Einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der StrafverfolgungKundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1988,., das die Tschechoslowakei am 15. April 1992 unter dem Vorbehalt, daß Artikel 22 und 23 nicht angenommen werden, ratifiziert hatte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Ferner haben die Niederlande gemäß Artikel 42, Absatz eins, folgende Erklärung abgegeben: Das Königreich der Niederlande bestimmt folgende Rechtsvorschriften zur Aufnahme in die Anlage römisch drei des Übereinkommens: — in den Niederlanden: jedes unrechtmäßige Verhalten, auf welches die administrativen Durchführungsbestimmungen zum Verkehrsvorschriftengesetz (Wet administratiefrechtelijke handhaving verkeersvoorschriften) vom 3. Juli 1989 Anwendung finden (Gesetzes- und Verordnungenbulletin 300)
Vranitzky