Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. §4 Absatz eins, Ziffer 5, lautet: „5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, bzw. zu den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Sinne des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, stehen, sowie Hebammenschülerinnen an einer Bundeshebammenlehranstalt;" 2. Im Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 6, erster Halbsatz)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 6,)" und der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 3. Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Entlohnungsschema römisch eins, römisch eins L, römisch zwei L" durch den Ausdruck „Entlohnungsschema römisch eins, K, römisch eins L, römisch zwei L'' ersetzt. 4. Paragraph 15, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen, die in knappschaftlichen Betrieben mit wesentlich bergmännischen oder diesen gleichgestellten Arbeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz beschäftigt sind. (2) Knappschaftliche Betriebe sind jene Betriebe, die gemäß Paragraph 2, des Berggesetzes 1975 in dessen Anwendungsbereich fallen sowie jene, in denen Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 132, des Berggesetzes 1975 von einem Bergbauberechtigten durchgeführt werden, ausgenommen gewerbliche und industrielle Betriebe, die solche grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig gewinnen, die durch die Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, in Paragraph 5, des Berggesetzes aufgenommen worden sind." 5. Im§ 16 Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „der Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992" durch den Ausdruck „des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992" ersetzt. 6. Paragraph 18, wird aufgehoben.

Ziffer 7 Dem Paragraph 21, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,)" 8. Paragraph 29, lautet: „Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung § 29. (1) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter sind, unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und der Paragraphen 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig: 1. die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit nicht einer der unter Ziffer 2, oder 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist; 2. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betnebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen; 3. die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Arbeiter, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt römisch vier des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet. (2) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Angestellten sind, unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und der Paragraphen 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig: 1. die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, soweit nicht der unter Ziffer 2, genannte Versicherungsträger zuständig ist; 2. die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Angestellten, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt römisch vier des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet." 9. Paragraph 33, Absatz 2, lautet: „(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind." 10. Im Paragraph 37, erster Satz wird der Ausdruck „§ 7 Ziffer 3, Litera a und b" durch den Ausdruck „§ 7 Ziffer 3, lit. b" ersetzt. 11. §40 Absatz 2, lautet: „(2) Absatz eins, gilt auch für Personen, 1. die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden; 2. die eine Gleitpension (Paragraph 253, c) beziehen, mit der Maßgabe, daß auch das jeweilige Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit zu melden ist." 12. §44 Absatz eins, Ziffer 7, lautet: „7. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 5, pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 des Heeresgebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422, und die Anerkennungsprämie;" 13. Im §44 Absatz 6, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 6, erster Halbsatz)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 6,)" und der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 14. Im Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 b Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 108 Absatz eins und 3 ersetzt. 15. Im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 9, wird jeweils der Ausdruck „Eintritt der Arbeitsunfähigkeit" durch den Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles" ersetzt. 16. Im Paragraph 56, a Absatz 2, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 6, erster Halbsatz)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 6,)" und der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 16 a. Im Paragraph 67, Absatz 9, wird der Ausdruck „Abs. 6" durch den Ausdruck „Abs. 6 Ziffer 2, bzw. 3" ersetzt. 17. §70 lautet: „Anrechnung für die Höherversicherung bzw. Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung § 70. (1) Überschreitet in einem Beitragsjahr (Paragraph 242, Absatz 6,) bei einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Beschäftigungen oder bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Beschäftigungen und selbständigen Erwerbstätigkeiten die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Kalenderjahr (Paragraph 242, Absatz 3, bzw. Paragraph 244, a Absatz 5,), so gilt der Beitrag zur Pensionsver-

Sicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Absatz 2, Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2, als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 51, a sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2, nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) in halber Höhe zu erstatten. (2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Uberschreitungsbetrag (Absatz eins,) entfallenden Beitrag oder den gemäß Paragraph 77, Absatz 2, zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Absatz eins, anzuwenden ist. (3) Der nach Absatz eins, oder Absatz 2, zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447, g) zu ersetzen." 18. Im Paragraph 74, Absatz eins, zweiter und vierter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 19. Paragraph 76, a Absatz eins, lautet: „(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer eins,) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§242 Absatz 6,); in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag ein Dreißigstel der sich gemäß Paragraph 244, a ergebenden Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Absatz 2, ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, b Absatz 5,; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76, b Absatz 4 Punkt 20, Im Paragraph 76, a Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§108 Absatz 9, ersetzt. 21. Im Paragraph 76, b Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 22. Paragraph 76, b Absatz 3, wird aufgehoben. 23. Paragraph 77, Absatz 2, lautet: „(2) In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten die Summe der jeweils geltenden Beitragssätze gemäß den §§51 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und 51 a. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, nicht übersteigen." 24. Im Paragraph 77, Absatz 4, zweiter und dritter Satz wird jeweils der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 25. Paragraph 78, Absatz 3, letzter Satz entfällt. 26. Der 4. Unterabschnitt des Abschnittes römisch fünf des Ersten Teiles lautet: „4. UNTERABSCHNITT Grundsätze der langfristigen Finanzierung der Pensionsversicherung § 79 a. Die Finanzierung der Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten und Bundesbeiträge sicherzustellen. Übersteigt die Summe der gebührenden Beiträge des Bundes gemäß Paragraph 80, Absatz eins, ein Drittel der Gesamtaufwendungen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, sind Mehraufwendungen der Pensionsversicherung gleichmäßig auf Bundesbeiträge und Beiträge für Pflichtversicherte aufzuteilen. Beitrag des Bundes § 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke und die Abschreibungen von bebauten Grundstücken, bei den Erträgen der Bundesbeitrag nach Absatz eins und 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen. (2) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß Absatz eins, hinaus einen Beitrag a) in der Höhe der zur Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß Paragraph 447, genehmigte

Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß Paragraph 447, genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen nach dem 31. Dezember 1987 gemäß Paragraph 447, genehmigten Umbau von Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug zu bringen; b) an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in der Höhe von je 3 Millionen Schilling, an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues als Träger der Pensionsversicherung in der Höhe von je 1,25 Millionen Schilling als Zuschuß für den Umbau von Gebäuden, der gemäß Paragraph 447, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, Litera a, deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist. (3) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Absatz eins und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. § 80 a. (1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447, g) 1,5 Milliarden Schilling am 20. November 1992 zu überweisen. (2) Abweichend von Paragraph 80, Absatz eins, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach Paragraph 80, Absatz eins, zu ermittelnden Betrag vermindert: 1. für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 1 050 Millionen Schilling, 2. für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 250 Millionen Schilling, 3. für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 950 Millionen Schilling, 4. für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 350 Millionen Schilling." 27. Im Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem darauf folgenden Monatsersten an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird." 28. §95 Absatz eins, lautet: „(1) Bei der Anwendung der Paragraphen 90 und 90 a sind die Renten (Pensionen) mit dem Zurechnungszuschlag (Paragraph 261, a) und dem Leistungszuschlag (Paragraph 284 A, b, s, 5), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (Paragraph 248,) und die Kinderzuschüsse (Paragraph 262,) heranzuziehen." 29. Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 werden aufgehoben. Die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung 2. 30. Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Entziehung einer Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension (Paragraphen 253, bzw. 276) nicht mehr zulässig." 31. Dem §104 Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Fällt der Auszahlungstermin bei der unbaren Überweisung der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Pensionsbezieher zur Verfügung stehen." 32. Im Paragraph 107, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 108 Absatz eins, durch den Ausdruck „§107 a Absatz eins, ersetzt. 33. Der bisherige Paragraph 108, erhält die Bezeichnung Paragraph 107, a. 34. Abschnitt römisch sechs a des Ersten Teiles lautet: „Abschnitt römisch sechs a Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung 1. Unterabschnitt: Grundlagen § 108. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 9,), im Dezember jeden Jahres einen Beitragsbelastungsfaktor (Absatz 8,) für das laufende Kalenderjahr und jedes Jahr für das vorangegangene Kalenderjahr einen endgültigen Anpassungsrichtwert (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen. (2) Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Veränderungen von Beitragssätzen bleiben unberücksichtigt. Die Aufwertungszahl ist, soweit im einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.

  1. Absatz 3,Höchstbeitragsgrundlage: Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume eines Jahres ist der Meßbetrag (Paragraph 108, b) dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten der nächsthöhere ganzzahlig durch 20 teilbare Betrag. (4) Aufwertungsfaktoren : Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf 3 Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen. (5) Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes für das Anpassungsjahr (Absatz 6,), der Anpassungsbandbreite (Absatz 7,) und des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (Paragraph 108, e) durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist nach Zustimmung durch die Bundesregierung vom Bundesminister für Arbeit und Soziales dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung der Bundesregierung ist bis spätestens 10. November eines jeden Jahres zu beantragen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit im einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen. (6) Anpassungsrichtwert: Jedes Jahr sind für das Anpassungsjahr (das ist jenes Kalenderjahr, für das der Anpassungsfaktor festzusetzen ist) und das diesem vorangehende Jahr je ein vorläufiger Anpassungsrichtwert und für das diesem zweitvorangehende Jahr der endgültige Anpassungsrichtwert zu ermitteln. Die Berechnung der vorläufigen Anpassungsrichtwerte ist, soweit die erforderlichen statistischen Werte noch nicht vorliegen, auf Schätzungen aufzubauen. Der Anpassungsrichtwert ist so zu ermitteln, daß seine Anwendung als Anpassungsfaktor bewirken würde, daß sich die durchschnittliche Höhe der Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit im Anpassungsjahr gegenüber dem Vorjahr mit dem gleichen Hundertsatz verändert wie die durchschnittliche Beitragsgrundlage. Dabei sind nur Werte aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen. Änderungen von Beitragssätzen für Versicherte und/oder Pensionisten in diesen beiden Jahren sind zu berücksichtigen (besondere Nettoanpassung). (7) Anpassungsbandbreite: Die Anpassungsbandbreite (Paragraph 108, f Absatz 3, 4 und 5) ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der längerfristigen Entwicklung der Anpassungsfaktoren und der Anpassungsrichtwerte bis zum Anpassungsjahr. Sie darf bei der Festsetzung des Anpassungsfaktors nicht unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nur bei gleichzeitiger Vorsorge für zusätzliche Einnahmen der Pensionsversicherung zulässig. (8) Beitragsbelastungsfaktor: Für Kalenderjahre vor dem Jahr 1993 beträgt der Beitragsbelastungsfaktor 1,00000. Für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich der Beitragsbelastungsfaktor aus der Vervielfachung der Beitragsbelastungsmeßzahl (Paragraph 108, d Absatz 4,) dieses Kalenderjahres mit der Pensionsbelastungsmeßzahl des Jahres 1992 (Paragraph 108, d Absatz 7,), geteilt durch die Beitragsbelastungsmeßzahl des Jahres 1992 und die Pensionsbelastungsmeßzahl dieses Kalenderjahres. Der Beitragsbelastungsfaktor ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage aus den jeweiligen Beitragsgrundlagen heranzuziehen. (9) Anpassung fester Beträge: Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schilling zu runden. 2. Unterabschnitt: Durchführung Aufwertungszahl § 108 a. (1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 108, Absatz 2, ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist gemäß Absatz 2, 3 und 4 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Jahres sind alle Versicherungstage von Pflichtversicherten eines Jahres, für die eine Tagesbeitragsgrundlage vorgesehen ist, für alle Versicherten sowie getrennt nach Arbeitern und Angestellten in die Lohnstufen (Paragraph 46, Absatz 2 bis 5) einzureihen. Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 vH für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das

dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr auf Grund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht. (3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Absatz eins,) ist die Zahl der in jeder Lohnstufe eingereihten Versicherungstage mit dem Tageswert (Paragraph 46, Absatz 4,) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. (4) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangsjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Absatz 3, errechneten Beträge für alle Lohnstufen im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr, geteilt durch die Summe der im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr in diese Lohnstufen eingereihten Versicherungstage ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden. Meßbetrag für die Höchstbeitragsgrundlage § 108 b. Für das Kalenderjahr 1992 beträgt der Meßbetrag 1 050,17 S. Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz 2,) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden. Aufwertungsfaktoren § 108 c. Die Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 1993 betragen: Anpassungsrichtwert § 108 d. (1) Der Anpassungsrichtwert für ein Kalenderjahr ist durch Teilung des Nettosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Absatz 2,) durch den Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung (Absatz 5,), vervielfacht mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 5,) des Kalenderjahres, für das der Anpassungsrichtwert berechnet wird, zu ermitteln. Der Anpassungsrichtwert ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Ist die dem Anpassungsrichtwert entsprechende prozentuelle Erhöhung niedriger als die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für dieses Kalenderjahr bekanntgegebene Erhöhung der Verbraucherpreise im Jahresdurchschnitt, ist der Anpassungsrichtwert entsprechend dieser Erhöhung festzusetzen. Entspricht der Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Absatz 3,) jedoch einer geringeren Erhöhung als der Erhöhung auf Grund des Verbraucherpreisindex, ist der Anpassungsrichtwert in der Höhe des Bruttosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Absatz 3,) festzusetzen. (2) Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage: Der Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres ist aus der Vervielfachung des

Bruttosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Absatz 3,) mit der Beitragsbelastungsmeßzahl (Absatz 4,), geteilt durch die Beitragsbelastungsmeßzahl des Vorjahres zu ermitteln. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. (3) Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage: Der Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres ist nach den Grundsätzen der Ermittlung für die Aufwertungszahl (Paragraph 108, a) mit der Maßgabe zu berechnen, daß als Ausgangsjahr das Kalenderjahr, für das dieser Faktor berechnet wird, bzw. als Vergleichsjahr das vorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen ist. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. (4) Beitragsbelastungsmeßzahl: Zur Ermittlung der Beitragsbelastungsmeßzahl eines Kalenderjahres ist auf der Grundlage der vom Hauptverband durchgeführten Einreihung der Versicherungstage von Pflichtversicherten des Vorjahres (Paragraph 108, a Absatz 2,) jeweils eine durchschnittliche Beitragsgrundlage für Arbeiter und für Angestellte zu berechnen. Paragraph 108, a Absatz 3, und 4 sind dabei anzuwenden. Unter Bedachtnahme auf den (die) 1. Beitrag zur Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag, 2. Beitrag zur Pensionsversicherung inklusive Zusatzbeitrag, 3. Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, 4. Arbeiterkammerumlage und 5. Wohnbauförderungsbeitrag sind aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für Arbeiter bzw. für Angestellte durchschnittliche Beitragsgrundlagen für Arbeiter bzw. für Angestellte unter Berücksichtigung der den Dienstnehmer belastenden Beiträge zu berechnen. Dabei sind die Beitragssätze des Jahres, für das die Beitragsbelastungsmeßzahl zu ermitteln ist, heranzuziehen. Beitragssatzänderungen während des Jahres sind im Mittel aller Monate des Jahres ohne Bedachtnahme auf Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Die Beitragsbelastungsmeßzahl ergibt sich aus der Teilung des gewogenen Mittels der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für Arbeiter bzw. für Angestellte unter Berücksichtigung der Beitragsbelastung durch das gewogene Mittel der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für Arbeiter bzw. für Angestellte ohne Berücksichtigung der Beitragsbelastung. Die Beitragsbelastungsmeßzahl ist auf fünf Dezimalstellen zu runden. (5) Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung: Der Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung eines Kalenderjahres ist aus der Vervielfachung des Bruttosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Pensionsleistung (Absatz 6,) mit der Pensionsbelastungsmeßzahl (Absatz 7,), geteilt durch die Pensionsbelastungsmeßzahl des Vorjahres zu ermitteln. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. (6) Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung: Der Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung eines Kalenderjahres ist durch Teilung der durchschnittlichen Pensionsleistung dieses Kalenderjahres durch die durchschnittliche Pensionsleistung des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln. Die durchschnittliche Pensionsleistung ist gemäß Absatz 8, 9, 10 und 11 zu errechnen. Dabei sind nur Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. (7) Pensionsbelastungsmeßzahl: Die Pensionsbelastungsmeßzahl eines Kalenderjahres ist der Betrag, der sich aus der Verminderung der Zahl 100 um den Beitragssatz des Einbehalts von jeder Pension in der Krankenversicherung der Pensionisten, geteilt durch 100, ergibt. Beitragssatzänderungen beim Einbehalt während des Jahres sind im Mittel aller Monate des Jahres ohne Bedachtnahme auf Sonderzahlungen zu berücksichtigen. (8) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Pensionsleistung eines Jahres ist die Gliederung des Pensionsstandes für Pensionen ohne Zulagen und Zuschüsse nach der Höhe des Monatsbetrages auf Grund der Weisungen für die statistischen Nachweisungen heranzuziehen. (9) Zur Feststellung der durchschnittlichen Pensionsleistung ist die Zahl der in jede Monatsbetragsstufe eingereihten Pensionen mit dem Mittelwert dieser Monatsbetragsstufe zu vervielfachen. Dabei ist als unterste Monatsbetragsstufe jene anzunehmen, in die der Grenzbetrag gemäß Absatz 11, fällt. Berücksichtigt wird für die unterste Monatsbetragsstufe der Bereich zwischen dem Grenzwert und der nächsthöheren Monatsbetragsstufengrenze. Die Zahl der in die unterste Monatsbetragsstufe eingereihten Pensionen ist entsprechend der Verkürzung des Monatsbetragsstufenbereiches zu vermindern und die so verminderte Zahl mit dem Mittelwert aus dem Grenzbetrag und der nächsthöheren Monatsbetragsstufengrenze, gerundet auf volle Schilling, zu vervielfachen. (10) Die durchschnittliche Pensionsleistung ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Absatz 9, errechneten Beträge für alle Monatsbetragsstufen, geteilt durch die Summe der in diese Monatsbetragsstufen eingereihten Pensionen ergibt. Die durchschnittliche Pensionsleistung ist auf Schilling zu runden. (11) Der Grenzbetrag beträgt 4 245 S für das Kalenderjahr 1991. Für jedes weitere Kalenderjahr ist der Grenzbetrag mit dem Produkt der Bruttosteigerungsfaktoren der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Absatz 3,) für das Kalenderjahr 1992 bis zum Kalenderjahr, für das der Grenzbetrag gilt, zu vervielfachen und auf volle Schilling zu runden.

Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung § 108 e. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung zu errichten. (2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; je zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft; ein Vertreter des Hauptverbandes; vier Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, davon ein Vertreter aus einer der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes; je ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Landarbeiterkammertages; je zwei vom Bundesministerium für Finanzen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu entsendende Fachleute aus dem Bereich der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, die nach Tunlichkeit die akademische Lehrbefugnis besitzen sollen; zwei von der Bundesregierung zu entsendende Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden. (3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm bestellter Vertreter. Er hat die Mitglieder des Beirates bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. (4) Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Beirates. (5) Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern (Stellvertretern) beschlußfähig. Ein Gutachten des Beirates im Sinne des Absatz 10, kommt nur dann zustande, wenn es der Meinung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder entspricht. Haben mindestens drei Mitglieder eine gemeinsame, von der einfachen Mehrheit des Beirates abweichende Meinung vertreten, ist bei der Erstellung des Gutachtens auch diese Meinung zum Ausdruck zu bringen. (6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Beirates erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung. (7) Die Mitglieder des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als Ehrenamt. (8) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen. (9) Den Mitgliedern des Beirates und den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten des Beirates trägt der Bund. (10) Der Beirat kann bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Soziales eine vorläufige Empfehlung darüber vorlegen, in welcher Höhe der Anpassungsfaktor festgesetzt werden soll. Bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres hat der Beirat dem Bundesminister für Arbeit und Soziales in einem Gutachten den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 108, f Absatz 3, 4 und 5 vorzuschlagen. Das Gutachten ist unverzüglich in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren. (11) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, dem Beirat auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat darüber hinaus von sich aus dem Beirat alljährlich eine Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die folgenden fünf Jahre so rechtzeitig vorzulegen, daß sie dem Beirat bei Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung steht. Festsetzung des Anpassungsfaktors § 108 f. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung sowie auf die im Absatz 3, 4 und 5 genannten Grundsätze (Anpassungsbandbreite) festzusetzen. (2) Kommt ein Gutachten des Beirates gemäß Paragraph 108, e Absatz 10, nicht zustande oder legt der Beirat das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die im Absatz 3, 4 und 5 genannten Grundsätze festzusetzen.

  1. Absatz 3,Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungsjahr (Paragraph 108, Absatz 6,) so festzusetzen, daß die Anpassungsfaktormeßzahl (Absatz 4,) für das Anpassungsjahr die Anpassungsrichtwertmeßzahl (Absatz 5,) für das Anpassungsjahr um nicht mehr als 1% unter- bzw. überschreitet. Daß die Anpassungsfaktormeßzahl die Anpassungsrichtwertmeßzahl um mehr als 1% unterschreitet, ist unzulässig. Wird ein Anpassungsfaktor in einer Höhe festgesetzt, daß die Anpassungsfaktormeßzahl die Anpassungsrichtwertmeßzahl um mehr als 1% überschreitet, ist dies nur dann zulässig, wenn gleichzeitig mit der Verordnung (Paragraph 108, Absatz 5,) in einem eigenen Bundesgesetz für den 1% überschreitenden Unterschiedsbetrag zwischen Anpassungsfaktormeßzahl und Anpassungsrichtwertmeßzahl eine finanzielle Bedeckung durch eine Erhöhung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung oder eine Erhöhung des Anteiles der Summe der Bundesbeiträge an den Gesamtaufwendungen der Pensionsversicherung (Paragraph 79, a) vorgesehen wird. (4) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsfaktormeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsfaktormeßzahl in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, festzusetzen. Die Anpassungsfaktormeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormeßzahl mit dem Anpassungsfaktor. Die Anpassungsfaktormeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. (5) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsrichtwertmeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsrichtwertmeßzahl in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, festzusetzen. Die Anpassungsrichtwertmeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1992 mit dem Produkt der Anpassungsrichtwerte für das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Jahre bis einschließlich das Anpassungsjahr. Wurde in einem Kalenderjahr von der Möglichkeit der Festsetzung eines höheren Anpassungsfaktors gemäß Absatz 3, dritter Satz Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung der Anpassungsrichtwertmeßzahl das Produkt der Anpassungsrichtwerte zusätzlich mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich durch Teilung der Anpassungsfaktormeßzahl für dieses Jahr durch die um 1% erhöhte für dieses Jahr zugrunde gelegte Anpassungsrichtwertmeßzahl ergibt. Die Anpassungsrichtwertmeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung § 108 g. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen; soweit Renten nicht nach festen Beträgen bemessen sind, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner des vorangegangenen Jahres eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe, daß die erstmalige Anpassung, sofern der Versicherungsfall im zweiten Halbjahr eingetreten ist, mit dem um 0,5 erhöhten halben Anpassungsfaktor vorzunehmen ist. (2) Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Rentenbestandteile. (3) Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Rente treten die Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften. (4) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt. (5) Bei Anwendung der Absatz eins und 4 ist in den Fällen des Paragraph 180, von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde; in den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3, ist vom Todestag des Versicherten auszugehen, falls der Unterhaltsanspruch nicht höher war als 20 vH der Bemessungsgrundlage. (6) Bei der Anwendung des Absatz 5 und der Paragraphen 210, Absatz 3, 213, Absatz 2 und 220 tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage der mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung § 108 h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§223 Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1 Jänner dieses Jahres liegt. (2) Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in

Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile. (3) Zu der nach Absatz eins, und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften. (4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen. (5) Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 267 Punkt A, n, p, a, s, s, u, n, g, der Leistungen von Amts wegen § 108 k. Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 108, g und 108 h ist von Amts wegen vorzunehmen. § 108 1. (1) Die Aufwertungszahl (Paragraph 108, a in der Fassung der 50. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,) beträgt für das Jahr 1992 1,055. (2) Der Richtwert (Paragraph 108, d in der Fassung der 50. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,) beträgt für das Jahr 1992 1,045. (3) Die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, b Absatz eins, in der Fassung der 50. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 676 aus 1991,) beträgt für das Jahr 1992 1 060 S für den Kalendertag." 35. Im Paragraph 122, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 36. Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche a) physiotherapeutische, b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder c) ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;" 37. Im §136 Absatz 3, dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§108 Absatz 9, ersetzt. 38. Im Paragraph 137, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 108, b Absatz 2,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 108, b)" ersetzt. 39. Im Paragraph 141, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 40. Dem Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt: „Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge;" 41. Im Paragraph 151, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 23, des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 23, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)" ersetzt. 42. Im Paragraph 154, Absatz eins, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 108, b Absatz 2,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 108, b)" ersetzt. 42 a. Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz lautet: „S 143 Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz und Absatz 5, gelten entsprechend." 43. Im Paragraph 181, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 44. Im Paragraph 181, b zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 45. Im Paragraph 212, Absatz 3, dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 46. §215 Absatz 3, lautet: „(3) Die Rente nach Absatz eins, gebührt auch 1. der Frau, 2. dem Mann, deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches, c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des

letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Die Witwen(Witwer)rente nach Litera a bis c wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; die Witwen(Witwer)rente nach Litera d, wird mit dem Betrag gewährt, der dem vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt entspricht; die Witwen(Witwer)rente darf 20 vH der Bemessungsgrundlage des (der) Versicherten nicht übersteigen. In den Fällen der Litera a bis c bleibt eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist, in den Fällen der Litera d, bleibt eine Erhöhung des Unterhaltes außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist." 47. Im Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt. Eine Litera d und e mit folgendem Wortlaut wird angefügt: ,,d) die Gleitpension (Paragraphen 253, c, 270), e) die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraphen 253, d, 270);" 48. Im Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Punkt am Ende der Litera d, durch einen Beistrich ersetzt. Eine Litera e und f mit folgendem Wortlaut wird angefügt: ,,e) die Knappschaftsgleitpension (Paragraph 276, c), f) die vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 276, d)." 49. Paragraph 223, Absatz 2, letzter Satz entfällt. 50. Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;" 51. §227 Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt, a) bei einer (einem) Versicherten die Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes, b) bei einer (einem) Versicherten im Fall der Annahme an Kindes Statt (Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) die nach der Annahme an Kindes Statt (Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) liegende Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes, sofern die Annahme (Übernahme) nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte; liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); der Erziehung des Kindes im Inland steht eine solche in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. gleich, wenn für dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. auf Betriebshilfe nach dem Betriebshilfegesetz besteht bzw. bestanden hat und die Zeit der Kindererziehung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt; Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht jeweils nur für eine Person. Vorrang auf Anspruch hat die Person, die Karenzurlaubsgeld bezieht; wurde kein Karenzurlaubsgeld bezogen oder stand beiden Elternteilen Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung zu, hat die weibliche Versicherte Anspruch, es sei denn, sie hat zugunsten des Mannes auf den Anspruch verzichtet. Ein solcher nicht widerrufbarer Verzicht ist spätestens bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem einer der beiden Elternteile einen Pensionsantrag stellt;" 52. Im Paragraph 227, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „§§ 253 b Absatz eins, Litera b, bzw. 276 b Absatz eins, lit. b" durch den Ausdruck „§§ 253 b Absatz eins, Ziffer 2, 253, c Absatz eins, Ziffer 2, 276, b Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 276 c Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt. 53. Im Paragraph 228, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt. Als Ziffer 10, wird angefügt: „10. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, die Zeit der Erziehung des Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt; liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht jeweils nur für eine Person. Die Versicherte kann zugunsten des Mannes, der dieses Kind erzogen hat, auf die

Ersatzzeit verzichten. Ein solcher nicht widerrufbarer Verzicht ist spätestens bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem einer der beiden Elternteile einen Pensionsantrag stellt." 54. §231 lautet: „Versicherungsmonate, Begriff § 231. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 308 und 311 sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei in folgender Weise vorzugehen ist: 1. Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4 und 228 Absatz eins, Ziffer 10 :, a,) Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ist ein Versicherungsmonat. b) Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach Litera a, Versicherungsmonate sind, so lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in Litera a, angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem — auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten — Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach Litera a, nicht erreichen, gilt jedenfalls als Versicherungsmonat. Bei Anwendung der Litera a und b sind Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: Beitragszeit der Pflichtversicherung, Ersatzzeit, Beitragszeit der freiwilligen Versicherung. Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung, Pensionsversicherung der Angestellten, Pensionsversicherung der Arbeiter, innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen. Die Bestimmungen des Paragraph 244, Absatz 2 und des Paragraph 249, Absatz eins, bleiben hievon unberührt. 2. Für Versicherungszeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4, und 228 Absatz eins, Ziffer 10, (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4, oder 228 Absatz eins, Ziffer 10 und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4, oder 228 Absatz eins, Ziffer 10, wegfallen. 3. Ist für ein und denselben Kalendermonat Ziffer eins und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Ziffer eins, als auch 2 zu zählen." 54 a. Im Paragraph 232, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsmonat" durch den Ausdruck „Versicherungsmonat gemäß Paragraph 231, Ziffer eins, ersetzt. 54 b. Im Paragraph 232, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§231 Ziffer 2, drittletzter und vorletzter Satz" durch den Ausdruck „§231 Ziffer eins, drittletzter und vorletzter Satz" ersetzt. 54 c. Dem Paragraph 232, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Ein Versicherungsmonat gemäß Paragraph 231, Ziffer 2, gilt als Ersatzmonat." 54 d. Nach Paragraph 232, wird folgender Paragraph 233, eingefügt: „Berücksichtigung von Versicherungsmonaten § 233. (1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§235 und 236), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: Beitragsmonat der Pflichtversicherung, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4 und 228 Absatz eins, Ziffer 10,, Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonat gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4 und 228 Absatz eins, Ziffer 10,, leistungsunwirksamer Ersatzmonat. (2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§261) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen." 55. §234 Absatz eins, Ziffer 11, lautet: „11. Zeiten im Sinne des Paragraph 18, a Absatz eins,, die zur Selbstversicherung berechtigt hätten."

Ziffer 55 a. Im Paragraph 235, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 16, a," der Ausdruck „soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten," eingefügt. 56. §236 Absatz eins bis 3 lauten: „(1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne des §235 Absatz 2, in folgender Mindestzahl vorliegen: 1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate; b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach Litera a, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten; 2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar a) für die Alterspension (Knappschaftsalterspension), die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer — unbeschadet Paragraph 276, Absatz 3, — und die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) 180 Monate; b) für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit 120 Monate; c) für den Knappschaftssold 240 Monate. (2) Die gemäß Absatz eins, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß 1. im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten; 2. im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; 3. im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen. (3) Fallen in die Zeiträume gemäß Absatz 2, neutrale Monate (Paragraph 234,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate." 56 a. Paragraph 236, Absatz 4, lautet: „(4) Die Wartezeit — ausgenommen für den Knappschaftssold — ist auch erfüllt, wenn 1. bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, erworben sind, oder 2. bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind." 57. §238 lautet: „Bemessungsgrundlage § 238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (Paragraph 242, bzw. Paragraph 244, a) aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß den §§261 b oder 284 b liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 210. Liegen weniger als 180 Beitragsmonate vor, so ist die Bemessungsgrundlage die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus den vorhandenen Beitragsmonaten, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Beitragsmonate. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden. (2) Bei der Anwendung des Absatz eins, bleiben außer Betracht: 1. a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 1956 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind; b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1958 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind; c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die vor dem 1. Jänner 1972 liegen, es sei denn, daß Beitragsmonate nur in diesem Zeitraum vorhanden sind; 2. Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung, die auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher Versicherung bezogen wurde, wenn es für den Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung, welche Zeiten enthalten, während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 198, bzw. 303 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 161, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 153, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen befähigt haben;

Ziffer 3 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten, während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, bezogen hat; 4. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach den Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz bzw. 226 Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz enthalten; 5. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 17, des Berufsausbildungsgesetzes enthalten. (3) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist nicht für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4, 228, Absatz eins, Ziffer 10,) anzuwenden." 58. Paragraph 238, a wird aufgehoben. 59. Paragraph 239, lautet: „Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4, 228, Absatz eins Z, 10) § 239. (1) Die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung beträgt 5 800 S. An die Stelle des Betrages von 5 800 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f) vervielfachte Betrag. (2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18, a oder einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5,, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 238, bzw. 241 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, anzuwenden. (3) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18, a, einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5 und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 238, bzw. 241 und die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, zusammengezählt. (4) Die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 3, ist nur auf den auf die Zeiten der Kindererziehung entfallenden Steigerungsbetrag (Paragraphen 261, bzw. 284) anzuwenden." 60. Paragraph 240, wird aufgehoben. 61. Im Paragraph 241, erster Halbsatz wird der Ausdruck „im Bemessungszeitpunkt" durch den Ausdruck „zum Stichtag" ersetzt. 62. Paragraph 241, a wird aufgehoben. 63. Paragraph 242, lautet: „Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage § 242. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 238, heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind aus den nach den §§243, 244 und 251 Absatz 4, ermittelten Beitragsgrundlagen eines Beitragsjahres (Absatz 6,) unter Bedachtnahme auf Absatz 2, 3 und 5 wie folgt zu bilden: 1. Aus der Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in jedem Beitragsjahr wird je eine durchschnittliche tägliche Beitragsgrundlage (Tagesbeitragsgrundlage) der Pflichtversicherung ermittelt, indem die Summe der Beitragsgrundlagen durch die Zahl der im Beitragsjahr liegenden Beitragstage der Pflichtversicherung unter Bedachtnahme auf Ziffer 2 und Ziffer 4, geteilt wird. Die Tagesbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen. 2. Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder wegen Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist oder während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen außer Betracht. 3. Die Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung in einem Beitragsjahr ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (Paragraph 232, Absatz eins,) liegenden Tage erworbener Versicherungszeiten (Versicherungstage) unter Bedachtnahme auf Ziffer 4, und Ziffer 5, zu vervielfachen. Aus dem so errechneten Betrag ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung zu ermitteln, indem der genannte Betrag durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Bei der Vervielfachung der Tagesbeitragsgrundlage und der Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage bleibt der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der Pflichtversicherung außer Betracht. Ist in

einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem Stichtag liegende vorhanden, so gilt als monatliche Beitragsgrundlage das Dreißigfache der Tagesbeitragsgrundlage nach Ziffer eins Punkt 4, Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen, ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden. 5. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch neutrale Zeiten der im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 10 genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach Paragraph 138, Absatz eins, kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als Versicherungstage (Ziffer 3,). (2) Folgende Beitragsgrundlagen nach den §§243, 244 und 251 Absatz 4,, die zur Bildung der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage eines Versicherungsmonates heranzuziehen sind, sind zu vervielfachen, und zwar 1. Beitragsgrundlagen nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und d, nach Paragraph 244, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, sowie nach Paragraph 250, Absatz 3, aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1951 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 108, Absatz 4,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) ergibt, aus der Zeit ab 1. Jänner 1951 mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1954 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 108, Absatz 4,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt; 2. Beitragsgrundlagen nach Paragraph 251, Absatz 4,, soweit es sich um vorgemerkte Arbeitsverdienste handelt bzw. sie mit 7 S für den Kalendertag (210 S für den Kalendermonat) festgesetzt sind, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr, in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (Paragraph 500,) eingetreten ist, geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 108, Absatz 4,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor ergibt, soweit es sich um Beträge nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes handelt, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1946 geltenden Aufwertungsfaktors (Paragraph 108, Absatz 4,) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) ergibt. Die in Betracht kommenden Faktoren sind auf drei Dezimalstellen zu runden. (3) Den monatlichen Beitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr sind Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ergebenden Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig geworden sind. Aus dieser Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den 35fachen Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen. (4) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, sind unter entsprechender Anwendung des Absatz eins, Ziffer eins und 3 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw. Kalenderjahre eine Tagesbeitragsgrundlage und eine monatliche Beitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln. Hiebei darf die Tagesbeitragsgrundlage die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw. in Geltung gestandene Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen. Die so ermittelte monatliche Beitragsgrundlage gilt als monatliche Gesamtbeitragsgrundlage für Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. (5) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 3, bzw. Absatz 4,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß den Paragraphen 261, b oder 284 b in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§108 Absatz 4,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 8,) zu vervielfachen. (6) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2,), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres. (7) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde, gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr." 64. Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 3, wird aufgehoben. 65. Im Paragraph 244, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 242 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 242 Absatz 3, ersetzt. 66. Paragraph 244, a lautet: „Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten § 244 a. (1) Übt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter in einem Kalenderjahr auch eine oder mehrere

Erwerbstätigkeit(en) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet (begründen), so sind allen monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer 3, im Kalenderjahr sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zuzuschlagen. (2) Der nach Absatz eins, ermittelte Betrag ist durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu teilen, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind. (3) Die nach Absatz 2, ermittelte monatliche Beitragsgrundlage darf den 30fachen Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht übersteigen. (4) Den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2 und 3 in einem Kalenderjahr sind die gemäß Paragraph 242, Absatz 3, zu berücksichtigenden Sonderzahlungen und ein Siebentel der Beitragsgrundlagen aller in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr erworbenen Versicherungsmonate zuzuschlagen. Alle zugeschlagenen Beträge dürfen zusammen den für Sonderzahlungen vorgesehenen Höchstbetrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, nicht überschreiten. (5) Aus der gemäß Absatz 4, ermittelten Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den 35fachen Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht überschreiten. (6) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Absatz 5,) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß den Paragraphen 261, b oder 284 b in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 8,) zu vervielfachen. (7) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als erworben." 67. Dem Paragraph 245, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Abweichend von den Absatz eins bis 6 bleibt ein Versicherter, der 1. mehr als die Hälfte aller Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben hat und 2. wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (Paragraph 15,) nach dem 31. Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig." 68. Im Paragraph 248, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 70, 248 a, 249 und 250" durch den Ausdruck „§§ 70, 248 a, 248 b, 249 und 250" ersetzt. 69. Dem Paragraph 248, a wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht, wenn es sich um Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, handelt." 70. Nach Paragraph 248, a wird folgender Paragraph 248, b eingefügt: „Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung § 248 b. Für Versicherte, die am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 245, Absatz 7, nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (Paragraph 236, Absatz 6,) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet." 71. Im Paragraph 249, Absatz eins, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer eins,)" ersetzt. 72; Im Paragraph 250, Absatz 2, erster Satz entfällt der Ausdruck „oder Paragraph 239 Punkt 73, Dem Paragraph 251, a Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Die Bestimmungen des Paragraph 245, Absatz 7, sind anzuwenden." 73 a. Paragraph 251, a Absatz 4, Litera b, lautet: ,,b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt: Beitragsmonat der Pflichtversicherung und Beitragsmonat nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Aus-

nahme von Ersatzmonaten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4 und 228 Absatz eins, Ziffer 10,, Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, Ersatzmonat gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4 und 228 Absatz eins, Ziffer 10,, leistungsunwirksamer Ersatzmonat; bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge: Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz." 73 b. Paragraph 251, a Absatz 4, Litera c, wird aufgehoben. 74. §251 a Absatz 7, Ziffer 3, lautet: „3. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten für Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz jene Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen wären, als monatliche Gesamtbeitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 242 Punkt 75, Paragraph 251, a Absatz 7, Ziffer 4, wird aufgehoben. 75 a. Paragraph 251, a Absatz 7, Ziffer 7, wird aufgehoben. 76. Paragraph 253, lautet: „Alterspension § 253. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist. (2) Ab dem Tag, ab dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt, gebührt die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach §261 ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. Der Hundertsatz von 85 erhöht sich ab dem 361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum Höchstausmaß von 100; erreicht eine Teilpension das Ausmaß von 100 vH, gilt sie weiter als Teilpension, solange eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Endet die Erwerbstätigkeit, gebührt die Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag in der sich nach Paragraph 261, b ergebende Höhe. (3) Ein Antrag auf Alterspension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 253, a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253, b), eine Gleitpension (Paragraph 253, c) oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253, d) besteht." 77. Dem Paragraph 253, a wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 261, b zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins Punkt 78, Paragraph 253, b Absatz eins, lautet: „(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn 1. die Wartezeit (§236) erfüllt ist, 2. am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind, 3. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Ziffer 6, sind; fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6,, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten, und 4. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge." 79. Paragraph 253, b Absatz 4, lautet: „(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 261, b zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins Punkt

Ziffer 80 Nach Paragraph 253, b wird folgender Paragraph 253, c eingefügt: „Gleitpension § 253 c. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn 1. die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer — mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer Versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag — erfüllt sind; 2. der Antrag auf Zuerkennung einer Gleitpension vor Erreichung des für die Alterspension gemäß Paragraph 253, maßgeblichen Lebensalters gestellt wird und bei der Antragstellung a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und b) eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen wird, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder — im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung — von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (Litera a,) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen gemäß Absatz 2, hinaus festgelegt wird. (2) Die Gleitpension gebührt als Teilpension im Ausmaß von 1. 70 vH der nach §261 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 20 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 50 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt; 2. 50 vH der nach §261 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 28 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 70 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt. (3) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung unselbständig erwerbstätig mit Normalarbeitszeitverpflichtung waren. (4) Für das zulässige Höchstausmaß an Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die überwiegende Tätigkeit im letzten Jahr vor der Antragstellung maßgebend. (5) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Absatz 2, im Durchschnitt eines Kalendermonates über- oder unterschritten, so ist die Gleitpension für diesen Monat entsprechend herab- oder hinaufzusetzen oder hat in diesem Monat wegzufallen. (6) Die Gleitpension fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit oder eine weitere die Versicherungspflicht begründende unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Gleitpension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Gleitpension unbeschadet des Absatz 5, auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. (7) Stellt der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, ist die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension gemäß Paragraph 261, b zu erhöhen und gebührt ab diesem Zeitpunkt als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. (8) Besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten bzw. des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten Anspruch auf Gleitpension, ist die gemäß §261 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 261, b zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins Punkt 81, Nach Paragraph 253, c wird folgender Paragraph 253, d eingefügt: „Vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit § 253 d. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie) 1. die Wartezeit erfüllt hat (Paragraph 236,), 2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist,

Ziffer 3 in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§223 Absatz 2,) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und 4. infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. (2) Die Pension nach Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. (3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 261, b zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins Punkt 82, Paragraph 254, Absatz eins, lautet: „(1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzung für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat, 1. bei dauernder Invalidität, 2. bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Invalidität zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinanderliegen." 83. Dem Paragraph 254, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht, fällt die Invaliditätspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und das 30fache der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist." 84. Paragraph 255, Absatz 4, wird aufgehoben. 85. Paragraph 255, a wird aufgehoben. 86. Paragraph 258, Absatz 4, lautet: „(4) Die Pension nach Absatz eins, gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auch 1. der Frau, 2. dem Mann, deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches, c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat." 87. §261 lautet: „Alters(Invaliditäts)pension, Ausmaß § 261. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 248, Absatz eins, Zur Invaliditätspension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des Paragraph 261, a. Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage. (2) Der Hundertsatz gemäß Absatz eins, beträgt für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360. Monat................... 1,9, vom 361. Monat an.................... 1,5. Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich erge-

bende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (3) Bei Inanspruchnahme einer Leistung nach dem 60. Lebensjahr bei Männern bzw. nach dem 55. Lebensjahr bei Frauen ist, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Hundertsatz gemäß Absatz 2, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung der Zahl 80 durch die um acht Sechzigstel der Zahl der Monate, die bei Männern zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres und dem Stichtag liegen, verminderte Zahl 80 ergibt, zu vervielfachen. Von den Monaten, die zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen und dem Stichtag liegen, sind höchstens 60 Monate zu berücksichtigen. Der Faktor ist auf sechs Dezimalstellen zu runden. (4) Der Hundertsatz gemäß Absatz 2, bzw. 3 darf 80 nicht übersteigen." 88. Paragraph 261, a lautet: „Zurechnungszuschlag zur Invaliditätspension § 261 a. (1) Zur Invaliditätspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt. (2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,9 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, 241, bzw. 244 a) mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz zusammen mit dem Hundertsatz gemäß Paragraph 261, Absatz 2, 60 nicht übersteigt. Paragraph 261, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. (3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 261, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238,, 241 bzw. 244 a) unterschreitet. (4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen." 89. Paragraph 261, b lautet: „Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension § 261 b. (1) Wird in den Fällen der Paragraphen 253, Absatz 2 und 253 c, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die) Versicherte in den Fällen des Paragraph 253, c auf die Gleitpension, oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des Paragraph 253, c das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 3 und 4 zu berechnen ist. (2) In den Fällen der Paragraphen 253, a, 253 b und 253 d, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 5 und 6 zu berechnen ist. (3) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist für je zwölf Kalendermonate der Inanspruchnahme der Teilpension bei einer Teilpension von 70 vH und mehr mit dem Faktor 1,009, bei einer Teilpension von 50 vH mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Der Wegfall der Teilpension gemäß Paragraph 253, c Absatz 5 und 6 ist dabei einer Teilpension von 50 vH gleichzuhalten. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden. Der Hundertsatz darf 80 nicht übersteigen. (4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 3, der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage. (5) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Absatz 3, dritter bis fünfter Satz sind anzuwenden. (6) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 5, der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage."

Ziffer 90 Der bisherige Paragraph 261, b erhält die Bezeichnung §261 c. 91. Paragraph 261, c (neu) Absatz eins, erster Satz lautet: „Anspruch auf die erhöhte Alterspension hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins, erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (Paragraph 236,) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat." 92. §262 lautet: „Kinderzuschüsse § 262. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt. (2) Der Kinderzuschuß beträgt 300 S monatlich." 93. Paragraph 264, lautet: „Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Juli 1993 § 264. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes 1. keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, 60 vH der Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte ; 2. Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 vH dieser Pension; 3. Anspruch auf Invaliditätspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der Invaliditätspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Invaliditätspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (§261) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Invaliditätspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (Paragraph 261, a Absatz eins und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; 4. Anspruch auf Alterspension (Paragraph 253,), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 253, a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253, b), Gleitpension (Paragraph 253, c) oder vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253, d) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der unter Anwendung des Paragraph 261, b zu ermittelnden Pension. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Invaliditätspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des Paragraph 261, a Absatz 3, zu ermitteln. (2) Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§108 Absatz 4,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Absatz 3, gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. (3) Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Absatz 3, gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. (4) Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, 2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und 3. die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt, wenn a) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder b) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 252, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern." 94. Paragraph 264, lautet: „Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Jänner 1995 § 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes 1. keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte; 2. Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension; 3. Anspruch auf Invaliditätspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Invaliditätspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Invaliditätspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (§261) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Invaliditätspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (Paragraph 261, a Absatz eins und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; 4. Anspruch auf Alterspension (Paragraph 253,), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 253, a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253, b), Gleitpension (Paragraph 253, c) oder vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253, d) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des Paragraph 261, b zu ermittelnde Pension. Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Invaliditätspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des Paragraph 261, a Absatz 3, zu ermitteln. (2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Bemessungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, auf drei Dezimalstellen gerundet und mit der Zahl 24 vervielfacht. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60. (3) Als Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Absatz 2, gilt die zum Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne der §§238, 241 bzw. 244 a. Bezieht die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten eine Pension aus der Pensionsversicherung, so gilt als Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage; Paragraph 108, h Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, ist die höchste heranzuziehen. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nicht ermitteln, weil die Witwe (der Witwer) ab dem Jahre 1956 ausschließlich Erwerbseinkünfte im Ausland erzielte bzw. sich ausschließlich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befand, so ist Paragraph 241, anzuwenden. (4) Als Bemessungsgrundlage der (des) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, gilt die zum Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne der Paragraphen 238,, 241 bzw. 244 a. Bezieht er (sie) im Zeitpunkt des Todes eine Pension aus der Pensionsversicherung, so gilt als Bemessungsgrundlage die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage; Paragraph 108, h Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, ist die höchste heranzuziehen. (5) Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne des Absatz 3, ist gleichzuhalten 1. der Bezug eines Ruhegenusses auf Grund des Pensionsgesetzes 1965 bzw. gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen; 2. der Bezug eines Ruhegenusses, Übergangsbeitrages oder Unterhaltsbeitrages nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,, dem Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 231, dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl.

Nr. 255, dem Verfassungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, dem Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,, dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, Paragraph 163, Absatz 8, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 313, Dienst(Pensions)ordnungen für ehemalige Dienstnehmer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betriebe, die vom Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwaltet werden, ferner ein Ruhebezug oder eine gleichartige Leistung nach den Pensionsvorschriften für die Österreichische Nationalbank, nach Dienst(Pensions)ordnungen für ehemalige Dienstnehmer von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen; dabei gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatz 3, die Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 bzw. vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen für Bezüge gemäß Ziffer 2,; 3. ein Bezug im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes. (6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen des (der) Hinterbliebenen und der gemäß Absatz 2, berechneten Hinterbliebenenpension nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Hinterbliebenenpension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension den Betrag von 16 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 S. An die Stelle des Betrages von 16 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Bezüge im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sowie Ruhe(Versorgungs)genüsse. (7) Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension nach Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. (8) Die Witwen(Witwer)pension nach §258 Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§108 Absatz 4,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß §215 Absatz 3, gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. (9) Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. (10) Absatz 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach §61 Absatz 3, des Ehegesetzes enthält, 2. die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und 3. die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt, wenn a) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder b) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 252, Absatz eins

letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern." 95. Paragraph 266, lautet: „Waisenpension, Ausmaß § 266. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 264, Absatz eins Punkt 96, Im Paragraph 267, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 264, Absatz eins, und 266)" durch den Klammerausdruck „(§§264 und 266)" und der Ausdruck „§264 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 264 Absatz 4, ersetzt. 97. Im Paragraph 267, wird der Ausdruck „§ 264 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 264 Absatz 10, ersetzt. 98. Im Paragraph 269, Absatz 2, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 2,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz eins,)" ersetzt. 99. Paragraph 270, lautet: „Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension § 270. In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die erhöhte Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Gleitpension, die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension die in Abschnitt römisch zwei für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend." 100. Paragraph 271, Absatz eins, lautet: „(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat, 1. bei dauernder Berufsunfähigkeit, 2. bei vorübergehender Berufsunfähigkeit ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Berufsunfähigkeit zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinanderliegen." 101. §271 Absatz 3, lautet: „(3) Paragraph 254, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 256, sind entsprechend anzuwenden." 102. Paragraph 273, Absatz 3, wird aufgehoben. 103. Paragraph 273, a wird aufgehoben. 104. §274 lautet: „Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß § 274. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu dieser gelten die §§261, 261 a und 262 entsprechend." 105. Paragraph 276, lautet: „Knappschaftsalterspension § 276. (1) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist. (2) Ab dem Tag, ab dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt, gebührt die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach Paragraph 284, ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. Der Hundertsatz von 85 erhöht sich ab dem 361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum Höchstausmaß von 100; erreicht eine Teilpension das Ausmaß von 100 vH, gilt sie weiter als Teilpension, solange eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Endet die Erwerbstätigkeit, gebührt die Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag in der sich nach Paragraph 284, b ergebenden Höhe. (3) Anspruch auf Knappschaftsalterspension hat ferner der männliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (Paragraph 236,) für den Knappschaftssold erfüllt ist. (4) Ein Antrag auf Knappschaftsalterspension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 276, a), eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 276, b), eine Knappschaftsgleitpension (Paragraph 276, c) oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 276, d) besteht."

Ziffer 106 Dem Paragraph 276, a wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 284, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 284, b zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins Punkt 107, Paragraph 276, b Absatz eins, lautet: „(1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn 1. die Wartezeit (§236) erfüllt ist, 2. am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind, 3. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Ziffer 6, sind; fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6,, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten, und 4. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge." 108. Dem Paragraph 276, b wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 284, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 284, b zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins Punkt 109, Nach Paragraph 276, b wird folgender Paragraph 276, c eingefügt: „Knappschaftsgleitpension § 276 c. (1) Anspruch auf Knappschaftsgleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn 1. die Voraussetzungen der vorzeitigen Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer — mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer Versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag — erfüllt sind; 2. der Antrag auf Zuerkennung einer Knappschaftsgleitpension vor Erreichung des für die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, maßgeblichen Lebensalters gestellt wird und bei der Antragstellung a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und b) eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und einem künftigen Arbeitgeber nachgewiesen wird, durch die eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder — im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung — von höchstens 70 vH der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (Litera a,) während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit über die jeweiligen Höchstgrenzen gemäß Absatz 2, hinaus festgelegt wird. (2) Die Knappschaftsgleitpension gebührt als Teilpension im Ausmaß von 1. 70 vH der nach §284 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 20 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 50 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt; 2. 50 vH der nach §284 ermittelten Pension, wenn das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nach unselbständiger Erwerbstätigkeit mit gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit oder nach selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens 28 Stunden, nach Teilzeitarbeit höchstens 70 vH dieses Ausmaßes der Teilzeitarbeit beträgt. (3) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung unselbständig erwerbstätig mit Normalarbeitszeitverpflichtung waren. (4) Für das zulässige Höchstausmaß an Arbeitszeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ist die überwiegende Tätigkeit im letzten Jahr vor der Antragstellung maßgebend.

  1. Absatz 5,Wird während des Bezuges von Knappschaftsgleitpension die Arbeitszeit gemäß Absatz 2, im Durchschnitt eines Kalendermonates über- oder unterschritten, so ist die Knappschaftsgleitpension für diesen Monat entsprechend herab- oder hinaufzusetzen oder hat in diesem Monat wegzufallen. (6) Die Gleitpension fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht begründende selbständige Erwerbstätigkeit oder eine weitere die Versicherungspflicht begründende unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach Paragraph 276, b Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Gleitpension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Gleitpension unbeschadet des Absatz 5, auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. (7) Stellt der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, ist die gemäß Paragraph 284, ermittelte Pension gemäß Paragraph 284, b zu erhöhen und gebührt ab diesem Zeitpunkt als vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer. (8) Besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten bzw. des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten Anspruch auf Knappschaftsgleitpension, ist die gemäß Paragraph 284, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 284, b zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins Punkt 110, Nach Paragraph 276, c wird folgender Paragraph 276, d eingefügt: „Vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit § 276 d. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie) 1. die Wartezeit erfüllt hat (Paragraph 236,), 2. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist, 3. in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§223 Absatz 2,) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und 4. infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. (2) Die Pension nach Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. (3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 284, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 284, b zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins Punkt 111, §279 Absatz eins, lautet: „(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzung für eine Knappschaftsalterspension, eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat, 1. bei dauernder Invalidität, 2. bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Invalidität zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinanderliegen." 112. §279 Absatz 3, lautet: „(3) Paragraph 254, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 256, sind anzuwenden." 113. Paragraph 280, zweiter Satz entfällt. 114. Im §283 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 115. §284 lautet: „Knappschaftsalters(voll)pension, Ausmaß § 284. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschafts-

soldes und die Knappschaftsvollpension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 248, Absatz eins und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag gemäß Absatz 6, Zur Knappschaftsvollpension gebührt ein Zurechnungszuschlag nach Maßgabe des Paragraph 284, a. Der Steigerungsbetrag ist ein Hundertsatz der Bemessungsgrundlage. (2) Der Hundertsatz gemäß Absatz eins, beträgt für je zwölf Versicherungsmonate bis zum 360. Monat................... 2,1, vom 361. Monat an.................... 1,6. Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (3) Bei Inanspruchnahme einer Leistung nach dem 60. Lebensjahr bei Männern bzw. nach dem 55. Lebensjahr bei Frauen ist, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Hundertsatz gemäß Absatz 2, mit dem Faktor, der sich aus der Teilung der Zahl 87 durch die um acht Sechzigstel der Zahl der Monate, die bei Männern zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres und dem Stichtag liegen, verminderte Zahl 87 ergibt, zu vervielfachen. Von den Monaten, die zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen und dem Stichtag liegen, sind höchstens 60 Monate zu berücksichtigen. Der Faktor ist auf sechs Dezimalstellen zu runden. (4) Der Hundertsatz gemäß Absatz 2, bzw. 3 darf 87 nicht übersteigen. (5) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 3,) 3 vT der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension oder eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu zählen." 116. Paragraph 284, a lautet: „Zurechnungszuschlag zur Knappschaftsvollpension § 284 a. (1) Zur Knappschaftsvollpension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 284, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt. (2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 2,1 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, 241, bzw. 244 a) mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz zusammen mit dem Hundertsatz gemäß Paragraph 284, Absatz 2, 66 nicht übersteigt. Paragraph 284, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. (3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 284, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238,, 241 bzw. 244 a) unterschreitet. (4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen." 117. Paragraph 284, b lautet: „Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension § 284 b. (1) Wird in den Fällen der Paragraphen 276, Absatz 2 und 276 c, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die) Versicherte in den Fällen des Paragraph 276, c auf die Knappschaftsgleitpension, oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des Paragraph 276, c das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 3 und 4 zu berechnen ist. (2) In den Fällen der Paragraphen 276, a, 276 b und 276 d, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins, ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Absatz 5 und 6 zu berechnen ist. (3) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist für je zwölf Kalendermonate der Inanspruchnahme der Teilpension bei einer Teilpension von 70 vH und mehr mit dem Faktor 1,009, bei einer Teilpension von 50 vH mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Der Wegfall der Teilpension gemäß Paragraph 276, c Absatz 5 und 6 ist dabei einer Teilpension von 50 vH gleichzuhalten. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden. Der Hundertsatz darf 87 nicht übersteigen.

  1. Absatz 4,Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 3, der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage. (5) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Absatz 3, dritter bis fünfter Satz sind anzuwenden. (6) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Absatz 5, der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Bemessungsgrundlage." 118. Der bisherige Paragraph 284, b erhält die Bezeichnung Paragraph 284, c. 119. Paragraph 284, c (neu) Absatz eins, erster Satz lautet: „Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension hat der (die) Versicherte, der (die) die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 276, Absatz eins, erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (Paragraph 236,) nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat." 120. §285 Absatz eins, lautet: „(1) Die Knappschaftspension besteht aus den im Paragraph 284, Absatz eins, angeführten Bestandteilen." 121. Im §288 Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 122. Paragraph 289, lautet: „Hinterbliebenenpensionen, Ausmaß § 289. Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension gelten die Paragraphen 264 bis 267 mit der Maßgabe, daß im Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 3, das Gesamtausmaß der Pension 87 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf und an die Stelle der Invaliditätspension die Knappschaftsvollpension, an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle der Gleitpension die Knappschaftsgleitpension tritt." 123. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert im Sinne des Absatz 8, von 60 000 S der Betrag von 2 552 S vervielfacht — unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, — mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 1993 heranzuziehen ist; dieser Betrag vermindert sich für Einheitswerte unter 60 000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf volle Schilling; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f) vervielfachte Betrag." 124. Im Paragraph 292, Absatz 4, Litera g, wird der Ausdruck „Gnadenpensionen privater Dienstgeber" durch den Ausdruck „Gnadenpensionen" ersetzt. 125. Im §292 Absatz 4, Litera h, wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 126. Im Paragraph 293, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 127. Paragraph 294, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Absatz eins und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist." 128. Dem Paragraph 294, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Eine Anrechnung nach Absatz eins, erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde." 129. Im §306 Absatz 2, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 2,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz eins,)" und der Ausdruck „§ 242 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 242 Absatz 3, ersetzt. 130. Im §306 Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 131. Paragraph 307, e Absatz eins, erster Satz lautet: „Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im Paragraph 307, d Absatz 2, genannten

Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten Familiengeld für seine Angehörigen (Paragraph 123,) bzw. Taggeld zu gewähren, wenn ein Krankengeldanspruch gemäß Paragraph 139, Absatz eins bis 4 weggefallen ist." 132. Im Paragraph 307, e Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 195 Absatz 2 bis 5 durch den Ausdruck „§ 195 Absatz 2 bis 6 und der Ausdruck „§§ 16 a, 18, 18 a" durch den Ausdruck „§§ 16 a und 18 a" ersetzt. 133. Im §308 Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108" durch den Ausdruck „§ 107 a" ersetzt. 134. Im Paragraph 324, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe" der Ausdruck „oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt" und nach dem Ausdruck „auf den Träger der Sozialhilfe" der Ausdruck „oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt" eingefügt. 135. Paragraph 347, Absatz 6, erster Satz lautet: „Die Verhandlungen der Landesberufungskommission (Paragraph 345,) und der Landesschiedskommission (Paragraph 345, a) sind am Sitz des Landesgerichtes der jeweiligen Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch, und die Verhandlungen der Bundesschiedskommission (Paragraph 346,) am Sitz des Obersten Gerichtshofes durchzuführen." 136. §354 Ziffer 4, lautet: „4. Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (Paragraph 247,)." 136 a. Dem Paragraph 360, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen und zur Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, notwendig ist. Diese Berechtigung umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis." 137. Im §361 Absatz 2, vierter Satz wird der Ausdruck „§ 108" durch den Ausdruck „§ 107 a" ersetzt. 137 a. Im Paragraph 412, Absatz 6, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann hat jedoch dem Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn 1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder 2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist. § 413 Absatz 5, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung und die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung dem Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, zu übertragen hat." 138. Im §421 Absatz 2, erster Satz entfällt der Ausdruck „durchschnittliche". 139. Im Paragraph 421, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die Zahl der Versicherten ist auf Grund einer im Monat Juli des der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangegangenen Kalenderjahres durchzuführenden Stichtagserhebung zu ermitteln." 140. Im §434 Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „Bundesminister für soziale Verwaltung" durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit und Soziales" und der Ausdruck „des Österreichischen Arbeiterkammertages" durch den Ausdruck „der Bundesarbeitskammer" ersetzt. 141. Dem Paragraph 447, a wird folgender Absatz 5, angefügt : „(5) Die Vermögenserträgnisse des Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (Paragraph 447, f) eines Geschäftsjahres sind einer besonderen Rücklage zuzuführen, die nur zur Deckung einer erhöhten Belastung eines Krankenversicherungsträgers aus den im Paragraph 447, c Absatz eins, Litera e, angeführten Gründen herangezogen werden darf." 141 a. Im Paragraph 447, c Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera d, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera e, wird angefügt: ,,e) um eine erhöhte Belastung aus dem Betrieb einer eigenen Krankenanstalt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KAG) ganz oder teilweise zu decken." 141 b. Im Paragraph 447, f Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Allfällige Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Paragraph 447, a zu überweisen." 142. Im Paragraph 447, f Absatz 5, Ziffer 4, wird jeweils der Ausdruck „§ 108 b Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 108 b" ersetzt. 142 a. Im Paragraph 447, f Absatz 8, dritter Satz entfällt der Ausdruck „einschließlich der Vermögenserträgnisse des Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung".

Ziffer 143 Paragraph 447, g lautet: „Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger § 447 g. (1) Beim Hauptverband ist ein Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen. Darüber hinaus ist bis zum 30. April des folgenden Jahres der Gesamtbetrag der Überweisungen nach Absatz 5, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben. (2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch: a) die Erträge an Zusatzbeiträgen (Paragraph 51, a); b) die Überweisungen gemäß Absatz 3 und 4; c) sonstige Einnahmen. (3) Zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen, sind an den Ausgleichsfonds gemäß Absatz eins, zu überweisen: 1. für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, lit. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und für Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung bzw. des Ruhens des Anspruches auf Sonderunterstützung gemäß Paragraph 2, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, ausgenommen der Aufwand für die Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen; 2. für Zeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4, ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld (Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, A1VG) und Teilzeitbeihilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen; 3. für Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat der Abgeltungsbetrag gemäß Paragraph 22, Absatz 5, des Heeresgebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422. (4) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten gemäß §227 Absatz eins, Ziffer 11,; §228 Abs. 1 Ziffer eins, Litera b, sowie Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Absatz eins, aus Mitteln der Kriegsopferversorgung sowie aus Mitteln der Opferfürsorge jeweils ein jährlicher Pauschbetrag zu überweisen. Ausmaß und Fälligkeit dieser Pauschbeträge werden durch ein besonderes Bundesgesetz bestimmt. (5) Der Hauptverband hat für jedes Geschäftsjahr von den Erträgen an Zusatzbeiträgen (Absatz 2, Litera a,) zunächst insgesamt 5 vH an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beide Anstalten als Träger der Pensionsversicherung, zu überweisen. Die verbleibenden Mittel gemäß Absatz 2, abzüglich der Ersätze gemäß Paragraph 70, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 127, b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 118, b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie sonstiger Ausgaben sind an die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Die Überweisung an die Pensionsversicherungsträger ist nach den sich gemäß Absatz 7, ergebenden Aufteilungsschlüsseln vorzunehmen. (6) Der Hauptverband hat nach dem 20. eines jeden Kalendermonates die Überweisungen gemäß Absatz 5, nach Aufteilungsschlüsseln zu bevorschussen, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für das in Betracht kommende Geschäftsjahr auf Grund der voraussichtlichen Gebarungsergebnisse unter Berücksichtigung des Absatz 7, zu schätzen und dem Hauptverband bekanntzugeben sind; hiebei sind alle bei ihm jeweils eingelangten Beträge an die Träger der Pensionsversicherung nach Absatz eins, so rechtzeitig zu überweisen, daß die Vorschüsse für die Pensionszahlung des folgenden Kalendermonates zur Verfügung stehen. Um eine ungünstige Kassenlage eines Trägers der Pensionsversicherung ganz oder teilweise zu beheben, kann der Hauptverband zusätzliche Vorschußzahlungen vornehmen. (7) Die Aufteilungsschlüssel gemäß Absatz 5, für ein Geschäftsjahr sind — getrennt für die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz — unter Zugrundelegung des Verhältnisses, in welchem der nicht gedeckte Aufwand aller Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz bzw. der Pensionsversicherungsträger der Selbständigen auf die einzelnen Träger entfällt, festzusetzen. Die Aufteilungsschlüssel sind auf zwei Dezimalstellen zu runden. (8) Nicht gedeckter Aufwand gemäß Absatz 7, ist der Betrag, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 80, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 31, Absatz 3, des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes, die Ersätze für Ausgleichszulagen und die Überweisung gemäß Absatz 5, außer Betracht zu lassen. Der nicht gedeckte Aufwand eines Geschäftsjahres ist von jedem Pensionsversicherungsträger nach Absatz eins bis zum 30. April des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben." 144. Im Paragraph 470, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer eins,)" ersetzt. 145. Paragraph 472, a Absatz 2, vierter Satz lautet: „Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 154, a) einen Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 0,5 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten." 145 a. Im Paragraph 472, a Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „erweiterte Heilbehandlung" durch den Ausdruck „erweiterte Heilbehandlung und die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation" ersetzt. 145 b. Im Paragraph 472, a Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „erweiterten Heilbehandlung" durch den Ausdruck „erweiterten Heilbehandlung und der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation" ersetzt. 146. Im §479 Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 108" durch den Ausdruck „§ 107 a" ersetzt. 147. Im §502 Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 148. Im Paragraph 502, Absatz 6, wird der Ausdruck „in der Zeit vom 12. März 1938 bis 9. Mai 1945 das 15. Lebensjahr vollendet hat" durch den Ausdruck „und im Kalenderjahr 1938 und früher das 6. Lebensjahr vollendet hat" ersetzt. 149. Im Paragraph 506, a letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz 2, Ziffer eins,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 242, Absatz eins, Ziffer eins,)" ersetzt. 150. Im Paragraph 522, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „§ 108" durch den Ausdruck „§ 107 a" ersetzt. 151. Im Paragraph 522, k Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Absatz 9, ersetzt. 152. Im §529 Absatz 5, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108" durch den Ausdruck „§ 107 a" ersetzt. 153. Im Paragraph 547, Absatz 3, wird der Ausdruck „Juni 1993" durch den Ausdruck „Dezember 1994" ersetzt. 154. Nach Paragraph 550, wird folgender Paragraph 551, angefügt: „§ 551. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 2, 15, Absatz eins und 2, 21 Absatz 2, 29, 49, Absatz 3, Ziffer 9, 86, Absatz 3, Ziffer eins,, 135 Absatz eins, Ziffer eins,, 143 Absatz eins, Ziffer 3,, 151 Absatz 2, 166, Absatz eins, Ziffer 2, 215, Absatz 3, 245, Absatz 7,, 248 Absatz eins, 248, b, 251 a Absatz 3, 258, Absatz 4, 292, Absatz 3, 294, Absatz 3 und 5, 307 e Absatz eins, 324, Absatz 3, 347, Absatz 6, 360, Absatz 3, 412, Absatz 6, 434, Absatz eins, 502, Absatz 6, 547, Absatz 3, sowie in der Anlage 9 die Ziffer 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,; 2. mit 1. Juli 1993 weiters die Paragraphen 5, Absatz 2, 18, 40, Absatz 2, 44, Absatz 6, 45, Absatz eins, 56, a Absatz 2, 70, 74, Absatz eins, 76, a Absatz eins und 3, 76 b Absatz eins und 3, 77 Absatz 2 und 4, 78 Absatz 3, 95, Absatz eins, 99, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4,, 107 Absatz 5, 107, a, 108 bis 108 1, 122 Absatz 4, 136, Absatz 3, 137, Absatz 2, 141, Absatz 3, 154, Absatz eins,,181 Absatz eins, 181 b, 212, Absatz 3, 222, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 223, Absatz 2, 225, Absatz eins, Ziffer 3, 227, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, 228, Absatz eins, Ziffer 10, 231, 232, Absatz eins, 233, 234, Absatz eins, Ziffer 11, 235, Absatz 2, 236, Absatz eins bis 4, 238, 238 a, 239, 240, 241, 241 a, 242, 243 Absatz eins, Ziffer 3, 244, Absatz 3, 244, a, 248 a, 249 Absatz eins, 250, Absatz 2, 251, a Absatz 4, Litera b und c, Absatz 7, Ziffer 3, 4 und 7, 253, 253 a Absatz 3, 253, b Absatz eins und 4, 253 c, 253 d, 254 Absatz eins und 5, 255 Absatz 4, 255, a, 261, 261 a, 261 b, 261 c, 262, 264 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 93, 266, 267, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 96, 269, Absatz 2, 270, 271, Absatz eins und 3, 273 Absatz 3, 273, a, 274, 276, 276 a Absatz 3, 276, b Absatz eins und 4, 276 c, 276 d, 279 Absatz eins und 3, 280, 283, 284, 284 a, 284 b, 284 c, 285 Absatz eins, 288, Absatz eins, 289, 292, Absatz 4, Litera h,, 293 Absatz 2, 306, Absatz 2, 307, e Absatz 2, 308, Absatz 3, 354, Ziffer 4, 361, Absatz 2, 447, f Absatz 5, Ziffer 4, 470, Absatz 3, 479, Absatz 2, Ziffer eins, 502, Absatz 4,, 506 a, 522 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, 522 k Absatz 2 und 529 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,; 3. mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1993 Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,; 4. mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen 33, Absatz 2, 37, 79, a, 80, 80 a und 447 g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,; 5. mit 1. Jänner 1995 die Paragraphen 264 und 267 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 94, bzw. Ziffer 97, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,; 6. rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 447, a Absatz 5, 447, c Absatz eins, Litera e,, 447 f Absatz eins und 8 und 472 a Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,; 7. rückwirkend mit 1. Juli 1992 Paragraph 421, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,; 8. rückwirkend mit 1. September 1992 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 16 Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,;

Ziffer 9 rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die Paragraphen 104, Absatz 2 und 292 Absatz 4, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,; 10. rückwirkend mit 1. März 1993 Paragraph 67, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,." (2) Die Paragraphen 447, a Absatz 5, 447, c Absatz eins, Litera e und 447 f Absatz eins und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, treten gemeinsam mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15, a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 863 aus 1992,, außer Kraft. (3) Bei der Anwendung des Paragraph 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen. (4) Personen, die erst auf Grund der Paragraphen 215, Absatz 3, Litera d, bzw. 258 Absatz 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Unfall- bzw. Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Artikel römisch zwei, Absatz 4 und 5 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, ist anzuwenden. (5) Als Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 225, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, sind auch anzusehen Zeiten der Weiterversicherung sowie Zeiten der Selbstversicherung gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn die Entbindung vor dem 1. Juli 1993 erfolgt ist und die Beiträge bis längstens 30. Juni 1999 wirksam (Paragraph 230,) entrichtet werden. (6) Die Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4, 228, Absatz eins, Ziffer 10, 236, Absatz eins bis 3, 238, 239, 242, 244 a, 251 a Absatz 7, Ziffer 3, 253, 253, a Absatz 3, 253, b Absatz eins und 4, 253 c, 253 d, 254 Absatz eins, und 5, 255 Absatz 3 und 4, 261, 261 a, 261 b, 271 Absatz eins und 3, 273 Absatz 3, 274, 276, 276, a Absatz 3, 276, b Absatz eins und 4, 276 c, 276 d, 279 Absatz eins und 3, 284, 284 a und 284 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt. (7) Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn. (8) Abweichend von Absatz 5, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen des Vierten Teiles über die Bemessung einer Pension in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag 1. vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate, 2. vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Ziffer 2,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist Paragraph 108, c in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt. (9) Bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, bei vorzeitigen Alterspensionen gemäß Paragraph 253, a, Paragraph 253, b, Paragraph 276, a bzw. Paragraph 276, b, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, ist bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen Paragraph 253, bzw. §276 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (10) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß den Paragraphen 262, bzw. 286 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden. (11) §262 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen. (12) §240 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist in den Fällen des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes für den in Betracht kommenden Versicherungsfall, dessen Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, weiterhin anzuwenden. (13) §264 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 93, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den

Fällen des Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist Paragraph 264, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; Artikel römisch zwei, Absatz 4 und 5 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist anzuwenden. (14) §264 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 94, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist anzuwenden: 1. auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1994 liegt. In den Fällen des Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt, Paragraph 264, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im Paragraph 264, Absatz eins, erster Satz in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird; 2. auf die gemäß Paragraph 258, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist, mit Ausnahme der im Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen. (15) Ein Versicherter (eine Versicherte), der (die) am 30. Juni 1993 in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert ist, bleibt auch für die nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeiten einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert. Die Bestimmungen des Abschnittes römisch vier des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes finden Anwendung. Dies gilt auch für jene Personen, die am 30. Juni 1993 eine Leistung aus der Arbeitsmarktverwaltung beziehen und unmittelbar vor Inanspruchnahme dieser Leistung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versichert waren. (16) Personen, die erst auf Grund des Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/ 1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von Paragraph 223, Absatz 2, zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen. (17) Paragraph 502, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1993 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten." (18) Abweichend von §304 Absatz 3, können die Träger der Pensionsversicherung für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden." 156. In Ziffer 4, der Anlage 9 wird der Ausdruck „Ziffern 1 bis 3 und 7" durch den Ausdruck „Ziffern 1 bis 3, 7 und 8" ersetzt. 157. Die Ziffer 7 und 8 der Anlage 9 lauten: „7. in Tagbaubetrieben die Tätigkeit der Hauer im engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen, Ablauten und Sichern befaßt sind, wobei in Betrieben, in denen der Hauerschein noch nicht eingeführt ist, die Anerkennung als Hauer durch den Betrieb maßgebend ist; 8. in Betrieben der Erdöl- und Erdgasgewinnung die Tätigkeit der unmittelbar mit dem Aufschluß und der Gewinnung beschäftigten Personen." Artikel römisch zwei Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 22, Absatz 3, lautet: „(3) Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 70,) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 65, a) einen Zuschlag zu diesen Beiträgen in der Höhe von 0,4 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,) beziehungsweise der beitragspflichtigen Sonderzahlungen zu entrichten." 2. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche a) physiotherapeutische, b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder c) ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;"

Ziffer 3 Im Paragraph 71, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 23, des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)" durch den Ausdruck „(Paragraph 23, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,)" ersetzt. 4. Nach Paragraph 174, wird folgender Paragraph 175, angefügt: „§175. (1) §22 Absatz 3, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft. (2) Die Paragraphen 63, Absatz eins, Ziffer eins und 71 Absatz 2, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel römisch drei Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Artikel römisch vier, Absatz 2, lautet: „(2) Personen, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem Dienstverhältnis zu einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, ASVG standen, haben Anspruch auf Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern sie die sonstigen im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllen." 2. Die Ziffer eins, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Artikel römisch vier Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. §2 Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, lautet: „1. auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge (Paragraphen 5 und 5 a);" 2. Die Überschrift zu Paragraph 5, lautet: „Begünstigungen auf dem Gebiet der Unfall- und Pensionsversicherung und der Pflegevorsorge" 3. Im Paragraph 5, wird der Ausdruck „Rentenversicherung" durch den Ausdruck „Pensionsversicherung" ersetzt. 4. Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5, a angefügt: „§ 5 a. (1) Die Ansprüche von Berechtigten nach diesem Bundesgesetz auf Pflegegeld werden durch das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, geregelt. (2) Personen im Sinne der Ziffer eins bis 6 des Paragraph 3, Absatz eins, BPGG, die in der im Paragraph 500, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189 aus 1955,, angeführten Zeit und aus den dort angeführten Gründen auswanderten und hilflos im Sinne des Paragraph 105, a ASVG in der bis 30. Juni 1993 geltenden Fassung sind, haben auf Antrag und unter den sonstigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe eines Pflegegeldes der Stufe 2, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Ansprüche und das Verfahren richten sich nach dem BPGG." 5. Paragraph 18, Absatz 6, lautet: „(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die beteiligten Bundesminister betraut." 6. Die Ziffer eins bis 5 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Artikel römisch fünf Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 19, c Absatz 5, wird folgender Absatz 5, a eingefügt: „(5 a) Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr." 2. Im Paragraph 33, wird folgender Absatz eins, c eingefügt: „(1 c) Paragraph 19, c Absatz 5, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel römisch sechs Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. §16 erhält die Bezeichnung §16 Absatz eins,; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Dem Angestellten, dessen Arbeitszeit bei demselben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr."

Ziffer 2 Paragraph 23, a Absatz eins, lautet: „(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis 1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder c) wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder 2. wegen Inanspruchnahme einer a) Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder b) vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Ziffer eins, Litera c, auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird." 3. Nach Paragraph 23, a Absatz eins, wird folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Der Anspruch auf Abfertigung nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, entsteht, wenn das Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber fortgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß. Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Abfertigungsansprüche, die auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Hat der Angestellte bei Inanspruchnahme der Gleitpension einen Abfertigungsanspruch im Höchstausmaß der auf Grund Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelarbeitsvertrag gebührenden Abfertigung erhalten, so entsteht während des bei demselben Dienstgeber mit verminderter Arbeitszeit fortgesetzten Dienstverhältnisses kein weiterer Abfertigungsanspruch. Sofern der Angestellte bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß eine Abfertigung erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen." 4. Paragraph 23, a Absatz 2, lautet: „(2) Eine nach den Absatz eins und eins a gebührende Abfertigung kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Zahlung beginnt mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten, bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem Monatsersten, welcher der Herabsetzung der Arbeitszeit (Absatz eins, a Satz 1) folgt. Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung der Abfertigung zugrunde liegenden Monatsentgeltes nicht unterschreiten." 5. Artikel römisch zehn Absatz 2, erhält die Bezeichnung Absatz 2, Ziffer eins,, weiters wird im Artikel römisch zehn Absatz eins, Ziffer eins, folgende Ziffer 2, angefügt: „2. Paragraph 16 und Paragraph 23, a Absatz eins, eins, a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel VH Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/ 1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. §13 erhält die Bezeichnung §13 Absatz eins,; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Dem Dienstnehmer, dessen Arbeitszeit bei demselben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr." 2. Paragraph 22, a Absatz eins, lautet: „(1) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis 1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und a) bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder b) wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder c) wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder 2. wegen Inanspruchnahme einer a) Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder b) vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch Kündigung seitens des Angestellten endet. Die Abfertigung gebührt in den Fällen der Ziffer eins, Litera c, auch dann, wenn das Dienstverhältnis mit einem im

§ 253 c Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird." 3. Nach Paragraph 22, a Absatz eins, wird folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Der Anspruch auf Abfertigung nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, entsteht, wenn das Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber fortgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß. Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Abfertigungsansprüche, die auf Kollektivvertrag beruhen, der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Hat der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme der Gleitpension einen Abfertigungsanspruch im Höchstausmaß der auf Grund Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelarbeitsvertrag gebührenden Abfertigung erhalten, so entsteht während des bei demselben Dienstgeber mit verminderter Arbeitszeit fortgesetzten Dienstverhältnisses kein weiterer Abfertigungsanspruch. Sofern der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß eine Abfertigung erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen." 4. Paragraph 22, a Absatz 2, lautet: „(2) Eine nach den Absatz eins und eins a gebührende Abfertigung kann in gleichen monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Zahlung beginnt mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten, bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem Monatsersten, welcher der Herabsetzung der Arbeitszeit (Absatz eins, a Satz 1) folgt. Eine Rate darf die Hälfte des der Bemessung der Abfertigung zugrunde liegenden Monatsentgeltes nicht unterschreiten." 5. Paragraph 42, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 13 und Paragraph 22, a Absatz eins, eins, a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel römisch acht Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. §2 Absatz eins, lautet: „(1) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim selben Arbeitgeber mit einem im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird. Auf diese Abfertigung sind die Paragraphen 23 und 23 a des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden." 2. In Artikel römisch sieben wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2, a eingefügt: „(2 a) Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel römisch neun Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz 1962, BGBl. Nr. 235, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Im §9 wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2, a eingefügt: „(2 a) Dem Dienstnehmer, dessen Arbeitszeit bei demselben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr." 2. Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz lautet: „Wird das Dienstverhältnis nach einer ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Dauer gelöst oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß beim selben Dienstgeber fortgesetzt, gebührt dem Dienstnehmer ein außerordentliches Entgelt, das nach den für den letzten Monat des Dienstverhältnisses (für den letzten Monat vor Änderung des Arbeitszeitausmaßes) gebührenden Geldbezügen, einschließlich der darauf entfallenden Anteile von Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration usw.), zu bemessen ist (Bemessungsgrundlage)." 3. Nach Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Der Anspruch auf das außerordentliche Entgelt wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension entsteht, wenn das Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber fortgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß. Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Ansprüche auf außerordentliches Entgelt, die auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Hat der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme der Gleitpension Anspruch auf außerordentliches Ent-

gelt im Höchstausmaß des auf Grund Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelarbeitsvertrag gebührenden außerordentlichen Entgelts erhalten, so entsteht während des bei demselben Dienstgeber mit verminderter Arbeitszeit fortgesetzten Dienstverhältnisses kein weiterer Anspruch auf außerordentliches Entgelt. Sofern der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß ein außerordentliches Entgelt erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Anspruch auf außerordentliches Entgelt nicht zu berücksichtigen." 4. Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Paragraphen 9, Absatz 2, a und 17 Absatz eins, erster Satz und Absatz eins, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel römisch zehn Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 13, a Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7 und 8 angefügt: „7. bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung; 8. bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung." 2. In Paragraph 13, a wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13, b und 13 c eine Abfertigung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit." 3. Paragraph 13, c Absatz 5, lautet: „(5) Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie Ziffer 7 und 8 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 13, b als auch bei der Anrechnung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen." 4. Nach Paragraph 40, Absatz eins, wird folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Paragraphen 13, a Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Absatz eins, a und 13 c Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft." Artikel römisch elf Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/ 1990, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16, a eingefügt: „§ 16 a. (1) Sofern Einzelvereinbarungen oder Normen, die den Anspruch auf Betriebspension begründen, nicht anderes vorsehen, ist hinsichtlich der betrieblichen Pensionszusagen 1. die Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung und 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme einer Invaliditätspension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gleichgestellt. Wird das Arbeitsverhältnis unter Inanspruchnahme einer Gleitpension fortgesetzt, endet der Erwerb neuer Pensionsanwartschaften mit der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG genanntes Ausmaß. (2) Bei betrieblichen Pensionszusagen, die auf eine Gesamtversorgung unter Anrechnung von Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gerichtet sind, ist mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung von der zugesagten Gesamtversorgung die sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Gleitpension ergebende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Abzug zu bringen. (3) Wird das Arbeitsverhältnis bei Inanspruchnahme einer Gleitpension mit einer im Sinne des Paragraph 253, c Absatz 2, ASVG verminderten Arbeitszeit fortgesetzt, so kann abweichend von der betrieblichen Pensionszusage vereinbart werden, daß die Betriebspension längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise ruht. (4) Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Leistungszusagen und Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 Punkt 2, Artikel römisch sechs Absatz eins, erhält die Bezeichnung Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer eins, ; weiters wird dem Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer eins, folgende Ziffer 2, angefügt: „2. Paragraph 16, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Klestil Vranitzky