Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1991, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2, a samt Überschrift eingefügt: „Personenbezogene Bezeichnungen § 2 a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler", „Lehrer", umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet." 2. Paragraph 6, samt Überschrift lautet: „Lehrpläne § 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien die Bezeichnung „Studienplan" führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, daß zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten erfolgen. (2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: a) die allgemeinen Bildungsziele, b) die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze, c) den Lehrstoff, d) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und
Litera e die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel), f) soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben. (3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt a) an den Akademien dem Ständigen Ausschuß, b) an den übrigen Schulen dem Schulforum (Paragraph 63, a des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, des Schulunterrichtsgesetzes). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monates kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Absatz eins,) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat in den Lehrplänen gemäß Absatz eins, Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen. (4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im römisch zwei. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im römisch zwei. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und für Akademien die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist. (5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in seiner jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen." 3. Im Paragraph 7, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5, a eingefügt: „(5 a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen und für Schulversuche an Akademien." 4. An die Stelle des bisherigen Paragraph 8, a treten die folgenden Paragraphen 8, a bis 8 c samt Überschriften: „Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen § 8 a. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, a) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist, b) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist, c) bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist, d) unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind und e) unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind.
Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden. (2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Absatz eins, der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Absatz eins, dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den Bundesminister für Unterricht und Kunst erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). (3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Absatz eins und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die in Absatz eins, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Artikel römisch vier, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen. (4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Absatz eins, dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand. Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung § 8 b. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird. (2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen (Leibeserziehung) erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist. (3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Absatz eins, hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen, a) ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Leibesübungen der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann, b) daß an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unterricht in Leibesübungen getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Absatz 2, entsprechende Regelungen getroffen werden können. Studienberechtigungsprüfung § 8 c. (1) Sofern im römisch zwei. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese durch die erfolgreiche Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, AHStG oder den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmevoraussetzung ist, ersetzt. (2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Aufnahmsbewerber zuzulassen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche
Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen. Bewerber, die eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in seiner jeweils geltenden Fassung, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben, sind bereits nach Vollendung des 20. Lebensjahres zuzulassen. (3) Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen: 1. einen Aufsatz über ein allgemeines Thema, 2. höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer). Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. (4) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Studienberechtigungsprüfung und die einzelnen Schularten nähere Bestimmungen betreffend den Aufsatz zu erlassen sowie die Pflichtfächer und die Art der Durchführung der Prüfung (schriftlich, mündlich oder praktisch) festzulegen. Hiebei können für die einzelnen Prüfungsfächer Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums vorgesehen werden. (5) Für die Zulassung und Durchführung der Studienberechtigungsprüfung ist Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden, soweit in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird. (6) Die Studienberechtigungsprüfung ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will. Eine erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfung gilt auch für andere Schulen gleicher Art (Fachrichtung). (7) Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß Absatz 3, Ziffer 2,, anzuerkennen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann einen zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung eingerichteten Lehrgang einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, nach Anhörung des Landesschulrates als einen gemäß Absatz 4, letzter Satz gleichwertigen Kurs anerkennen, sofern der Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen die gleichen Anforderungen im Prüfungsvorgang erwarten läßt und ein Mitglied einer Externistenprüfungskommission für die Studienberechtigungsprüfungen der betreffenden Schulart Mitglied der Kommission für die Abschlußprüfung ist. Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Vorraussetzungen nicht mehr vorliegt. (8) Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen nach dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und Teile von solchen Prüfungen sowie erfolgreich abgelegte Teile einer Reifeprüfung an höheren Schulen für Berufstätige sind als Prüfungen gemäß Absatz 3, anzuerkennen, soweit sie diesen nach Inhalt und Umfang entsprechen." 5. Paragraph 10, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Grundschule sind vorzusehen : a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen; b) als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und in der 3. und 4. Schulstufe (für Schüler, die den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, als unverbindliche Übung) eine lebende Fremdsprache. (3) Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Oberstufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft, Leibesübungen. Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (Paragraph 16,) zu orientieren." 6. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 11, Absatz eins, lautet: „(1) Die Volksschule umfaßt jedenfalls die ersten vier Schulstufen sowie bei Bedarf die Vorschulstufe und in der Oberstufe vier Schulstufen. Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat in der Grundschule und in der Oberstufe den Schulstufen jeweils eine Klasse zu entsprechen." 7. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 14, entfällt Absatz 3,
Ziffer 8 Paragraph 16, Absatz eins, lautet: „(1) Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Hauptschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft, Leibesübungen." 9. Paragraph 16, Absatz 3, lautet: „(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen." 10. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 21, entfallen im Absatz eins, die Absatzbezeichnungen „(1)" sowie die Absatz 2 und 3 Punkt 11, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 27, entfallen die Absatz 3 und 5 Punkt 12, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 33, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)" sowie die Absatz 2 und 3 Punkt 13, Im Paragraph 39, Absatz eins, lautet Ziffer eins :, eins, in allen Formen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;". 14. Im Paragraph 39, entfällt Absatz 3 Punkt 15, Paragraph 39, Absatz 4, lautet: „(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (Paragraph 37,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Absatz eins, Ziffer 3,) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden." 16. Im Paragraph 43, entfallen die Absatz 3 und 4, 16 a. Im Paragraph 46, lautet Absatz 2 :, (, 2,) Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen gemäß den auf Grund des Paragraph 8, a Absatz 3, erlassenen. Ausführungsgesetzen einzurichten sind." 17. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 49, Absatz 4, lautet: „(4) Im Falle einer Unterbrechung des Lehrganges an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlaß von Ferien ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtes anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden." 18. (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 51, tritt an die Stelle der Absatz 2 und 3 folgender Absatz 2 :, (, 2,) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß der Unterricht in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann ferner weitere Unterrichtsgegenstände bestimmen, in denen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist." 19. Im Paragraph 57, entfällt der letzte Satz. 20. Im Paragraph 58, Absatz 4, Litera a und Paragraph 63, Absatz 4, Litera a, treten an die Stelle des Wortes „Staatsbürgerkunde" die Worte „Politische Bildung". 21. Paragraph 58, Absatz 4, Litera b, lautet: ,,b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fremdsprachlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika." 22. Im Paragraph 58, Absatz 5, entfällt der zweite Satz. 23. Im Paragraph 59, Absatz eins, lautet der letzte Satz: „Diese Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind." 24. Paragraph 60, Absatz 2, lautet: „(2) Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Handelsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen : a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Geschichte, Geographie, Leibesübungen; b) die im Hinblick auf die zukünftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände." 25. Im Paragraph 61, Absatz eins, Litera a, lautet der erste Satz: „Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen."
Ziffer 26 Im Paragraph 61, Absatz eins, Litera c, lautet der zweite Satz: „Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind." 27. Im Paragraph 61, Absatz eins, Litera d, lautet der zweite Satz: „Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind." 28. Paragraph 62, Absatz eins, lautet: „(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur." 29. Paragraph 62, Absatz 3, lautet: „(3) In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen : a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie; b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände." 30. Im Paragraph 62, a Absatz eins, Litera b, lautet: ,,b) Speziallehrgänge können für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige eingerichtet werden, welche in Semester zu gliedern sind." 31. §63 Absatz 4, Litera b, lautet: ,,b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände sowie Praktika." 32. Paragraph 63, a Absatz eins und 2 lautet: „(1) Als Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe können geführt werden : a) Lehrgänge und Kurse zur Ausbildung auf verschiedenen sozialen Gebieten mit einer Dauer bis zu zwei Jahren, b) Speziallehrgänge können für Personen, die eine Ausbildung auf sozialberuflichem Gebiet erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung mit einer Dauer bis zu zwei Jahren geführt werden. (2) Fachschulen für Sozialberufe (einschließlich der Lehrgänge und Kurse sowie der Speziallehrgänge) können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind." 33. Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Absatz 2, angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige" anzufügen." 34. Im Paragraph 69, Absatz eins, entfällt der zweite Satz. 35. Im Paragraph 71, entfällt der letzte Satz. 36. Paragraph 72, Absatz 5, lautet: „(5) In den Lehrplänen (Paragraph 6,) für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen; b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika." 37. Im Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, lautet der erste Satz: „Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen." 38. Im Paragraph 73, Absatz eins, Litera b, lautet der letzte Satz: „Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern." 39. Im Paragraph 73, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 75, Absatz eins, Litera c und Paragraph 77, Absatz eins, Litera c, lautet jeweils der dritte Satz: „Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8, c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und
Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen." 40. Paragraph 74, Absatz 2, lautet: „(2) Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Handelsakademie sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: a) Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen; b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände." 41. Paragraph 75, Absatz eins, Litera a, lautet: ,,a) Handelsakademien für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer Handelsakademie zu führen." 42. Im Paragraph 75, Absatz eins, Litera b, lautet der letzte Satz: „Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern." 43. Paragraph 76, samt Überschrift lautet: „Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe § 76. (1) Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur befähigen. (2) Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: a) Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Leibesübungen; b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, ferner Pflichtpraktika." 44. Im Paragraph 77, Absatz eins, Litera a, lautet der erste Satz: „Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt) eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen." 45. Im Paragraph 77, Absatz eins, Litera b, lautet der letzte Satz: „Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern." 46. Paragraph 80, Absatz eins, lautet: „(1) Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt sechs Semester." 47. Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) An den einzelnen Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an." 48. Im §81 entfällt Absatz 2 Punkt 49, Im Paragraph 82, entfällt Absatz 2 Punkt 50, Im §82 lautet Absatz 4 :, (, 4,) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfung (Absatz eins,) werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt." 51. Paragraph 83, Absatz eins, lautet: „(1) Die Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit wird durch die Diplomprüfung beendet. Die erfolgreich abgelegte Diplomprüfung berechtigt zur Führung des geschützten Titels ,Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialarbeiterin." 52. Paragraph 83, Absatz 2, lautet: „(2) Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung berechtigt Absolventen, die ohne Reifeprüfung die Akademie für Sozialarbeit besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen." 53. Im Paragraph 96, Absatz eins, Litera a, tritt an die Stelle des Wortes „Instrumentalmusik" das Wort „Instrumentalunterricht". 54. Im Paragraph 100, entfällt der zweite Satz. 55. Im Paragraph 104, Absatz eins, lautet lit. a: ,,a) als Pflichtgegenstände Religion, Pädagogik (einschließlich Pädagogischer Psychologie, Pädagogischer Soziologie, Philosophie)
Heil- und Sonderpädagogik, Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung), Hort- und Heimpraxis, Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur), eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Politische Bildung und Rechtskunde, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Umweltkunde, Gesundheitslehre, Musikerziehung, Instrumentalunterricht, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Leibeserziehung;" 56. Dem Paragraph 106, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8, c) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist." 57. Im Paragraph 108, entfällt der zweite Satz. 58. Paragraph 110, samt Überschrift lautet: „Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien § 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder auf einer gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Sténotypie, Phonotypie) heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des betreffenden Lehrberufs zu erfüllen. Ferner können die Berufspädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen berufspädagogische Tatsachenforschung betreiben." 59. Im Paragraph 111, Absatz 4, lauten die Litera b und c: ,,b) Abteilung für die Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, c) Abteilung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,". 60. Dem Paragraph 111, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) An den einzelnen Berufspädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Berufspädagogischen Akademie, die Abteilungsvorstände, je ein von den Lehrern jeder Abteilung zu wählender Lehrervertreter sowie je ein von der Studentenvertretung jeder Abteilung zu entsendender Studentenvertreter angehört. An privaten Berufspädagogischen Akademien gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an." 61. Paragraph 112, Absatz 2, lautet: „(2) Für Lehrer, die in einem Dienstverhältnis stehen oder standen, können in den Lehrplänen verkürzte Studiengänge vorgesehen werden, wenn von diesen Personen im Hinblick auf die in der praktischen Unterrichtsarbeit gewonnenen Erfahrungen und die Absolvierung von einschlägigen Lehrveranstaltungen, die an Pädagogischen Instituten einzurichten sind, die Erreichung des Bildungszieles der betreffenden Lehramtsausbildung erwartet werden kann." 62. Paragraph 113, Absatz 2, lautet: „(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule." 63. Im Paragraph 113, Absatz 3, lautet die Einleitung: „Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:". 64. Im Paragraph 114, Absatz eins, lauten die Litera b und c: ,,b) bei der Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen; c) bei der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;". 65. Dem Paragraph 114, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8, c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen." 66. Im Paragraph 119, Absatz 6, entfallen der dritte und vierte Satz.
Ziffer 67 Paragraph 119, Absatz 7, lautet: „(7) Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen." 68. Im Paragraph 119, Absatz 8, entfallen der dritte und vierte Satz. 69. Dem Paragraph 119, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) An den einzelnen Pädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Pädagogischen Akademie, die Abteilungsvorstände, je ein von den Lehrern der einzelnen Studiengänge zu wählende Lehrervertreter sowie je ein von der Studentenvertretung jedes Studienganges zu entsendender Studentenvertreter angehört. An privaten Pädagogischen Akademien gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an." 70. Dem Paragraph 120, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Absatz 3, Litera a,; die Wahl eines unter Litera a, genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig." 71. Der bisherige Wortlaut des Paragraph 122, erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; als Absatz 2, ist angefügt: „(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8, c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen." 72. Dem Paragraph 131, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt: „(6) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993, treten wie folgt in Kraft: 1. Paragraph 2, a, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 5, a, Paragraph 8, a Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 8, b Absatz eins und 2, Paragraph 8, c, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 4,, §46 Absatz 2,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz 4 und 5, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins und 3, Paragraph 62, a Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 63, a Absatz eins und 2, Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 71,, Paragraph 72, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 76,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz 4,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraph 100,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 2,, Paragraph 108,, Paragraph 110,, Paragraph 111, Absatz 4,, Paragraph 111, Absatz 7,, Paragraph 112, Absatz 2,, Paragraph 113, Absatz 2 und 3, Paragraph 114, Absatz eins und 3, Paragraph 119, Absatz 6, 7, 8 und 10, §120 Absatz 5,, Paragraph 122,, §131 a Absatz 7,, Paragraph 131 b, Absatz 3 und Paragraph 133, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 3 und 4, Paragraph 81, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz 2, mit 1. September 1993, 2. Paragraph 80, Absatz eins und Paragraph 82, Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 81, Absatz 2 und Paragraph 82, Absatz 2, mit 1. September 1994, 3. die Grundsatzbestimmungen des Paragraph 8, a Absatz 3,, Paragraph 8, b Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins und 4, Paragraph 21,, Paragraph 33,, Paragraph 49, Absatz 4 und Paragraph 51, sowie der Entfall des Paragraph 13, Absatz 3, sowie Paragraph 27, Absatz 3 und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Verordnungen auf Grund der in Ziffer 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft." 73. Paragraph 131, a Absatz 7, lautet: „(7) Für Schulversuche im Sinne des Absatz eins, ist Paragraph 7, Absatz eins bis 5 und 6 anzuwenden." 74. Paragraph 133, Absatz eins, lautet: „(1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Verordnungen auf Grund der Paragraphen 41, Absatz 2, 69, Absatz 2, 83, Absatz 2, 98, Absatz 3, 106, Absatz 4, 114, Absatz 3, 122, Absatz 2 und 131 d Absatz 4, sowie hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, betraut." Artikel römisch zwei Die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Artikel römisch zwei lautet: „Artikel römisch zwei Die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie mit
Öffentlichkeitsrecht nach dem Besuch eines Vorbereitungslehrganges oder einer Studienberechtigungsprüfung sowie an einer seinerzeitigen Religionspädagogischen Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan mit dem Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war, berechtigt zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie und — sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden — einer Berufspädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen von Hochschulen einschlägig und in welchen Fällen für den Hochschulbesuch Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen." 2. Im Artikel römisch drei wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins, a eingefügt: „(l a) Artikel römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993, tritt mit 1. September 1993 in Kraft."
Klestil Vranitzky