Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. §48 Absatz eins, lautet: „(1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des Paragraph 13, die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über diese Frage der zuständige Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses ist eine Berufung nicht zulässig." 2. Paragraph 79, wird folgender Absatz 3, angefügt: »0) Paragraph 48, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr: 175/ 1992, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 6, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes auf Grund des Paragraph 6, ist eine Berufung nicht zulässig."
Ziffer 2 Paragraph 34, wird folgender Absatz 3, angefügt: ,,(3) Paragraph 6, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden." Artikel 3 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 36, lautet: „§ 36. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5 und des Paragraph 9, Absatz 4, ist 1. für die dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 unterliegenden Betriebe und für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde; 2. für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, die Berghauptmannschaft und 3. für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion — VAIG 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, unterliegen, die gemäß Paragraph 20, des genannten Bundesgesetzes zuständige Behörde." 2. In Paragraph 39, wird die Absatzbezeichnung „(6)" durch die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 40. (1)" ersetzt; folgender Absatz wird angefügt: „(2) Paragraph 36 und die Bezeichnung des früheren Paragraph 39, Absatz 6, als Paragraph 40, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden." Artikel 4 Änderung des Frauen-Nachtarbeitsgesetzes Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1986,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz eins, lautet: „(1) In Betrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise, in denen nach spätestens fünf Wochen ein Schichtwechsel eintritt, dürfen Dienstnehmerinnen bis 23 Uhr beschäftigt werden. Nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat kann die Frühschicht regelmäßig frühestens um 5 Uhr beginnen, wenn die Spätschicht entsprechend früher endet. Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zulassen, daß die Spätschicht regelmäßig spätestens um 24 Uhr endet, wenn die Frühschicht entsprechend später beginnt, oder daß die Frühschicht frühestens um 5 Uhr beginnt und die Spätschicht spätestens um 24 Uhr endet, wenn dies zur Herbeiführung des Fünftagewochenbetriebes unter Berücksichtigung der Ruhepausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 3, 5 und 6 des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, unbedingt notwendig ist." 2. Paragraph 12, Absatz 2, wird als Paragraph 13, bezeichnet; nach Paragraph 12, Absatz eins, wird eingefügt: „(2) Paragraph 4, Absatz eins und die Bezeichnung des früheren Paragraph 12, Absatz 2, als Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden." Artikel 5 Änderung der Bundesabgabenordnung Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/ 1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1992, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 44, Absatz 2, lautet: „(2) Die Finanzlandesdirektion ist ermächtigt, von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Absatz eins, ganz oder teilweise abzusehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind. Örtlich zuständig ist jene Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Abgabenbehörde erster Instanz gelegen ist, die für die Erhebung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre." 2. Paragraph 323, Absatz 2, wird als Paragraph 324, bezeichnet; nach Paragraph 323, Absatz eins, wird eingefügt: „(2) Paragraph 44, Absatz 2 und die Bezeichnung des früheren Paragraph 323, Absatz 2, als Paragraph 324, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden." Artikel 6 Änderung des Plasmapheresegesetzes Das Plasmapheresegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, wird wie folgt geändert:
Ziffer eins Paragraph eins, Absatz 3, lautet: „(3) Die Plasmapherese darf nur unter der verantwortlichen Leitung eines Arztes vorgenommen werden, der hiezu eine Bewilligung des Landeshauptmannes besitzt." 2. Paragraph 2, letzter Satz wird aufgehoben. 3. Paragraph 13, lautet: „§ 13. Der Landeshauptmann hat die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erteilte Bewilligung zurückzunehmen, wenn 1. die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung weggefallen sind oder 2. der Arzt wegen Verletzungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mindestens zweimal bestraft wurde." 4. Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15, a eingefügt: „§ 15 a. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig." 5. Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 13 und Paragraph 15, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt Paragraph 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist jedoch noch die bisherige Fassung des Paragraph eins, Absatz 3, sowie der Paragraphen 2 und 13, nicht hingegen Paragraph 15, a anzuwenden." Artikel 7 Änderung des Dentistengesetzes Das Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 7, Absatz 6, lautet: „(6) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig." 2. Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Gegen Verfügungen nach Absatz eins, oder 2 ist eine Berufung nicht zulässig." 3. Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Gegen eine Üntersagung nach Absatz eins, oder 2 ist eine Berufung nicht zulässig." 4. Paragraph 38, wird als Paragraph 39, bezeichnet; als neuer Paragraph 38, wird eingefügt: „§ 38. Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 5 und die Bezeichnung des früheren Paragraph 38, als Paragraph 39, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden." Artikel 8 Änderung des MTD-Gesetzes Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins und 3 ist eine Berufung nicht zulässig." 2. Paragraph 30, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig." 3. Paragraph 31, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig." 4. Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Eine Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist unzulässig." 5. Der bisherige Text des Paragraph 36, wird als Absatz eins, bezeichnet; als Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des Paragraph 36, als Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden." Artikel 9 Änderung des Tierärztegesetzes Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/ 1991, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 6, Absatz 3, lautet: „(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Bundeskammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid ist die Berufung an jenen Landeshauptmann zulässig, der für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder — wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist — für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist der Landeshauptmann von Wien zuständig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig." 2. Der bisherige Text des Paragraph 69, wird als Absatz eins, bezeichnet; als Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 6, Absatz 3 und die Bezeichnung des bisherigen Textes des Paragraph 69, als Absatz eins, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden." Artikel 10 Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/ 1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz 4, lautet: „(4) Der Landeshauptmann hat eine nach Absatz 3, vorgenommene Übertragung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht mehr vorliegen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig." 2. Paragraph 6, Absatz 6, wird als Absatz 7, bezeichnet; als Absatz 6, wird eingefügt: „(6) Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen wird, ist eine Berufung nicht zulässig." 3. In Paragraph 7, werden Absatz 5 und 6 als Absatz 6 und 7 bezeichnet; als Absatz 5, wird eingefügt: „(5) Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem die Beauftragung eines Fleischuntersuchers zurückgenommen wird, ist eine Berufung nicht zulässig." 4. Paragraph 54, wird als Paragraph 55, bezeichnet; Paragraph 55, wird als Paragraph 56, bezeichnet; als neuer Paragraph 54, wird eingefügt: „§ 54. Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 5, sowie die Bezeichnung des früheren Paragraph 6, Absatz 6, als Absatz 7,, des früheren Paragraph 7, Absatz 5 und 6 als Absatz 6 und 7 und des früheren Paragraph 54, als Paragraph 55, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden." Artikel 11 Änderung des Tierseuchengesetzes Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 15, a Absatz 2, lautet: „(2) Wer andere als die in Absatz eins, genannten Speisereste und wer Schlachtabfälle an Klauentiere verfüttern will, bedarf hiefür einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn im eigenen Haushalt des Tierhalters angefallene Speisereste an Tiere des eigenen Bestandes verfüttert werden." 2. Paragraph 58, Absatz eins und 2 lautet: „(1) Der Landeshauptmann entscheidet über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung oder Vergütung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. (2) Das Beschwerderecht steht auch dem Bund durch die Finanzprokuratur zu." 3. Der bisherige Text des Paragraph 77, wird als Absatz eins, bezeichnet, als Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 15, a Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des Paragraph 77, als Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden." Artikel 12 Änderung des Vereinsgesetzes 1951 Das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 648/ 1987, wird wie folgt geändert: 1. §9 lautet: „§ 9. Die Sicherheitsdirektion hat dem Verein, wenn keine Üntersagung erfolgt oder eine solche im Berufungsweg aufgehoben worden ist, auf dessen Verlangen den Bestand nach Inhalt der vorgelegten Statuten zu bescheinigen. Diese Bescheinigung beweist die rechtliche Existenz des Vereines für den öffentlichen und bürgerlichen Verkehr. Eine Berufung gegen die Entscheidung der Sicherheitsdirektion ist nicht zulässig." 2. Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Gegen eine bescheidmäßige Erledigung ist die Berufung an die Sicherheitsdirektion zulässig, die endgültig entscheidet." 3. Paragraph 30, wird als Paragraph 31, bezeichnet. Als neuer Paragraph 30, wird eingefügt: „§ 30. Paragraph 9,, Paragraph 12, Absatz 3 und die Bezeichnung des früheren Paragraph 30, als Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist jedoch noch die bisherige Fassung dieser Bestimmungen anzuwenden." Artikel 13 Änderung der Genossenschaftsnovelle 1934 Die Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. römisch zwei Nr. 195, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wird wie folgt geändert:
Ziffer eins §8 Absatz eins, lautet: „(1) Behörde im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ist der Landeshauptmann, wenn es sich aber um eine Genossenschaft handelt, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt ist, der Bundesminister für Finanzen. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig." 2. Paragraph 8, Absatz 2, wird aufgehoben. 3. Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11, a eingefügt: „§ 11 a. Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt Paragraph 8, Absatz 2, außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist jedoch noch die bisherige Fassung des Paragraph 8, anzuwenden." Artikel 14 Änderung des Strafregistergesetzes 1968 Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 10, Absatz 4, wird als Absatz 5, bezeichnet; als Absatz 4, wird eingefügt: „(4) Wird ein Antrag durch den Bürgermeister oder die Bundespolizeibehörde abgelehnt, so hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden." 2. Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 10, Absatz 4 und die Bezeichnung des früheren Absatz 4, als Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden." Artikel 15 Änderung des Forstgesetzes 1975 Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr: 576/ 1987, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 170, Absatz 7, lautet: „(7) In den Angelegenheiten des Paragraph 5,, des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b und des Paragraph 35, Absatz 2, endet der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft." 2. Paragraph 179, wird folgender Absatz 4, angefügt: ,,(4) Paragraph 170, Absatz 7,, die Bezeichnung des bisherigen Textes des Paragraph 182, als Absatz eins und Paragraph 182, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft." 3. Der bisherige Text des Paragraph 182, wird als Absatz eins, bezeichnet; als Absatz 2, wird angefügt: „(2) Auf Verfahren, die zu dem in Paragraph 179, Absatz 4, angegebenen Zeitpunkt anhängig sind, ist die bisherige Fassung des Paragraph 170, Absatz 7, anzuwenden." Artikel 16 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/ 1990, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1992,, 715 aus 1992, und 185 aus 1993, wird wie folgt geändert: 1. Artikel römisch eins, Paragraph 28, wird folgender Satz angefügt: „Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig." 2. Artikel römisch acht, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Artikel römisch eins, Paragraph 28, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden." Artikel 17 Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 22, Absatz 2, lautet: „(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Pflicht zur Leistung des Mitgliedsbeitrages und der Beiträge gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4, sind die Hauptausschüsse zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an den Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig." 2. Paragraph 22, Absatz 4, lautet: „(4) Auf Verfahren gemäß Absatz 2, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden." 3. Paragraph 26, wird als Paragraph 27, bezeichnet; nach Paragraph 25, wird eingefügt: „Inkrafttreten § 26. Paragraph 22, Absatz 2 und die Bezeichnung des früheren Paragraph 26, als Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden."
Artikel 18 Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972 Das Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 11, Absatz 6, lautet: „(6) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan zulässig, das endgültig entscheidet." 2. Paragraph 11, b Absatz 7, lautet: „(7) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan zulässig, das endgültig entscheidet." 3. Die Überschrift vor Paragraph 12, lautet: „Inkrafttreten" 4. Paragraph 12, Absatz 3, lautet: „(3) Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 11, b Absatz 7,, die Überschrift vor Paragraph 12 und Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit dem Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft. Sie sind erstmals auf Verfahren über Anträge anzuwenden, die sich auf dieses Semester beziehen." 5. Nach Paragraph 12, wird angefügt: „Vollziehung § 13. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut."
Klestil Vranitzky