Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph eins, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt: „Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen." 1 a. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h, lautet: „h) der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß Paragraph 353, bei der Behörde (Paragraphen 333, 334 und 335) keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, daß solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt;" 1 b. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, lautet: „10. die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte, Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder und Börsesensale, den Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungsund Materialprüfungsanstalten und den Betrieb von . akkreditierten (zugelassenen) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und von öffentlichen Wäg- und Meßanstalten sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, die Revision und die damit im Zusammenhang ausgeübte Beratung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;" 2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, lautet: „11. die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten;"

2 a. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, lautet: „14. den Betrieb von Bankgeschäften, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen;" 3. §2 Absatz eins, Ziffer 15, lautet: „15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte betrieben werden können, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Speisewagen und Schlafwagen in- und ausländischer Eisenbahnunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und -buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer Schiffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Fähren (Überfuhren) und von Kraftfahrlinienunternehmen;" 3 a. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, lautet: „18. die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten periodischer Druckwerke durch das Medienunternehmen des Medieninhabers sowie den Kleinverkauf solcher Druckwerke;" 3 b. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l Wein oder 2 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz 3, des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich der Baumschulen ferner der Zukauf von Erzeugnissen dieses Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse dieses Betriebszweiges beträgt;" 3 c. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, lautet: „1. die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich des eigenen Naturproduktes bis zur Erzielung eines Erzeugnisses, wie es von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung der Naturprodukte jeweils innerhalb des pflanzlichen oder tierischen Produktionsbereiches wirtschaftlich untergeordnet bleibt; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;" 3 d. Dem Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, ist folgende Ziffer eins, a anzufügen: „l a. das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt;" 4. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, lautet: „3. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Ziffer 4 und 5), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; Dienstleistungen a) zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.), b) zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden), c) für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen);" 5. Nach Paragraph 2, Absatz 4, werden folgende Absatz 4, a und 4 b eingefügt: „(4 a) Auf die Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft (Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,) finden die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis

Ziffer 369 und 371 bis 373) Anwendung. Der Bundesminister Für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft durch Verordnung Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft bezeichnen, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff nicht unterliegen, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der in der Anlage gelagerten oder verwendeten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69, a) vermieden werden. (4 b) Absatz 4, a tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmung können bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens ab dem 1. Juli 1994 in Kraft." 6. Im Paragraph 2, Absatz 11, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Konzession)" bzw. „(Konzessionen)". 6 a. Im Paragraph 2, wird folgender Absatz 12, angefügt: „(12) Die Ausnahme der in Absatz eins, angeführten Tätigkeiten von diesem Bundesgesetz gilt nicht für Tätigkeiten, wodurch Waren (Paragraph 69, Absatz eins,) oder Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile und Zubehör (Paragraph 71,), von denen wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benutzer herbeigeführt werden können und für die Verordnungen über das Inverkehrbringen und über grundlegende Sicherheitsanforderungen erlassen wurden, in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie für den Eigengebrauch erzeugt, zusammengefügt oder eingeführt werden." 7. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Konzession" durch das Wort „Bewilligung" ersetzt. In Ziffer 2, entfällt das Zitat „und 15 Ziffer eins Punkt 8, Im Paragraph 3, Absatz 3, entfallen nach dem Zitat „§ 87 Absatz eins, der Beistrich und das Zitat „§ 89 Absatz eins Punkt 9, Paragraph 5, lautet: „§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe (Paragraph 128,) nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden. (2) Die Gewerbe werden bezeichnet als 1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 18,, 2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach Paragraph 22,, 3. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist." 10. §6 entfällt. 11. Paragraph 7, Absatz 5, lautet: „(5) Für Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist — ausgenommen die im folgenden aufgezählten Gewerbe — kein Befähigungsnachweis erforderlich: Baumeister (Paragraph 128, Ziffer 4,); Erzeuger von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial (Paragraph 128, Ziffer 8, f); Herstellung von Arzneimitteln (Paragraph 128, Ziffer 8, b); Herstellung von Giften (Paragraph 128, Ziffer 8, c); Luftfahrzeugmechaniker (Paragraph 126, Ziffer 20,); Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten (Paragraph 128, Ziffer 8, e); Waffengewerbe (Paragraph 128, Ziffer eins,); Zimmermeister (Paragraph 128, Ziffer 5,); Steinmetzmeister (Paragraph 128, Ziffer 6,). Bei diesen Gewerben kann aber die Erbringung des Befähigungsnachweises durch den Gewerbetreibenden unterbleiben, wenn der Befähigungsnachweis durch einen Geschäftsführer erbracht wird." 12. Paragraph 7, Absatz 6, entfällt. 13. Im Paragraph 7, Absatz 7, lautet die Verweisung: „Abs. 1 bis 5". Weiters wird das Wort „Fremdenverkehrsgewerbe" durch das Wort „Tourismusgewerbe" ersetzt. 14. Im Paragraph 8, Absatz 2, entfallen die Wortgruppen „oder eine Konzession erlangen" und „oder die erforderliche Konzession zu beantragen". 15. Im Paragraph 8, Absatz 4, entfallen die Worte „oder der Erteilung der Konzession". 16. Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt." 17. Paragraph 9, Absatz eins, lautet: „(1) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (Paragraphen 39 und 40) bestellt haben. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Personengesellschaften des Handelsrechtes auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften. Dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 10,, des Paragraph 63, Absatz 3, zweiter Satz und des Paragraph 85, Ziffer 2 Punkt

Ziffer 18 Paragraph 9, Absatz 3 und 4 lautet: „(3) Sofern Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, ausüben wollen, muß ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die in Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden; weiters ist diese Bestimmung im Falle des Todes des Geschäftsführers (Paragraph 39,) nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft nach dem Tod dieses persönlich haftenden Gesellschafters das Gewerbe weiter ausübt, bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung nach diesem Gesellschafter, im Falle des vorherigen Ausscheidens der Verlassenschaft aus der Gesellschaft nur bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens. (4) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Absatz 3, auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer (Paragraph 39,) dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört, oder die ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer dieser juristischen Person ist." 19. Paragraph 10, lautet: „§ 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch auf Grund der Gewerbeanmeldung oder, soweit es sich um ein Gewerbe handelt, dessen Ausübung an die Erteilung einer Bewilligung gebunden ist, mit der Erlangung dieser Bewilligung ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder im Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung den Abschluß des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Firmenbuch rechtskräftig versagt wird oder die Personengesellschaft der Behörde nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Firmenbuch nachgewiesen hat; die Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Firmenbuch innerhalb Jahresfrist nicht abgeschlossen ist." 20. Paragraph 11, lautet: „§ 11. (1) Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endigt, wenn die juristische Person untergeht. (2) Die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (3) Auf Grund der Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes darf das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters von einem der Gesellschafter weiter ausgeübt werden; dieser hat das Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen. Die Gewerbeberechtigung endigt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (Paragraph 28, des Handelsgesetzbuches); die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat den Eintritt des Gesellschafters in das Geschäft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach diesem Eintritt der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen. Paragraph 9, Absatz eins, ist anzuwenden. (4) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringen und Zusammenschlüssen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Absatz 5 und 6 festgelegten Bestimmungen über. (5) Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne des Absatz 4, entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) den Übergang unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens innerhalb von zwei Wochen nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Ist der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so ist Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz sinngemäß anzuwenden. (6) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er die Anzeige entsprechend Absatz 5, unterlassen hat oder im Falle des Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde." 22. Paragraph 12, lautet: „§ 12. (1) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft

oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) anzuzeigen. (2) Absatz eins, gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes." 23. Paragraph 13, lautet: „§ 13. (1) Von der Ausübung eines Gewerbes ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlußgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. (2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/ 1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 10 000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. (3) Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. (4) Absatz 3, ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist. (5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Absatz 3, anzuwenden ist oder anzuwenden war. (6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, hinsichtlich der ein Widerruf gemäß Paragraph 91, Absatz eins, wegen Zutreffens der im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 angeführten Voraussetzungen erfolgt ist. (7) Die Absatz eins bis 6 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht." 24. Im Paragraph 14, Absatz eins, entfallen die Wortgruppe: „bei konzessionierten Gewerben der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde" sowie die Beistriche vor und nach dieser Wortgruppe. 24 a. Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Die Gleichstellung kann ausgesprochen werden, wenn anzunehmen ist, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft." 25. Paragraph 14, Absatz 3, lautet: „(3) Die Voraussetzung gemäß Absatz 2, gilt nicht für Personen, denen Asyl gewährt wird, sofern diese Personen nachweisen, daß sie sich drei Jahre im Gebiet der Republik Österreich aufhalten." 26. Im Paragraph 14, Absatz 5, entfällt die Wortgruppe „oder die für eine solche Ausübung erteilte Genehmigung". 27. Paragraph 15, lautet: „§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage (Paragraph 74,) muß bei der Anmeldung des Gewerbes oder der Erteilung der Bewilligung aber noch nicht vorliegen, sofern das Gewerbe wenigstens zum Teil auch ohne den Betrieb dieser Anlage ausgeübt werden kann."

Ziffer 28 In der Untergruppenbezeichnung vor Paragraph 16, entfällt vor dem Wort „Befähigungsnachweis" die Bezeichnung ,,a)". 29. Paragraph 16, Absatz eins, lautet: „(1) Voraussetzung für die Ausübung von Handwerken (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,) und von gebundenen Gewerben (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) ist ferner der Nachweis der Befähigung." 30. Paragraph 17, lautet: „§ 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, im Verfahren zur Erlangung dieser Bewilligung, bei der Bestellung als Geschäftsführer (Paragraph 39,), Pächter (Paragraph 40,) oder Filialgeschäftsführer (Paragraph 47,) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich oder als Pächter ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist. (2) Bei jenen Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des Paragraph 22, Absatz 9, gilt, ist die Befähigung auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung bereits früher anläßlich eines gewerberechtlich relevanten Vorganges im Sinne des Absatz eins, nachgewiesen worden ist. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäfts führer erfolgte." 31. Die SS 18 bis 20 lauten: „§ 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch 1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (Paragraph 23,) oder 2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieur — Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieur — Bauwesen und über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen, oder 3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden nicht in Ziffer 2, genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder Studienrichtung der Bodenkultur einer inländischen Universität und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder 5. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit. (2) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich auszuüben, nachzuweisen. Im Prüfungsteil Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Ausübung des Handwerks erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. (3) Zur Meisterprüfung mit Ausnahme des Prüfungsteils Unternehmerprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er 1. die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder 2. eine der im Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist. (4) Der fachlichen Verwendung gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken bilden, und sie vor der Verwendung im Bundesheer eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Verwendungszeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 anzurechnen. (5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der

Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen. § 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden. (2) Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt oder hiefür eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, gegründete Nachsicht erlangt hat, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt als Meisterprüfung für das betreffende Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verwandte Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren. (3) Erbringt eine Person den Befähigungsnachweis für ein Handwerk in seinem vollen Umfang oder wurde ihr hiefür eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, gegründete Nachsicht erteilt, so erbringt sie den Befähigungsnachweis für ein anderes Handwerk oder für Teilgebiete eines anderen Handwerks, das im Paragraph 94, in dieselbe Gruppe von Gewerben eingeordnet, jedoch nicht als verwandtes Handwerk festgelegt ist, wenn sie durch Zeugnisse nachweist, daß sie die für die Ausübung des anderen Handwerks oder von Teilgebieten des anderen Handwerks erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren. Der Befähigungsnachweis für das andere Handwerk oder für Teilgebiete des anderen Handwerks ist durch Zeugnisse zu erbringen über 1. eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung oder 2. eine erfolgreich abgelegte Teilprüfung oder 3. eine fachliche Tätigkeit in der Dauer von höchstens zwei Jahren. (4) Absatz 2 und 3 gelten nicht für Personen, denen die Nachsicht mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Handwerks erteilt wurde. § 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 18, Absatz 2, für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten ausgenommen den Prüfungsteil Unternehmerprüfung regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich nach Maßgabe der für das einzelne Handwerk erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in einen fachlich-praktischen und einen fachlich-theoretischen Teil zu gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß Paragraph 352, Absatz 5, angehören und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten Weise stattzufinden haben. (2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (Paragraph 19, Absatz 2,) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern. (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, auf den wirtschaftlichen Zusammenhang handwerklicher Tätigkeiten und die gemäß Absatz 2, maßgebenden Gesichtspunkte die Handwerke und Teilgebiete von Handwerken zu bezeichnen, für die der Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 19, Absatz 3, erbracht werden kann und festzulegen, durch welche im Paragraph 19, Absatz 3, genannten Belege dieser Befähigungsnachweis zu erbringen ist und welchen Stoff die Teilprüfung oder die Ergänzungsprüfung zu umfassen hat. (4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen festzulegen, daß Zeugnisse über die in diesen Verordnungen geregelten Prüfungen nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden dürfen." 32. §21 lautet: „§ 21. (1) Nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit

Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister" bezeichnen. (2) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber, Pächter oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister", „Meisterbetrieb" oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende Handwerk verwendet werden." 33. Paragraph 22, Absatz eins, samt Überschrift lautet: „Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe § 22. (1) Die Befähigung für gebundene Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen: 1. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung; 2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit a) in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe oder b) in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig; 3. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung; 4. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (Paragraph 23,); 5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule; 6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges." 33 a. Dem Paragraph 22, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor der Verwendung im Bundesheer eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Absatz eins, Ziffer 2,) anzurechnen." 34. Im Paragraph 22, Absatz 3, entfallen die Worte „oder für konzessionierte". 35. Paragraph 22, Absatz 4, lautet: „(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten — soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist — unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des Absatz 3, zweiter Satz durch Verordnung festzulegen, daß der Nachweis bestimmter oder aller in einer Verordnung im Sinne des Absatz 3, angeführten Zeugnisse betreffend den Nachweis der Befähigung nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden darf." 36. Im Paragraph 22, Absatz 5, treten an Stelle der Worte „Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport" die Worte „Bundesministers für Unterricht und Kunst" und lautet der letzte Satz: „Betrifft die Entscheidung den Befähigungsnachweis für eines der im Absatz 10, genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz herzustellen." 37. Paragraph 22, Absatz 8, lautet: „(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung und den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder praktischer Arbeiten sind. Wer das 24. Lebensjahr vollendet hat und allfällige sonstige Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt, benötigt ungeachtet anderslautender Bestimmungen in der den Befähigsnachweis regelnden Verordnung für die Zulassung zur Prüfung jedenfalls keine längere fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) als eine solche von zwei Jahren. Für Schulen und Lehrgänge, deren erfolgreicher Besuch als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung festgelegt ist, gilt Absatz 5, sinngemäß; die Gleichhaltung der ausländischen Schule oder des ausländischen Lehrganges bewirkt auch das in den die Prüfung regelnden Vorschriften vorgesehene Entfallen von Prüfungsteilen, wenn dieses Entfallen an den erfolgreichen Besuch der Schule (des Lehrganges) gebunden ist, der (dem) die ausländische Schule (der ausländische Lehrgang) gleichgehalten wurde." 38. Im Paragraph 22, Absatz 9, entfallen die Worte „konzessioniertes" und „konzessionierten". 39. Paragraph 22, Absatz 10, lautet: „(10) Verordnungen gemäß Absatz 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und des Großhandels mit Arzneimitteln (Paragraph 223, b), das Gewerbe der Herstellung von Giften und des

Großhandels mit Giften (Paragraph 233, d), das Gewerbe der Drogisten (Paragraph 223, e), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (Paragraph 223, h), das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (Paragraph 223, j), das Kontaktlinsenoptikergewerbe (Paragraph 224,) oder für das Gewerbe der Lebens- und Sozialarbeiter (Paragraph 255,) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erlassen." 4C. Paragraph 22, Absatz 11, lautet: „(11) Verordnungen gemäß Absatz 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler (Paragraph 126, Ziffer eins,), Verordnungen gemäß Absatz 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 126, Ziffer 29,), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und Verordnungen gemäß Absatz 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 128, Ziffer 16,) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erlassen." 41. Paragraph 23, samt Überschrift lautet: „Unternehmerprüfung § 23. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, ist der Nachweis der für die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung (Unternehmerprüfung) zu erbringen. Bei Meisterprüfungen sowie nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 22, Absatz 3, bei Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als eigener Prüfungsteil durchzuführen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmer-Prüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will. (2) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bestanden hat. Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Falle des erfolgreichen Besuches einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer Studienrichtung einer inländischen Universität, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen sowie die Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt. Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. (3) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der schriftlichen und welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind. (4) Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden." 42. Paragraph 24, samt Überschrift entfällt. 43. Paragraph 25, samt Überschrift und Untergruppenbezeichnung entfällt. 44. Paragraph 26, lautet: „§ 26. (1) Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer eins,) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. (2) Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer eins,) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. (3) Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer eins,) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

  1. Absatz 4,Die Nachsicht gemäß Absatz eins, 2, oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll." 45. Paragraph 27, lautet: „§ 27. Die Behörde (Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer eins,) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 6, die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben." 46. Paragraph 28, Absatz eins bis 5 lautet: „(1) Sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder Paragraph 22, Absatz 4, nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn 1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen oder 2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen und a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen. (2) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, sofern der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen vermögen. Bei Meisterprüfungen oder Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, darf eine Nachsicht gemäß Absatz eins, nur für die gesamte Prüfung mit Ausnahme des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung und Unternehmerprüfung erteilt werden; von einzelnen Prüfungsteilen darf eine Nachsicht nicht erteilt werden. (3) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann auch mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist. (4) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nur für den gewählten Standort gegeben sind. (5) Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist unbefristet zu erteilen. Ebenso ist die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unbefristet zu erteilen, es sei denn, daß durch die Nachsichtserteilung die Fortführung eines bestehenden Betriebes, auch wenn für diesen keine entsprechende Gewerbeberechtigung mehr besteht, ermöglicht werden soll." 48. Paragraph 28, Absatz 7, lautet: „(7) Wenn eine Nachsicht gemäß Absatz eins bis 5 auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses zu erteilen." 49. Paragraph 28, a entfällt. 50. Paragraph 29, erster Satz lautet: „Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut des Gewerbescheines (Paragraph 340,) — sofern dieser noch nicht ausgestellt worden ist, der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) — oder bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, des Bescheides, mit dem die Bewilligung erteilt worden ist, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend." 51. Paragraph 30, lautet: „§ 30. (1) Gewerbetreibende, die ein Handwerk ausüben und hiefür den Befähigungsnachweis erbracht haben oder denen hiefür eine nicht auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, gegründete Nachsicht erteilt wurde, dürfen auch Leistungen verwandter Handwerke erbringen, sofern hiedurch der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt. Weiters dürfen sie auch den Handel mit den für das betreffende Handwerk oder für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung dieser Handwerke regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden, ausüben, sofern der Charakter der gewerblichen Tätigkeiten als Handwerk erhalten bleibt. (2) Absatz eins, gilt nicht für Personen, denen die Nachsicht mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Handwerks erteilt wurde." 52. Paragraph 31, lautet: „§ 31. Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden

Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen." 53. Im Paragraph 32, a werden das Wort „Überprüfung" durch das Wort „Prüfung" und der Klammerausdruck „(Paragraph 171, a)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 223,)" ersetzt. 54. Im Paragraph 34, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz: „Den Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:" 55. Im Paragraph 34, Absatz eins, wird nach Ziffer 10, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt: „11. die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 31,, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen." 56. Paragraph 35, lautet: „§ 35. Die Händler sind berechtigt, Bestellungen auf Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen und diese Waren auch durch befugte selbständige Erzeuger herstellen zu lassen. Sie sind auch berechtigt, zu diesem Zwecke Maß zu nehmen. Sie sind auch befugt, Bestellungen auf Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen von Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen, sofern sie diese Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Sie sind auch zur Rücknahme von Gegenständen und Gütern, zu deren Verkauf sie befugt sind, einschließlich deren Verpackung und Umhüllungen berechtigt. Die Händler sind schließlich auch zum Vermitteln und Abschließen von Rechtsgeschäften im fremden Namen und auf fremde Rechnung über Tätigkeiten berechtigt, die im Zusammenhang mit einem Warenhandelsgeschäft im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung stehen. Gewerbetreibende, die den Handel mit textilen Bodenbelägen ausüben, dürfen Verträge über das Verlegen der von ihnen gelieferten textilen Bodenbeläge durch hiezu befugte Gewerbetreibende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen." 57. Paragraph 37, samt Überschrift lautet: „Integrierte Betriebe § 37. (1) Gewerbetreibende, die Handwerke oder gebundene Gewerbe ausüben, dürfen, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines Handwerks oder eines gebundenen Gewerbes darstellen, in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt; sie haben hiefür einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen (integrierter Betrieb). Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung (Paragraph 23,) nicht abgelegt hat. Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die besonderen Voraussetzungen der Paragraphen 110 und 111 und für das Bestattergewerbe die besondere Voraussetzung des Paragraph 132 Punkt (, 2,) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird für jede Betriebsstätte durch die bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) erstattete Anzeige der Führung des integrierten Betriebes und der Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers im Sinne des Absatz eins, begründet. Bei Anzeigen betreffend das Rauchfangkehrergewerbe und das Bestattergewerbe gelten auch die besonderen Verfahrensbestimmungen des Paragraph 118, bzw. des Paragraph 135, sinngemäß. (3) Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen aufgestellten Voraussetzungen des Absatz eins, entspricht, zu bestellen und diese Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,). Die Bezirksverwaltungsbehörde kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. (4) Das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 126, Ziffer 25,) und die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (Paragraph 128,) dürfen nicht als integrierter Betrieb geführt werden. (5) Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn 1. der Gewerbeinhaber mindestens dreimal wegen Übertretung von gewerberechtlichen Vorschriften, die die Ausübung des Gewerbes, das Gegenstand des integrierten Betriebes ist, regeln, oder von anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand dieses Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln, bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder 2. der Charakter eines integrierten Betriebes im Rahmen des Gesamtbetriebes nicht mehr gegeben ist oder 3. der Gewerbeinhaber einen integrierten Betrieb, dessen befähigter Arbeitnehmer ausgeschieden ist, fortführt, ohne daß ein neuer befähigter Arbeitnehmer gemäß Absatz 3, bestellt wurde oder 4. wenn der integrierte Betrieb während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung

der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft für den integrierten Betrieb mehr als zwei Jahre im Rückstand ist; von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird. (6) Für die Entziehung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, gilt Paragraph 87, Absatz 3 bis 6 sinngemäß. (7) Vor der Entziehung sind die für den integrierten Betrieb und den diesem zugrunde liegenden Betrieb zuständigen Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören." 58. Paragraph 38, Absatz eins, lautet: „(1) Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung) ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist." 59. Paragraph 39, Absatz 2, lautet: „(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem 1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder 2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Der gemäß Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer eines Gewerbeinhabers, der keinen Wohnsitz im Inland hat, muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/ 1993 geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter." 60. Paragraph 39, Absatz 4, lautet: „(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2 und 3)." 61. Paragraph 39, Absatz 5, entfällt. 62. Im Paragraph 39, Absatz 6, entfallen die Worte „oder die gemäß Absatz 5, erforderliche Genehmigung erlangt". 63. Im Paragraph 40, Absatz 2, lautet der zweite Halbsatz: „die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 4 und 6 gelten sinngemäß." 64. Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz lautet: Das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes entsteht frühestens mit dem Einlangen der Anzeige über die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 345, Absatz 2,)." 65. Im Paragraph 40, Absatz 4, entfallen die Worte: „und um die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers anzusuchen". 66. Im Paragraph 41, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz: „Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:" 67. Im Paragraph 45, entfallen die Wortfolge: „bei konzessionierten Gewerben der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde" sowie die Beistriche vor und nach dieser Wortfolge. 68. Im Paragraph 46, Absatz 2, entfallen die Worte „im Standort der weiteren Betriebsstätte zulässig (Paragraph 15,) und". 69. Paragraph 46, Absatz 3, lautet: „(3) Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte wird durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet (Paragraph 345, Absatz 4,)." 70. Paragraph 46, Absatz 4, entfällt. 71. Im Paragraph 46, Absatz 5 und 6 lautet die Verweisung jeweils: „Abs. 1 bis 3". 72. Im Paragraph 47, Absatz 3, wird das Wort „Anmeldungsgewerbes" durch das Wort „Gewerbes" ersetzt. Der Klammerausdruck lautet: „(Paragraph 345, Absatz 3 und 4)". 73. Paragraph 47, Absatz 4, entfällt. 74. Paragraph 47, Absatz 5, lautet: „(5) Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des Paragraph 370, befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Filialgeschäftsführers gemäß Absatz 3, angezeigt hat." 75. Im Paragraph 48, Absatz eins, entfallen im Klammerausdruck die Worte: „oder 5".

Ziffer 76 Im Paragraph 48, Absatz 2, entfallen im Klammerausdruck die Worte: „oder 5". Weiters entfallen die Worte: „oder das Konzessionsansuchen". 77. Im Paragraph 49, Absatz eins, wird das Wort „Anmeldungsgewerbes" durch das Wort „Gewerbes" ersetzt. 78. Paragraph 49, Absatz 2, entfällt. 79. Im Paragraph 49, Absatz 3, werden die Worte „Abs. 1 und 2 sind" durch die Worte „Abs. 1 ist" ersetzt. 80. Paragraph 50, Absatz eins, 2 5 a lautet: „5 a) Waren für andere als Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins,) in geschlossenen Räumlichkeiten ausstellen, verkaufen oder Bestellungen entgegennehmen, wenn nur mittels an bestimmte Personen gerichteter Einladungen zum Besuch der Ausstellung aufgefordert wird;" 81. Im Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach dem Wort „Veranstaltungen" ein Beistrich gesetzt und das Wort „Landesausstellungen" eingefügt. 81 a. In den Paragraphen 50, Absatz 2 und 57 Absatz eins, werden jeweils die Worte „zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten," durch das Wort „Arzneimitteln," ersetzt. 82. Paragraph 50, Absatz 3, lautet: „(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Konsumentenschlitzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, oder wenn es — neben den Fällen des Absatz 2, — wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist. Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (Paragraph 33, Ziffer 6,) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher." 83. Paragraph 51, Absatz eins, lautet: „(1) Soweit nicht die Bestimmungen des römisch fünf a. Hauptstückes anzuwenden sind, dürfen natürliche und juristische Personen, die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, bestellte gewerbliche Arbeiten, die nicht Gegenstand eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 128,) sind, im Inland unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, ausführen, wenn in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die gleichen Voraussetzungen, wie sie Inländer erfüllen müssen, sind auch dann erfüllt, wenn eine Nachsicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zu erteilen ist, wobei die Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt." 84. Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51, a eingefügt: „§ 51 a. (1) Ausländer italienischer Staatsangehörigkeit, die mit dem Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg unter der Voraussetzung ausführen, daß österreichischen Staatsangehörigen, die mit dem Sitz in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg Gewerbe ausüben, dasselbe Recht eingeräumt wird. (2) Absatz eins, gilt nicht für dem Rauchfangkehrergewerbe, dem Waffengewerbe, dem Gewerbe der Sprengungsunternehmen, dem Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen und dem Gewerbe der Errichtung von Alarmanlagen vorbehaltene Tätigkeiten. (3) Absatz eins, gilt auch für andere Rechtsträger als natürliche Personen, die mit dem Sitz in der Region Trentino-Südtirol befugt Tätigkeiten ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären." 85. Paragraph 52, Absatz eins, lautet: „(1) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt nicht dem Paragraph 46, Absatz eins bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen." 86. Paragraph 52, Absatz 3, lautet: „(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erforderlich ist, mit Verordnung zu bestimmen, daß auch andere als die im Absatz 2, genannten gewerblichen Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten verkauft oder verabreicht werden dürfen." 87. Im Paragraph 52, Absatz 4, werden nach dem Wort „Geldausgaben" die Worte „oder vor den Gefahren des Straßenverkehrs" eingefügt. 87 a. Im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 und im Paragraph 64, Absatz 2 und 3 werden das in diesen Bestimmungen verwendete Wort „Handelsregister" bzw. die verwendete Wortfolge „Handels- oder Genossenschaftsregister" jeweils durch das Wort „Firmenbuch" ersetzt;

Sub-Litera, i, m Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „handelsgerichtlich" durch die Worte „im Firmenbuch" ersetzt. 88. Paragraph 53, a lautet: „§ 53 a. (1) Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler dürfen Waren, zu deren Feilhaltung sie auf Grund ihrer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung berechtigt sind, im Umherziehen von On zu On oder von Haus zu Haus feilbieten. (2) Das Feilbieten gemäß Absatz eins, darf nur von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, die in dem Verwaltungsbezirk, in dem sie das Feilbieten gemäß Absatz eins, ausüben, oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Gemeinde das betreffende Gewerbe in einer ortsfesten Betriebsstätte ausüben; außerdem dürfen nur solche Waren feilgeboten werden, die auch in dieser ortsfesten Betriebsstätte feilgehalten werden." 90. Paragraph 57, Absatz 2, lautet: „(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, oder wenn es — neben den Fällen des Absatz eins, — wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten ist. Für in einer solchen Verordnung bezeichnete Waren gilt auch das im Absatz eins, festgelegte Verbot von Werbeveranstaltungen." 90 a. Paragraph 58, samt Überschrift lautet: „Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke § 58. Gewerbetreibende, die den Handel mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. Paragraphen 55 und 57 finden keine Anwendung." 91. Paragraph 62, Absatz 2, lautet: „(2) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Handlungsreisenden ist zu verweigern, wenn die Person, für welche die Legitimation beantragt wird, von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Geschäftsbetrieb zu befürchten ist." 92. Paragraph 63, Absatz 2 bis 4 lauten: „(2) Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im übrigen gilt Absatz eins, sinngemäß. (3) Für in das Firmenbuch eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten die Vorschriften des Absatz eins, sinngemäß für die Verwendung der Firma. Die Personengesellschaften des Handelsrechtes haben auch vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch die von ihnen gewählte Firma zu gebrauchen. Natürliche Personen, die Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma sind, können entweder die Firma oder den Familiennamen und Vornamen verwenden. Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma dürfen, ausgenommen in Fällen, in denen sich ein Verwaltungsakt seiner Art nach nur auf natürliche Personen als solche beziehen kann, unter dieser Firma auch vor den Gewerbebehörden auftreten; ein Wechsel in der Person des Firmeninhabers berührt weder ein unter der Firma erfolgtes früheres Auftreten vor Gewerbebehörden noch die Wirksamkeit der an die Firma ergangenen früheren gewerberechtlichen Bescheide. (4) Änderungen des Namens oder der Firma sind innerhalb von vier Wochen der Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) anzuzeigen, ebenso die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch; bei Änderungen von bereits im Firmenbuch eingetragenen Firmen beginnt die Frist mit der Eintragung der Änderung im Firmenbuch zu laufen." 93. Paragraph 68, Absatz eins, lautet: „(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Repulik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften

und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform des ausgezeichneten Unternehmens nicht berührt." 94. Im Paragraph 68, Absatz 3, werden die Worte „den Österreichischen Arbeiterkammertag" durch die Worte „die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte" ersetzt. 95. Dem Paragraph 69, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt: „In der Verordnung kann auch festgelegt werden, wie der Gewerbetreibende die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nachzuweisen hat. Gewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Gewerbe der Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Bandagisten, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure und Perückenmacher, Masseure, Kosmetiker (Schönheitspfleger) oder Fußpfleger ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat, der dem in der Betriebsstätte ausgeübten Gewerbe entspricht. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, daß der Nachweis der Fachkundigkeit durch andere Prüfungen als die Lehrabschlußprüfung oder durch sonstige Ausbildungsgärige oder Verwendungszeiten zu erbringen ist. Die Verpflichtung zur Beschäftigung eines fachkundigen Arbeitnehmers besteht ab 1. Jänner 1996." 95 a. Im Paragraph 69, Absatz 2, wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt: „Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen, verkaufen oder vermieten oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben, soweit dies zum Schutz der Interessen der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen, insbesondere zum Schutz vor Vermögensschäden oder vor Belästigung wie etwa durch Eindringen in die Privatsphäre, erforderlich ist (Ausübungsregeln). Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist insbesondere auch auf die Beobachtungen und Berichte von Konsumentenberatungseinrichtungen sowie auf die Berichte des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Lage der Verbraucher Bedacht zu nehmen." 96. Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 5, lautet: „5. für die Gewerbe der Arbeitsvermittler (Paragraph 126, Ziffer eins,), der Immobilienmakler (Paragraph 128, Ziffer 10,), der Immobilienverwalter (Paragraph 128, Ziffer 12,), der Personalkreditvermittler (Paragraph 128, Ziffer 12, a) und der Inkassoinstitute (Paragraph 128, Ziffer 13, b) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen." 97. Im Paragraph 69, Absatz 4, entfallen die Wortgruppe „bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde" sowie die Beistriche vor und nach dieser Wortgruppe. 98. Im Paragraph 69, Absatz 5, entfallen die Wortgruppe „bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde" sowie die Beistriche vor und nach dieser Wortgruppe. 99. Im Paragraph 69, Absatz 6, entfallen die Wortgruppe „bei konzessionierten Gewerben die zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde" sowie die Beistriche vor und nach dieser Wortgruppe. 100. Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz lautet: „Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden können; dies gilt auch für Arbeiten, deren unfachgemäße Vornahme die ordnungsgemäße Funktion von dem Schutz vor solchen Gefahren dienenden Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen beeinträchtigen kann." 101. Im Paragraph 70, Absatz eins, lautet die Zitierung „§ 22 Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5 und 6 Punkt 102, Paragraph 71, lautet: „§ 71. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör, wenn wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benutzer herbeigeführt werden können, nur dann in den inländischen Verkehr bringen oder im Inland ausstellen, wenn a) eine Übereinstimmungserklärung (Absatz 3,) oder b) eine Genehmigung (Absatz 7,) vorliegt. (2) Als Inverkehrbringen gilt nicht: a) das Überlassen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung, b) das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen

Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör an den Auftraggeber, c) das Überlassen oder Verwenden von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör zum Zusammenbau, wenn nach dem Zusammenbau die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. (3) Durch die Übereinstimmungserklärung hat der Gewerbetreibende, allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheinigung einer zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle) (Absatz 5,) festzustellen, daß die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen oder einem gemäß Absatz 7, genehmigten Muster entspricht. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen. (4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales für Maschinen, Geräte, Ausrüstungen sowie deren Teile und Zubehör, die wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit ihrer Benutzer herbeiführen können, durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zumindest zu treffen sind. In Verzeichnissen zu diesen Verordnungen sind auch die österreichischen Normen anzuführen, die die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen umsetzen und bei deren Anwendung davon auszugehen ist, daß den jeweiligen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen wird, und weiters die österreichischen Normen oder Richtlinien, die bei Fehlen entsprechender harmonisierter Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten dem aktuellen Stand anzupassen. (5) Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Normen entsprechen, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 4, zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinien für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 4, festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 4, anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben. (6) Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung oder einer Genehmigung ist durch den Gewerbetreibenden vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette an der Maschine, dem Gerät, der Ausrüstung oder deren Teilen oder Zubehör nachzuweisen. Die näheren Bestimmungen über dieses Zeichen oder diese Plakette sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen. (7) Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör, die den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 4, oder den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen nicht entsprechen und für die daher eine Übereinstimmungserklärung nicht vorliegt, dürfen nur dann in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Die" Genehmigung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erteilen, wenn Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benutzer auf andere Weise entsprechend ausgeschlossen werden. Die Genehmigung kann sich auf eine bestimmte Maschine, ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Ausrüstung oder auch eine bestimmte Bauart (Muster) einer Maschine, eines Gerätes, einer Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör erstrecken. Die Genehmigung kann vom Erzeuger oder auch von anderen Personen beantragt werden, die ein sachliches Interesse an der Genehmigung nachweisen.

  1. Absatz 8,Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör vermitteln oder diese abändern oder instandsetzen, haben, wenn diese den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 4, oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen oder den im Genehmigungsbescheid (Absatz 7,) festgelegten Anforderungen nicht oder nicht mehr entsprechen, den Erwerber oder Auftraggeber nachweislich darauf aufmerksam zu machen." 103. In den Paragraphen 72, Absatz 2, 76, Absatz eins und 2, 82 Absatz eins und 82 a Absatz eins, entfallen jeweils die Bestimmungen über das Einvernehmen mit anderen Bundesministern als dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. 104. Paragraph 73, Absatz 6 und 7 lautet: „(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zum Schutz der Informationsbedürfnisse der Verbraucher durch Verordnung festlegen, welche Verhaltensweisen Gewerbetreibende, die einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewähren oder zu gewähren versprechen (Kreditgewährung), anläßlich der Kreditgewährung und des Anbietens von Krediten einzuhalten haben. (7) Verordnungen gemäß Absatz 6, können insbesondere Bestimmungen über Informationspflichten hinsichtlich der Kreditkosten (etwa Gesamtkreditkosten, Jahreszinssatz uä.) und der Zahlungsmodalitäten in bezug auf zu gewährende Kredite sowie Methoden für die Berechnung der Kreditkosten zum Gegenstand haben. Weiters können in einer Verordnung gemäß Absatz 6, bestimmte Kreditgewährungen und das Anbieten bestimmter Kredite — auch im Hinblick auf die Höhe des zu gewährenden Kredites — vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Absatz 6, ausgenommen werden, wenn nach objektiven Gesichtspunkten ein Informationsbedürfnis im Sinne des Absatz 6, nicht oder nur in geringem Maße gegeben ist." 104 a. Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Absatz 6 und 7 bleibt Paragraph 73, Absatz 6 und 7 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399, weiterhin in Geltung." 104 b. Paragraph 73, a lautet: „§ 73 a. Gewerbetreibende, die Waren zum Verkauf feilhalten, deren Preis nach der Masse berechnet wird, oder die Waren zur Entnahme durch den Käufer feilhalten und hiefür eine bestimmte Masse angeben, müssen über eine geeignete Waage verfügen, die es dem Käufer ermöglicht, die Masse der von ihm gekauften Waren in der Verkaufsstelle nachprüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Waren mit Masseangabe, die dem Gewerbetreibenden vorverpackt und originalverschlossen angeliefert werden." 104 c. Dem Paragraph 74, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt: „Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde (Paragraphen 333, 334, 335,) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Absatz 2 Punkt 105, Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz entfällt. 106. Paragraph 78, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, lautet: „(1) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn 1. nur der Genehmigungswerber gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat oder 2. die Anlage vom Landeshauptmann genehmigt wurde und die Auflagen des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Das Recht zum Errichten und Betreiben gemäß Ziffer 2, endigt spätestens drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Ziffer 2, gilt nicht, wenn das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat." b) Die Absatz 2 und 3 entfallen. c) Im Absatz 4, entfallen vor den Worten „entsprechenden Zustandes" die Worte „oder dem Betriebsbewilligungsbescheid" und vor den Worten „getroffene Vorsorge" die Worte „oder Betriebsbewilligungsbescheid". 107. Paragraph 79, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, erster Satz entfallen die Worte „und im Betriebsbewilligungsbescheid". b) Folgender Absatz 3, wird angefügt: „(3) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nach Absatz eins, oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschad-

Stoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Absatz eins,) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen." 107 a. Nach Paragraph 79, a wird folgender Paragraph 79, b eingefügt: „§ 79 b. Ergibt sich nach der Genehmigung der Anlage, daß die gemäß Paragraph 77, Absatz 4, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,) und der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend gewahrt sind, so hat die Behörde (SS 333, 334, 335) die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71, a) zur hinreichenden Wahrung dieser Interessen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 4, vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht." 107 b. Im Paragraph 80, Absatz eins, erster Satz wird jeweils das Wort „drei" durch das Wort „fünf" und im Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „fünf" durch das Wort „sieben" ersetzt. 107 c. Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79, b oder Sanierung gemäß Paragraph 79, Absatz 3,," 108. §81 Absatz 2, Ziffer 5, lautet: „5. Austausch von gleichartigen Maschinen oder Geräten; Maschinen oder Geräte, die an die Stelle der in der Betriebsanlage befindlichen Maschinen oder Geräte treten sollen, sind nur dann gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen oder Geräte entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen oder Geräte nicht so abweichen, daß der Austausch als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist," 109. Paragraph 82, a wird wie folgt geändert: a) Im Absatz 3, wird nach den Worten „Betriebsanlage, durch das" die Formulierung „ , ausgehend von einem die Gefahrengeneigtheit der Anlage begründenden Anlagenteil," und nach den Worten „Leben oder die Gesundheit von" die Formulierung „nicht zur Vermeidung oder Abwehr dieser Gefahr verpflichteten" eingefügt. b) Im Absatz 4, entfallen nach den Worten „im Genehmigungsbescheid" die Worte „und Betriebsbewilligungsbescheid". c) Dem Paragraph 82, a wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Die zur Genehmigung der gefahrengeneigten Anlage zuständige Behörde hat jener Behörde, der die Information der von einem Störfall in dieser Anlage möglicherweise betroffenen Bevölkerung über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Störfällen gesetzlich aufgetragen ist, zur Wahrnehmung dieser Informationspflicht die für die Anlage bestehenden Unterlagen gemäß Absatz 4, letzter Teilsatz (Sicherheitsanalyse, Maßnahmenplan) und die die Anlage betreffenden Störfallanzeigen gemäß Absatz 5, zur Kenntnis zu bringen." 109 a. Am Ende des Paragraph 82, b Absatz eins, erster Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: „die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Anlage einer gemäß Paragraph 82, a Absatz eins, erlassenen Verordnung unterliegt." 110. Paragraph 82, b Absatz 2, wird wie folgt geändert: a) Im ersten Satz lautet der zweite Teilsatz: „wiederkehrende Prüfungen dürfen auch von geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden." b) Im zweiten Satz werden nach den Worten „wenn sie" die Worte „nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit" eingefügt. 111. §85 lautet: „§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt: 1. mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (Paragraphen 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes; 2. wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch versagt worden ist oder die Personengesellschaft der Behörde nicht innerhalb der gesetzten Frist die Eintragung in das Firmenbuch nachgewiesen hat (Paragraph 10,); 3. mit dem Untergang der juristischen Person (Paragraph 11, Absatz eins,); 4. nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; 5. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn deren Gewerbe von einem der Gesellschafter weiter ausgeübt wird und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (Paragraph 11, Absatz 3,);

Ziffer 6 nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im Paragraph 11, Absatz 4, angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 5, unterlassen oder im Fall des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde; 7. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes; 8. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraphen 87, 88 und 91); 9. durch das Urteil eines Gerichtes (Paragraph 90,); 10. mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (Paragraph 347, Absatz eins,); 11. mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (Paragraph 363, Absatz eins,) oder in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen; 12. mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung." 112. Im Paragraph 86, Absatz 2, entfallen die Worte „oder das Konzessionsansuchen". Weiters wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, hat die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den bisherigen Gewerbeinhaber keinen Einfluß auf die Gewerbeberechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers)." 113. §87 Absatz eins, lautet: „§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn 1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder 2. einer der im Paragraph 13, Absatz 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt oder 3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder 4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs sowie der illegalen Prostitution." 114. Im Paragraph 87, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Z l" durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2, ersetzt. Weiters entfallen die Worte „oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens". 115. Paragraph 89, entfällt. 116. Paragraph 91, lautet: „§ 91. (1) Beziehen sich die im Paragraph 87, oder Paragraph 88, Absatz eins, angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde (Paragraph 361,) die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen. Beziehen sich die im Paragraph 87, Absatz eins, Z l, 3 und 4 oder im Paragraph 88, Absatz eins, genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (Paragraph 361,) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen. (2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen." 117. Paragraph 93, zweiter Satz entfällt. 118. Das römisch zwei. Hauptstück samt Überschrift lautet: „II. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe 1. Handwerke § 94. Im folgenden werden die Gewerbe, die Handwerke sind, und die mit diesen Handwerken verwandten Handwerke festgelegt: Handwerk verwandtes Handwerk a) Gruppe der Ausbaugewerbe 1. Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher 2. Bodenleger

Handwerk verwandtes Handwerk 3. Hafner 4. Dachdecker 5. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser 6. Platten- und Fliesenleger 7. Pflasterer 8. Stukkateure und Trockenausbauer 9. Maler und Anstreicher 10. Lackierer 11. Gärtner Blumenbinder (Floristen) 12. Rauchfangkehrer b) Gruppe der Metallgewerbe 13. Schlosser Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker Landmaschinentechniker Maschinen- und Fertigungstechniker Schmiede 14. Schmiede Landmaschinentechniker Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen Schlosser 15. Maschinen- und Fertigungstechniker Bürokommunikationstechniker Elektroniker und Elektromaschinenbauer Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente Kälteanlagentechniker Landmaschinentechniker Schlosser 16. Karosseriebauer Wagner 17. Kälteanlagentechniker Elektroniker und Elektromaschinenbauer Maschinen- und Fertigungstechniker 18. Bürokommunikationstechniker Elektroniker und Elektromaschinenbauer Radio- und Videoelektroniker 19. Kraftfahrzeugtechniker Landmaschinentechniker Handwerk verwandtes Handwerk 20. Landmaschinentechniker Kraftfahrzeugtechniker Schlosser Schmiede 21. Spengler Kupferschmiede 23. Kupferschmiede Spengler 24. Zentralheizungsbauer Lüftungsanlagenbauer 24 a. Lüftungsanlagenbauer Zentralheizungsbauer 26. Elektroniker und Elektromaschinenbauer Bürokommunikationstechniker Kälteanlagentechniker Radio- und Videoelektroniker 27. Radio- und Videoelektroniker Bürokommunikationstechniker Elektroniker und Elektromaschinenbauer 28. Uhrmacher 29. Graveure Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker 30. Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker Graveure Schlosser 31. Metallschleifer und Galvaniseure 32. Zinngießer Metall- und Eisengießer 33. Metall- und Eisengießer Zinngießer 34. Gold- und Silberschmiede 35. Gold-, Silber und Metallschläger 36. Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen Schmiede 37. Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente c) Gruppe der Holzgewerbe 38. Tischler Binder Bootbauer Drechsler Modelltischler Wagner 39. Wagner Binder Bootbauer Drechsler Tischler 40. Binder Drechsler Tischler Wagner

Handwerk verwandtes Handwerk 41. Drechsler Binder Tischler Wagner 42. Bootbauer Tischler Wagner 43. Modelltischler Tischler d) Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 44. Damenkleidermacher Herrenkleidermacher 45. Herrenkleidermacher Damenkleidermacher 46. Maschinstricker und Wirker Weber 47. Weber Maschinstricker und Wirker 48. Modisten und Hutmacher 49. Kappenmacher 50. Kürschner Säckler (Lederbekleidungserzeuger) 51. Schuhmacher 52. Orthopädieschuhmacher 53. Gerber 54. Rauhwarenzurichter 55. Säckler (Lederbekleidungserzeuger) Kürschner 56. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner 57. Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer 58. Färber 59. Tapezierer und Dekorateure e) Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 60. Bäcker 61. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und der Kanditen-, Gefrorenes und Schokoladewarenerzeuger 62. Fleischer 63. Getreidemüller 64. Molker und Käser f) Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe Handwerk verwandtes Handwerk 65. Augenoptiker 66. Hörgeräteakustiker 67. Bandagisten 68. Orthopädietechniker 69. Miederwarenerzeuger 70. Zahntechniker 71. Friseure und Perückenmacher 72. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) 73. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger 74. Schädlingsbekämpfer g) Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe 75. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler 76. Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler 77. Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger 78. Edelsteinschleifer 79. Fotografen 80. Buchbinder Etui- und Kassettenerzeuger Kartonagewarenerzeuger 81. Etui- und Kassettenerzeuger Buchbinder Kartonagewarenerzeuger 82. Kartonagewarenerzeuger Etui- und Kassettenerzeuger 83. Keramiker 84. Emailleure 85. Orgelbauer 86. Klaviermacher 87. Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger 88. Holzblasinstrumentenerzeuger 89. Blechblasinstrumentenerzeuger 90. Harmonikamacher 91. Vergolder und Staffierer

Handwerk verwandtes Handwerk 92. Kunststoffverarbeiter 93. Schilderhersteller 95. Präparatoren 96. Bildhauer 96 a. Blumenbinder (Floristen) Gärtner 97. Lebzelter und Wachszieher (Wachswarenerzeuger) § 95. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerk wird der Berechtigungsumfang anderer Handwerke oder gebundener Gewerbe (Paragraphen 126 und 128), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfaßt war, nicht berührt. 2. Bestimmungen für einzelne Handwerke Augenoptiker § 96, Augenoptiker (Paragraph 94, Ziffer 65,) sind zur Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung berechtigt. Sie haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen. Bäcker § 97. Den Bäckern (Paragraph 94, Ziffer 60,) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. Bodenleger § 98. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (Paragraph 94, Ziffer 2,) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke mit Ausnahme des Verlegens von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen, Tapeten und Wandbespannungen sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes. (2) Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln. Färber § 100. Kein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 58, ist unbeschadet der Rechte der Färber die Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Färber. Fleischer § 101. (1) Den Fleischern (Paragraph 94, Ziffer 62,) stehen auch folgende Rechte zu: 1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten, ausgenommen Fischsalaten; 2. die Verabreichung der in Ziffer eins, genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen; 3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Ziffer eins und 2; 4. der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen. (2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. (3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben. (4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen-, Kitz- und Pferdefleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel des geschlachteten Tieres bei Rind- und Pferdefleisch, der Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten Tieres bei allen anderen genannten Fleischgattungen sind unbeschadet der Rechte der Lebensmittelhändler gemäß Paragraph 165, Absatz 4, nur Fleischer berechtigt. Der Kopf und die Füße bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf von Fleischkonserven sowie von vorverpackt angeliefertem Frischfleisch und von vorverpackt angeliefertem Tiefkühlfleisch. (5) Wer Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch und Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch und Konserven) in Geschäftsräumen, in denen andere Fleischsorten feilgehalten oder verkauft werden, feilhält oder verkauft, hat das Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleisch", das mit Pferdefleisch vermischte Fleisch deutlich sichtbar und lesbar als „mit einem Zusatz von Pferdefleisch" und die Fleischwaren aus Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleischwaren" zu kennzeichnen. (6) Fleischer, die ihr Gewerbe innerhalb eines Ortsgebietes ausüben, in dem kein Gewerbetreibender den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausübt, sind auch berechtigt, in dem betreffenden Standort den Kleinhandel mit Lebensmitteln auszuüben. Diese Berechtigung bleibt erhalten, auch wenn in der Folge ein zum Kleinhandel mit Lebensmitteln berechtigter Gewerbetreibender innerhalb desselben Ortsgebietes mit der Gewerbeausübung beginnt.

Fotografen § 102. (1) Fotografen (Paragraph 94, Ziffer 79,) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. (2) Kein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 79, ist unbeschadet der Rechte der Fotografen die Pressefotografie. Friseure und Perückenmacher § 103. (1) Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 71,) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege auszuführen. (2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben und im Rahmen der Ausübung dieses Handwerks auch die Tätigkeiten des gebundenen Gewerbes der Fußpfleger ausüben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie 1. nachweisen, daß sie die Tätigkeiten des gebundenen Fußpflegergewerbes in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben, und 2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 anzeigen. § 345 Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins, und Absatz 9, gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten des Fußpflegergewerbes auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben. Konditoren § 105. (1) Den Konditoren (Paragraph 94, Ziffer 61,) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen Konditorwaren einschließlich Speiseeis zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. (2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Erzeugung von Lebzelten und Salzknabberwaren berechtigt. Kraftfahrzeugtechniker § 106. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (Paragraph 94, Ziffer 19,) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Autospengler, Karosseriebauer, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung von Arbeiten des Spengler-, Schlosser-, Schmiede-, Lackierer-, Tapezierer- und Sattlergewerbes an Kraftfahrzeugen berechtigt. Maler und Anstreicher § 107. Maler und Anstreicher (Paragraph 94, Ziffer 9,) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierung berechtigt. Orthopädieschuhmacher § 108. Orthopädieschuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 52,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des Schuhmacherhandwerks (Paragraph 94, Ziffer 51,) berechtigt. Rauchfangkehrer § 109. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 12,) bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr. (2) Kein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 12, ist jedoch das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird. (3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und — mit Ausnahme von Klimaanlagen — Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen. (4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten. (5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anläßlich des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren sowie die Verbrennungseinrichtun-

gen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und der Einsparung von Energie Bedacht zu nehmen. Besondere Voraussetzungen § 110. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters 1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist, 2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland, 3. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und 4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. (2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen. (3) Den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden. § 111. (1) Die im Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Voraussetzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, dritter Satz. (2) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht. Geschäftsführer und Pächter § 112. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (Paragraph 40,) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist. § 113. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des Paragraph 112, liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz 2, zutreffen. Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung § 114. Der Gewerbetreibende hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; Paragraph 115, Absatz 3, gilt sinngemäß. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen. Gebietsweise Abgrenzung § 115. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, daß die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und daß innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der Landes-

hauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten. (2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 109, Absatz eins, auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall eines Auftrages gemäß Paragraph 114, ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 109, Absatz eins, auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt. (3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im Paragraph 109, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten auszuführen. (4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist. Wechsel des Rauchfangkehrers § 116. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Höchsttarife § 117. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden. (2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist. Verfahren § 118. (1) Die Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) hat die Einschränkung gemäß Paragraph 115, Absatz 2, zu enthalten. (2) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz eins, beginnen. (3) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 4, abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu. (4) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 8, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Absatz 3, anzuwenden. Schädlingsbekämpfer § 119. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 95, Ziffer 74,) bedarf es für 1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit hochgiftigen Gasen, 2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase. (2) Kein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 74, ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase 1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und 2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.

Hochgiftige Gase und besonders gefährliche Stoffe § 120. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen, welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen. Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker § 121. (1) Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 13,) und Maschinen- und Fertigungstechniker (Paragraph 94, Ziffer 15,) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt. (2) Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 13,) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt. Tapezierer § 122. Tapezierer (Paragraph 94, Ziffer 59,) sind auch zum Zimmermalen berechtigt. Textilreiniger § 123. Kein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger. Tischler § 124. Tischler (Paragraph 94, Ziffer 38,) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von eingeschoßigen Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer § 125. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (Paragraph 94, Ziffer 24 und Ziffer 24, a) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen. 3. Gebundene Gewerbe a) Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe § 126. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind die im folgenden angeführten Gewerbe: 1. Arbeitsvermittler (Paragraph 129,); 2. Berater in Versicherungsangelegenheiten; 3. Bestatter (Paragraph 131,); 5. Drucker (Paragraph 139,); 6. Druckformenhersteller (Paragraph 140,); 8. Frachtenreklamation; 9. Fremdenführer (Paragraph 143,); 10. Fußpfleger; 11. Gastgewerbe (Paragraph 148,); 13. Handelsagenten (Paragraph 162,); 14. Handelsgewerbe (Paragraph 163,) mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe, des Betriebes von Tankstellen (Ziffer 28,), sowie der gemäß Paragraph 164, ausgenommenen Handelsgewerbe; 17. Huf- und Klauenbeschlag; 19. Kosmetiker (Schönheitspfleger); 20. Luftfahrzeugmechaniker (Paragraph 171,); 21. Maschinsticker; 22. Masseure; 23. Reisebüros (Paragraph 175,); 24. Schwarzdecker; 25. Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 179,); 27. Tankreiniger; 28. Tankstellen (Paragraph 182,); 29. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 183,); 30. Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen; 31. Versicherungsmakler (Paragraph 184,); 32. Vulkaniseure; 33. Wäschewarenerzeuger; 34. Werbeagentur. § 126 a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, welche Handwerke (Paragraph 94,) mit anderen Handwerken und welche Handwerke mit gebundenen Gewerben (Paragraph 126,) verwandt sind; ferner kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festlegen, welche gebundene Gewerbe mit anderen gebundenen Gewerben verwandt sind. (2) Verwandte Gewerbe sind solche Gewerbe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, für die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erforderlich sind. § 127. Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes unter die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang von anderen gebundenen Gewerben (Paragraphen 126 und 128) und von Handwerken nicht berührt. b) Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe § 128. Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:

Ziffer eins Waffengewerbe; 2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen; 3. Sprengungsunternehmen; 4. Baumeister; 5. Zimmermeister; 6. Steinmetzmeister; 7. Brunnenmeister; 7 a. Gas- und Wasserleitungsinstallateure 7 b. Elektrotechniker; 8. Technische Büros; 8 a. Chemische Laboratorien; 8 b. Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln; 8 c. Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften; 8 d. Drogisten; 8 e. Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen; 8 f. Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen; 9. Kontaktlinsenoptiker; 10. Immobilienmakler; 11. Bauträger; 12. Immobilienverwalter; 12 a. Personalkreditvermittler; 13. Pfandleiher; 13 a. Versteigerung beweglicher Sachen; 13 b. Inkassoinstitute; 14. Berufsdetektive; 14 a. Bewachungsgewerbe; 15. Überlassung von Arbeitskräften; 16. Lebens- und Sozialberater; 17. Errichtung von Alarmanlagen. 4. Bestimmungen für einzelne nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe Arbeitsvermittler § 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler (Paragraph 126, Ziffer eins,) bedarf es für die Arbeitsvermittlung, das ist die Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitssuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,. (2) Arbeitsvermittlung gemäß Absatz eins, ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich. Besondere Voraussetzungen § 130. (1) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert 1. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland, 2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland. (2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt. (3) Den im Absatz eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden. Bestatter § 131. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Bestatter (Paragraph 126, Ziffer 3,) bedarf es für 1. die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -Überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen; 2. die Beistellung und den Kleinverkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Durchführung der unter Ziffer eins, angeführten Verrichtungen; 3. die Herstellung der unter Ziffer 2, angeführten Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang eines anderen gebundenen Gewerbes oder eines Handwerkes fällt. (2) Zu den im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: Das Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten, das Schließen (Verlöten, Verschrauben usw.) des Sarges, die Überführung des Toten (Beförderung des Toten durch den Bestatter oder Übernahme zur Beförderung durch befugte Unternehmer), die Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte und die Verrichtung von unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Beschaffung der erforderlichen Urkunden, Aufgabe von Zeitungsanzeigen, Besorgung der Parten von befugten Unternehmen. (3) Zu den im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere: Die Lieferung des Sarges (der Urnen), der Sargausstattung und Totenbekleidung, die Beistellung der Trauerdekoration (wie Tuchdraperien, Pflanzen, Fahnen und Kandelaber).

  1. Absatz 4,Die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften auf Abhaltung der gottesdienstlichen Feierlichkeiten aus Anlaß von Bestattungen einschließlich der Beistellung der hiefür erforderlichen Gegenstände und auf die Besorgung des kirchlichen Glockengeläutes und der Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen Bestimmungen nicht berührt. Besondere Voraussetzung § 132. (1) Das Gewerbe der Bestatter darf nur ausgeübt werden, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung vorliegt. Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen. (2) Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Absatz eins, ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist. (3) Die Voraussetzung des Absatz eins, entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens an Deszendenten des Gewerbeinhabers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege. Höchsttarife § 133. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe sowie die Interessen der Kunden Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden. (2) Vor Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Fachgruppe Bestattung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist. (3) Der Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen § 134. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Bestattergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. (2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Absatz eins, zulässigen Aufsuchens gestattet. Verfahren § 135. (1) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz eins, beginnen. (2) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe Bestattung und die Gemeinde des Standortes der beabsichtigten Gewerbeausübung aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Frage des Bedarfs gemäß Paragraph 132, Absatz eins und 2 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten oder wurde nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht — wenn es um das Gutachten der Fachgruppe Bestattung geht — der Fachgruppe Bestattung — wenn es um das Gutachten der Gemeinde geht — der Gemeinde das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu. (3) Hat der Bestatter Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 8, beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Absatz 2, anzuwenden. (4) Die Absatz eins bis 3 gelten nicht in den Fällen des Überganges eines Unternehmens an Deszendenten des Gewerbeinhabers durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege. Drucker § 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (Paragraph 126, Ziffer 5,) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren. (2) Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen. (3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 5, ist unbeschadet der Rechte der Drucker 1. die Spielkartenerzeugung; 2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien).

Druckformenhersteller § 140. Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 6, ist unbeschadet der Rechte der Druckformenhersteller die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im Paragraph 139, Absatz 3, Ziffer 2, genannten Erzeugnisse. Fremdenführer § 143. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (Paragraph 126, Ziffer 9,) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern. (2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 9, sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer 1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen, 2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden, 3. die vom Reisebetreuer (Paragraph 177,) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten. Mitarbeiter § 144. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Paragraph 143, Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. (2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 22, Absatz 8, angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu erlassen. Im übrigen gilt die Bestimmung des Paragraph 351, sinngemäß. Legitimation § 145. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, und deren Mitarbeiter haben bei der Ausübung der im Paragraph 143, Absatz eins, genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende oder der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden. (2) Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Absatz eins, für Gewerbetreibende und für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Paragraph 143, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. (3) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Mitarbeiter ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Paragraph 143, Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. (4) Die für den Mitarbeiter ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Absatz 3, angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind. (5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Mitarbeiter haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben. Bezeichnung § 146. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen. Höchsttarif § 147. (1) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Tourismus gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß Paragraph 143, Absatz eins, festlegen.

  1. Absatz 2,Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich sind. (3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören. Gastgewerbe § 148. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 126, Ziffer 11,) bedarf es für 1. die Beherbergung von Gästen; 2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; 3. den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; 4. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen. (2) Unter Verabreichung (Absatz eins, Ziffer 2,) und unter Ausschank (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden. (3) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden. § 149. Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 11, ist 1. die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den Paragraphen 97, 101, 105, 165 und 277 Absatz 3, bezeichneten Umfang; 2. die Verabreichung und der Ausschank von unentgeltlichen Kostproben — auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen Kostproben — durch Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung; 3. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt; 4. der Ausschank von Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende in dem im Paragraph 36, Absatz 3, bezeichneten Umfang; 5. der Ausschank von Milch und der Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen; 6. die Beherbergung von Gästen, die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen, der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen im Rahmen eines einfach ausgestatteten Betriebes, der in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen und auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer abgestellt ist (Schutzhütte); 7. die Verabreichung von gebratenen, gegrillten oder gesottenen Würsten, gebratenem oder gegrilltem Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen, gegrilltem Geflügel und Fisch, Pommes frites, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisesalaten, Brotaufstrichen, belegten Brötchen, üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art, und von vorverpackt angeliefertem Speiseeis sowie der Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen gilt nicht, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken in dem in dieser Ziffer festgelegten Umfang im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes (Paragraph 2, Absatz 7,) erfolgt; 8. die Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden und die Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste. Rechte § 150. (1) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen oder Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (Paragraph 164, Ziffer 2,) und die im Paragraph 164, Ziffer 3 und 4 angeführten Druckwerke zu verkaufen. (2) Gastgewerbetreibende, die Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen

verkaufen, sind zum Verkauf von nicht angerichteten kalten Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln, die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant berechtigt. (3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden. Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, ist außerdem eine straßenseitige Schaustellung der Waren verboten. (4) Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten von Spielen berechtigt, wenn der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt. (5) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen oder nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt, Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen zu verkaufen. (6) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen oder nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke berechtigten Gewerbetreibenden gelten. (7) Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt, Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind ferner auch zum Verleihen von Druckwerken an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen für diese berechtigt. Vorschriften über die Gewerbeausübung Betriebsart § 151. (1) Die Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) hat auch die Bezeichnung der Betriebsart zu enthalten, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll und hat weiters die für die bezeichnete Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß Paragraph 148, Absatz eins, zu umfassen. (2) Unter Betriebsart im Sinne des Absatz eins, ist die durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung des jeweiligen Gastgewerbebetriebes zu verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung begründen keine besondere Betriebsart. § 152. Ein Gastgewerbe darf nur entsprechend der in der Gewerbeanmeldung bezeichneten Betriebsart ausgeübt werden. Änderung der Betriebsart § 152 a. Die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigung gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ist der Behörde anzuzeigen. Gewerbeausübung in Gastgärten und außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen § 153. (1) Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23 Uhr, betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Der erste Satz gilt auch für bereits bestehende sonstige Gastgärten. (l a) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung vom Absatz eins, abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des Paragraph 157, Absatz eins und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen. (2) Ein Gastgewerbe darf außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes nur vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen udgl.) ausgeübt werden. Eine solche Ausübung eines Gastgewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde. Das Bewilligungsansuchen hat jedenfalls die besondere Gelegenheit, die Dauer und den Standort der Gewerbeausübung zu enthalten. Die Bewilligung darf nur für die Dauer der besonderen Gelegenheit erteilt werden. Weiters darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn nicht Rechtsvorschriften die beabsichtigte Gewerbeausübung im angegebenen Standort verbieten, wenn die für die Besucher bestimmten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nicht auf Flächen gelegen sind, auf denen das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grund von Rechtsvorschriften unzulässig ist, wenn die veranstaltungsrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen,

wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausübung des Gastgewerbes die einschlägigen gesundheitsrechtlichen, lebensmittelrechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und wenn die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist. Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch § 154. (1) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken. (2) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. (3) Die Absatz eins und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 149, nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 11, fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind. § 155. (1) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen und nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen. (2) Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des Paragraph 154, Absatz 2, auszuschenken hat. (3) Die Absatz eins und 2 gelten auch für Gastgewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 149, nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 11, fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind. Alkoholausschank an Jugendliche § 156. (1) Die Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist. (2) Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Absatz eins,, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen. (3) Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird. (4) Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 149, nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 11, fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind. Sperrstunde und Aufsperrstunde § 157. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören. (l a) Der Landeshauptmann kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor in ihrem Wohnbereich auftretendem störendem Lärm für in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeiten eine von Absatz eins, abweichende frühere Sperrstunde mit Verordnung festlegen, ohne daß auf die Betriebsart Bedacht zu nehmen ist. Dies gilt nicht für Lokale, die das typische Erscheinungsbild eines Gastgewerbes aufweisen. Jedenfalls muß die Ausübung dieser Tätigkeiten bis 20 Uhr gestattet sein. (2) Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Absatz eins, festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen

Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet. (3) Bei besonderem örtlichem Bedarf hat die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören. (4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn der besondere örtliche Bedarf nicht mehr besteht, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören. (5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, daß der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. (6) Die Absatz eins bis 5 gelten auch für Betriebe, in denen die im Paragraph 149, Ziffer 3 und 5 bis 7 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, hinsichtlich dieser Tätigkeiten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Tätigkeiten gemäß Paragraph 149, Ziffer 3 und 5 bis 7 festzulegen sind. (7) Die Sperrstunde und die Aufsperrstunde dürfen in Verordnungen und Bescheiden gemäß den vorstehenden Absätzen nur einheitlich für den gesamten Gastgewerbebetrieb mit allen seinen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen festgelegt werden. Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe § 158. (1) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an die jeweiligen Betriebsarten zu stellenden Anforderungen, auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen wird. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung des Landeshauptmannes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 1996, bleibt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Dezember 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1990,, über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben für das betreffende Land als Bundesgesetz in Geltung. (2) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist. (3) Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Absatz eins, umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten. (4) Die Absatz eins bis 3 und gemäß Absatz eins, erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die gemäß Paragraph 149, Ziffer eins bis 8 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 11, fallenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe § 160. (1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 126, Ziffer 13,) und ein

Handelsgewerbe (Paragraph 126, Ziffer 14,) ist zu erbringen durch 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder 2. Zeugnisse a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit oder 3. Zeugnisse a) über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluß des Handelsassistentenlehrganges am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit oder 4. Zeugnisse a) über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt, und b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit, oder 5. Zeugnisse a) über den erfolgreichen Besuch einer nicht in Ziffer eins, angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Ziffer eins, oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und b) über eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit. (2) Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in dem von ihm ausgeübten Handwerk oder gebundenen Gewerbe (Paragraphen 126 und 128) gilt als kaufmännische Tätigkeit. § 161. (1) Wer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Rechtsvorschriften erfolgreich abgelegt und eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit zurückgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe. (2) Die mindestens dreijährige befugte Ausübung eines gebundenen Gewerbes, für die der Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung nicht vorgeschrieben ist, wird als Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe anerkannt. (3) Wer eine Tätigkeit, die einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden. (4) Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Absatz 3, 7, oder 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch drei Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe. (5) Personen, die 1. als vertretungsbefugte Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person, 2. als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, 3. als Mitarbeiter einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person, denen ein maßgebender Einfluß auf den Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person zusteht, oder 4. als Prokuristen drei Jahre überwiegend kaufmännisch tätig waren, erbringen den Befähigungsnachweis für Handelsgewerbe. (6) Die Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 126, Ziffer 13,). (7) Wer gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, bei der auch kaufmännische Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Fachgebiet, das Gegenstand der Meisterprüfung war, einschlägigen Waren nach. (8) Personen, die mindestens drei Jahre lang selbständig oder als Betriebsführer auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, weisen die Befähigung zum Handel mit den für den Zweig der Land- und Forstwirtschaft, in dem sie ihre Tätigkeit ausgeübt haben, einschlägigen Waren nach. Handelsagenten § 162. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Handelsagenten (Paragraph 126, Ziffer 13,) bedarf es unbeschadet der Rechte der Händler gemäß Paragraph 34

Abs. 4 und 5 für das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer ständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird. (2) Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, wenn diese Vermittlung oder dieses Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vermitteln oder Abschließen eines Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Absatz eins, steht. (3) Der Handelsagent ist berechtigt, Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen, aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen (Paragraph 57, Absatz eins,) zum Zwecke des Sammeins von Bestellungen ist hingegen verboten. (4) Der Handelsagent darf beim Aufsuchen von Personen zum Zwecke des Sammeins von Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen. Handelsgewerbe § 163. Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Handelsgewerbes (Paragraph 126, Ziffer 14,) berechtigt sind, sind auch 1. zum Betrieb von Tankstellen (Paragraph 126, Ziffer 28,) und 2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß Paragraph 164 b, e, r, e, c, h, t, i, g, t,, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Ziffer eins, oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt. § 164. Nachstehende Handelsgewerbe sind freie Gewerbe (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,): 1. der Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Speisepilzen, Butter, Eiern, Schnittblumen, Christbäumen; 2. der Kleinhandel mit Devotionalien und üblichen Reiseandenken (ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien und Reiseandenken aus Edelmetallen, die der Punzierungspflicht unterliegen); 3. der Kleinhandel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen Leben oder bei der Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel dienen; 4. der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in einem Umfang bis zu drei Druckbogen; 5. der Kleinhandel mit Brennstoffen und Brennmaterial; 6. der Verkauf von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße; 7. die Tätigkeit der Marktfahrer. Lebensmittelhändler § 165. (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, stehen im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch folgende Rechte zu: 1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren, Fisch und Geflügel in einfacher Art, von Salaten, Brotaufstrichen und belegten Brötchen; 2. die Verabreichung der in Ziffer eins, genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen; 3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Ziffer eins und 2; 4. die Zubereitung von Frucht- und Gemüsesäften; 5. der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen; 6. die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem Speiseeis in den dem Verkauf gewidmeten Räumen. (2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. (3) Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 164,) gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß. (4) Gewerbetreibende, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch das Recht zu, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als 10 Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen. Bei Ausübung dieser Rechte gilt Paragraph 101, Absatz 5, sinngemäß. Altwarenhandel § 166. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels mit dem gebundenen Gewerbe des Handels mit Waffen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,) ist verboten.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 167, Absatz 2, über die Pflichten der Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für Altwarenhändler. Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen § 167. (1) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sind auch zum Abbeizen, Abziehen und Polieren von antiken Möbeln berechtigt. (2) Gewerbetreibende, die den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen ausüben, sind verpflichtet, 1. über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte, insbesondere über die Herkunft der Waren, zu erteilen; 2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren. Luftfahrzeugmechaniker § 171. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Luftfahrzeugmechaniker (Paragraph 126, Ziffer 20,) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät. (2) Unter Wartung im Sinne des Absatz eins, sind 1. die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie 2. die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt. Teiltätigkeiten § 172. Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des Paragraph 171, ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich: 1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen; 2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen; 3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen; 4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen; 5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät. Vorschriften über die Gewerbeausübung § 173. (1) Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät dürfen nur von fachlich befähigten Personen ausgeführt werden. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, steht dieses Gebot nicht entgegen. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, wie die im Absatz eins, geforderte fachliche Befähigung für bestimmte Wartungsarbeiten an bestimmten Luftfahrzeugen oder an bestimmtem Luftfahrtgerät nachzuweisen ist. (3) Die Gewerbetreibenden haben jedenfalls dafür zu sorgen, daß die Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät so ausgeführt werden und die Einrichtung der Betriebsstätten so ausgestaltet wird, daß eine einwandfreie Wartung der Luftfahrzeuge und des Luftfahrtgerätes gewährleistet ist. (4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik öder auf die üblicherweise an die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise den Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gemäß Absatz 3, entsprochen wird. Luftfahrtrechtliche Vorschriften § 174. Die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, und der darauf gegründeten Verordnungen betreffend die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Reisebüros § 175. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 126, Ziffer 23,) bedarf es für die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen, die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten), die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung sowie die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten), die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.
  1. Absatz 2,Ist die Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) nicht auf die Ausübung des unbeschränkten Reisebürogewerbes gerichtet, so muß sie eine Einschränkung enthalten, die eine der folgenden Tätigkeiten bezeichnet: 1. die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion (Absatz 5,), zu der die Standortgemeinde gehört; 2. die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet; 3. die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten). (3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 23, sind 1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art; 2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr) ; 3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen; 4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk; 5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt. (4) Gewerbetreibende, die zur unbeschränkten oder zu einer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, beschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt sind, sind auch berechtigt 1. zur Betreuung der von in- und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die im Zusammenhang mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen stehen; 2. nur in Verbindung mit Leistungen gemäß Absatz eins, zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen; 3. zum Verkauf der im Paragraph 164, Ziffer 3, angeführten Druckwerke. (5) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Ausübung der im Absatz 2, Ziffer eins, genannten gewerblichen Tätigkeiten festzulegen; der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion bildet. Eine gemäß Absatz 2, Ziffer eins, beschränkte Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu keiner Tourismusregion gehört. Zulässige Bezeichnungen § 176. Nur Gewerbetreibende, die zur unbeschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt sind, dürfen die Bezeichnungen „Reisebüro" oder „Verkehrsbüro" verwenden. Reisebetreuer § 177. (1) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Paragraph 175, Absatz 4, Ziffer eins, betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Paragraph 175, Absatz 4, Ziffer eins, dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des Paragraph 143, Absatz 2, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben. (2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Ausübungsvorschriften § 178. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft-entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über 1. Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume; 2. Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;

Ziffer 3 Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer; 4. Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen oder Verfügbarkeit von Informationen in gleichem Umfang wie aus solchen Büchern und Unterlagen durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz; 5. umfassende Informationen der Reisenden insbesondere durch detaillierte Werbeunterlager; 6. die Sicherung der Kundengelder und des Rücktransportes der Reisenden. Spediteure einschließlich der Transportagenten § 179. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (Paragraph 126, Ziffer 25,) sind auch berechtigt: 1. zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist; 2. zur Lagerei; 3. zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat. (2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 126, Ziffer 25, berechtigt sind, stehen die im Absatz eins, angeführten Rechte nicht zu. Tankstellen § 182. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben (Paragraph 126, Ziffer 28,), sind unbeschadet des Paragraph 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt. (2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (Paragraph 164, Ziffer 2,) berechtigt. Weiters sind sie zum Kleinhandel mit Zuckerwaren, zuckerfreiem Kaugummi, Schokoladen und Schokoladewaren, Dauerbackwaren einschließlich Salzgebäcke, Waffeln und Waffelwaren, kandierten Früchten und Speiseeis, alle diese Waren aber nur insoweit, als sie vorverpackt angeliefert werden, sowie mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken in verschlossenen Gefäßen berechtigt. (3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz 2, muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren § 183. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 126, Ziffer 29,) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises entsprechend der Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren erbringen. (2) Bis zur Erlassung einer das Recht zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berücksichtigenden Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gilt für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung dieses Rechtes Paragraph 376, Ziffer 9 Punkt (, 3,) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Absatz eins und 2 ist die Vermittlungstätigkeit in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.

Versicherungsmakler § 184. Versicherungsmakler (Paragraph 126, Ziffer 31,) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten. 5. Gemeinsame Bestimmungen für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe § 188. Sofern in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, gelten für die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstückes. § 189. (1) Die Bewilligung für ein im Paragraph 128, angeführtes gebundenes Gewerbe ist zu erteilen, wenn 1. bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (Paragraphen 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Bewilligung bewirbt, eine der im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und 2. die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden im Paragraph 128, angeführten gebundenen Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Liegt eine der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Bewilligung zu verweigern. (3) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind. Gewerberechtliche Geschäftsführer und Pächter § 190. (1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im Paragraph 128, angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung für 1. die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes, 2. die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und 3. die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte. (2) Der Pächter eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bedarf für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 3, einer Genehmigung. (3) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im Paragraph 128, angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen. (4) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn der Pächter die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter ist der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im Paragraph 128, angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen. (5) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen. (6) Für die Genehmigungen gemäß Absatz 2, gelten jeweils die Bestimmungen der Absatz 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter um die jeweils erforderliche Genehmigung anzusuchen und das Ausscheiden des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuzeigen hat. (7) Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Genehmigung erlangt hat. Von der Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte ist der Gewerbetreibende nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderliche Genehmigung erlangt hat. Zuständigkeit § 191. Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im Paragraph 128, angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 190, Absatz eins, der Landeshauptmann zuständig. 6. Bestimmungen für die einzelnen bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe Waffengewerbe § 192. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen: 1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition

Litera a die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher), b) der Handel, c) das Vermieten, d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes; 2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, b) der Handel, c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes. (2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht: 1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen; 2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen; 3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände; 4. das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen; 5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung. (3) Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der Paragraphen 18 bis 20 erbracht werden. Nachsichtsverbot § 193. Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Nichtmilitärische Waffen § 194. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition gemäß den Bestimmungen des Waffengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443. (2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, gilt auch das Laden von Patronen. Militärische Waffen § 195. Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände. Rechte § 196. (1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt. (2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt. (3) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt. (4) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, Litera b,) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt. (5) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a,) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt. (6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben. Besondere Voraussetzungen § 197. (1) Die Erteilung der Bewilligung für die im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises, 2. bei natürlichen Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und 3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie 4. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. (2) Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen. Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes § 198. (1) Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes bedarf einer Bewilligung der Behörde (Paragraph 341, Absatz 3 und 4) für 1. die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, 2. die Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und 3. die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort. (2) Für die Bewilligungen gemäß Absatz eins, gelten nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 2, jeweils die Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 197 Punkt A, u, s, ü, b, u, n, g, s, v, o, r, s, c, h, r, i, f, t, e, n, §, 199. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann — unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 — hinsichtlich der im Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der im Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, durch Verordnung die aus Gründen der nationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlichen Vorschriften erlassen. (2) Verordnungen gemäß Absatz eins, können zum Gegenstand haben 1. die Beschaffenheit der Betriebsmittel, 2. die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen und Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen, 3. die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung von Waffen und Munition im Rahmen der Gewerbeausübung, 4. die Lagerung von Waffen und Munition, wobei auch die Anzeige der Lagerstätten bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden kann, aus denen die vorrätig gehaltenen Waffen und die vorrätig gehaltene Munition ersichtlich sind, 5. Vorschriften über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition. (3) Die zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 206, zuständige Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist. Weiters kann die zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 206, zuständige Behörde auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Beziehen sich die Maßnahmen, die mit Bescheid aufgetragen oder zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide die zur Bewilligung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde berufen. Verbot der gleichzeitigen Ausübung mit dem Gewerbe des Altwarenhandels § 200. Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b,) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten. Vermieten von Waffen Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten § 201. (1) Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Absatz 3, unzulässig. (2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Paragraph 192, Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig. (3) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Waffenbuch § 202. (1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von militärischen Waffen, militärischer Munition, von nichtmilitäri-

sehen Feuerwaffen oder von Munition für Faustfeuerwaffen, zum Handel mit diesen Gegenständen oder zum Vermieten von nichtmilitärischen Feuerwaffen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b und c sowie Ziffer 2, Litera a und b) berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen, aus denen die Ein- und Ausgänge der militärischen Waffen und militärischen Munition, der nichtmilitärischen Feuerwaffen und der Munition für Faustfeuerwaffen hervorgehen. Bei der Munition für Faustfeuerwaffen sind im Waffenbuch lediglich Anzahl und Kaliber anzugeben. Knallpatronen sind von der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen. Die Waffenbücher für militärische Waffen und militärische Munition, für Faustfeuerwaffen und Munition für Faustfeuerwaffen sowie für andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen sind getrennt zu führen; im Waffenbuch für andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen hat der Gewerbetreibende den amtlichen Lichtbildausweis (einschließlich ausstellende Behörde, Datum und Nummer) des Erwerbers der Waffe einzutragen. (2) Die Waffenbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstauung und der Art ihrer Führung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur waffenpolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen. (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der militärischen Waffen und der militärischen Munition auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, festzulegen, auf welche Weise den in den Absatz eins und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. (4) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereiche einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, auf Verlangen dieser Behörden vorzulegen. (5) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung haben sie diese Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern. Bezeichnung der Waffen § 203. (1) Nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fonlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt. (2) Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Absatz eins, oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Absatz eins und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (Paragraph 202,) zu verzeichnen. Überprüfung § 204. Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese Behörde den Überprüfungen gemäß Paragraph 338, beizuziehen. Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung § 205. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Waffengewerbes (Paragraph 192, Absatz eins,) berechtigt sind, haben das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung, binnen drei Wochen anzuzeigen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines Waffengewerbes, jede Bewilligung der Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort, jede Anzeige über den Fortbetrieb, die Zurücklegung oder Entziehung einer Bewilligung für ein Waffengewerbe im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Bewilligungen betreffend militärische Waffen und militärische Munition (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2,) auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zur Kenntnis zu bringen. Zuständigkeit § 206. Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins und zur Erteilung der Genehmigung einer im Paragraph 190, Absatz eins, angeführten Maßnahme

hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde römisch zwei. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im Paragraph 190, Absatz eins, angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen -Erzeugnissen § 207. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen 1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und 2. der Handel mit den in der Ziffer eins, genannten Erzeugnissen. (2) Der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung keinen Schaden anzurichten geeignet sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel). (3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1975,, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Pyrotechnische Scherzartikel § 208. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im Paragraph 207, Absatz 2, angeführten Umstände zutreffen. Besondere Voraussetzungen § 209. Die Erteilung der Bewilligung für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und für den Handel mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und 2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes § 210. Paragraph 198, gilt für Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 207, sinngemäß. Verfahren § 211. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 207, ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Paragraph 209, Ziffer 2, zu hören. Sprengungsunternehmen § 212. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Betrieb von Sprengungsunternehmen. Besondere Voraussetzungen § 213. (1) Die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und 2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. (2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu hören. Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes § 214. Paragraph 198, gilt für Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 212, sinngemäß. Baugewerbe § 215. (1) Die Tätigkeiten der Baumeister (Paragraph 216, Absatz eins,), Zimmermeister (Paragraph 219, Absatz eins,), Steinmetzmeister (Paragraph 220, Absatz eins,) und Brunnenmeister (Paragraph 222, Absatz eins,) unterliegen der Bewilligungspflicht. (2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten. (3) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten der Immobilienmakler einschließlich der Personalkreditvermittler und Bauträger, die auf eigenem Grund

und Boden oder auf Grund eines ihnen zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern. (4) Die im Absatz eins, angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen. (5) Paragraph 22, Absatz 8, zweiter Satz gilt nicht für die Zulassung zu einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein Baugewerbe. Baumeister § 216. (1) Der Baumeister ist berechtigt, 1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen, 2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten, 3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Paragraph 215, Absatz 4 und des Absatz 2, dieses Paragraphen auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen. (2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten ariderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten des Betonwaren- und Kunststeinerzeuger- und Terrazzomacherhandwerks, des Schwarzdeckergewerbes, der Estrichhersteller, der Steinholzleger, des Handwerks der Gärtner, des Stukkateure- und Trockenausbauerhandwerks sowie des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Tätigkeiten der Estrichhersteller und der Trockenausbauer darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenden Gewerben (Paragraphen 94, 126 und 128) handelt, hat er sich unbeschadet des Paragraph 215, Absatz 4, zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. (3) Der Baumeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt. (4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt. Nachsichtsverbot § 217. Der Nachweis der Befähigung für das Baumeistergewerbe darf nicht gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 5 nachgesehen werden. Zulässige Bezeichnungen § 218. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister" verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, daß sie zur Planung von Bauten berechtigt sind. Zimmermeister § 219. (1) Der Zimmermeister ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dgl. berechtigt. (2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Absatz eins, darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt. (3) Die im Absatz eins, angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen. (4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des Paragraph 215, Absatz 4 und des Paragraph 216, Absatz 2,, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen. (5) Paragraph 216, Absatz 4 und 5 gelten für Zimmermeister sinngemäß. Steinmetzmeister § 220. (1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt 1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen), 2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumen-

ten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften. (2) Die Rechte der Betonwaren- und Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (Paragraph 94, Ziffer eins,), der Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 13,) und der Bildhauer (Paragraph 94, Ziffer 96,) bleiben unberührt. Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen § 221. (1) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. (2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes im Sinne des Absatz eins, ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Absatz eins, zulässigen Aufsuchens gestattet. Brunnenmeister § 222. (1) Der Brunnenmeister ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. (2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht frei tragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt. (3) In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seinen Standort hat, steht die Berechtigung gemäß Absatz eins, auch den Baumeistern zu. Gas- und Wasserleitungsinstallateure § 222 a. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen 1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie der Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen, 2. die Ausführung von Rohrleitungen und deren technischen Einrichtungen für Trink- und Nutzwasser, 3. die Ausführung von Wasserleitungen und den dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden sowie die Montage und der Anschluß von sanitärtechnischen Einrichtungen aller "Art". (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte und Abgasmessungen in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen durchzuführen. (3) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz. Elektrotechniker § 222 b. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt 1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und 2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen. (2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen im Sinne des Absatz eins, gelten 1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt; 2. Anlagen und Einrichtungen für geringere Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle Starkstrom führt. (3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch zur Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen Betriebsmitteln berechtigt. (4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt. Technische Büros § 223. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die

Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen. (2) Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfaßt, unbeschadet der Rechte der im Absatz 3, angeführten Gewerbetreibenden, sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Absatz eins, Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen. (3) Unbeschadet der Rechte des Technischen Büros für Innenarchitektur sind Fachgebiete, die den der Bewilligungspflicht für die Gewerbe der Baumeister (Paragraph 216,), der Zimmermeister (Paragraph 219,) der Steinmetzmeister (Paragraph 220,) und der Brunnenmeister (Paragraph 222,) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, nicht Gegenstand Technischer Büros. (4) Gewerbetreibende, die eine Bewilligung gemäß Absatz eins, besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt. (5) Der Berechtigungsumfang von Handwerken und von anderen gebundenen Gewerben (Paragraphen 94, 126 und 128) wird durch Absatz eins, nicht berührt. Chemische Laboratorien § 223 a. Der Bewilligungspflicht unterliegt 1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter Paragraph 223, b oder Paragraph 223, d fällt; 2. die Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen. Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln § 223 b. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt 1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln; 2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind; 3. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln; 4. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten; 5. der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial. (2) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder von Blutkonserven und Blutderivaten berechtigt sind (Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4,), sind auch berechtigt, medizinische Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren. (3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Großhandels gemäß Absatz eins, Ziffer 5, berechtigt sind, sind auch zum Abfüllen und Abpacken von Arzneimitteln, zum Abfüllen und Abpacken von im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Präparaten sowie zum Großhandel mit Giften berechtigt. (4) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,, in den inländischen Verkehr gebracht werden. Arbeitnehmer § 223 c. (1) Gewerbetreibende, die zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Herstellung von Präparaten gemäß Paragraph 223, b Absatz eins, Ziffer 2, oder zum Großhandel gemäß Paragraph 223, b Absatz eins, Ziffer 5, berechtigt sind, dürfen zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine besondere Bewilligung nach den suchtgiftrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. (2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten. (3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften § 223 d. Der Bewilligungspflicht unterliegt 1. die Herstellung von Giften; 2. der Großhandel mit Giften. Drogisten § 223 e. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial ausgenommen mit Verbandzeug in Behältern im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, und mit Arzneimitteln, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist. (2) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, ausüben, sind berechtigt, die im Paragraph 223, b Absatz eins, Ziffer 2, genannten Präparate und Arzneimittel, mit denen sie den Kleinhandel betreiben dürfen, abzufüllen und abzupacken. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dieses Abfüllen und Abpacken für die Kleinhandelstätigkeit erfolgt. (3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, auf Grund einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung ausüben, sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren, mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial, mit kosmetischen Mitteln, mit Verzehrprodukten und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen. (4) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Absatz eins, auf Grund einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung ausüben, sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt. (5) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz 3 und 4 muß der Charakter des Betriebes als Drogistengewerbebetrieb gewahrt bleiben; bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz 4, dürfen überdies keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. Abgrenzung der Verkaufsrechte § 223 f. (1) Als Gifte im Sinne der Paragraphen 50, Absatz 2, 57, Absatz eins, 223, d und 223 e gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind. (2) Nicht der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 223, d oder Paragraph 223, e unterliegt der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1991,, in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen. Arbeitnehmer § 223 g. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Drogistengewerbes berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der ihnen vorbehaltenen Tätigkeiten nur hauptberuflich beschäftigter Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen; als persönlich und fachlich geeignet zur Erfüllung ihrer Tätigkeit sind bei der Ausübung der im Paragraph 223, e Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur solche Personen anzusehen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist erfolgreich abgelegt oder die Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität oder eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine mit der Ausbildung im Lehrberuf Drogist gleichwertige Vermittlung einschlägiger Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt. Wird das Drogistengewerbe in eingeschränktem Umfang ausgeübt, besitzen auch Personen die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung der Tätigkeiten, die der eingeschränkten Ausübung des Drogistengewerbes entsprechen, die eine Schule erfolgreich abgeschlossen haben, in der eine für die Ausführung dieser Tätigkeiten ausreichende Ausbildung vermittelt wird. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, steht dieses Gebot nicht entgegen. Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen § 223 h. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und der Handel mit diesen Gegenständen. § 223 i. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen berechtigt sind, gilt Paragraph 223, g sinngemäß. Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen § 223 j. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und der Handel mit diesen Erzeugnissen.

§ 223 k. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen berechtigt sind, gilt Paragraph 223, g sinngemäß. Kontaktlinsenoptiker § 224. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen von Kontaktlinsen. Bezeichnung § 225. (1) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Augenoptiker (Paragraph 94, Ziffer 65,) als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker erbracht haben sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß eines mindestens dreijährigen entsprechenden Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwenigem Niveau erbringen, dürfen die Berufsbezeichnung „Optometrist" führen. (2) Absatz eins, tritt erst mit der Erlassung einer Verordnung in Kraft, welche die Anerkennung des Studiums gemäß Absatz eins, regelt. Immobilienmakler § 226. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen 1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien, wie sie durch Timesharing-Verträge erworben werden, und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen; 2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen; 3. der Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes; 4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds; 5. die Vermittlung von Hypothekardarlehen; 6. die Beratung und Betreuung für die in Ziffer eins bis 5 angeführten Geschäfte. (2) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt der von Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf eigene Rechnung im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung ausführt, um sie weiter zu veräußern. Weiters unterliegt nicht der Bewilligungspflicht der von Bauträgern ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Bauträger auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes als Bauherr Bauten auf eigene Rechnung durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter zu veräußern. (3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt. Bauträger § 227. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Tätigkeit des Bauträgers (Bauorganisators, Baubetreuers), das ist die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung. (2) Die Rechte der Baugewerbetreibenden, der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter werden durch Absatz eins, nicht berührt. Immobilienverwalter § 228. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien. (2) Immobilienverwalter sind auch zum Inkasso von Geldbeträgen und zur Leistung von Zahlungen berechtigt, die im Zusammenhang mit der von ihnen übernommenen Verwaltungstätigkeit stehen. Personalkreditvermittler § 228 a. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Vermittlung von Personalkrediten. Pfandleiher § 229. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Bewilligung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird. Besondere Voraussetzungen § 230. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen

Ziffer eins die Erbringung des Befähigungsnachweises, 2. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und 3. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer. Verbotene Pfanddarlehen § 231. Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn 1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden, 2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u. dgl.) handelt oder 3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Verbot der Weiterverpfändung § 232. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden. (2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten. Pfandleihbücher § 233. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen. (2) Die Pfandleihbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen. (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Absatz eins und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. (4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. (5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern. Pfandschein § 234. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß. (2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen des Paragraph 240, wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten. Geschäftsordnung § 235. (1) Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen. (2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren. (3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde. (4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. (5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. Auskunftspflicht § 236. Die Pfandleiher sind verpflichtet, 1. über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismit-

tel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen, 2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren, 3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren. Umsetzen des Pfandes § 237. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des Paragraph 234, gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen. Verlust des Pfandscheines § 238. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß Paragraph 237, umgesetzt werden. (2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde. (3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen. (4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt. (5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist. (6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden. Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung § 239. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines (Paragraph 238,) nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß Paragraph 237, umzusetzen. (2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen. Verkauf des Pfandes § 240. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muß innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen. (2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen. Unberührt gebliebene Vorschriften § 241. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§4 Absatz 4, des Gesetzes vom 23. März 1885,

RGB1. Nr. 48, in der Fassung des Artikel 16, der Verordnung GB1Ö Nr. 86 aus 1939,) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung § 242. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen. Periodische Überprüfungen § 243. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen. Versteigerung beweglicher Sachen § 243 a. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Unberührt gebliebene Vorschriften § 243 b. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Geschäftsordnung § 243 c. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. Inkassoinstitute § 243 d. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Einziehung fremder Forderungen. (2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte. (3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (Paragraph 1295, ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist. Berufsdetektive § 244. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen 1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse, 2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen, 3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens, 4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen, 5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern, 6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen, 7. der Schutz von Personen. (2) Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten. (3) Die im Absatz eins, Ziffer 7, angeführte Tätigkeit berechtigt auch zur Bewachung beweglicher Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen steht. (4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt. Arbeitnehmer § 245. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Paragraph 244, Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die

eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Paragraph 244, Absatz eins, genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Paragraph 244, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten. (3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Legitimation § 246. (i) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im Paragraph 244, Absatz eins, genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen Organe und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen. (2) Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Absatz eins, für Gewerbetreibende, und für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im Paragraph 244, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. (3) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Arbeitnehmer ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Paragraph 244, Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. (4) Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Absatz 3, angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind. (5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Arbeitnehmer haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben. Verschwiegenheit § 247. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. (2) Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. (3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden. Bezeichnung § 248. (1) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv" zu bedienen. (2) Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im Paragraph 244, Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent" zu bedienen. (3) Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden. Bewachungsgewerbe § 249. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen. (2) Zu den im Absatz eins, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten: 1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden,

auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art; 2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden; 3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf; 4. Portierdienste; 5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen. (2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt. Arbeitnehmer § 250. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Paragraph 249, genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde binnen einer Woche ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im Paragraph 249, Absatz eins, genannten Tätigkeiten herangezogen werden, vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im Paragraph 249, Absatz eins, genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde ebenfalls binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten. (3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gebrauch einer Uniform § 250 a. Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist. Überlassung von Arbeitskräften § 251. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften). (2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht 1. die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind; 2. die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt; 3. die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft; 4. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGB1. Nr. 58 aus 1906,, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört; 5. die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,. Besondere Voraussetzungen § 252. (1) Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen: 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises, 2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland, 3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

Litera a ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und b) wenn die Überlassung von Arbeitskräften im Verhältnis zu den anderen wirtschaftlichen Betätigungen des betreffenden Rechtsträgers keine nur untergeordnete Bedeutung hat, die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland. (2) Die für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, ist vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Bewilligungswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgeübt werden wird; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber 1. gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder 2. unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder 3. Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder des Sozialversicherungsrechtes ergeben, erheblich verletzt hat. (3) Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Bewilligung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden. Zuständigkeit § 253. Zur Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften und zur Erteilung der Genehmigung für eine im Paragraph 190, Absatz eins, angeführte Maßnahme ist in zweiter Instanz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuständig. Verfahren § 254. (1) Vor der Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften hat die Behörde die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Landesarbeitsamt aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung abzugeben. Gegen den Bescheid, mit dem die Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erteilt wird, steht jeder dieser Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist. (2) Die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Landesarbeitsamt sind berechtigt, die Entziehung der Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften zu beantragen. Vor der Erlassung eines Bescheides über einen solchen Antrag hat die Behörde die im ersten Satz genannten Stellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Bewilligung abzugeben; dies gilt nicht für jene Stelle, die den Antrag auf Entziehung der Bewilligung gestellt hat. Gegen einen Bescheid auf Grund eines solchen Antrages steht jeder der im ersten Satz genannten Stellen jeweils dann das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem Antrag oder ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist. (3) Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Verfahren betreffend die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers oder die Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und für Verfahren betreffend den Widerruf nach Paragraph 91, Absatz eins Punkt L, e, b, e, n, s, - und Sozialberater § 255. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt die Beratung und Betreuung von Menschen insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. (2) Zu den im Absatz eins, angeführten Tätigkeiten gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie. Arbeitnehmer § 256. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im Paragraph 255, genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen.

Verschwiegenheit § 257. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberater berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. (2) Die Bestimmung des Absatz eins, gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden. Errichtung von Alarmanlagen § 258. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke. Arbeitnehmer § 259. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, dürfen bei der Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke nur Arbeitnehmer verwenden, die die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Errichtung von Alarmanlagen berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, deren Verwendung für die im Paragraph 258, genannten Tätigkeiten in Aussicht genommen ist, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede beabsichtigte Änderung hinsichtlich der für die im Paragraph 258, genannten Tätigkeiten verwendeten Personen ist ebenfalls dieser Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten. (3) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, daß der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 7. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe Abdecker Periodische Überprüfungen § 260. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 69, ff. getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (Paragraphen 74, ff.) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Höchsttarif § 261. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif für die Leistungen des Abdeckergewerbes festlegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. (2) Vor der Festlegung des Höchsttarifs sind die zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und die zuständige Landwirtschaftskammer zu hören. Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen § 262. (1) Die zur Ausübung des Gewerbes der Adressenverlage und Direktwerbeunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und nach Maßgabe der Absatz 2, 5, 6 und 7 aus eigenen Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer zu beziehen. (2) Gewerbeteibende gemäß Absatz eins, dürfen Daten durch eigene Erkundungen und aus Kunden- und Interessentendateien anderer nur ermitteln, wenn dies erforderlich ist für 1. die Vorbereitung und Durchführung von Direktwerbeaktionen für Waren oder Dienstleistungen anderer oder 2. die Gestaltung und den Versand der Werbemittel für Waren und Dienstleistungen anderer oder 3. die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking). (3) Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, 1. Werbeaussendungen so zu gestalten, daß sie die Herkunft der Daten, mit denen die Werbeaussendung adressiert wurde, auch nach Löschung des Datenbestandes zum Zwecke der Auskunft feststellen können, und 2. Betroffenen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens Auskunft über die Herkunft der Daten zu erteilen. Diese Auskunft ist dem Betroffenen

auf Grund der von ihm zur Verfügung gestellten Erkennungsmerkmale der Werbeaussendung innerhalb von vier Wochen kostenlos und auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 25, DSG bleibt unberührt. (4) Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, alle Daten des Betroffenen auf dessen Verlangen innerhalb von vier Wochen kostenlos zu löschen. (5) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen an Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, nur folgende Daten von Betroffenen übermitteln: 1. Namen, 2. Titel, 3. akademische Grade, 4. Anschrift, 5. Geburtsjahr, 6. Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und 7. Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei. (6) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien dürfen Daten gemäß Absatz 5, nur übermitteln, solange die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagt haben. Auf die Möglichkeit der Untersagung ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenen zu ermitteln sind. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber der Kunden- und Interessentendatei keinen Einfluß. (7) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. l, 2 und 5 nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, DSG ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden: 1. Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, oder 2. Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen oder 3. Daten, welche Rückschlüsse auf strafrechtliche Verurteilungen zulassen. (8) Jedermann hat das Recht, die Zustellung von Werbematerial für sich auszuschließen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Sektion Gewerbe und Handwerk der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die Zustellung von Werbematerial für sich ausgeschlossen haben. Diese Liste ist mindestens vierteljährlich zu aktualisieren und danach an die Gewerbetreibenden gemäß Absatz eins, auf Verlangen zu übermitteln. Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen keine adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln. Die in dieser Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden. Auskunfteien über Kreditverhältnisse § 263. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt. Schriftwechsel und Geschäftsbücher § 264. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. (2) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist. Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik § 264 a. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt. Garagierungsgewerbe § 265. Keiner besonderen Gewerbeberechtigung für das Garagierungsgewerbe bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung, Instandsetzung, Belehnung von oder zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind, nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke erforderlichen Zeit eingestellt oder auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen abgeleitet wird, verwahrt werden und während dieser Zeit außer Betrieb stehen. Kanalräumer Einstellen oder Ruhen der Gewerbeausübung § 266. Der Kanalräumer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen

anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Kanalräumer nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Der Kanalräumer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen. Höchsttarif § 267. Die Bestimmungen des Paragraph 261, über den Höchsttarif im Gewerbe der Abdecker gelten sinngemäß. Marktfahrer § 268. Gewerbetreibende, die aus dem Beziehen von Märkten ein eigenes Gewerbe machen, sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung Pommes frites, Langos und Kartoffelpuffer auf der Straße zu verkaufen und bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln und Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten üblicherweise angeboten werden, sowie die Herstellung von Zuckerwatte mittels Zentrifuge auszuüben, jedoch nicht im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus. Märkte oder Gelegenheitsmärkte sind jedoch kein sonstiger Anlaß, der zur Ausübung des Marktfahrergewerbes außerhalb des Gebietes berechtigt, auf dem der Markt (Gelegenheitsmarkt) abgehalten wird. Schleppliftunternehmer § 269. (1) Das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften darf nur ausgeübt werden, wenn die Gewerbeausübung keine nicht zumutbare Konkurrenzierung für ein Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmen bedeutet. (2) Gewerbetreibende, die Schlepplifte betreiben, sind auch zum Betrieb von Beschneiungsanlagen berechtigt. Haftpflichtversicherung § 270. Die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung anzupassen. Verfahren § 271. (1) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz eins, beginnen. (2) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu hören und, sofern das Gebiet, in dem der Schlepplift errichtet werden soll, von Haupt- oder Kleinseilbahnen erschlossen wird, diese Seilbahnunternehmen aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zur Voraussetzung gemäß Paragraph 269, Absatz eins, abzugeben. (3) Widerspricht die Entscheidung der Behörde der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Inhaber der im Absatz 2, genannten Seilbahnunternehmen oder wurden sie nicht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, so steht ihnen das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu. (4) Mit einer Berufung im Sinne des Absatz 3, kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage des Vorliegens der nichtzumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens geltend gemacht werden. (5) Hat der Schleppliftunternehmer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 8, beginnen. Im Anzeigeverfahren sind die Absatz 2 bis 4 anzuwenden. Theaterkartenbüros § 272. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif erlassen, in dem die Höhe einer angemessenen Vergütung, für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufs von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge, Belustigungen, Ausstellungen und dgl., in Verhältnissätzen der Kassenpreise festzulegen ist. Diese Verhältnissätze, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, dürfen ausschließlich der Umsatzsteuer höchstens 20% des Kassenpreises betragen.

  1. Absatz 2,Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen Beträge. (3) Vor Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Allgemeine Fachgruppe des Fremdenverkehrs, die zuständige Fachgruppe der Reisebüros und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören. (4) Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten im Sinne des Absatz eins, berechtigte Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen. § 273. (1) Für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art darf keine höhere als die im Höchsttarif (Paragraph 272, Absatz eins,) festgelegte Vergütung verlangt oder angenommen werden. (2) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden. (3) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter die Verbote der Absatz eins und 2 Punkt § 274. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des Paragraph 272, Absatz eins, dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Paragraph 272, Absatz 2,) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein. § 275. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des Paragraph 272, Absatz eins, ist es verboten, Eintrittskarten oder Anweisungen an Personen abzugeben, von denen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein muß, daß sie die Karten oder Anweisungen nur zur geschäftlichen Weiterverwertung erwerben wollen; die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmen, Reisebüros und dgl. ist jedoch gestattet. § 276. Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des Paragraph 272, Absatz eins, berechtigte Gewerbetreibende darf aus Anlaß des Kartenbezuges oder der Kartenvermittlung nur mit dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung selbst, aber nicht mit dessen Arbeitnehmern in geschäftlichen Verkehr treten, es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sind; insbesondere ist es verboten, jenen Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar eine Vergütung anzubieten oder zu leisten. Es darf jedoch eine an den Unternehmer abzuführende Leistung zugunsten der Arbeitnehmer ausbedungen werden. Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken, Beherbergung von Gästen § 277. (1) Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken im Umfang des Paragraph 149, Ziffer 7, berechtigt sind, sind ohne Unterschied, ob die Beschränkung auf die Bereitstellung von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen für sie gilt oder nicht, auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt. (2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungsund Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden. (3) Den Verkäufern von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und in warmem Zustand zu verkaufen. (4) Die Bestimmungen des Paragraph 150, Absatz eins bis 7 gelten für Gewerbetreibende, die die im Paragraph 149, Ziffer 6, oder 8 angeführten Tätigkeiten ausüben, sinngemäß. 8. Bestimmungen für einzelne in der Form eines Industriebetriebes ausgeübte Gewerbe § 278. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 94, Ziffer 60, 61, oder 62 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß Paragraph 97,, Paragraph 101, oder Paragraph 105, zu." 119. Das römisch drei. Hauptstück samt Überschrift lautet: „III. Hauptstück Märkte § 324. (1) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten und

verkauft werden. Ein Markt darf nur auf Grund einer Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, stattfinden. Jedermann hat das Recht, auf Märkten Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hiefür durch Verordnung bestimmten Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen. (2) Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt") ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten wird. Ein Gelegenheitsmarkt darf nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Veranstaltung abgehalten werden soll, stattfinden. (2 a) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen, bei denen Land- oder Forstwirte aus ihrer eigenen Produktion Erzeugnisse, wie sie von Land- oder Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht werden, feilbieten und verkaufen (Bauernmärkte), sind keine Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes. (3) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von kurzer Dauer, die in herkömmlicher Art und Weise zu wohltätigen Zwecken veranstaltet werden, sind keine Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes. (4) Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Messen und messeähnliche Veranstaltungen zu verstehen. § 325. (1) Unbeschadet des Paragraph 324, Absatz 2, a und Absatz 3, sind der Verkauf und das Feilbieten von Waren in der Art eines Marktes verboten, wenn hiefür keine Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, besteht und auch kein Gelegenheitsmarkt bewilligt ist. (2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten werden. (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Waren zu bezeichnen, auf die Absatz 2, anzuwenden ist. § 326. (1) Die Paragraphen 324 bis 332, 368 Ziffer 16, sowie Ziffer 17,, soweit Ziffer 17, die Paragraphen 324 bis 332 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten. (2) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist. (3) Gewerbetreibende, die auf einem Markt oder Gelegenheitsmarkt Waren feilbieten oder verkaufen, haben hiebei den Original-Gewerbeschein stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. § 327. (1) Eine Verordnung der Gemeinde nach Paragraph 324, Absatz eins, ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird. (2) Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird; 2. die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine); 3. die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden. § 328. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 324, Absatz eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören. (2) Die Gemeinde hat die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird. § 329. (1) Vor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören. (2) Der Bescheid hat neben den im Paragraph 327, Absatz 2, angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist. (3) Die Gemeinde hat die im Absatz eins, genannten Kammern von der Erteilung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen. § 330. (1) Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird. (2) Die Gemeinden dürfen von den Marktbesuchern für die Benützung der Markteinrichtungen nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen, wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund des Finanz-

Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/ 1988, einheben. Solche Entgelte dürfen nur als Vergütung für den überlassenen Raum, den Gebrauch von Marktständen und Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung des Marktes verbundene Auslagen eingehoben und nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtungen aufgewendeten Beträge erforderlich ist. § 331. (1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat: 1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes; 2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine); 3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs; 4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen; 5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher; 6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe. (2) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten: 1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst standfeste Bauten errichten dürfen, und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des Verlustes des Marktplatzes zu entfernen; 2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern; 3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer; 4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gestattet sind. (3) Für einen Gelegenheitsmarkt (Paragraph 324, Absatz 2,) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. § 332. Veterinärrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes nicht berührt." 120. Paragraph 334, wird wie folgt geändert: a) In der Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 126, Ziffer 28,)" und das Zitat „§ 119" durch das Zitat „§ 182" ersetzt. b) In der Ziffer 5, entfällt das Wort „Konzessionen" samt Beistrich. c) Am Ende der Ziffer 5, wird das Wort „und" gestrichen. d) Am Ende der Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. e) Nach der Ziffer 6, werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt: „7. zur Genehmigung von nicht unter Ziffer eins, 2, 3, 4, oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfen, und 8. zur Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß §358." 121. Im Paragraph 335, Ziffer 2, entfällt das Wort „Konzessionen" samt Beistrich. 121 a. Nach Paragraph 335, wird folgender Paragraph 335, a eingefügt: „§ 335 a. Ist in einer Sache der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden, hiedurch nicht berührt." 122. Paragraph 336, lautet: „§ 336. (1) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 367, Ziffer 35, 49, a, 50 und 368 Ziffer 10, mitzuwirken. (2) Die in Absatz eins, genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des Paragraph 367, Ziffer 26, mitzuwirken, sofern es sich um im Hinblick auf musikalische Darbietungen vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge handelt, die die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffen. (3) Soweit der Behörde für die im Absatz eins, angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen." 122 a. Nach Paragraph 336, wird folgender Paragraph 336, a eingefügt: „§ 336 a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen,

diese, haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung der gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, für bestimmte Personen erforderlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Gewerbe gemäß Paragraph 128, Ziffer eins, 2, 3, 8, b, 13, 13 a, 14, 14 a und 17 mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Bewilligungsverfahren vorsieht (Paragraphen 206, 211 und 213 Absatz 2,), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit. (2) Die Behörden gemäß Abs. l, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Absatz eins, der Gewerbebehörde mitzuteilen." 123. Im Paragraph 337, wird der Klammerausdruck nach dem Wort „Bundesgesetz" durch den Klammerausdruck „(in den Paragraphen 53, 115, 117, 133, 135, 157, 324, 327, 328, 329, 330, 331 und 355)" ersetzt. 123 a. Dem Paragraph 338, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt: „Insoweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 336, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 336, Absatz eins, Z l, 3 oder 4 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen." 124. Im Paragraph 338, Absatz 5, werden die Worte „letzter Satz" durch die Worte „letzter Halbsatz" ersetzt. 125. Paragraph 338, Absatz 6, lautet: „(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, und die Bestimmungen des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt." 126. Paragraph 339, lautet: „§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat, soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. (2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer (Paragraph 268,) oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. In einer Anmeldung dürfen jedoch verwandte Handwerke zusammengefaßt werden. (3) Der Anmeldung sind anzuschließen: 1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen; 2. die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung); 3. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder der Bescheid über die erteilte Nachsicht (Paragraph 28,); 4. falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (Paragraph 10,); ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein." 127. Dem Paragraph 340, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Bei den Gewerben der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 12,), Bestatter (Paragraph 131,) und Schleppliftunternehmer (Paragraph 269,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des rechtskräftigen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen gemäß dem ersten Satz vorliegen, den Gewerbeschein auszufertigen." 128. Im Paragraph 340, Absatz 4, werden die Worte „Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 vor," durch die Worte „Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 vor und steht in dem auf Grund der Anmeldung des Gewerbes durchzuführenden Verfahren keinem Dritten ein Berufungsrecht zu," ersetzt. Weiters wird dem Absatz 4, folgender Satz angefügt: „Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind." 129. Paragraph 341, lautet: „§ 341. (1) Wer ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (Paragraph 128,) ausüben will, hat das Ansuchen bei der Behörde (Paragraph 191,), die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Für das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung gelten die Bestimmungen des Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, Z l, 3 und 4 sinngemäß.

  1. Absatz 2,Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 128,) sowie dem Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter sind die im Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins und 3 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen. (3) Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung; eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 128,) in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen. Das Ansuchen um Bewilligung zur Ausübung eines Waffengewerbes (Paragraph 192,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, in einer weiteren Betriebsstätte oder zur Verlegung des Betriebes eines solchen Gewerbes in einen anderen Standort ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet oder in den der Betrieb verlegt werden soll, zuständig wäre. Für diese Ansuchen, denen der Bewilligungsbescheid anzuschließen ist, gilt Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz sinngemäß. Die Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung im letzten Standort zuständige Behörde, zu verständigen. (4) Das Ansuchen um Bewilligung zur Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte für ein Waffengewerbe (Paragraph 192,) oder ein Gewerbe nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, ist bei der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde hat von einer Entscheidung, mit der einem Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im letzten Standort zuständige Behörde sowie die zur Erteilung der betreffenden Bewilligung in dem Standort, auf den die Bewilligung lautet, zuständige Behörde zu verständigen." 130. Paragraph 342, lautet: „§ 342. In den Fällen des Paragraph 341, Absatz eins und 2 sowie des Absatz 3,, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des Paragraph 340, Absatz 2, über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden." 131. Paragraph 343, entfällt. 132. Paragraph 344, lautet: „§ 344. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 128,) erteilt, die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines solchen Gewerbes oder die Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter genehmigt oder bei Waffengewerben (Paragraph 192,) und Gewerben nach Paragraph 207 und Paragraph 212, die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes bewilligt wird, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der. gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (Paragraph 342,). (2) Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 128,) an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu." 133. Paragraph 345, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Die Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, (weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung der Eigenberechtigung), gemäß Paragraph 11, Absatz 3, (weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen Gesellschafters), gemäß Paragraph 11, Absatz 5, (Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, und weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer) und gemäß Paragraph 12, (Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 128,) bei der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde, zu erstatten. (2) Die Anzeigen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, (Führung eines integrierten Betriebes sowie Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers), gemäß Paragraph 37, Absatz 3, (Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb), gemäß Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 4, (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes),

gemäß Paragraph 40, Absatz 2, (Übertragung und Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter), gemäß Paragraphen 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß Paragraph 63, Absatz 4, (Änderung des Namens oder der Firma, Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch), gemäß Paragraph 86, (Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung) und gemäß 5 152 a (Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten." 134. Paragraph 345, Absatz 3, lautet: „(3) Bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 128,) sind die Anzeigen über das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers sowie über den Widerruf der Übertragung der Ausübung an einen Pächter bei der für die Genehmigung zuständigen Behörde zu erstatten." 135. Paragraph 345, Absatz 4, lautet: „(4) Die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, (Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte), gemäß Paragraph 47, Absatz 3, (Bestellung und Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) und gemäß Paragraph 48, Absatz eins, (Einstellung der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Für die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 3, gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß." 136. Paragraph 345, Absatz 5, lautet: „(5) Die Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, (Austausch gleichartiger Maschinen oder Geräte) sind bei der zur Genehmigung der betreffenden Anlage zuständigen Behörde zu erstatten." 137. Im Paragraph 345, Absatz 6, wird im Klammerausdruck nach dem Zitat „§ 49 Absatz eins, das Wort „Anmeldungsgewerbes" durch das Wort „Gewerbes" und im Klammerausdruck nach dem Zitat „§ 49 Absatz 3, das Wort „Anmeldungsgewerbe" durch das Wort „Gewerbe" ersetzt. 138. Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer eins und 2 lauten: „1. die Anzeigen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 3 und 5, Paragraph 12,, Paragraph 37, Absatz 2 und 3, Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 4,, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt wird, Paragraph 40, Absatz 2,, wenn die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter angezeigt wird, sowie Paragraphen 42 bis 44 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; 2. die Anzeigen gemäß Paragraph 46, Absatz 3 und gemäß Paragraph 47, Absatz 3,, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen;" 139. Im Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 5, entfallen bei der Zitierung des Paragraph 39, die Worte „und 5". 140. Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 6 und 7 lauten: „6. die Anzeigen gemäß Paragraph 47, Absatz 3,, wenn das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt wird, sowie Paragraph 48, Absatz eins, in den Verwaltungsakten entsprechend zu vermerken, wenn nicht die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung einer Bescheinigung beantragt worden ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 128,) die zur Genehmigung zuständige Behörde, zu verständigen; 7. die Anzeigen gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 152, a auf dem Gewerbeschein zu vermerken." 140 a. Im Paragraph 345, Absatz 8, Ziffer 7, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt: „8. die Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides." 141. Im Paragraph 345, Absatz 9, wird das Wort „Wenn" durch die Worte „Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür" ersetzt. 141 a. Dem Paragraph 345, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt: „Bescheide über Anzeigen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, sind innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige zu erlassen." 142. Paragraph 346, Absatz eins, lautet: „§ 346. (1) Für die Erteilung einer Nachsicht ist zuständig: 1. der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht a) vom Befähigungsnachweis (Paragraph 28, Absatz eins bis 5 und 7) für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (Paragraph 128,) sowie für Handwerke und für gebundene Gewerbe, bei denen die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, b) von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 28, Absatz 6,), wenn die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, c) vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß Paragraphen 26 und 27; 2. die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen Nachsichtsfällen." 143. Paragraph 346, Absatz 2, lautet: „(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 128,)

zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung (Paragraph 341, Absatz eins,) oder um Genehmigung (Paragraph 341, Absatz 2 und 3) eingebracht werden." 144. Paragraph 346, Absatz 4, lautet: „(4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken oder gebundenen Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist." 145. Paragraph 346, Absatz 5 und 6 entfallen. 146. Paragraph 347, Absatz eins, lautet: „(1) Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (Paragraph 7,) angemeldet oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 128,) in der Form eines Industriebetriebes angesucht, ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Behörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen." 147. Im Paragraph 347, Absatz 2, entfallen die Worte „oder ist die Konzession für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes erteilt". 148. Paragraph 348, Absatz eins, lautet: „(1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (Paragraph 128,) oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Landeshauptmann die Feststellung beantragt, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, gegeben ist, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der Landeshauptmann über diese Frage zu entscheiden. Dies gilt auch für den Fall, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 366, Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind." 149. Im Paragraph 348, Absatz 3, entfallen die Worte „die Bewilligung zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes oder um" sowie die Worte „von Amts wegen". 150. Im Paragraph 348, Absatz 4, werden die Worte „Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde" sowie der Beistrich nach dieser Wortfolge durch die Worte „Die Behörde" ersetzt. 151. §349 lautet: „§ 349. (1) Zur Entscheidung 1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und 2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Bewilligung oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten berufen. (2) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Absatz eins, kann 1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, um Erteilung einer Bewilligung oder um Nachsicht vom Befähigungsnachweis angesucht hat, und 2. von einer berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. (3) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Absatz eins, ist von Amts wegen zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem nicht beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im Paragraph 29, zweiter Satz enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß Absatz 4, vorliegt. Ist eine Vorfrage im Sinne des ersten Satzes in einem beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren zu beurteilen, so ist das Verfahren gemäß Absatz eins, von Amts wegen einzuleiten, wenn hievon nicht gemäß Absatz 4, abgesehen wird. (4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Antrag zurückweisen oder von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz eins, von Amts wegen absehen, wenn ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde (Artikel 132, B-VG) entschieden worden ist. (5) Andernfalls hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftliche Stellungnahmen der im Absatz 2, genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen. (6) Im Verfahren sind die im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen und die im Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, genannten Gliederungen der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu." 152. Die Paragraphen 350 bis 352 lauten: „§ 350. (1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen 1. der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der letzten drei Jahre, 2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, 3. der Ehegatte des Prüflings, 4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und 5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist. (2) Über den Ausschluß der Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet bei Meisterprüfungen und bei Unternehmerprüfungen der Leiter der bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Prüfungsstelle. Bei den für die Ausübung gebundener Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen entscheidet hierüber, wenn die Prüfung bei den bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft errichteten Prüfungsstellen abzulegen ist, der Leiter der in Frage kommenden Prüfungsstelle, wenn die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, hinsichtlich des Vorsitzenden der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen, doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der Anberaumung des Prüfungstermins auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht genommen werden. (3) Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder dem von diesem Beauftragten die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes schriftlich oder mündlich zu geloben. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission haben dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich oder mündlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Gelöbnis bloß erinnert wird. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuzulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen. Die Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des ordnungsmäßigen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekanntzugeben. Dem Prüfling ist auf sein Ersuchen im Anschluß an die Prüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm zu bestimmenden Prüfungskommissärs Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren. Gegen den Beschluß der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden", allenfalls — bei weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen — auf „mit Auszeichnung bestanden" zu lauten hat. Aus dem Zeugnis muß die Einstimmigkeit oder Mehrstimmigkeit des Beschlusses ersichtlich sein. Über eine nur teilweise bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, wenn er 1. die gesamte Prüfung, nicht jedoch den Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder den Prüfungsteil Ausbilderprüfung oder 2. den Prüfungsteil Ausbilderprüfung oder den Prüfungsteil Unternehmerprüfung bestanden hat. (7) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Hat der Prüfling jedoch die Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welche Gegenstände bei der Prüfung nicht zu wiederholen sind und auch einen früheren Prüfungstermin vorsehen. Der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (Paragraph 23, a) kann im Falle des Nichtbestehens jedoch frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. (8) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können von der Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt werden. § 351. (1) Für ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (Paragraph 128,), bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung — ausgenommen eine Meisterprüfung — nachzuweisen ist (Paragraph 22, Absatz 8,) sowie für die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe Be-

statter (Paragraph 131,), Fremdenführer (Paragraph 143,), Gastgewerbe (Paragraph 148,) und Reisebüros (Paragraph 175,) ist die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist. (2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, und entsprechend den Bestimmungen der auf Grund des Absatz 5, erlassenen Verordnungen die anderen Fachleute zu berufen. Er hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden der Kommission zu bestellen. (3) Der Prüfungswerber hat die Prüfung bei der nach seinem Wohnsitz oder nach seinem Arbeitsort zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Wenn in dem betreffenden Bundesland keine Prüfungskommission bestellt ist, weil keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist, weil eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht oder weil die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen, oder wenn der Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz oder Arbeitsort hat oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe dafür sprechen, steht dem Prüfungswerber die Wahl der Prüfungskommission frei. (4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Landeshauptmann. Diese Zulassung kann der Landeshauptmann auch in einem Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 28, Absatz 6, die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, erteilt wird, aussprechen, wenn der Prüfungswerber die allfälligen sonstigen für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist. (5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Zahl der Fachleute, die mindestens zwei und höchstens fünf zu betragen hat, die an die Fachleute zu stellenden Anforderungen. die Anberaumung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die auszustellenden Zeugnisse, die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann, die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr zu erlassen. § 352. (1) Die Meisterprüfung, die für gebundene Gewerbe in den Vorschriften über den Befähigungsnachweis vorgesehene Prüfung, die nicht vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, und die Unternehmerprüfung sind bei Prüfungsstellen abzulegen, die bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft zu errichten sind. Soweit diese Prüfungsstellen mit der Vollziehung von Aufgaben betreffend die Ablegung der Meisterprüfung betraut sind, führen sie die Bezeichnung ,Meisterprüfungsstelle'. (2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat den Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu bestellen. Dieser muß eine abgeschlossene Hochschulbildung nachweisen, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) den in diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht. (3) Zur Abnahme der Prüfungen hat die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für jedes Gewerbe, für das die Ablegung einer Prüfung in Betracht kommt, die erforderliche Zahl von Kommissionen zu bilden. Die Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung oder der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Absatz eins, hat aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen. Die Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung hat aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Von einer Bestellung kann abgesehen werden, wenn in einem Bundesland keine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern im betreffenden Gewerbe zu erwarten ist, wenn eine hinreichende Zahl von Prüfern nicht zur Verfügung steht oder wenn die für die Prüfung benötigten Einrichtungen und Geräte nicht zur Verfügung stehen. (4) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung muß das Gewerbe, für das die Meisterprüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Zwei Beisitzer müssen den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringen können. Der dritte Beisitzer muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteils Unternehmerprüfung besitzen. (5) Umfaßt die Meisterprüfung auch Fragen oder Arbeiten, die einen fachlichen Zusammenhang zu einem anderen Berufszweig aufweisen, so muß der

Kommission für die Ablegung der Meisterprüfung ein vierter Beisitzer angehören, der ein Fachmann des betreffenden anderen Berufszweiges sein muß. (6) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Absatz eins und ein weiteres Mitglied dieser Kommission müssen das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten sein. Eines der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen. (7) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Unternehmerprüfung muß ein Gewerbe, für das die Ablegung der Unternehmerprüfung vorgesehen ist, als Gewerbeinhaber oder Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben. Die beiden Beisitzer müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten sein. (8) Der Vorsitzende einer Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung, der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Absatz eins, oder der Unternehmerprüfung sowie der vierte Beisitzer gemäß Absatz 5, wird vom Landeshauptmann auf Vorschlag der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Je zwei Beisitzer der Kommission für die Abnahme der Meisterprüfung und der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe gemäß Absatz eins, werden vom Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Dauer von fünf Jahren anzulegen sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) keine für die ordnungsgemäße Beiziehung der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die Beisitzer selbst zu bestimmen. Der dritte Beisitzer und die beiden Beisitzer gemäß Absatz 7, sind vom Leiter der Meisterprüfungsstelle zu bestellen. (9) Für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk verwandtes Handwerk (Paragraph 19, Absatz 2,), der Ergänzungsprüfung für ein anderes Handwerk oder der Teilprüfung für Teilgebiete eines anderen Handwerkes (Paragraph 19, Absatz 3,) gelten die Absatz 4 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der im Absatz 4, letzter Satz vorgesehene dritte Beisitzer nicht beizuziehen ist. (10) Der im Absatz 4, vorgesehene dritte Beisitzer ist auch nicht beizuziehen, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, entfällt oder wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung bei einer Wiederholung der Meisterprüfung im Sinne des Paragraph 350, Absatz 7, nicht zu prüfen ist. (11) Die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) hat für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen. (12) Der Prüfungswerber hat sich für die Unternehmerprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Absatz 11,) bei der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) anzumelden. Die Wahl der Prüfungsstelle steht dem Prüfungswerber frei. Das Ansuchen um Zulassung zu einer sonstigen im Absatz eins, angeführten Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Absatz 11,) an die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) zu richten. Paragraph 351, Absatz 3, gilt sinngemäß. (13) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle). Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung sowie gegen sonstige Entscheidungen der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu. (14) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 351, Absatz 5, zu treffen; in dieser Verordnung können auch Bestimmungen darüber aufgenommen werden, wer die Kosten für den praktischen Teil der Prüfung ganz oder zum Teil zu tragen hat." 152 a. Paragraph 354, wird wie folgt geändert: a) Zwischen den Worten „kann diese Behörde" und „mit Bescheid" werden die Worte „nach Durchführung der Augenscheinsverhandlung (Paragraph 356, Absatz eins,)" eingefügt. b) Folgender zweiter Satz wird angefügt: „Gegen diese Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig." 153. Im Paragraph 356, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Zahl „1950". Weiters entfallen im Paragraph 356, Absatz eins, zweiter Satz die Worte „und in den auf den an diese Häuser unmittelbar angrenzenden Grundstücken stehenden Häusern". 154. Im Paragraph 356, Absatz 4, werden die Worte „Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbe-

willigung (Paragraph 78, Absatz 2,), im" und die Worte „oder Betriebsbewilligungsbescheid" gestrichen. 155. Paragraph 358, wird wie folgt geändert: a) Im Absatz eins, werden die Worte „die Behörde (Paragraphen 333, 334 und 335)" durch die Worte „der Landeshauptmann" ersetzt. b) Paragraph 358, Absatz 3, lautet: „(3) Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage die Feststellung beantragt, ob eine gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder eine gemäß Paragraph 82, a Absatz eins, erlassene Verordnung auf seine Betriebsanlage anzuwenden ist." 155 a. Dem Paragraph 359, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist." 156. Paragraph 359, Absatz 5, lautet: „(5) Für Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 78, Absatz 4, von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand genommen wird, gelten die Absatz 2 bis 4 sinngemäß." 157. Paragraph 359, a wird wie folgt geändert: a) Ziffer eins und 2 lauten: „1. Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (Paragraph 77, Absatz eins,), in denen die Genehmigung von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, vom Landeshauptmann hingegen nicht, erteilt oder von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erteilt, vom Landeshauptmann hingegen erteilt worden ist, 2. Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (Paragraph 81,), in denen die Änderungsgenehmigung von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt, vom Landeshauptmann hingegen nicht erteilt oder von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erteilt, vom Landeshauptmann hingegen erteilt worden ist." b) Die Ziffer 3 bis 10 entfallen. 158. Paragraph 359, b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text des Paragraph 359, b erhält die Absatzbezeichnung „(1)". b) Der Einleitungssatz des nunmehrigen Absatz eins, lautet: „Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), daß" c) Im nunmehrigen Absatz eins, Ziffer 2, werden die Meßgrößen „150m2" und „50 kW" durch „300 m2" und „100 kW" ersetzt. d) Dem Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt: „(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69, a) vermieden werden. (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Absatz eins, Ziffer 2, angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt." 159. Nach Paragraph 359, b wird folgender Paragraph 359, c eingefügt: „§ 359 c. Wird ein Genehmigungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte." 160. Paragraph 360, Absatz eins, wird durch folgenden Paragraph 360, Absatz eins, eins, a und 1 b ersetzt: „§ 360. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Z l, 3 oder 4, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines

Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 26, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 78, Absatz 4, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes zu verfügen. (l a) Wenn bei einer Tätigkeit offenkundig der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 7 gegeben ist und wenn mit Grund anzunehmen ist, daß die solchermaßen gesetzwidrige Gewerbeausübung fortgesetzt wird, darf die Behörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung dieser Gewerbeausübung notwendigen Maßnahmen, insbesondere auch die Beschlagnahme von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten und Transportmitteln, an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. (1 b) Wird der der Rechtsordnung entsprechende Zustand trotz Anwendung des Absatz eins, oder des Absatz eins, a nicht erreicht oder kommt als notwendige Maßnahme im Sinne des Absatz eins, oder 1 a nur die Schließung des gesamten Betriebes in Betracht oder ist eine Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist." 160 a. Im Paragraph 360, Absatz 2, vorletzter Satz werden die Worte „zwei Wochen" durch die Worte „eines Monats" ersetzt. 161. Paragraph 360, Absatz 3, lautet: „(3) Die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 1 a, 1 b oder 2 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt." 161 a. Im Paragraph 360, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 oder 2" jeweils durch das Zitat „Abs. 1 zweiter Satz, 1 a, 1 b oder 2" ersetzt. 162. Paragraph 361, Absatz eins, lautet: „(1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraphen 87 und 88), zu Feststellungen gemäß Paragraph 90 und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder Geschäftsführers beziehen, und gemäß Paragraph 91, Absatz 2, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 128,) der Landeshauptmann, berufen. Zur Entziehung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 88, Absatz 2, a) und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Abs. l, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen." 163. Im Paragraph 361, Absatz 2, werden die Worte „die Kammer für Arbeiter und Angestellte" durch die Worte „die zuständige Kammer" ersetzt. 164. Paragraph 361, Absatz 3, entfällt. 165. Paragraph 361, Absatz 5, entfällt. 166. Im Paragraph 362, lautet das Zitat: „§ 69 Absatz eins, Ziffer 2, AVG". 167. Im Paragraph 363, Absatz eins, lautet das Zitat: „§ 68 Absatz 4, Ziffer 4, AVG". 168. Im Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2, lautet der Klammerausdruck: „(Paragraph 5, Absatz 2,)". 169. Im Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und eine Ziffer 6 folgenden Wortlautes angefügt: „6. zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, daß eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt." 170. Im Paragraph 364, entfallen nach dem Wort „Gewerbescheine" der Beistrich und das Wort „Konzessionsdekrete". 171. Paragraph 365, Absatz eins, lautet: „(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, Handwerke und gebundene Gewerbe (Gewerberegister) zu führen, in das jede Änderung im Stande der Gewerbe und alle sonstigen die Gewerbeausübung

betreffenden Änderungen einzutragen sind. Von diesen Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen." 172. Im Paragraph 365, erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)". Weiters werden im nunmehrigen Absatz 4, die Worte „des Gewerberegisters" durch die Worte „der Gewerberegister" ersetzt. Absatz 3, lautet: „(3) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Gewerberegister einzurichten. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen." 172 a. Dem Paragraph 365, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt: „(5) Im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieser unverzüglich mitzuteilen: 1. bei Erteilung einer Gewerbeberechtigung die Namen des Gewerbetreibenden sowie die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes; 2. Änderungen in ihren Gewerberegistern, die bei Daten gemäß Ziffer eins, eintreten. (6) Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automations-unterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen und alle für die Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten zu übermitteln." 173. Nach Paragraph 365, wird folgender Abschnitt „p)" eingefügt: „p) Schutzklauselverfahren § 365 a. (1) Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß Paragraph 360, gesetzten Maßnahmen und alle gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unverzüglich die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen von diesen Maßnahmen zu unterrichten und die Entscheidung zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen a) auf die Nichterfüllung der, festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen, b) auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen, c) auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist. § 365 b. Wenn auf Grund einer amtswegigen oder über Antrag vorgenommenen Prüfung festgestellt wird, daß die einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen nicht oder nicht zur Gänze den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, Absatz 4, entsprechen, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die jeweils auf Grund der internationalen Verträge eingesetzten Stellen oder Ausschüsse unter Darlegung der Gründe zu befassen. § 365 c. Sofern in Verordnungen auf Grund des Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, vorgesehen ist, daß akkreditierte Stellen im Verfahren betreffend die Übereinstimmungserklärung mitwirken (wie Baumusterprüfung, Geräteprüfung, Einzelprüfung) und nach Durchführen dieser Prüfungen feststellen, daß das Produkt, die Maschine, das Gerät oder die Ausrüstung sowie ihre Teile und ihr Zubehör den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder Normen nicht oder nicht mehr entsprechen, haben sie unverzüglich den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat entsprechend Paragraph 365, a Absatz 2, vorzugehen." 174. Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;" 175. Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt. 176. Im Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffern 5, 6 und 7 angefügt: „5. entgegen Paragraph 71, Absatz eins, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt; 6. eine Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß Paragraph 71, Absatz 6, anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß Paragraph 71, Absatz 4, erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen und auch keine Genehmigung gemäß Paragraph 71, Absatz 7, vorliegt; 7. die Hinweispflicht gemäß Paragraph 71, Absatz 8, verletzt." 177. Im Paragraph 366, Absatz 2, wird das Wort „Anmeldungsgewerbe" jeweils durch das Wort „Gewerbe" ersetzt. 178. Paragraph 366, Absatz 3, entfällt.

Ziffer 178 a. Paragraph 366, a wird eingefügt: „§ 366 a. Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung haben das Recht, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind." 179. Paragraph 367, Ziffer 2, lautet: „2. trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß Paragraph 190, erhalten zu haben;" 2.80. Paragraph 367, Ziffer 3, lautet: „3. einen integrierten Betrieb entgegen Paragraph 37, Absatz eins, ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;" 181. Paragraph 367, Ziffer 4, lautet: „4. trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 190, erhalten zu haben;" 182. Paragraph 367, Ziffer 5, a lautet: „5 a. die Funktion des Geschäftsführers entgegen Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, weiterhin anzuwenden ist;" 183. Paragraph 367, Ziffer 7, lautet: „7. ohne die gemäß Paragraph 190, erforderliche Genehmigung die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes verpachtet hält;" 184. Im Paragraph 367, Ziffer 8, wird das Wort "Anmeldungsgewerbe" durch das Wort „Gewerbe" ersetzt. 185. Paragraph 367, Ziffer 9, entfällt. 186. Paragraph 367, Ziffer 10, lautet: „10. ein Waffengewerbe (Paragraph 192,) oder ein Gewerbe nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß Paragraph 198, erforderliche Bewilligung ausübt;" 187. Paragraph 367, Ziffer 12 und 13 lauten: „12. nach Verlegung des Betriebes eines Waffengewerbes (Paragraph 192,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß Paragraph 198, erforderliche Bewilligung ausübt; 13. nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes (Paragraph 192,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß Paragraph 198, erforderliche Bewilligung ausübt;" 188. Im Paragraph 367, Ziffer 15, werden die Worte „wenn nicht einer der Tatbestände des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegeben ist" durch die Worte „wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist" ersetzt. 189. Nach §367 Ziffer 16, wird folgende Ziffer 16, a eingefügt: „16 a. ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;" 190. Im Paragraph 367, Ziffer 17, werden die Worte „wenn nicht einer der Tatbestände des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch die Worte „wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Z l" ersetzt. 191. Im Paragraph 367, Ziffer 19, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 54 bis 59, 61, 115 Absatz 3 und 4 und 240)" durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 54 bis 59, 61, 134, 162 Absatz 3 und 4 und 221)" ersetzt. 192. Paragraph 367, Ziffer 23, 24 und 24 a entfallen. 193. Paragraph 367, Ziffer 27 bis 53 lautet: „27. den Bestimmungen des Paragraph 82, a Absatz 4, oder des Paragraph 338, zuwiderhandelt; 28. die gemäß Paragraph 84, in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält; 29. das im Paragraph 92, Absatz eins, festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt; 30. Fleisch entgegen Paragraph 101, Absatz 4, verkauft; 31. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen Paragraph 101, Absatz 5, feilhält oder verkauft; 32. höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 117,, Paragraph 133,, Paragraph 147,, Paragraph 261,, Paragraph 267, oder Paragraph 272, erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt; 33. bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfer die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 120, erlassenen Verordnungen nicht einhält;

Ziffer 34 Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraph 144, 223, c Abs. l, 223 g, 223 i, 223 k, 245 Abs. l, 250 Abs. l, 256 oder 259 Absatz eins, erforderliche Eignung besitzen; 34 a. ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß Paragraph 153, Absatz 2, erforderliche Bewilligung erhalten zu haben; 35. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 154, oder des Paragraph 156, Alkohol ausschenkt; 36. die Bestimmungen des Paragraph 158, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 158, erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des Paragraph 158, erlassenen Bescheiden nicht befolgt; 37. bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen Paragraph 166, Absatz eins, gleichzeitig das gebundene Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen Paragraph 200, gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt; 38. bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des Paragraph 166, Absatz 2, nicht einhält; 39. bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des Paragraph 167, Absatz 2, nicht einhält; 40. Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 243, d Absatz 2, oder 3 einzieht; 41. bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des Paragraph 173, oder die Bestimmungen von auf Grund des Paragraph 173, erlassenen Verordnungen nicht einhält; 42. entgegen Paragraph 177, keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft; 43. bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder der Pfandleiher sich keiner dem Paragraph 186, Absatz eins, oder Paragraph 235, Absatz eins, entsprechenden Geschäftsordnung bedient; 44. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des Paragraph 235, Absatz 4, oder des Paragraph 243, c nicht einhält oder das Gewerbe der Pfandleiher entgegen Paragraph 235, Absatz 5, vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt; 45. den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen Paragraph 197, Absatz 2, nicht einstellt; 46. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß Paragraph 199, Absatz eins und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 199, Absatz 3, erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält; 47. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des Paragraph 201, oder des Paragraph 202, Absatz 4, nicht einhält; 48. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des Paragraph 231,, Paragraph 232,, Paragraph 234,, Paragraph 236, 2 1 oder 2, Paragraph 237,, Paragraph 238,, Paragraph 239, oder Paragraph 240, nicht einhält; 49. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 236, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 247, verstößt; 49 a. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraph 223, c Absatz eins, 245, Absatz eins, 250, Absatz eins, 256, oder 259 Absatz eins, erforderliche Zuverlässigkeit besitzen; 50. der Verpflichtung gemäß Paragraph 223, c Absatz 2,, Paragraph 245, Absatz 2, 250, Absatz 2, oder 259 Absatz 2, zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist; 51. bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen Paragraph 250, a gebraucht; 52. die Bestimmungen des Paragraph 273, Absatz 2,, des Paragraph 274,, des Paragraph 275, oder des Paragraph 276, über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält; 53. ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist." 194. §368 Ziffer eins Punkt 2 bis Ziffer eins Punkt 7, lauten: „1.2 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, über die Beendigung der Liquidation, 1.3 gemäß Paragraph 11, Absatz 3, über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters, 1.4 gemäß Paragraph 11, Absatz 5, über die Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger), 1.5 gemäß Paragraph 12, über die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, 1.6 gemäß Paragraph 37, Absatz 3, über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb, 1.7 gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über das Ausscheiden des Geschäftsführers,"

Ziffer 194 a. Paragraph 368, Ziffer eins Punkt 8 bis eins Punkt 10 entfallen. 195. Im Paragraph 368, Ziffer eins Punkt 13, wird das Wort „Anmeldungsgewerbes" durch das Wort „Gewerbes" ersetzt. 196. Paragraph 368, Ziffer eins Punkt 14, lautet: „1.14 gemäß Paragraph 47, Absatz 3, über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers," 197. Im §368 Ziffer eins Punkt 15, wird das Wort „Anmeldungsgewerbes" durch das Wort „Gewerbes" ersetzt. 198. Im §368 Ziffer eins Punkt 16, wird das Wort „Anmeldungsgewerbes" durch das Wort „Gewerbes" ersetzt. 199. Paragraph 368, Ziffer eins Punkt 18, lautet: „1.18 gemäß Paragraph 63, Absatz 4, über die Änderung des Namens oder der Firma oder die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch," 200. Paragraph 368, Ziffer eins Punkt 24, wird mit „1.25" bezeichnet. Paragraph 368, Ziffer eins Punkt 22 bis eins Punkt 24 lautet: „1.22 gemäß Paragraph 114,, gemäß Paragraph 242, oder gemäß Paragraph 266, über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Pfandleihergewerben, Kanalräumergewerben, 1.23 gemäß Paragraph 152, a über die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes, 1.24 gemäß Paragraph 205, Absatz eins, über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben," 201. Im Paragraph 368, Ziffer 2, werden das Wort „Anmeldungsgewerbe" durch das Wort „Gewerbe" und das Wort „Anmeldungsgewerbes" durch das Wort „Gewerbes" ersetzt. 202. Im Paragraph 368, Ziffer 3, wird das Wort .Anmeldungsgewerbe" durch das Wort „Gewerbe" ersetzt. 203. Paragraph 368, Ziffer 4, lautet: „4. die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (Paragraphen 63 bis 66), des Paragraph 176, über die Bezeichnungen „Reisebüro" und „Verkehrsbüro", des Paragraph 225, über die Bezeichnung „Optometrist" oder des Paragraph 249, über die Bezeichnung „Berufsdetektiv" und „Berufsdetektivassistent" nicht einhält;" 204. Im Paragraph 368, Ziffer 6, werden die Worte „§ 217 oder des Paragraph 314, durch die Worte „§ 145 oder des Paragraph 247, ersetzt. 206. Paragraph 368, Ziffer 10 und 11 lauten: „10. die Bestimmungen des Paragraph 157, oder der auf Grund des Paragraph 157, erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält; 11. die Bestimmungen des Paragraph 203, über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;" 207. Paragraph 368, Ziffer 12 und 13 entfallen. 208. Paragraph 368, Ziffer 14 bis 16 lauten: „14. die Bestimmungen des Paragraph 233, über die Führung und Aufbewahrung von Pfandleihbüchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 202, Absatz 3, oder Paragraph 233, Absatz 3, erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt; 15. die Bestimmungen des Paragraph 264, über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält; 16. die gemäß Paragraph 325, Absatz 3, erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß Paragraph 331, erlassenen Marktordnungen nicht einhält;" 209. Im Paragraph 369, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)" und lautet der Klammerausdruck „(Paragraphen 10, 17 und 18 VStG)". Weiters wird nach dem Wort „Geräten" ein Beistrich gesetzt und das Wort „Ausrüstungen" eingefügt. 210. Paragraph 369, Absatz 2, entfällt. 211. Paragraph 370, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen. (2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen." 212. Im Paragraph 371, Absatz 2, lautet das Zitat jeweils „§ 366 Absatz eins, Z l". 213. Im Paragraph 372, Absatz 2, lautet das Zitat: „§ 366 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Punkt 214, Nach Paragraph 373, wird folgendes römisch fünf a. Hauptstück eingefügt: „V a. Hauptstück EWR- Anpassungsbestimmungen § 373 a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien nach Maßgabe der in diesem Hauptstück normierten Abweichungen anzuwenden. § 373 b. Für Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien entfällt der Nachweis der Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz eins Punkt §, 373 c. (1) Die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei auch zu erteilen, wenn

dieser die in einer Verordnung gemäß Absatz 4 bis 6 festgelegten Nachsichtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen. (2) Durch die Verordnungen gemäß Absatz 4 bis 6 werden die Anerkennungsregelungen der auf Grund des EWR-Abkommens geltenden Richtlinien des. Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der durch das EWR-Abkommen rezipierten Fassung, soweit von diesen in diesem Bundesgesetz geregelte Tätigkeiten erfaßt sind, umgesetzt. Die genannten Anerkennungsregelungen sind in den in der Anlage zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Richtlinien enthalten. (3) Das Vorliegen der Nachsichtsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Belege der folgenden Art nachzuweisen: a) Zeugnis über eine einschlägige fachliche selbständige Tätigkeit, b) Zeugnis über eine einschlägige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung, c) Zeugnis über eine einschlägige fachliche unselbständige Tätigkeit anderer Art, d) Zeugnis über eine einschlägige Ausbildung, e) Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit. (4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Absatz 3, bezeichneten Belege — für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander — das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises für bestimmte Gewerbe nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer vorgesehenen einschlägigen fachlichen Tätigkeit (Absatz 3, Litera a bis c) festzulegen. (5) In einer Verordnung gemäß Absatz 4, kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien hinsichtlich der im Absatz 3, Litera a bis c genannten fachlichen Tätigkeiten auch bestimmt werden, daß diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Nachsichtswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragstellung auf Nachsichtserteilung ausgeübt hat. Weiters kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien festgelegt werden, daß Tätigkeiten gemäß Absatz 3, Litera a bis c nur insoweit anzurechnen sind, als der Nachsichtswerber diese nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat. (6) In einer Verordnung gemäß Absatz 4, kann die Erteilung der Nachsicht nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Absatz 2, genannten Richtlinien davon abhängig gemacht werden, daß der Nachsichtswerber die Übereinstimmung der von ihm ausgeübten fachlichen Tätigkeit (Absatz 3, Litera a bis c) mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Nachsichtserteilung beantragt wird, nachweist. (7) Für Nachsichtserteilungen gemäß Absatz eins, ist der Landeshauptmann zuständig. § 373 d. (1) Soweit nicht Paragraph 373, c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag binnen vier Monaten im Einzelfall auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung oder Befähigung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den für die Erlangung eines inländischen gewerblichen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Zeugnissen gleichzuhalten ist. (2) Ist auf Grund der gemäß Absatz eins, vorgelegten Zeugnisse die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen gewerblichen Befähigungsnachweis gleichwertig anzusehen, hat der Landeshauptmann die Gleichhaltung gemäß Absatz eins, nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. (3) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, kann als Bedingung gemäß Absatz 2, vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Absatz eins, nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Gewerbeausübung im Inland geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben. (4) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt Nummer L 19 vom 24. 1. 1989, Seite 16, in der durch das EWR-Abkommen (Anhang römisch sieben Ziffer eins,) rezipierten Fassung zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel eins, Litera g, der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder

die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Absatz 2, vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Absatz eins, nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller die fehlende Qualifikation gemäß Absatz 2, nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei in diesem Fall hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352 und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen. (5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann hinsichtlich bestimmter Gewerbe unter Bedachtnahme auf Absatz 2 bis 4 durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen. § 373 e. Die Behörde (Paragraph 333,) hat auf Antrag einem Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat die Behörde die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen. § 373 f. (1) Die in den Paragraphen 130, Absatz eins und 252 Absatz eins, normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt nicht in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien. (2) Die im Paragraph 197, Absatz eins, normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten. § 373 g. (1) Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei, die in einem EWR-Vertragsstaat ansässig sind und eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten im Inland unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausführen. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises liegen die gleichen Voraussetzungen im Sinne des ersten Satzes auch vor, wenn der grenzüberschreitend tätige Gewerbetreibende die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 373, c erlangt hat. (2) Die Bestimmung des Absatz eins, gilt auch für Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Wenn die genannten Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, muß ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates stehen. § 373 h. Hinsichtlich der inländischen Niederlassung von Finanzinstituten im Sinne des Artikel eins, Ziffer 6, der Richtlinie 89/646/EWG aus anderen EWR-Vertragsstaaten, die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2 bis 14 des Anhanges zur genannten Richtlinie, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausüben, und hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung durch solche Finanzinstitute nach Österreich gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes. Den genannten Bestimmungen des Bankwesengesetzes entgegenstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden." 215. Paragraph 375, Absatz eins, Einleitung lautet: „Bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, bleiben folgende Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 374, Absatz 2 und soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung:" 216. Im Paragraph 375, Absatz eins, entfallen die Ziffern 4, 5, 6, 16, 20, 26, 30, 31, 32, 33, 38, 47, 48, 50, 60 und 64. 217. Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 65, entfällt. Die geltenden Geschäftsordnungen für die zur Entscheidung über den Umfang von Gewerberechten bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft bestellten schiedsgerichtlichen Ausschüsse verlieren mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/ 1993 ihre Wirksamkeit. Anhängige Verfahren sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuführen. 218. Paragraph 376, Ziffer 4, lautet: „4. (Zu Paragraph 5 :,) (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für Handwerke, gebundene oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält. (2) Ist der Berechtigungsumfang des Gewerbes, dem die betreffende Tätigkeit neu eingereiht wird, größer als der Berechtigungsumfang des bis zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bestehenden Gewerbes, so gelten, sofern im Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bereits erlangten und gemäß Absatz eins, neu eingestuften Gewerbeberechtigungen als auf jene Tätigkeiten eingeschränkt, die dem bisherigen Berechtigungsumfang entsprechen. (3) Bis zur Erlassung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis für ein durch das Inkrafttreten einer Neueinstufung neu in die Gruppe der Handwerke oder der gebundenen Gewerbe eingereihtes Gewerbe ist der Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe nach jenen Vorschriften zu erbringen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung für das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gewerbe gelten. Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften Gewerbes entsprechen. (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, gemäß dem bisher geltenden Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, erlangte Gewerbeberechtigungen für die uneingeschränkte Ausübung des Handelsgewerbes gelten als Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 14 2, 19, Paragraph 376, Ziffer 9, lautet: „9. Soweit bei Gewerben, deren Ausübung den Nachweis einer Befähigung voraussetzt, für den Nachweis der Befähigung weder durch dieses Bundesgesetz noch durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Vorsorge getroffen wird, ist die Befähigung nachzuweisen durch Belege, die außer jeden Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Gewerbeanmelders auf dem Gebiet der in Aussicht genommenen gewerblichen Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes zu erwarten ist." 221. Paragraph 376, Ziffer 14, a lautet: „14 a. (Zu Paragraph 126, Ziffer eins :,) Gewerbetreibende, die am 1. Jänner 1992 zur Ausübung des gebundenen Gewerbes Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Paragraph 126, Ziffer 29,) berechtigt sind, sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, ohne hiefür gemäß Paragraph 183, den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises erbringen zu müssen." 222. Nach Paragraph 376, Ziffer 15, wird folgende Ziffer 15, a eingefügt: „15 a. (Chemischputzer und Wäscher und Wäschebügler:) Gewerbetreibende, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Chemischputzer oder für das Gewerbe der Wäscher und Wäschebügler erlangt haben, sind zur Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger berechtigt." 223. Paragraph 376, Ziffer 16, lautet: „16. (Viehschneider:) (1) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/ 1993 zur Ausübung des Gewerbes der Viehschneider berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden. (2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an Desinfektionsmitteln mit sich zu führen. (3) Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk sowie die Hände der bei der Verrichtung Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft oder ein anderer Ort nicht betreten werden." 224. Dem Paragraph 376, Ziffer 28, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende Gesellschafter nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist." 225. Dem Paragraph 376, Ziffer 28, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt: „Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,." 226. Paragraph 376, Ziffer 30, lautet: „30. (Zu Paragraph 175, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993:) (1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, bereits erlangte Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 3 darf als Gewerbeberechtigung für das entsprechend der bisherigen Teilberechtigung eingeschränkte Reisebürogewerbe weiter ausgeübt werden. (2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, den Nach-

weis der Befähigung für eine Konzession zur Ausübung einer Teilberechtigung des Reisebürogewerbes gemäß dem bisher geltenden Paragraph 208, Absatz 3, Z l, 2 oder 3 erbracht haben, dürfen Gewerbeanmeldungen auch mit einer Einschränkung erstatten, die einer Teilberechtigung gemäß dem bisher geltenden Paragraph 208, Absatz 3, Z l, 2 oder 3 entspricht." 226 a. Nach Paragraph 376, Ziffer 32, wird folgende Ziffer 32, a eingefügt: „32 a. (Elektrotechniker:) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, erlangte Konzessionen für die Ausübung des Gewerbes der Elektroinstallation der Unterstufe gelten als Bewilligungen für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker gemäß Paragraph 128, Ziffer 7, b." 227. Nach Paragraph 376, Ziffer 34, b wird folgende Ziffer 34, c eingefügt: „34 c. (Ausgleichsvermittler:) (1) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/ 1993 zur Ausübung des Gewerbes der Ausgleichsvermittler berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 weiter ausüben. Neue Berechtigungen dürfen nicht mehr begründet werden. (2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat. (3) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die im Absatz 2, genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. (4) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Absatz 2, genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern. (5) Den im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für ihre Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben u. dgl., untersagt. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen ihre Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen Ausgleich nahezulegen, noch dürfen sie ihnen unaufgefordert auf andere Art ihre Tätigkeit anbieten. (6) Eine Ausnahme vom Verbot des Absatz 5, besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat. (7) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Insolvenzverfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz und vor Behörden befugt. Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, beim Verkehr mit den Gläubigern der von ihnen vertretenen Schuldner ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie als Vertreter dieser Schuldner auftreten." 228. Paragraph 376, Ziffer 42, lautet: „42. (Zu Paragraph 351 :,) Ist eine Tätigkeit, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, an eine Konzession gebunden war, neu in die Gruppe der gebundenen Gewerbe eingestuft worden und ist der Befähigungsnachweis auf Grund des Paragraph 376, Ziffer 4, Absatz 3, durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen, so ist bis zur Erlassung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das betreffende gebundene Gewerbe die Prüfung vor einer Kommission abzulegen, die vom Landeshauptmann zu bestellen ist. Im übrigen gilt Paragraph 351, Absatz 2 bis 4 Punkt 229, Dem Paragraph 379, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Anhängige Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gewerbe, das neu in die Gruppen der Handwerke, nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe oder freien Gewerbe eingestuft wurde, gelten mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes erstattete Gewerbeanmeldungen. Handelt es sich um ein Gewerbe, das nunmehr in die Gruppe der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe fällt, so gilt das Anbringen als Ansuchen um Erteilung der betreffenden Bewilligung. (4) Anhängige Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers, der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte sowie um Bewilligung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte, der Verlegung des Betriebes des Gewerbes in einen anderen Standort und der Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort gelten, sofern sie Gewerbe betreffen, die neu in die Gruppe der Handwerke, nicht bewilli-

gungspflichtigen gebundenen Gewerbe oder freien Gewerbe eingestuft werden, mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der jeweils zuständigen Behörde erstattete Anzeigen." 230. Paragraph 381, Absatz 3, lautet: „(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 4 bis 8 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden Bestimmungen jedoch der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar 1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 50, Absatz 3,, des Paragraph 57, Absatz 2,, des Paragraph 196, Absatz 6,, des Paragraph 199, Absatz eins,, des Paragraph 202, Absatz 3,, des Paragraph 206,, des Paragraph 208,, des Paragraph 233, Absatz 3,, des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 37 und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine Mitwirkung der Sicherheitsbehörden vorsehen (Paragraph 202, Absatz 4 und 5, Paragraph 204,, Paragraph 205, Abs. l, Paragraph 206,, Paragraph 214,, Paragraph 233, c Absatz 2 und 3, Paragraph 233, Absatz 5,, Paragraph 245, Absatz 2 und 3, Paragraph 250, Absatz 2 und 3, Paragraph 259, Absatz 2 und 3, Paragraph 336,, Paragraph 336, a und Paragraph 376, Ziffer 20,); 2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 5 und des Paragraph 22, Absatz 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen; 3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 4, a, des Paragraph 22, Absatz 11,, des Paragraph 71, Absatz 3, 4, 6 und 7, des Paragraph 72, Absatz 2,, des Paragraph 76, Absatz eins und 2, des Paragraph 82, Absatz eins,, des Paragraph 82, a Absatz eins und des §253; 4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des Paragraph 173, Absatz 2 und 4; 5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 199, Abs. l, des Paragraph 202, Absatz 3 und des Paragraph 205, Absatz eins und 2, soweit diese Bestimmungen sich auf militärische Waffen und militärische Munition beziehen; 6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich des Paragraph 50, Absatz 3,, des Paragraph 57, Absatz 2,, des Paragraph 72, Absatz 2,, des Paragraph 76, Absatz eins und 2, des Paragraph 82, Absatz eins,, des §82 a Absatz eins und des Paragraph 120,; 7. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 5 und des Paragraph 22, Absatz 5 und 8, soweit diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen; 8. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 4, a; 9. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz 5 und 10, des Paragraph 50 A, b, s, 3, des Paragraph 57, Absatz 2,, des Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz sowie des Paragraph 73, Absatz 6 Punkt A, r, t, i, k, e, l, römisch zwei Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, wird wie folgt geändert: 1. Am Ende des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt. 2. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. den Behörden nach Paragraph 28, a Absatz 5, des Waffengesetzes 1986 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verläßlichkeit und" 3. Dem Paragraph 6, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4, angefügt: „4. den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Mitwirkung an der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen über Waffengewerbe, Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen, Sprengungsunternehmen, Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln, Pfandleiher, Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe und Errichtung von Alarmanlagen." Artikel römisch drei Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie in Gemeinden, in denen kein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort einer Gewerbeberechtigung öder eine weitere Betriebsstätte begründet hat, auch für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbetrieben durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder zu ihrer Unterkunft (Gästewagen-Gewerbe)."

Ziffer 2 Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) die Gewerbeberechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, bleibt auch erhalten, wenn in der Folge ein zur Ausübung des Taxi-Gewerbes berechtigter Gewerbetreibender den Standort seiner Gewerbeberechtigung oder eine weitere Betriebsstätte in derselben Gemeinde begründet." 3. In den Paragraphen 5, Absatz eins und 7 Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „Hotelwagen-Gewerbe" durch „Gästewagen-Gewerbe" ersetzt. 4. Im Paragraph 8, Absatz 6, wird der Ausdruck „Hotelwagen-Gewerbes" durch „Gästewagen-Gewerbes" ersetzt. 5. In den Paragraphen 15, Absatz 2 und 16 Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „Hotelwagen-Gewerbe" durch „Gästewagen-Gewerbe" ersetzt. Artikel römisch vier (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, soweit in den Absatz 2 bis 7 nicht anderes bestimmt ist. (2) Artikel römisch eins, Ziffer 6, a (Paragraph 2, Absatz 12,), Artikel römisch eins, Ziffer 46, (Paragraph 28, Absatz eins bis 5), Artikel römisch eins, Ziffer 83, (Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz) und Artikel römisch eins, Ziffer 102, (Paragraph 71,) treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (3) Artikel römisch eins, Ziffer 96, (Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 5,) soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, Ziffer 118, (S 126 Ziffer eins,) und Ziffer 118, (Paragraphen 129 und 130) treten mit 1. Juli 1993 in Kraft, sofern spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Bundesgesetz über die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung des Bundes in Kraft tritt. (4) Artikel römisch eins, Ziffer 104, (S 73 Absatz 6 und 7), Artikel römisch eins, Ziffer 118, (Paragraph 178, Ziffer 5 und 6), Artikel römisch eins, Ziffer 173, (Schutzklauselverfahren) und Artikel römisch eins, Ziffer 214, (römisch fünf a. Hauptstück) treten gleichzeitig mit dem EWR-AbkommenDie Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft: (5) Artikel römisch eins, Ziffer 155, (Paragraph 358, Absatz 3,) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. (6) Artikel römisch eins, Ziffer 3, a (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) und Artikel römisch eins, Ziffer 90, a (Paragraph 58,) treten mit 31. März 1993 in Kraft. (7) Artikel römisch eins, Ziffer 172, (Paragraph 365, Absatz 3,) tritt drei Jahre nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit den erforderlichen Vorbereitungsarbeiten kann bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag begonnen werden. (8) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft. (9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig waren und nach Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 2, Absatz 4, a) genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 74, Absatz 2,; Paragraph 79, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 107 und Paragraph 81, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 108, sind auf diese Anlagen sinngemäß anzuwenden. (10) Die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit Absatz 11, nicht anderes bestimmt, auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden. (l 1) Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 158, (Paragraph 359, b) sind auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die im Fall des Paragraph 359, b Absatz eins, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, im Fall des Paragraph 359, b Absatz 2, oder 3 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf Grund des Paragraph 359, b Absatz 2, oder 3 zu erlassenden Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, nur dann anzuwenden, wenn diese Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (für den Fall des Paragraph 359, b Absatz eins,) oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gemäß Paragraph 359, b Absatz 2, oder 3 zu erlassenden Verordnung (für den Fall des Paragraph 359, b Absatz 2, oder 3) in erster Instanz anhängig sind und überdies noch keine Augenscheinsverhandlung anberaumt und den Nachbarn bekanntgegeben worden ist."

Klestil Vranitzky