Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:
1. §2 Abs. 3 lit e lautet:
,,e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen".
2. Im § 3 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „ausgenommen einer Höherversicherungspension,".
3. § 7 Abs. 3 erster Halbsatz lautet:
„In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des Abs. 2 Z 2 und 3 endet die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, daß am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag;"
4. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt auch für Personen,
1. die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;
2. die eine Gleitpension (§ 131 b) beziehen, mit der Maßgabe, daß auch das jeweilige Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit zu melden ist."
5. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,
2. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 2 tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von
Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn bzw. Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um die Investitionsrücklage bzw. den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen."
6. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,
2. zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge,
vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 3 tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn bzw. Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei Ermittlung einer
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 3, Litera e, lautet:
,,e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen".
2. Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „ausgenommen einer Höherversicherungspension,".
3. Paragraph 7, Absatz 3, erster Halbsatz lautet:
„In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 endet die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, daß am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag;"
4. Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2) Absatz eins, gilt auch für Personen,
1. die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;
2. die eine Gleitpension (Paragraph 131, b) beziehen, mit der Maßgabe, daß auch das jeweilige Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit zu melden ist."
5. Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,
2. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Ziffer 2, tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von
Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn bzw. Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um die Investitionsrücklage bzw. den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen."
6. Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,
2. zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge,
vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Ziffer 3, tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn bzw. Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei Ermittlung einer
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um die Investitionsrücklage bzw. den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen. Die nach Z 2 hinzuzurechnenden Beträge an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung sind ab 1. Jänner 1995 zu einem Fünftel, ab 1. Jänner 1996 zu zwei Fünftel, ab 1. Jänner 1997 zu drei Fünftel, ab 1. Jänner 1998 zu vier Fünftel und ab 1. Jänner 1999 in voller Höhe dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag hinzuzurechnen."
7. § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen."
8. Im § 26 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 242 Abs. 2 und 4" durch den Ausdruck „§ 242 Abs. 1 und 3" ersetzt.
9. Im § 26 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 242 Abs. 2 und 4" durch den Ausdruck „§ 242 Abs. 1 und 3" ersetzt.
10. § 26 a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den das Ausscheiden des Einkommensbetrages begehrt wird, zu stellen."
11. Im §27 Abs. 7 wird der Ausdruck „§242 Abs. 2 und 4" durch den Ausdruck „§ 242 Abs. 1 und 3" ersetzt.
12. § 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres ........................... 25 vH,
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres ......................... 100 vH,
des jeweiligen Beitrages (Zusatzbeitrages) des Pflichtversicherten. Hiebei sind für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und § 27 a geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden."
13. Im § 33 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „ergebende Beitragsgrundlage" durch den Ausdruck „ergebende Gesamtbeitragsgrundlage" ersetzt.
16. § 35 a Abs. 2 lautet:
„(2) Erreicht oder übersteigt in einem Kalenderjahr die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage nach § 127 a die im jeweiligen Beitragsjahr geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) in der Pensionsversicherung bereits durch Beiträge zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten."
17. Abschnitt VII des Ersten Teiles lautet:
„Abschnitt VII Pensionsanpassung
Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor
§ 47. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes für verbindlich zu erklären.
Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage
§ 48. Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
§ 49. Die Höchstbeitragsgrundlage ist kundzumachen.
Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
§ 50. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um die Investitionsrücklage bzw. den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen. Die nach Ziffer 2, hinzuzurechnenden Beträge an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung sind ab 1. Jänner 1995 zu einem Fünftel, ab 1. Jänner 1996 zu zwei Fünftel, ab 1. Jänner 1997 zu drei Fünftel, ab 1. Jänner 1998 zu vier Fünftel und ab 1. Jänner 1999 in voller Höhe dem nach Absatz eins, ermittelten Betrag hinzuzurechnen."
7. Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Antrag gemäß Absatz eins, ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen."
8. Im Paragraph 26, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 242 Absatz 2 und 4" durch den Ausdruck „§ 242 Absatz eins und 3" ersetzt.
9. Im Paragraph 26, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 242 Absatz 2 und 4" durch den Ausdruck „§ 242 Absatz eins und 3" ersetzt.
10. Paragraph 26, a Absatz eins, vorletzter und letzter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den das Ausscheiden des Einkommensbetrages begehrt wird, zu stellen."
11. Im §27 Absatz 7, wird der Ausdruck „§242 Absatz 2 und 4" durch den Ausdruck „§ 242 Absatz eins und 3" ersetzt.
12. Paragraph 32, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Beitrag gemäß Absatz eins, beträgt für Familienangehörige im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins a,) vor Vollendung des 18. Lebensjahres ........................... 25 vH,
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres ......................... 100 vH,
des jeweiligen Beitrages (Zusatzbeitrages) des Pflichtversicherten. Hiebei sind für pflichtversicherte Pensionisten (Paragraph 3, Absatz eins,) die für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 27, a geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden."
13. Im Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „ergebende Beitragsgrundlage" durch den Ausdruck „ergebende Gesamtbeitragsgrundlage" ersetzt.
16. Paragraph 35, a Absatz 2, lautet:
„(2) Erreicht oder übersteigt in einem Kalenderjahr die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage nach Paragraph 127, a die im jeweiligen Beitragsjahr geltende Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) in der Pensionsversicherung bereits durch Beiträge zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten."
17. Abschnitt römisch VII des Ersten Teiles lautet:
„Abschnitt römisch VII Pensionsanpassung
Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor
§ 47. Die nach den Vorschriften des Abschnittes römisch VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes für verbindlich zu erklären.
Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage
§ 48. Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
§ 49. Die Höchstbeitragsgrundlage ist kundzumachen.
Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
§ 50. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
(2)Absatz 2Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 148.
Anpassung fester Beträge
§ 51. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.
Anpassung der Leistung von Amts wegen
§ 52. Die Anpassung der Leistungen gemäß § 50 ist von Amts wegen vorzunehmen.
Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung
§ 53. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß § 108 e Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108 e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der
Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.
§ 53 a. (1) Die Aufwertungszahl (§ 47) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.
(2) Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 S."
18. Im § 55 Abs. 2 Z 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem darauf folgenden Monatsersten an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird."
19. §62 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Anwendung des § 61 a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 140), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen."
20. § 62 Abs. 3 wird aufgehoben.
21. § 67 Abs. 3 Z 2 und 3 werden aufgehoben. Die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung 2.
22. Dem § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Entziehung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension (§ 130) nicht mehr zulässig."
23. Dem § 72 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Fällt der Auszahlungstermin bei der unbaren Überweisung der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Pensionsbezieher zur Verfügung stehen."
24. Nach § 79 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:
„4. Zahnbehandlung und Zahnersatz (§ 94)."
25. Im § 86 Abs. 5 lit. a wird nach dem Ausdruck „89 a," der Ausdruck „99," eingefügt.
26. § 91 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
c) ergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen
Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(3) Zu der nach Absatz eins, und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
(5) Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 148 Punkt A, n, p, a, s, s, u, n, g, fester Beträge
§ 51. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.
Anpassung der Leistung von Amts wegen
§ 52. Die Anpassung der Leistungen gemäß Paragraph 50, ist von Amts wegen vorzunehmen.
Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung
§ 53. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß Paragraph 108, e Absatz 11, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (Paragraph 108, e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der
Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.
§ 53 a. (1) Die Aufwertungszahl (Paragraph 47,) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.
(2) Die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 S."
18. Im Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem darauf folgenden Monatsersten an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird."
19. §62 Absatz eins, lautet:
„(1) Bei der Anwendung des Paragraph 61, a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (Paragraph 140,), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (Paragraph 141,) und die Kinderzuschüsse (Paragraph 144,) heranzuziehen."
20. Paragraph 62, Absatz 3, wird aufgehoben.
21. Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 werden aufgehoben. Die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung 2.
22. Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Entziehung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension (Paragraph 130,) nicht mehr zulässig."
23. Dem Paragraph 72, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Fällt der Auszahlungstermin bei der unbaren Überweisung der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Pensionsbezieher zur Verfügung stehen."
24. Nach Paragraph 79, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:
„4. Zahnbehandlung und Zahnersatz (Paragraph 94,)."
25. Im Paragraph 86, Absatz 5, Litera a, wird nach dem Ausdruck „89 a," der Ausdruck „99," eingefügt.
26. Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
c) ergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/ 1992, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;"
27. Im § 93 Abs. 6 erster Satz wird vor dem Ausdruck „nach dem Heeresversorgungsgesetz," der Ausdruck „nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957," eingefügt.
28. Im §99 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 23 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961)" durch den Klammerausdruck „(§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961)" ersetzt.
29. Im § 112 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt. Eine lit. d und e mit folgendem Wortlaut wird angefügt:
„d) die Gleitpension (§ 131 b), e) die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (§ 131 c);"
30. § 113 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
31. Im § 114 wird der Ausdruck „§§ 116 und 117" durch den Ausdruck „§§116, 116 a und 117" ersetzt.
32. Im § 116 Abs. 8 wird der Ausdruck „des § 131 Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck „der §§ 131 Abs. 1 Z 2 und 131 b Abs. 1 Z 2" ersetzt.
33. Nach § 116 wird folgender § 116 a eingefügt:
„§ 116 a. Als Ersatzzeiten gelten unter der Voraussetzung, daß eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, überdies:
a) bei einer (einem) Versicherten die Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes,
b) bei einer (einem) Versicherten im Fall der Annahme an Kindes Statt (Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) die nach der Annahme an Kindes Statt (Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) liegende Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes, sofern die Annahme (Übernahme) nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte;
liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); der Erziehung des Kindes im Inland steht eine solche in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. gleich, wenn für dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. auf Betriebshilfe nach dem Betriebshilfegesetz besteht bzw. bestanden hat und die Zeit der Kindererziehung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt; Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht jeweils nur für eine Person. Vorrang auf Anspruch hat die Person, die Karenzurlaubsgeld bezieht; wurde kein Karenzurlaubsgeld bezogen oder stand beiden Elternteilen Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung zu, hat die weibliche Versicherte Anspruch, es sei denn, sie hat zugunsten des Mannes auf den Anspruch verzichtet. Ein solcher nicht widerrufbarer Verzicht ist spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem einer der beiden Elternteile einen Pensionsantrag stellt."
34. Im § 117 wird der Ausdruck „§ 127 Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 127 Abs. 5" ersetzt.
35. § 119 lautet:
„Versicherungsmonat
§ 119. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 172 und 175 gilt folgendes:
1. Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116 a: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragszeit der Pflichtversicherung,
Ersatzzeit,
Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
2. Für Versicherungszeiten gemäß § 116 a (Zeiten der Kindererziehung) : Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 116 a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß § 116 a wegfallen.
3. Ist für ein und denselben Kalendermonat Z 1 und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Z 1 als auch 2 zu zählen."
36. Nach § 119 wird folgender § 119 a eingefügt: „Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
§ 119 a. (1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/ 1992, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;"
27. Im Paragraph 93, Absatz 6, erster Satz wird vor dem Ausdruck „nach dem Heeresversorgungsgesetz," der Ausdruck „nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957," eingefügt.
28. Im §99 Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 23, des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 23, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)" ersetzt.
29. Im Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt. Eine Litera d und e mit folgendem Wortlaut wird angefügt:
„d) die Gleitpension (Paragraph 131, b), e) die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 131, c);"
30. Paragraph 113, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
31. Im Paragraph 114, wird der Ausdruck 㤤 116 und 117" durch den Ausdruck 㤤116, 116 a und 117" ersetzt.
32. Im Paragraph 116, Absatz 8, wird der Ausdruck „des Paragraph 131, Absatz eins, Litera b, ", durch den Ausdruck „der Paragraphen 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 131 b Absatz eins, Ziffer 2 ", ersetzt.
33. Nach Paragraph 116, wird folgender Paragraph 116, a eingefügt:
„§ 116 a. Als Ersatzzeiten gelten unter der Voraussetzung, daß eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, überdies:
a) bei einer (einem) Versicherten die Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes,
b) bei einer (einem) Versicherten im Fall der Annahme an Kindes Statt (Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) die nach der Annahme an Kindes Statt (Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) liegende Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes, sofern die Annahme (Übernahme) nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte;
liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); der Erziehung des Kindes im Inland steht eine solche in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. gleich, wenn für dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. auf Betriebshilfe nach dem Betriebshilfegesetz besteht bzw. bestanden hat und die Zeit der Kindererziehung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt; Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht jeweils nur für eine Person. Vorrang auf Anspruch hat die Person, die Karenzurlaubsgeld bezieht; wurde kein Karenzurlaubsgeld bezogen oder stand beiden Elternteilen Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung zu, hat die weibliche Versicherte Anspruch, es sei denn, sie hat zugunsten des Mannes auf den Anspruch verzichtet. Ein solcher nicht widerrufbarer Verzicht ist spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem einer der beiden Elternteile einen Pensionsantrag stellt."
34. Im Paragraph 117, wird der Ausdruck „§ 127 Absatz 4 ", durch den Ausdruck „§ 127 Absatz 5 ", ersetzt.
35. Paragraph 119, lautet:
„Versicherungsmonat
§ 119. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 172 und 175 gilt folgendes:
1. Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 116, a: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der Paragraphen 115,, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragszeit der Pflichtversicherung,
Ersatzzeit,
Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
2. Für Versicherungszeiten gemäß Paragraph 116, a (Zeiten der Kindererziehung) : Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 116, a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 116, a wegfallen.
3. Ist für ein und denselben Kalendermonat Ziffer eins und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Ziffer eins, als auch 2 zu zählen."
36. Nach Paragraph 119, wird folgender Paragraph 119, a eingefügt: „Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
§ 119 a. (1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 120,), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 139,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß § 116 a, Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonat gemäß § 116 a, leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen."
36 a. § 120 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Anspruch auf jede der im § 112 Abs. 1 angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, im Sinne des § 119 erfüllt ist."
37. § 120 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 113 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:
1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension 180 Monate;
b) für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit 120 Monate.
(4) Die gemäß Abs. 3 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
1. im Falle des Abs. 3 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der)
Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
2. im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;
3. im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. b innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
(5) Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 4 neutrale Monate (§ 121), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate."
37 a. § 120 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn
1. bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, erworben sind, oder
2. bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind."
38. § 122 lautet:
„Bemessungsgrundlage
§ 122. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 127 bzw. § 127 a) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 bleiben außer Betracht:
1. a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
Beitragsmonat der Pflichtversicherung, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß Paragraph 116, a, Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonat gemäß Paragraph 116, a, leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 139,) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen."
36 a. Paragraph 120, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Anspruch auf jede der im Paragraph 112, Absatz eins, angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, im Sinne des Paragraph 119, erfüllt ist."
37. Paragraph 120, Absatz 3 bis 5 lauten:
„(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:
1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach Litera a, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension 180 Monate;
b) für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit 120 Monate.
(4) Die gemäß Absatz 3, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
1. im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der)
Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
2. im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;
3. im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
(5) Fallen in die Zeiträume gemäß Absatz 4, neutrale Monate (Paragraph 121,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate."
37 a. Paragraph 120, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn
1. bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, erworben sind, oder
2. bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind."
38. Paragraph 122, lautet:
„Bemessungsgrundlage
§ 122. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 127, bzw. Paragraph 127, a) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 143, liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.
(2) Bei der Anwendung des Absatz eins, bleiben außer Betracht:
1. a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
b) Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind;
2.Ziffer 2 Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§161 dieses Bundesgesetzes sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, bezogen hat;
4. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den §§ 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz bzw. 226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;
5. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 175 dieses Bundesgesetzes bzw. § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;
6. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß § 17 des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist nicht für Zeiten der Kindererziehung (§ 116 a) anzuwenden."
39. § 122 a wird aufgehoben.
40. § 123 lautet:
„Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (§ 116 a)
§ 123. (1) Die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung beträgt 5 800 S. An die Stelle des Betrages von 5 800 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.
(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 122 bzw. 126 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(3) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 122 bzw. 126 und die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zusammengezählt.
(4) Die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 3 ist nur auf den auf die Zeiten der Kindererziehung entfallenden Steigerungsbetrag (§ 139) anzuwenden."
41. § 124 wird aufgehoben.
42. § 125 wird aufgehoben.
43. § 126 lautet: „Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
§ 126. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 122 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte."
44. § 127 lautet:
„Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
§ 127. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind aus den Beitragsgrundlagen eines Beitragsjahres unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu ermitteln, indem die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung eines Kalenderjahres durch die in diesem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist in gleicher Weise für jedes in Betracht
Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§161 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraphen 198, bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 153, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;
3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, bezogen hat;
4. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz bzw. 226 Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes enthalten;
5. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 175, dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleistet worden ist;
6. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, des Berufsausbildungsgesetzes enthalten.
(3) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist nicht für Zeiten der Kindererziehung (Paragraph 116, a) anzuwenden."
39. Paragraph 122, a wird aufgehoben.
40. Paragraph 123, lautet:
„Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraph 116, a)
§ 123. (1) Die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung beträgt 5 800 Sitzung An die Stelle des Betrages von 5 800 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 122, bzw. 126 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, anzuwenden.
(3) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 122, bzw. 126 und die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, zusammengezählt.
(4) Die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 3, ist nur auf den auf die Zeiten der Kindererziehung entfallenden Steigerungsbetrag (Paragraph 139,) anzuwenden."
41. Paragraph 124, wird aufgehoben.
42. Paragraph 125, wird aufgehoben.
43. Paragraph 126, lautet: „Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
§ 126. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 122, nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte."
44. Paragraph 127, lautet:
„Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
§ 127. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 122, heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind aus den Beitragsgrundlagen eines Beitragsjahres unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu ermitteln, indem die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung eines Kalenderjahres durch die in diesem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist in gleicher Weise für jedes in Betracht
kommendekommende Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung zu bilden.
(2) Bei der Ermittlung der jeweiligen. Gesamtbeitragsgrundlage nach Abs. 1 ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen: Für Beitragszeiten
a) nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;
b) vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 25 ergeben würde;
c) der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 26 bzw. § 191 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensions-versicherungsgesetzes;
d) gemäß § 115 Abs. 5 die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage.
(3) Die sich gemäß Abs. 2 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 lit. b und d handelt, den Betrag von 3 600 S nicht überschreiten.
(4) Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigen.
(5) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 1) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen."
45. § 127 a lautet:
„Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen)
§ 127 a. (1) Übt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter in einem Kalenderjahr auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeit(en) bzw. Beschäftigung(en) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet (begründen), so sind allen monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 242 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Kalenderjahr sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach diesem Bundesgesetz und (oder) sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zuzuschlagen.
(2) Der nach Abs. 1 ermittelte Betrag ist durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu teilen, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage darf sechs Siebentel der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 48) nicht übersteigen.
(4) Den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 in einem Kalenderjahr sind die gemäß § 242 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Sonderzahlungen und ein Siebentel der Beitragsgrundlagen aller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr erworbenen Versicherungsmonate zuzuschlagen. Alle zugeschlagenen Beträge dürfen zusammen den für Sonderzahlungen vorgesehenen Höchstbetrag gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.
(5) Aus der gemäß Abs. 4 ermittelten Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) in der Pensionsversicherung nicht überschreiten.
(6) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 5) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.
(7) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als erworben. Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als erworben."
Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung zu bilden.
(2) Bei der Ermittlung der jeweiligen. Gesamtbeitragsgrundlage nach Absatz eins, ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen: Für Beitragszeiten
a) nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 17, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;
b) vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 25, ergeben würde;
c) der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 33, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 26, bzw. Paragraph 191, Absatz 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensions-versicherungsgesetzes;
d) gemäß Paragraph 115, Absatz 5, die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage.
(3) Die sich gemäß Absatz 2, ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2, Litera b und d handelt, den Betrag von 3 600 S nicht überschreiten.
(4) Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) nicht übersteigen.
(5) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz eins,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 143, in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen."
45. Paragraph 127, a lautet:
„Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen)
§ 127 a. (1) Übt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter in einem Kalenderjahr auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeit(en) bzw. Beschäftigung(en) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet (begründen), so sind allen monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Kalenderjahr sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach diesem Bundesgesetz und (oder) sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zuzuschlagen.
(2) Der nach Absatz eins, ermittelte Betrag ist durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu teilen, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind.
(3) Die nach Absatz 2, ermittelte monatliche Beitragsgrundlage darf sechs Siebentel der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 48,) nicht übersteigen.
(4) Den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2 und 3 in einem Kalenderjahr sind die gemäß Paragraph 242, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Sonderzahlungen und ein Siebentel der Beitragsgrundlagen aller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr erworbenen Versicherungsmonate zuzuschlagen. Alle zugeschlagenen Beträge dürfen zusammen den für Sonderzahlungen vorgesehenen Höchstbetrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.
(5) Aus der gemäß Absatz 4, ermittelten Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) in der Pensionsversicherung nicht überschreiten.
(6) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 5,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß Paragraph 143, in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen.
(7) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als erworben. Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als erworben."
46.Ziffer 46 § 127 blautet:
„Anrechnung für die Höherversicherung bzw. Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung
§ 127 b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und selbständigen Erwerbstätigkeiten die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Kalenderjahr (§ 127 bzw. § 127 a Abs. 5), so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 33 als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 51 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des § 33 nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) in halber Höhe zu erstatten.
(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres bei einem der beteiligten Versicherungsträger für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 33 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.
(3) Der nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu ersetzen."
47. Dem § 129 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen des § 245 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwenden."
47 a. § 129 Abs. 4 lit. b lautet: ,,b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung und Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß § 116 a,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat gemäß § 116 a, leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt
nachstehende Reihenfolge:
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz."
47 b. § 129 Abs. 4 lit. c wird aufgehoben.
48. § 129 Abs. 7 Z 3 lautet:
„3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten für Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz jene Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen wären, als monatliche Gesamtbeitragsgrundlage im Sinne des § 127."
49. § 129 Abs. 7 Z 4 wird aufgehoben. 49 a. § 129 Abs. 7 Z 7 wird aufgehoben.
50. § 130 lautet:
„Alterspension
§ 130. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist.
(2) Ab dem Tag, ab dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt, gebührt die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach § 139 ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. Der Hundertsatz von 85 erhöht sich ab dem 361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum Höchstausmaß von 100; erreicht eine Teilpension das Ausmaß von 100 vH, gilt sie weiter als Teilpension, solange eine die Versicherungspfhcht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den nach § 150 Abs. 1 lit. a bb jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Endet die Erwerbstätigkeit, gebührt die Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag in der sich nach § 143 ergebenden Höhe.Paragraph 127, blautet:
„Anrechnung für die Höherversicherung bzw. Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung
§ 127 b. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und selbständigen Erwerbstätigkeiten die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Kalenderjahr (Paragraph 127, bzw. Paragraph 127, a Absatz 5,), so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Absatz 2, Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 33, als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 51, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 33, nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) in halber Höhe zu erstatten.
(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres bei einem der beteiligten Versicherungsträger für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Absatz eins,) entfallenden Beitrag oder den gemäß Paragraph 33, zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Absatz eins, anzuwenden ist.
(3) Der nach Absatz eins, oder Absatz 2, zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447, g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu ersetzen."
47. Dem Paragraph 129, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen des Paragraph 245, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwenden."
47 a. Paragraph 129, Absatz 4, Litera b, lautet: ,,b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung und Beitragsmonat nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2,, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß Paragraph 116, a,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat gemäß Paragraph 116, a, leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt
nachstehende Reihenfolge:
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz."
47 b. Paragraph 129, Absatz 4, Litera c, wird aufgehoben.
48. Paragraph 129, Absatz 7, Ziffer 3, lautet:
„3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten für Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz jene Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen wären, als monatliche Gesamtbeitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 127 Punkt ", 49, Paragraph 129, Absatz 7, Ziffer 4, wird aufgehoben. 49 a. Paragraph 129, Absatz 7, Ziffer 7, wird aufgehoben.
50. Paragraph 130, lautet:
„Alterspension
§ 130. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (Paragraph 120,) erfüllt ist.
(2) Ab dem Tag, ab dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt, gebührt die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach Paragraph 139, ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. Der Hundertsatz von 85 erhöht sich ab dem 361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum Höchstausmaß von 100; erreicht eine Teilpension das Ausmaß von 100 vH, gilt sie weiter als Teilpension, solange eine die Versicherungspfhcht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, bb jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Endet die Erwerbstätigkeit, gebührt die Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag in der sich nach Paragraph 143, ergebenden Höhe.
(3)Absatz 3Ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§131 a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131), eine Gleitpension (§ 131 b) oder eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (§ 131 c) besteht."
51. § 131 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,
2. am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind,
3. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind; fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten, und
4. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge."
52. Im § 131 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. d" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 4" ersetzt.
53. Dem § 131 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1."
54. Im § 131 a Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „, die weitere Voraussetzung des § 130 Abs. 2 erfüllt hat".
55. Dem § 131 a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1."
56. Nach § 131 a wird folgender § 131 b eingefügt:
„Gleitpension
§ 131 b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer — mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer Versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag — erfüllt sind;
2. der Antrag auf Zuerkennung einer Gleitpension vor Erreichung des für die Alterspension gemäß § 130 maßgeblichen Lebensalters gestellt wird und bei der Antragstellung
a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und
b) eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen wird, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder — im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung — von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen gemäß Abs. 2 hinaus festgelegt wird.
(2) Die Gleitpension gebührt als Teilpension im Ausmaß von
1. 70 vH der nach §139 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 20 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 50 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt;
2. 50 vH der nach § 139 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 28 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 70 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt.
Ein Antrag auf Alterspension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§131 a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 131,), eine Gleitpension (Paragraph 131, b) oder eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 131, c) besteht."
51. Paragraph 131, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (Paragraph 120,) erfüllt ist,
2. am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind,
3. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Ziffer 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind; fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten, und
4. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge."
52. Im Paragraph 131, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Litera d, ", durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 4 ", ersetzt.
53. Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 139, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 143, zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins Punkt ", 54, Im Paragraph 131, a Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „, die weitere Voraussetzung des Paragraph 130, Absatz 2, erfüllt hat".
55. Dem Paragraph 131, a wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 139, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 143, zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins Punkt ", 56, Nach Paragraph 131, a wird folgender Paragraph 131, b eingefügt:
„Gleitpension
§ 131 b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
1. die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer — mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer Versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag — erfüllt sind;
2. der Antrag auf Zuerkennung einer Gleitpension vor Erreichung des für die Alterspension gemäß Paragraph 130, maßgeblichen Lebensalters gestellt wird und bei der Antragstellung
a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und
b) eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen wird, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder — im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung — von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (Litera a,) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen gemäß Absatz 2, hinaus festgelegt wird.
(2) Die Gleitpension gebührt als Teilpension im Ausmaß von
1. 70 vH der nach §139 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 20 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 50 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt;
2. 50 vH der nach Paragraph 139, ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 28 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 70 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt.
(3)Absatz 3Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung unselbständig erwerbstätig mit Normalarbeitszeitverpflichtung waren.
(4) Für das zulässige Höchstausmaß an Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die überwiegende Tätigkeit im letzten Jahr vor der Antragstellung maßgebend.
(5) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 2 im Durchschnitt eines Kalendermonates über- oder unterschritten, so ist die Gleitpension für diesen Monat entsprechend herab- oder hinaufzusetzen oder hat in diesem Monat wegzufallen.
(6) Die Gleitpension fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit oder eine weitere die Versicherungspflicht begründende unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Gleitpension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Gleitpension unbeschadet des Abs. 5 auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
(7) Stellt der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension gemäß § 143 zu erhöhen und gebührt ab diesem Zeitpunkt als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
(8) Besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten bzw. des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten Anspruch auf Gleitpension, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1."
57. Nach § 131 b (neu) wird folgender § 131 c eingefügt:
„Vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit
§ 131 c. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit hat der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)
1. die Wartezeit erfüllt hat (§ 120),
2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist und 3. infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er (sie) zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage in einem Kalendermonat zusammenzufassen.
(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1."
58. § 132 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzung für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat."
59. Dem § 132 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende
Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung unselbständig erwerbstätig mit Normalarbeitszeitverpflichtung waren.
(4) Für das zulässige Höchstausmaß an Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die überwiegende Tätigkeit im letzten Jahr vor der Antragstellung maßgebend.
(5) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Absatz 2, im Durchschnitt eines Kalendermonates über- oder unterschritten, so ist die Gleitpension für diesen Monat entsprechend herab- oder hinaufzusetzen oder hat in diesem Monat wegzufallen.
(6) Die Gleitpension fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit oder eine weitere die Versicherungspflicht begründende unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Gleitpension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Gleitpension unbeschadet des Absatz 5, auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
(7) Stellt der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, ist die gemäß Paragraph 139, ermittelte Pension gemäß Paragraph 143, zu erhöhen und gebührt ab diesem Zeitpunkt als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
(8) Besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten bzw. des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten Anspruch auf Gleitpension, ist die gemäß Paragraph 139, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 143, zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins Punkt ", 57, Nach Paragraph 131, b (neu) wird folgender Paragraph 131, c eingefügt:
„Vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit
§ 131 c. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit hat der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)
1. die Wartezeit erfüllt hat (Paragraph 120,),
2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist und 3. infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er (sie) zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage in einem Kalendermonat zusammenzufassen.
(2) Die Pension nach Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 139, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 143, zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins Punkt ", 58, Paragraph 132, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 120,) und er (sie) am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzung für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat."
59. Dem Paragraph 132, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende
Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist."
60. § 133 Abs. 2 lautet:
„(2) Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte,
a) der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, und
b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war,
wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat."
61. § 136 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat."
62. § 139 lautet:
„Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß
§ 139. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 141 Abs. 1. Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des § 140. Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage.
(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt für je zwölf Versicherungsmonate
bis zum 360. Monat...................... 1,9,
vom 361. Monat an ...................... 1,5.
Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(3) Bei Inanspruchnahme einer Leistung nach dem 60. Lebensjahr bei Männern bzw. nach dem
55. Lebensjahr bei Frauen ist, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Hundertsatz gemäß Abs. 2 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung der Zahl 80 durch die um acht Sechzigstel der Zahl der Monate, die bei Männern zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres und dem Stichtag liegen, verminderte Zahl 80 ergibt, zu vervielfachen. Von den Monaten, die zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen und dem Stichtag liegen, sind höchstens 60 Monate zu berücksichtigen. Der Faktor ist auf sechs Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz gemäß Abs. 2 bzw. 3 darf 80 nicht übersteigen."
63. § 140 lautet:
„Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension
§ 140. (1) Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des
56. Lebensjahres mit 1,9 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 126, 127 bzw. 127 a) mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz zusammen mit dem Hundertsatz gemäß § 139 Abs. 2 60 nicht übersteigt. § 139 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 126, 127 bzw. 127 a) unterschreitet.
(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungs-
Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist."
60. Paragraph 133, Absatz 2, lautet:
„(2) Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte,
a) der (die) das 50. Lebensjahr vollendet hat, und
b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war,
wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat."
61. Paragraph 136, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Pension nach Absatz eins, gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat."
62. Paragraph 139, lautet:
„Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß
§ 139. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des Paragraph 140, Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage.
(2) Der Hundertsatz gemäß Absatz eins, beträgt für je zwölf Versicherungsmonate
bis zum 360. Monat...................... 1,9,
vom 361. Monat an ...................... 1,5.
Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(3) Bei Inanspruchnahme einer Leistung nach dem 60. Lebensjahr bei Männern bzw. nach dem
55. Lebensjahr bei Frauen ist, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Hundertsatz gemäß Absatz 2, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung der Zahl 80 durch die um acht Sechzigstel der Zahl der Monate, die bei Männern zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres und dem Stichtag liegen, verminderte Zahl 80 ergibt, zu vervielfachen. Von den Monaten, die zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen und dem Stichtag liegen, sind höchstens 60 Monate zu berücksichtigen. Der Faktor ist auf sechs Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz gemäß Absatz 2, bzw. 3 darf 80 nicht übersteigen."
63. Paragraph 140, lautet:
„Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension
§ 140. (1) Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des
56. Lebensjahres mit 1,9 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 126,, 127 bzw. 127 a) mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz zusammen mit dem Hundertsatz gemäß Paragraph 139, Absatz 2, 60 nicht übersteigt. Paragraph 139, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 126,, 127 bzw. 127 a) unterschreitet.
(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungs-
Zuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen."
64. Die Überschrift zu § 141 lautet:
„Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung"
65. Im § 141 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 142" durch den Ausdruck „gemäß den §§ 127 b und 142" ersetzt.
66. § 141 Abs. 2, 3 und 5 werden aufgehoben.
67. Im § 141 Abs. 6 erster Satz entfällt der Ausdruck „und des Monatsbetrages der Höherversicherungspension".
68. Im § 141 Abs. 7 entfällt der Ausdruck „und der Monatsbetrag der Höherversicherungspension".
69. Dem § 142 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß § 116 a handelt."
70. § 143 lautet:
„Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension
§ 143. (1) Wird in den Fällen der §§ 130 Abs. 2 und 131 b, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die) Versicherte in den Fällen des § 131 b auf die Gleitpension, oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des § 131 b das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.
(2) In den Fällen der §§ 131, 131 a und 131 c, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 130 Abs. 1 ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs. 5 und 6 zu berechnen ist.
(3) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist für je zwölf Kalendermonate der Inanspruchnahme der Teilpension
bei einer Teilpension von 70 vH und mehr mit
dem Faktor 1,009,
bei einer Teilpension von 50 vH mit dem Faktor
1,015
zu vervielfachen. Der Wegfall der Teilpension gemäß § 131 b Abs. 5 und 6 ist dabei einer Teilpension von 50 vH gleichzuhalten. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den
restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden. Der Hundertsatz darf 80 nicht übersteigen.
(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 3 der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage.
(5) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Abs. 3 dritter bis fünfter Satz sind anzuwenden.
(6) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 5 der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage"
71. Der bisherige § 143 erhält die Bezeichnung § 143 a.
72. § 143 a (neu) Abs. 1 erster Satz lautet:
„Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 130 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 120) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat."
73. § 144 lautet:
„Kinderzuschüsse
§ 144. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 128) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Der Kinderzuschuß beträgt 300 S monatlich."
74. § 145 lautet:
„Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Juli 1993
§ 145. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
Zuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen."
64. Die Überschrift zu Paragraph 141, lautet:
„Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung"
65. Im Paragraph 141, Absatz eins, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 142 ", durch den Ausdruck „gemäß den Paragraphen 127, b und 142" ersetzt.
66. Paragraph 141, Absatz 2,, 3 und 5 werden aufgehoben.
67. Im Paragraph 141, Absatz 6, erster Satz entfällt der Ausdruck „und des Monatsbetrages der Höherversicherungspension".
68. Im Paragraph 141, Absatz 7, entfällt der Ausdruck „und der Monatsbetrag der Höherversicherungspension".
69. Dem Paragraph 142, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß Paragraph 116, a handelt."
70. Paragraph 143, lautet:
„Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension
§ 143. (1) Wird in den Fällen der Paragraphen 130, Absatz 2 und 131 b, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die) Versicherte in den Fällen des Paragraph 131, b auf die Gleitpension, oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des Paragraph 131, b das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 3 und 4 zu berechnen ist.
(2) In den Fällen der Paragraphen 131,, 131 a und 131 c, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins, ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 5 und 6 zu berechnen ist.
(3) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist für je zwölf Kalendermonate der Inanspruchnahme der Teilpension
bei einer Teilpension von 70 vH und mehr mit
dem Faktor 1,009,
bei einer Teilpension von 50 vH mit dem Faktor
1,015
zu vervielfachen. Der Wegfall der Teilpension gemäß Paragraph 131, b Absatz 5 und 6 ist dabei einer Teilpension von 50 vH gleichzuhalten. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den
restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden. Der Hundertsatz darf 80 nicht übersteigen.
(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 3, der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage.
(5) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Absatz 3, dritter bis fünfter Satz sind anzuwenden.
(6) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 5, der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage"
71. Der bisherige Paragraph 143, erhält die Bezeichnung Paragraph 143, a.
72. Paragraph 143, a (neu) Absatz eins, erster Satz lautet:
„Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins, erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (Paragraph 120,) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat."
73. Paragraph 144, lautet:
„Kinderzuschüsse
§ 144. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (Paragraph 128,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Der Kinderzuschuß beträgt 300 S monatlich."
74. Paragraph 145, lautet:
„Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Juli 1993
§ 145. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
1.Ziffer eins keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, 60 vH der Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
2. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 vH dieser Pension;
3. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (§ 139) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Erwerbsunfähigkeitspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (§ 140 Abs. 1 und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
4. Anspruch auf Alterspension (§ 130), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§131 a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131), Gleitpension (§ 131 b) oder vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (§ 131 c) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der unter Anwendung des § 143 zu ermittelnden Pension.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des § 140 Abs. 3 zu ermitteln.
(2) Die Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 4 lit. a bis c darf den gegen den Versicherte (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt
außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(3) Die Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 4 lit. d darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach §61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
3. die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn
a) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 128 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§128 Abs. 1 letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern."
75. § 145 lautet:
„Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Jänner 1995
§ 145. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
1. keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
2. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;
keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, 60 vH der Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
2. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 vH dieser Pension;
3. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (Paragraph 139,) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Erwerbsunfähigkeitspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (Paragraph 140, Absatz eins und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
4. Anspruch auf Alterspension (Paragraph 130,), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§131 a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 131,), Gleitpension (Paragraph 131, b) oder vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 131, c) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der unter Anwendung des Paragraph 143, zu ermittelnden Pension.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des Paragraph 140, Absatz 3, zu ermitteln.
(2) Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherte (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt
außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(3) Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(4) Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach §61 Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
3. die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
a) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§128 Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern."
75. Paragraph 145, lautet:
„Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Jänner 1995
§ 145. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
1. keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
2. Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;
3.Ziffer 3 Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (§ 139) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Erwerbsunfähigkeitspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (§ 140 Abs. 1 und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
4. Anspruch auf Alterspension (§ 130), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 131 a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131), Gleitpension (§ 131 b) oder vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (§ 131 c) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 143 zu ermittelnde Pension.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des § 140 Abs. 3 zu ermitteln.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Bemessungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, auf drei Dezimalstellen gerundet und mit der Zahl 24 vervielfacht. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(3) Als Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 gilt die zum Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne der §§ 126, 127 bzw. 127 a. Bezieht die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten eine Pension aus der Pensionsversicherung, so gilt als Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage; § 50 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, ist die höchste heranzuziehen. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nicht ermitteln, weil die Witwe (der Witwer) ab dem Jahre 1956 ausschließlich Erwerbseinkünfte im Ausland erzielte bzw. sich ausschließlich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befand, so ist § 126 anzuwenden.
(4) Als Bemessungsgrundlage der (des) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 gilt die zum Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne der §§ 126, 127 bzw. 127 a. Bezieht er (sie) im Zeitpunkt des Todes eine Pension aus der Pensionsversicherung, so gilt als Bemessungsgrundlage die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage; § 50 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, ist die höchste heranzuziehen.
(5) Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne des Abs. 3 ist gleichzuhalten
1. der Bezug eines Ruhegenusses auf Grund des Pensionsgesetzes 1965 bzw. gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen;
2. der Bezug eines Ruhegenusses, Übergangsbeitrages oder Unterhaltsbeitrages nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, dem Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231, dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255, dem Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, § 163 Abs. 8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, Dienst(Pensions)ordnungen für ehemalige Dienstnehmer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betriebe, die vom Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwaltet werden, ferner ein Ruhebezug oder eine gleichartige Leistung nach den Pensionsvorschriften für die Oesterreichische Nationalbank, nach Dienst(Pensions)ordnungen für ehemalige Dienstnehmer von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen; dabei gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 3 die Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 bzw. vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen für Bezüge gemäß Z 2;
3. ein Bezug im Sinne des § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes.
(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen des (der) Hinterbliebenen und der gemäß Abs. 2 berechneten Hinterbliebenenpension nicht den
Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (Paragraph 139,) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Erwerbsunfähigkeitspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (Paragraph 140, Absatz eins und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;
4. Anspruch auf Alterspension (Paragraph 130,), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 131, a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 131,), Gleitpension (Paragraph 131, b) oder vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 131, c) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des Paragraph 143, zu ermittelnde Pension.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des Paragraph 140, Absatz 3, zu ermitteln.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Bemessungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, auf drei Dezimalstellen gerundet und mit der Zahl 24 vervielfacht. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(3) Als Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Absatz 2, gilt die zum Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne der Paragraphen 126,, 127 bzw. 127 a. Bezieht die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten eine Pension aus der Pensionsversicherung, so gilt als Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage; Paragraph 50, Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, ist die höchste heranzuziehen. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nicht ermitteln, weil die Witwe (der Witwer) ab dem Jahre 1956 ausschließlich Erwerbseinkünfte im Ausland erzielte bzw. sich ausschließlich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befand, so ist Paragraph 126, anzuwenden.
(4) Als Bemessungsgrundlage der (des) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, gilt die zum Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne der Paragraphen 126,, 127 bzw. 127 a. Bezieht er (sie) im Zeitpunkt des Todes eine Pension aus der Pensionsversicherung, so gilt als Bemessungsgrundlage die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage; Paragraph 50, Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, ist die höchste heranzuziehen.
(5) Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne des Absatz 3, ist gleichzuhalten
1. der Bezug eines Ruhegenusses auf Grund des Pensionsgesetzes 1965 bzw. gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen;
2. der Bezug eines Ruhegenusses, Übergangsbeitrages oder Unterhaltsbeitrages nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,, dem Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231, dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255, dem Verfassungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, dem Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,, dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, Paragraph 163, Absatz 8, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, Dienst(Pensions)ordnungen für ehemalige Dienstnehmer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betriebe, die vom Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwaltet werden, ferner ein Ruhebezug oder eine gleichartige Leistung nach den Pensionsvorschriften für die Oesterreichische Nationalbank, nach Dienst(Pensions)ordnungen für ehemalige Dienstnehmer von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen; dabei gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatz 3, die Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, bzw. vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen für Bezüge gemäß Ziffer 2 ;, 3, ein Bezug im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes.
(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen des (der) Hinterbliebenen und der gemäß Absatz 2, berechneten Hinterbliebenenpension nicht den
Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Hinterbliebenenpension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension den Betrag von 16 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 S. An die Stelle des Betrages von 16 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Bezüge im Sinne des § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sowie Ruhe(Versorgungs)genüsse.
(7) Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension nach Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung.
(8) Die Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 4 lit. a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(9) Die Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 4 lit. d darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(10) Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach §61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
3. die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn
a) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 128 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 128 Abs. 1 letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern."
76. § 147 lautet:
„Waisenpension, Ausmaß
§ 147. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 145 Abs. 1."
77. Im § 148 wird der Klammerausdruck „(§§ 145 Abs. 1 und 147)" durch den Klammerausdruck „(§§ 145 und 147)" und der Ausdruck „§ 145 Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 145 Abs. 4" ersetzt.
78. Im § 148 wird der Ausdruck „§ 145 Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 145 Abs. 10" ersetzt.
79. Im § 148 a Abs. 2 wird der Klammerausdruck
„(§ 127 Abs. 3)" durch den Klammerausdruck „(§ 127 Abs. 2)" ersetzt.
80. Im § 149 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
81. § 149 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 7 anzuwenden ist, die Bewertung für
Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension so weit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Hinterbliebenenpension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension den Betrag von 16 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 Sitzung An die Stelle des Betrages von 16 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Bezüge im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sowie Ruhe(Versorgungs)genüsse.
(7) Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension nach Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung.
(8) Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(9) Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 136, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(10) Absatz 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn
1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach §61 Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
3. die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
a) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
b) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 128, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern."
76. Paragraph 147, lautet:
„Waisenpension, Ausmaß
§ 147. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 145, Absatz eins Punkt ", 77, Im Paragraph 148, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 145, Absatz eins, und 147)" durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 145, und 147)" und der Ausdruck „§ 145 Absatz 3 ", durch den Ausdruck „§ 145 Absatz 4 ", ersetzt.
78. Im Paragraph 148, wird der Ausdruck „§ 145 Absatz 4 ", durch den Ausdruck „§ 145 Absatz 10 ", ersetzt.
79. Im Paragraph 148, a Absatz 2, wird der Klammerausdruck
„(Paragraph 127, Absatz 3,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 127, Absatz 2,)" ersetzt.
80. Im Paragraph 149, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
81. Paragraph 149, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 7, anzuwenden ist, die Bewertung für
Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert im Sinne des Abs. 7 von 60 000 S der Betrag von 2 552 S vervielfacht — unter Bedachtnahme auf § 51 — mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 1993 heranzuziehen ist; dieser Betrag vermindert sich für Einheitswerte unter 60 000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf volle Schilling; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres erstmalig ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag."
82. Im § 149 Abs. 4 lit. g wird der Ausdruck „Gnadenpensionen privater Dienstgeber" durch den Ausdruck „Gnadenpensionen" ersetzt.
83. § 151 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist."
84. Dem § 151 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Eine Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde."
85. Im § 164 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 127 Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 127 Abs. 2" ersetzt.
86. § 170 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 169 Abs. 2 genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (§ 83), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß § 139 Abs. 1 bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist."
87. Im § 172 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „§ 116 Abs. 1 Z 1 und 2" durch den Ausdruck „§ 116 Abs. 1 Z 1 bis 3" ersetzt.
88. Im § 185 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe" der Ausdruck „oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt" und nach dem Ausdruck „auf den Träger der Sozialhilfe" der Ausdruck „oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt" eingefügt.
89. Im § 198 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „durchschnittliche".
90. Im § 198 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Zahl der Versicherten ist auf Grund einer im Monat Juli des der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangegangenen Kalenderjahres durchzuführenden Stichtagserhebung zu ermitteln."
92. Im § 239 Abs. 13 wird der Ausdruck „§ 127 Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 127 Abs. 2" ersetzt.
93. Nach § 258 wird ein § 259 angefügt:
„§ 259. (1) Es treten in Kraft:
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die §§32 Abs. 2,79 Abs. 1, 86 Abs. 5 lit. a, 93 Abs. 6,172 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
2. rückwirkend mit 1. Juli 1992 §198 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die §§ 2 Abs. 3 lit. e, 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 5, 26 Abs. 2, 26 a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 72 Abs. 2 und 149 Abs. 4 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
4. mit 1. Juli 1993 die §§ 7 Abs. 3, 55 Abs. 2 Z 1, 91 Abs. 1 Z 1, 99 Abs. 2, 129 Abs. 3, 136 Abs. 4, 149 Abs. 3, 151 Abs. 3 und 5, 170 Abs. 1,185 Abs. 3,198 Abs. 2 und Art. II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/ 1993;
5. mit 1. Juli 1993 weiters die §§3 Abs. 1, 20 Abs. 2, 26 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 7, 33 Abs. 1, 35 a Abs. 2, Abschnitt VII des Ersten Teiles, 62 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4, 112 Abs. 1 Z 1, 113 Abs. 2, 114, 116 Abs. 8, 116 a, 117, 119, 119 a, 120 Abs. 1 und 3 bis 6, 122, 122 a, 123, 124, 125, 126, 127, 127 a, 127 b, 129 Abs. 4 lit. b und c und Abs. 7 Z 3, 4 und 7, 130, 131 Abs. 1, 2 und 4, 131 a, 131 b, 131 c, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 2, 139, 140, 141 samt Überschrift, 142, 143, 143 a, 144, 145 in der Fassung des Art. I Z 74, 147, 148 in der Fassung des Art. I Z 77, 148 a Abs. 2, 149 Abs. 1, 164 Abs. 2 und 239 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/ 1993;
6. mit 1. Jänner 1995 § 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
7. mit 1. Jänner 1995 die §§ 145 in der Fassung des Art I Z 75 und 148 in der Fassung des Art. I Z 78 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/ 1993.
(2) Bei der Anwendung des § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der
Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert im Sinne des Absatz 7, von 60 000 S der Betrag von 2 552 S vervielfacht — unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, — mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 1993 heranzuziehen ist; dieser Betrag vermindert sich für Einheitswerte unter 60 000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf volle Schilling; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres erstmalig ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag."
82. Im Paragraph 149, Absatz 4, Litera g, wird der Ausdruck „Gnadenpensionen privater Dienstgeber" durch den Ausdruck „Gnadenpensionen" ersetzt.
83. Paragraph 151, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist."
84. Dem Paragraph 151, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Eine Anrechnung nach Absatz eins, erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde."
85. Im Paragraph 164, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 127 Absatz 3 ", durch den Ausdruck „§ 127 Absatz 2 ", ersetzt.
86. Paragraph 170, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im Paragraph 169, Absatz 2, genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 83,), wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß Paragraph 139, Absatz eins bis 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist."
87. Im Paragraph 172, Absatz eins, Litera a, wird der Ausdruck „§ 116 Absatz eins, Ziffer eins, und 2" durch den Ausdruck „§ 116 Absatz eins, Ziffer eins bis 3" ersetzt.
88. Im Paragraph 185, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe" der Ausdruck „oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt" und nach dem Ausdruck „auf den Träger der Sozialhilfe" der Ausdruck „oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt" eingefügt.
89. Im Paragraph 198, Absatz 2, erster Satz entfällt der Ausdruck „durchschnittliche".
90. Im Paragraph 198, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Zahl der Versicherten ist auf Grund einer im Monat Juli des der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangegangenen Kalenderjahres durchzuführenden Stichtagserhebung zu ermitteln."
92. Im Paragraph 239, Absatz 13, wird der Ausdruck „§ 127 Absatz 3 ", durch den Ausdruck „§ 127 Absatz 2 ", ersetzt.
93. Nach Paragraph 258, wird ein Paragraph 259, angefügt:
„§ 259. (1) Es treten in Kraft:
1. rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die §§32 Absatz 2,,79 Absatz eins,, 86 Absatz 5, Litera a,, 93 Absatz 6,,172 Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
2. rückwirkend mit 1. Juli 1992 §198 Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die Paragraphen 2, Absatz 3, Litera e,, 25 Absatz 2, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5,, 26 Absatz 2,, 26 a Absatz eins, vorletzter und letzter Satz, 72 Absatz 2 und 149 Absatz 4, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
4. mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 7, Absatz 3,, 55 Absatz 2, Ziffer eins,, 91 Absatz eins, Ziffer eins,, 99 Absatz 2,, 129 Absatz 3,, 136 Absatz 4,, 149 Absatz 3,, 151 Absatz 3, und 5, 170 Absatz eins,,185 Absatz 3,,198 Absatz 2 und Art. römisch II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/ 1993;
5. mit 1. Juli 1993 weiters die §§3 Absatz eins,, 20 Absatz 2,, 26 Absatz 4 und 5, 27 Absatz 7,, 33 Absatz eins,, 35 a Absatz 2,, Abschnitt römisch VII des Ersten Teiles, 62 Absatz eins und 3, 67 Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4,, 112 Absatz eins, Ziffer eins,, 113 Absatz 2,, 114, 116 Absatz 8,, 116 a, 117, 119, 119 a, 120 Absatz eins und 3 bis 6, 122, 122 a, 123, 124, 125, 126, 127, 127 a, 127 b, 129 Absatz 4, Litera b und c und Absatz 7, Ziffer 3,, 4 und 7, 130, 131 Absatz eins,, 2 und 4, 131 a, 131 b, 131 c, 132 Absatz eins und 4, 133 Absatz 2,, 139, 140, 141 samt Überschrift, 142, 143, 143 a, 144, 145 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 74,, 147, 148 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 77,, 148 a Absatz 2,, 149 Absatz eins,, 164 Absatz 2 und 239 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/ 1993;
6. mit 1. Jänner 1995 Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;
7. mit 1. Jänner 1995 die Paragraphen 145, in der Fassung des Art römisch eins Ziffer 75 und 148 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 78, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/ 1993.
(2) Bei der Anwendung des Paragraph 62, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der
Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
(3) Personen, die erst auf Grund des § 136 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. II Abs. 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist anzuwenden.
(4) Die §§ 116 a, 120 Abs. 3 bis 5, 122, 123, 127, 127 a, 129 Abs. 7 Z 3, 130, 131 a Abs. 3, 131 Abs. 1 und 4, 131 b, 131 c, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 2, 139, 140 und 143 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
(5) Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß § 116 a nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(6) Abweichend von Abs. 4 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen des Zweiten Teiles Abschnitt III über die Bemessung einer Pension in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
1. vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
2. vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate
aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des § 122 Abs. 2 Z 1 und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Z 1, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Z 2, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist § 51 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.
(7) §125 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist in den Fällen des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes für den in Betracht kommenden Versicherungsfall, dessen Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, weiterhin anzuwenden.
(8) Bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit, bei vorzeitigen Alterspensionen gemäß § 131 und § 131 a, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, ist bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen §130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß § 141 Abs. 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß § 130 gilt § 141 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
(10) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß § 144 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden.
(11) §144 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.
(12) § 145 in der Fassung des Art. I Z 74 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des § 145 Abs. 1 Z 3 und 4 ist § 145 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Art. II Abs. 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist anzuwenden.
(13) § 145 in der Fassung des Art. I Z 75 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist anzuwenden:
1. auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1994 liegt. In den Fällen des § 145 Abs. 1 Z 3 und 4 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt, § 145 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im § 145 Abs. 1 erster Satz in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;
Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
(3) Personen, die erst auf Grund des Paragraph 136, Absatz 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. römisch II Absatz 4, und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, ist anzuwenden.
(4) Die Paragraphen 116, a, 120 Absatz 3 bis 5, 122, 123, 127, 127 a, 129 Absatz 7, Ziffer 3,, 130, 131 a Absatz 3,, 131 Absatz eins und 4, 131 b, 131 c, 132 Absatz eins und 4, 133 Absatz 2,, 139, 140 und 143 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
(5) Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß Paragraph 116, a nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(6) Abweichend von Absatz 4, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen des Zweiten Teiles Abschnitt römisch III über die Bemessung einer Pension in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
1. vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
2. vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate
aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Ziffer 2,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist Paragraph 51, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 108, c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.
(7) §125 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist in den Fällen des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes für den in Betracht kommenden Versicherungsfall, dessen Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, weiterhin anzuwenden.
(8) Bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit, bei vorzeitigen Alterspensionen gemäß Paragraph 131, und Paragraph 131, a, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, ist bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen §130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß Paragraph 141, Absatz 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß Paragraph 130, gilt Paragraph 141, Absatz 3, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
(10) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß Paragraph 144, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden.
(11) §144 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.
(12) Paragraph 145, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 74, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist Paragraph 145, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Art. römisch II Absatz 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, ist anzuwenden.
(13) Paragraph 145, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 75, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, ist anzuwenden:
1. auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1994 liegt. In den Fällen des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt, Paragraph 145, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im Paragraph 145, Absatz eins, erster Satz in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;
2.Ziffer 2 auf die gemäß § 136 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist, mit Ausnahme der im Art. II Abs. 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen.
(14) Abweichend von § 162 Abs. 5 kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.
(15) § 116 a in der Fassung des Art. I Z 33 ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte."
Artikel II Schlußbestimmung
Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 11 der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 112/1986, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ausgenommen sind, verliert die Ausnahme ihre Wirksamkeit, wenn dies bis 30. Juni 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragt wird. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz beginnt in diesen Fällen mit dem Ersten des Kalendermonates, der der Antragstellung folgt.auf die gemäß Paragraph 136, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist, mit Ausnahme der im Art. römisch II Absatz 5, der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen.
(14) Abweichend von Paragraph 162, Absatz 5, kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.
(15) Paragraph 116, a in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 33, ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte."
Artikel römisch II Schlußbestimmung
Für Personen, die gemäß Art. römisch II Absatz 11, der 10. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ausgenommen sind, verliert die Ausnahme ihre Wirksamkeit, wenn dies bis 30. Juni 1994 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragt wird. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz beginnt in diesen Fällen mit dem Ersten des Kalendermonates, der der Antragstellung folgt.
Klestil Vranitzky