten in Kraft:
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 2, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und b, 23 Absatz 9, Litera a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, 80, Absatz 2 und 4 Litera b und c, 88 Absatz 2 und 247 Absatz 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
2. rückwirkend mit 1. Juli 1992 Paragraph 186, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die §§68 Absatz 2, 95, Absatz 2 und 3 und 140 Absatz 4, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
4. rückwirkend mit 1. März 1993 Paragraph 38, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
5. mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 2, a Absatz 3, 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 6, 23, Absatz 6, 23, Absatz 10, Litera a bis d, 51 Absatz 2, Ziffer eins, 71, Absatz 7, Ziffer eins, 81, Absatz eins, 85, Absatz eins, Ziffer eins, 94, Absatz 2, 97, Absatz 4, 120, Absatz 3, 127, Absatz 4, 140, Absatz 3, 142, Absatz 3 und 5, 162 Absatz eins, und 173 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,;
6. mit 1. Juli 1993 weiters die Paragraphen 4, Ziffer eins, 18, Absatz 2, 23, Absatz 9, Litera a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10,,
28Ziffer 28 Abs. 1, 33 a Abs. 2, Abschnitt VII des Ersten Teiles, 58 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 2 2 und 3 und Abs. 4, 71 Abs. 6, 103 Abs. 1 Z 1, 104 Abs. 2, 105, 107 Abs. 8, 107 a, 110, 110 a, 111 Abs. 1 und 3 bis 6, 113, 113 a, 114, 115, 116, 117, 118, 118 a, 118 b, 120 Abs. 4 lit. b und c und Abs. 7 Z 3, 4 und 7, 121, 122 Abs. 1, 2 und 4, 122 a Abs. 1 und 3, 122 b, 122 c, 123 Abs. 1 und 4, 124 Abs. 2, 130, 131, 132 samt Überschrift, 133, 134, 134 a, 135, 136 in der Fassung des Art. I Z 79, 138, 139 in der Fassung des Art. I Z 82, 139 a Abs. 2, 140 Abs. 1, 148 Z 2 und 156 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993; 7. mit 1. Jänner 1995 die §§ 136 in der Fassung des Art. I Z 80 und 139 in der Fassung des Art. I Z 83 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993.
(2) Bei der Anwendung des § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
(3) Personen, die erst auf Grund des § 127 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. II Abs. 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, ist anzuwenden.
(4) Die §§ 107 a, 111 Abs. 3 bis 5, 113, 114, 118, 118 a, 120 Abs. 7 Z 3, 121, 122 a, 122 Abs. 1 und 4, 122 b, 122 c, 123 Abs. 1 und 4, 130, 131 und 134 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/ 1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
(5) Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß § 107 a nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(6) Abweichend von Abs. 4 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen des Zweiten Teiles Abschnitt III über die Bemessung einer Pension in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
1. vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
2. vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate
aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des § 113 Abs. 2 Z 1 und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Z 1, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Z 2, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist § 47 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.
(7) §116 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist in den Fällen des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes für den in Betracht kommenden Versicherungsfall, dessen Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, weiterhin anzuwenden.
(8) Bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit, bei vorzeitigen Alterspensionen gemäß § 122 oder § 122 a, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, ist bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen § 121 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß § 132 Abs. 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß § 121 gilt § 132 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
(10) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß § 135 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden.
(11) §135 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.
(12) § 136 in der Fassung des Art. I Z 79 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der StichtagAbsatz eins, 33, a Absatz 2,, Abschnitt römisch sieben des Ersten Teiles, 58 Absatz eins und 3, 63 Absatz 3, 2 2 und 3 und Absatz 4, 71, Absatz 6, 103, Absatz eins, Ziffer eins, 104, Absatz 2, 105, 107, Absatz 8, 107, a, 110, 110 a, 111 Absatz eins und 3 bis 6, 113, 113 a, 114, 115, 116, 117, 118, 118 a, 118 b, 120 Absatz 4, Litera b und c und Absatz 7, Ziffer 3, 4 und 7, 121, 122 Absatz eins, 2 und 4, 122 a Absatz eins und 3, 122 b, 122 c, 123 Absatz eins und 4, 124 Absatz 2, 130, 131, 132, samt Überschrift, 133, 134, 134 a, 135, 136 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 79, 138, 139, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 82, 139, a Absatz 2, 140, Absatz eins, 148, Ziffer 2 und 156 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,; 7. mit 1. Jänner 1995 die Paragraphen 136, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 80 und 139 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 83, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,.
(2) Bei der Anwendung des Paragraph 58, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
(3) Personen, die erst auf Grund des Paragraph 127, Absatz 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Artikel römisch zwei, Absatz 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, ist anzuwenden.
(4) Die Paragraphen 107, a, 111 Absatz 3 bis 5, 113, 114, 118, 118 a, 120 Absatz 7, Ziffer 3, 121, 122, a, 122 Absatz eins und 4, 122 b, 122 c, 123 Absatz eins und 4, 130, 131 und 134 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/ 1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
(5) Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß Paragraph 107, a nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(6) Abweichend von Absatz 4, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen des Zweiten Teiles Abschnitt römisch drei über die Bemessung einer Pension in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
1. vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
2. vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate
aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Ziffer 2,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist Paragraph 47, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 108, c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.
(7) §116 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist in den Fällen des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes für den in Betracht kommenden Versicherungsfall, dessen Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, weiterhin anzuwenden.
(8) Bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit, bei vorzeitigen Alterspensionen gemäß Paragraph 122, oder Paragraph 122, a, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, ist bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen Paragraph 121, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß Paragraph 132, Absatz 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß Paragraph 121, gilt Paragraph 132, Absatz 3, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
(10) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß Paragraph 135, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden.
(11) §135 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.
(12) Paragraph 136, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 79, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag
nachnach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 3 und 4 ist § 136 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Art. II Abs. 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, ist anzuwenden.
(13) § 136 in der Fassung des Art. I Z 80 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist anzuwenden:
1. auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1994 liegt. In den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 3 und 4 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt, § 136 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im § 136 Abs. 1 erster Satz in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;
2. auf die gemäß § 127 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist, mit Ausnahme der im Art. II Abs. 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen.
(14) Art. III Abs. 2 der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, lautet:
„(2) Personen, die durch das Inkrafttreten des § 2 a in der Fassung des Art. I Z 2 c der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1992 das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1992 für jene Zeiten, in denen nach § 2 a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am 31. Dezember 1991 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn § 2 a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein
solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde."
(15) Art. III Abs. 4 der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, lautet:
„(4) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2 a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, gemäß § 23 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1991 nach § 2 a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1991 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2 a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist."
(16) Für Personen, die durch das Außerkrafttreten des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, am 1. Juli 1993 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 30. Juni 1993 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Juli 1993 für jene Zeiten, in denen unter Berücksichtigung des § 2 a Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der hauptberuflichen Beschäftigung beider Ehegatten in jenem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, der am 30. Juni 1993 dann zu einer Pflichtversicherung beiderdem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist Paragraph 136, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Artikel römisch zwei, Absatz 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, ist anzuwenden.
(13) Paragraph 136, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 80, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, ist anzuwenden:
1. auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1994 liegt. In den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt, Paragraph 136, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im Paragraph 136, Absatz eins, erster Satz in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;
2. auf die gemäß Paragraph 127, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 9, der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist, mit Ausnahme der im Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen.
(14) Artikel römisch drei, Absatz 2, der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, lautet:
„(2) Personen, die durch das Inkrafttreten des Paragraph 2, a in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, c der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1992 das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1992 für jene Zeiten, in denen nach Paragraph 2, a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am 31. Dezember 1991 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn Paragraph 2, a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein
solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde."
(15) Artikel römisch drei, Absatz 4, der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, lautet:
„(4) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des Paragraph 2, a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, gemäß Paragraph 23, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1991 nach Paragraph 2, a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1991 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach Paragraph 2, a Absatz eins und 2 pflichtversichert ist."
(16) Für Personen, die durch das Außerkrafttreten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, am 1. Juli 1993 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 30. Juni 1993 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Juli 1993 für jene Zeiten, in denen unter Berücksichtigung des Paragraph 2, a Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der hauptberuflichen Beschäftigung beider Ehegatten in jenem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, der am 30. Juni 1993 dann zu einer Pflichtversicherung beider
Ehegatten geführt hätte, wenn § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bereits damals aufgehoben gewesen wäre. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.
(17) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Außerkrafttreten des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, gemäß §23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, festgestellt wird und die am 30. Juni 1993 auf Grund dieser hauptberuflichen Beschäftigung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit einem Drittel des Versicherungswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der 18. Novelle zum Bauem-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange ein Ehegatte gemäß § 2 a Abs. 3 in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist.
(18) Abweichend von §154 Abs. 5 kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.
(19) § 107 a in der Fassung des Art. I Z 39 ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte."
Artikel II
Änderung des Betriebshilfegesetzes (7. Novelle zum Betriebshilfegesetz)
Das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 834/1992, wird wie folgt geändert:
1. Im Art. I § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z 3" durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 Z 6" ersetzt.
2. Dem Art. VI wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Art. I § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 tritt am 1. Juli 1993 in Kraft."
Ehegatten geführt hätte, wenn Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bereits damals aufgehoben gewesen wäre. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.
(17) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Außerkrafttreten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, gemäß §23 Absatz 6, zweiter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, festgestellt wird und die am 30. Juni 1993 auf Grund dieser hauptberuflichen Beschäftigung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit einem Drittel des Versicherungswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage ist bis zur erstmaligen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der 18. Novelle zum Bauem-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange ein Ehegatte gemäß Paragraph 2, a Absatz 3, in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist.
(18) Abweichend von §154 Absatz 5, kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.
(19) Paragraph 107, a in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 39, ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte."
Artikel römisch zwei
Änderung des Betriebshilfegesetzes (7. Novelle zum Betriebshilfegesetz)
Das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 834 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz eins, Ziffer 3, durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 2, Ziffer 6, ersetzt.
2. Dem Artikel römisch sechs, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993, tritt am 1. Juli 1993 in Kraft."
Klestil Vranitzky