Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. (Übersetzung) DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS - IM VERTRAUEN DARAUF, daß die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde und zur fortschreitenden Entwicklung der Menschenrechte beitragt, UNTER HINWEIS AUF Artikel 3 der am 10. Dezember 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und auf Artikel 6 des am 16. Dezember 1966 angenommenen Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,, IN ANBETRACHT DESSEN, daß Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte auf die Abschaffung der Todesstrafe in einer Weise Bezug nimmt, die eindeutig zu verstehen gibt, daß die Abschaffung wünschenswert ist,
ÜBERZEUGT, daß alle Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe im Hinblick auf die Wahrung des Rechtes auf Leben einen Fortschritt bedeuten, IN DEM WUNSCH, hiermit eine internationale Verpflichtung zur Abschaffung der Todesstrafe einzugehen — HABEN folgendes VEREINBART: Artikel 1 (1) Niemand, der der Jurisdiktion eines Vertragsstaates dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden. (2) Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsbereich abzuschaffen. Artikel 2 (1) Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig, ausgenommen ein im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts angebrachter Vorbehalt, der die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art vorsieht. (2) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts die in Kriegszeiten anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen. (3) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Beginn und Ende eines für sein Hoheitsgebiet geltenden Kriegszustandes notifizieren. Artikel 3 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls nehmen in die Berichte, die sie nach Artikel 40 des Paktes dem Ausschuß für Menschenrechte vorlegen, Angaben über die von ihnen zur Verwirklichung
dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen auf. Artikel 4 Für die Vertragsstaaten des Paktes, die eine Erklärung nach Artikel 41 abgegeben haben, erstreckt sich die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen nicht nach, auf dieses Protokoll, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat. Artikel 5 Für die Vertragsstaaten des am 16. Dezember 1966 angenommenen (Ersten) Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1988, erstreckt sich die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen ihrer Jurisdiktion unterstehender Personen auf dieses Protokoll, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat. Artikel 6 (1) Die Bestimmungen dieses Protokolls werden als Zusatzbestimmungen zu dem Pakt angewendet. (2) Unbeschadet der Möglichkeit eines Vorbehaltes nach Artikel 2 dieses Protokolls darf das in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls gewährleistete Recht nicht nach Artikel 4 des Paktes außer Kraft gesetzt werden. Artikel 7 (1) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der den Pakt unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.
nach Artikel 2 dieses Protokolls; b) von Erklärungen nach Artikel 4 oder 5 dieses Protokolls; c) von Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 7 dieses Protokolls; d) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem Artikel 8. Artikel 11 (1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 des Paktes bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. März 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz 2, für Österreich mit 2. Juni 1993 in Kraft. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Australien, Deutschland, Ecuador, Finnland, Island, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Panama, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Uruguay. Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Spanien folgenden Vorbehalt erklärt: Gemäß Artikel 2, behält sich Spanien das Recht vor, in außergewöhnlichen und besonders schweren Fällen, wie diese im Grundgesetz Nr. 13 aus 1985, vom 9. Dezember 1985 zur Regelung des militärischen Strafrechts vorgesehen sind, die Todesstrafe für die in Artikel 25, dieses Gesetzes festgelegten Kriegszeiten anzuwenden.
Vranitzky