Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990, und Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel des Gesetzes lautet: „Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (Krankenpflegegesetz — KrankenpflegeG)" 2. Paragraph eins, lautet: „§ 1. Der Krankenpflegefachdienst, der medizinisch-technische Fachdienst sowie die Sanitätshilfsdienste dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden." 3. Paragraph 3, lautet: „§ 3. Auf die berufsmäßige Ausübung der in den Paragraphen 5, 37, 43, a und 44 angeführten Tätigkeiten findet die Gewerbeordnung 1973 keine Anwendung. Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe, ferner die der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfle-ger(innen), Kosmetiker(innen) und Masseur(innen) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt." 4. Paragraph 7, Absatz 3, lautet: „(3) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Krankenpflegeschule obliegt einem (einer) Arzt (Ärztin), der(die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht und der Internatsleitung obliegt einem(einer) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der (die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen Krankenpflegefachdienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt." 5. Paragraph 7, Absatz 5, lautet: „(5) Die Errichtung und Führung einer Krankenpflegeschule bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Krankenpflegeschule den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine dem Gesetz entsprechende Krankenpflegeausbildung nicht mehr gegeben sind." 6. Nach Paragraph 7, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz 5, ist eine Berufung nicht zulässig." 7. Paragraph 8, Absatz eins, lautet: „(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber(innen) entscheidet eine Kommission: Diese setzt sich zusammen aus: 1. dem (der) leitenden Sanitätsbeamten(in) des Landes oder dessen (deren) Stellvertreter(in) als Vorsitzende(n), 2. dem (der) medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin) der Krankenpflegeschule oder dessen (deren) Stellvertreter(in), 3. dem (der) Direktor(in) der Krankenpflegeschule, 4. einem(r) Vertreter(in) des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule, 5. einem(r) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen) aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen, 6. einem(r) Schülervertreter(in). Wird die Schule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der

Dienstgeber anzugehören. Die Kommission ist vom Landeshauptmann für die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen. Außerdem ist für jedes der Kommissionsmitglieder ein(e) Stellvertreter(in) zu bestellen. Wird die Krankenpflegeschule von einem kirchlichen Rechtsträger geführt, hat an Stelle des (der) Vertreters (Vertreterin) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber ein(e) Vertreter(in) einer kirchlichen Einrichtung der Kommission anzugehören. Die Zugehörigkeit zur Aufnahmekommission endet vorzeitig, wenn ein Mitglied die Funktion, auf Grund derer seine Bestellung vorgenommen worden ist, verliert." 8. Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, lautet: ,,a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)," 9. Paragraph 9, Absatz 7, lautet: „(7) In anderen als den im Absatz 5, erwähnten Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Aufnahmekommission erteilt werden, wenn der (die) Bewerber(in) die Kosten der Ausbildung selbst trägt, eine schriftliche Erklärung des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule vorliegt, daß gegen die Aufnahme kein Einwand besteht und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) haben die Kosten der Ausbildung selbst zu tragen, ausgenommen Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der in Österreich beschäftigt ist oder gewesen ist, wenn sie in Österreich wohnen." 10. Paragraph 12, Absatz eins, lautet: „(1) Krankenpflegeschüler(innen), die sich während der Ausbildung zum Krankenpflegeberuf zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich erweisen oder wegen solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen, sind vom weiteren Besuch der Schule auszuschließen. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstverletzungen oder groben Verstößen gegen die Anstalts- und Unterrichtsordnung vorzugehen. Den Ausschluß spricht die nach Paragraph 8, gebildete Kommission aus. Paragraph 8, Absatz 2, ist anzuwenden. Von jedem Ausschluß ist der Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen." 11. Im Paragraph 12, a erhalten die Absatz 3, und 4 die Bezeichnung „(5)" und „(6)", die Absatz eins bis 3 samt Überschrift lauten: „Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses § 12 a. (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der allgemeinen Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und Säuglingspflege an einer Krankenpflegeschule (Paragraph 7,) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) ein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren, b) eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diese Berufe vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung, c) die zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, d) Unbescholtenheit und e) die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht. (2) Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen. (3) Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt hinsichtlich des Inhalts und Umfangs insbesondere die in Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach Paragraphen 43, a, 44 Litera a, b, oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse." 12. Paragraph 14, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr sind Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten, worüber am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen ist. Darüber hinaus haben sich die Lehrkräfte während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Krankenpflege-Schülerinnen) laufend zu überzeugen. Am Ende des vierten Ausbildungsjahres ist nach Abschluß der Gesamtausbildung eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzunehmen. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Der Prüfungskommission haben anzugehören: 1. der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) des Landes oder dessen (deren) Stellvertreter(in) als Vorsitzende(r), 2. der (die) medizinisch-wissenschaftliche Leiter(in) der Krankenpflegeschule,

Ziffer 3 der (die) Direktor(in) der Krankenpflegeschule, 4. ein(e) Vertreter(in) des Rechtsträgers der jeweiligen Krankenpflegeschule, 5. ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen). Die Vertreter des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen) haben beratende Stimme. Wird die Krankenpflegeschule nicht von einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission auch ein(e) Vertreter(in) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören, dem (der) beratende Stimme zukommt. Wird die Krankenpflegeschule von einem kirchlichen Rechtsträger geführt, hat an Stelle des (der) Vertreters(Vertreterin) der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber ein(e) Vertreter(in) einer kirchlichen Einrichtung der Kommission anzugehören, dem (der) ebenfalls beratende Stimme zukommt." 13. Paragraph 14, Absatz 5, lautet: „(5) Bei Nichtbestehen einer Einzelprüfung ist diese zu wiederholen. Werden am Ende eines Ausbildungsjahres höchstens zwei Unterrichtsfächer negativ abgeschlossen, so ist in diesen Fächern eine kommissionelle Wiederholungsprüfung abzulegen. Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen die Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen." 14. Paragraph 15, Absatz 3, wird aufgehoben. 15. Paragraph 18, Absatz 3, lautet: „(3) Eine in der psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung stehende Person ist vom weiteren Unterricht auszuschließen und ihr Dienstverhältnis als Lernpfleger(in) ist zu lösen, wenn sie sich zufolge mangelnder körperlicher, geistiger oder gesundheitlicher Eignung oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles als untauglich zum Berufe eines (einer) psychiatrischen Krankenpflegers (-pflegerin) erweist oder wegen einer solchen strafrechtlichen Verfehlung rechtskräftig verurteilt worden ist, die eine verläßliche Berufsausübung nicht mehr erwarten läßt. Mit einem Ausschluß ist außerdem bei groben Dienstverletzungen vorzugehen. Als Dienstverletzungen gelten auch Verstöße gegen die Anstalts- und Unterrichtsordnung. Die Verhängung einer Maßnahme im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bedingt den Ausschluß von jeder weiteren Verwendung in der psychiatrischen Krankenpflege. Vor einem Ausschluß wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles ist die Prüfungskommission zu hören." 16. Paragraph 19, a samt Überschrift lautet: „Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses § 19 a. (1) Personen, die sich der Ausbildung als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) gemäß diesem Bundesgesetz unterzogen und die vorgeschriebene Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der psychiatrischen Krankenpflege an einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege (Paragraph 17,) ausgebildet werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) ein Lebensalter von mindestens 25 und höchstens 45 Jahren, b) eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer(in), Stationsgehilfe(in), Operationsgehilfe(in) oder Sanitätsgehilfe(in) durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung nach Absolvierung der für diesen Beruf vorgeschriebenen Kursabschlußprüfung, c) die zur Erfüllung der Berufspflichten im Krankenpflegefachdienst nötigen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, d) Unbescholtenheit und e) die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht. (2) Die Aufnahmekommission kann hinsichtlich der Höchstaltersgrenze Nachsicht erteilen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Gründe entgegenstehen. (3) Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert zwei Jahre und sechs Monate; sie umfaßt insbesondere die in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Sachgebiete hinsichtlich Inhalts und Umfangs unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung im Sanitätshilfsdienst nach Paragraphen 43, a, 44 Litera a, b, oder c erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse. (4) Paragraph 18, Absatz 3, findet hinsichtlich des Ausschlusses vom weiteren Unterricht Anwendung." 17. Paragraph 21, lautet: „§ 21. Zur Beurteilung des Vorliegens der entsprechenden geistigen Reife (Paragraph 18, Absatz eins,) sowie zur Beurteilung des Ausbildungserfolges in der psychiatrischen Krankenpflege durch Prüfungen, deren Bezeichnung und die auszustellenden Zeugnisse sind die Paragraphen 14 und 15 anzuwenden." 18. Die Überschrift des römisch drei. Teiles „Medizinischtechnische Dienste" wird aufgehoben. 19. Im römisch drei. Teil werden das 1. Hauptstück (Paragraphen 25 und 26) und das 2. Hauptstück (Paragraphen 27 bis 36) samt

Überschriften sowie die Bezeichnungen „3. Hauptstück", „4. Hauptstück" und „5. Hauptstück" samt Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen" aufgehoben. 20. Paragraph 37, Absatz eins, samt Überschrift lautet: „Begriffsbestimmung § 37. (1) Der medizinisch-technische Fachdienst umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken." 21. Paragraph 39, lautet: „§ 39. (1) Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 Punkt (, 2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst obliegt einem (einer) Arzt (Ärztin), der (die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. (3) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem(r) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der (die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt." 22. Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, lautet: ,,h) einfache physiotherapeutische Behandlungen;" 23. Paragraphen 42 und 43 lauten: „§ 42. (1) Hinsichtlich der Beurteilung des Ausbildungserfolges an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst durch Prüfungen, deren Bezeichnungen und der darüber auszustellenden Zeugnisse gelten die Paragraphen 14 und 15, Hinsichtlich des Ausschlusses von Schüler(inne)n der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt Paragraph 12 Punkt (, 2,) Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen, über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung und Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse. (Diplome) sind nach Maßgabe der Erfordernisse des medizinisch-technischen Fachdienstes vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen. (3) Hat ein(e) Schüler(in) einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst bereits erfolgreich Prüfungen im Rahmen der Ausbildung in einem Krankenpflegefachdienst oder in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder im Rahmen eines Universitätsstudiums vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt, so sind ihm (ihr) die erwähnten Prüfungen durch die medizinisch-technische Fachschule insoweit anzurechnen, als sie hinsichtlich Inhalts und Umfangs gleichwertig sind. Die Anrechnung befreit von der Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern. Inwieweit solche Prüfungen im einzelnen gleichwertig sind, ist durch_Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegen. § 43. Wer zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft" (Paragraph 37,) zu führen." 24. Die Paragraphen 43, e und 43 f Absatz eins, lauten: „§ 43 e. Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Lehrganges obliegt einem (einer) Arzt (Ärztin), der (die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem (einer) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der (die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt. § 43 f. (1) Die Abhaltung von Lehrgängen für die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes." 25. Nach Paragraph 43, f Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins, oder 3 ist eine Berufung nicht zulässig." 26. Paragraph 43, i Absatz eins, lautet: „(1) Personen, die eine kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung anzuführen sind." 27. Paragraph 45, Absatz 5, lautet: „(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Absatz 2, findet Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 Anwendung. Die Leitung der Kurse hat durch einen (eine) hiefür fachlich geeigneten (geeignete) Arzt (Ärztin) zu erfolgen. Die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig."

Ziffer 28 Paragraph 49, Absatz eins, lautet: „(1) Kursteilnehmer(innen), die eine Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Kursabschlußzeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind. Blinde erhalten, wenn sie einen Ausbildungskurs in dem im Paragraph 44, Litera h, angeführten Sanitätshilfsdienst absolviert haben, ein Kursabschlußzeugnis, das nur zur Ausübung der Heilmassage berechtigt. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den im Paragraph 44, Litera a bis d, f und k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat." 29. Paragraph 51, Litera i, lautet: ,,i) „Ergotherapiegehilfe" — „Ergotherapiegehilfin" (Paragraph 44, Litera i,)," 30. Paragraph 52, samt Überschrift lautet: „Berufsmäßige Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste § 52. (1) Zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes sind berechtigt: 1. Personen, die ein nach diesem Bundesgesetz ausgestelltes Diplom oder Zeugnis besitzen, 2. Personen, deren im Ausland erworbene Ausbildung als gleichwertig anerkannt wurde und die die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben, 3. Personen, die eine Bestätigung des Landeshauptmannes hinsichtlich der Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunde sowie eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ergänzungsprüfungen besitzen, 4. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), die im Besitz eines nach Inkrafttreten dieses Abkommens ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege sind, 5. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), die im Besitz eines vor Inkrafttreten dieses Abkommens ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in der allgemeinen Krankenpflege sind, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 der im Anhang römisch sieben Abschnitt C Ziffer 8, zum EWR-Abkommen enthaltenen Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 Amtsblatt EG Nummer L 176 Seite 8) nicht entspricht, sofern sie eine Bestätigung des Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen, aus der sich ergibt, daß diese Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bestätigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig in der allgemeinen Krankenpflege berufsmäßig tätig waren, 6. Personen, die die schulversuchsweise Führung einer berufsbildenden höheren Schule zur Krankenpflegeausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Die Berechtigung zur Berufsausübung erstreckt sich nur auf den in der jeweiligen Urkunde bezeichneten Beruf. (3) Eine Berufsausübung gemäß Absatz eins und 2 darf nur 1. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt oder 2. im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen, oder 3. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzt(inn)en erfolgen. (4) Freiberuflich darf nur der Krankenpflegefachdienst (Paragraph 5,) mit Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes des (der) Bewerbers (in) zuständigen Landeshauptmannes ausgeübt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der(die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre diesen Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz 3, ausgeübt hat. Die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist zu entziehen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 56, zurückgenommen wird. Für die freiberufliche Ausübung des Krankenpflegefachdienstes ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Jede Änderung des Berufssitzes ist dem Landeshauptmann anzuzeigen. (5) Die Ausübung des Berufes als Pflegehelfer(in) darf weiters im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, jeweils unter der Führung diplomierter Krankenpflegepersonen erfolgen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Stationsgehilfe (Stationsgehilfin) erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 1995. (6) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskri-

minierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung oder Werbung verboten. (7) Eine der im Paragraph 44, angeführten Tätigkeiten in den Sanitätshilfsdiensten — die in Litera h, des Paragraph 44, genannten Tätigkeiten ausgenommen — darf berufsmäßig bereits vor Ablegung der in den Paragraphen 45 bis 50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung ist innerhalb von zwei Jahren ab Berufsantritt nachzuweisen. Kann nach Ablauf der zweijährigen Frist die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung nicht nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung zur weiteren berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst. Die Unterbrechung einer Tätigkeit in den Sanitätshilfsdiensten infolge Präsenzdienstleistung nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, infolge Ableistung des Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung, infolge Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder infolge einer länger als drei Monate dauernden Erkrankung hemmt den Lauf der zweijährigen Frist. (8) Ein über den erfolgreichen Abschluß des zweiten Ausbildungsjahres in der allgemeinen Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und Säuglingspflege oder des ersten Ausbildungsjahres in der psychiatrischen Krankenpflege ausgestelltes Zeugnis berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung der im Paragraph 44, Litera a, b, f und g genannten Tätigkeiten ohne Ablegung der in den Paragraphen 45 bis 50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung. (9) Personen, die zur freiberuflichen Ausübung gemäß Absatz 4, berechtigt sind, sowie Personen, die im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, gemäß Absatz 5, tätig sind, ist auf Antrag von der nach dem Wohnsitz des (der) Antragstellers (Antragstellerin) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung (Paragraphen 23, 43, i Absatz 2,) enthält, auszustellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen." 31. Paragraph 52, a samt Überschrift lautet: „Fortbildung bei Ausbildung im Ausland § 52 a. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zum Zweck ihrer Fortbildung diese Tätigkeit beruflich gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung ausüben. (2) Diese Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der außerhalb Österreichs abgeschlossenen Berufsausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung aus. (3) Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit 1. in einer bestimmten Krankenanstalt oder 2. in einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder 3. bei einem (einer) bestimmten freiberuflich tätigen Arzt (Ärztin) zu beschränken. (4) Die Bewilligung darf nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren erteilt werden. Vor ihrer Erteilung ist die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen) zu hören. (5) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig. (6) Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes, die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, zur berufsmäßigen Ausübung der allgemeinen Krankenpflege berechtigt sind, nicht erforderlich." 32. Paragraph 52, b samt Überschrift lautet: „Nostrifikation ausländischer Urkunden § 52 b. (1) Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, die einer durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung entsprechen, ausgenommen Sonderausbildungen, sind vom Landeshauptmann als österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. Für den Nachweis der Gleichwertigkeit kann ein Sachverständigengutachten eines (einer) Direktors (Direktorin) einer Krankenpflegeschule oder einer medizinisch-technischen Akademie eingeholt werden. (2) Die Anerkennung kann an die Bedingungen geknüpft werden, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer gemäß diesem Bundesgesetz bewilligten Ausbildungseinrichtung ergänzt wird und/oder kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt bzw. Nachweise über erfolgreich absolvierte Praktika erbracht werden.

  1. Absatz 3,Eine Nostrifikation gemäß Absatz eins und 2 ist für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes, die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, zur berufsmäßigen Ausübung der allgemeinen Krankenpflege berechtigt sind, nicht erforderlich." 33. Nach Paragraph 52, b werden folgende Paragraphen 52, c und 52 d samt Überschrift eingefügt: „Nostrifikation mittels Staatsvertrages oder Verordnung § 52 c. (1) Ausländische Urkunden sind den entsprechenden, in diesem Bundesgesetz geregelten österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festgestellt worden ist. In einer derartigen Verordnung können Bedingungen betreffend Ergänzungsausbildungen und Ergänzungsprüfungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die im Ausland zurückgelegte Ausbildung der österreichischen gleichwertig ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit gilt Paragraph 52, b. (2) Der Landeshauptmann hat auf Antrag über die Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunde gemäß Absatz eins, eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigungen haben auch die in der Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Bedingungen, bei deren Erfüllung die ausländische Urkunde gleichwertig ist, zu enthalten. Ergänzungsausbildung und -prüfung § 52 d. (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 52, b entscheidet die gemäß Paragraph 8, gebildete Kommission. (2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, sind die in diesem Bundesgesetz getroffenen Regelungen über die Ausbildung in Österreich anzuwenden. (3) Die erfolgreiche Äbsolvierung der ergänzenden theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid oder in der Bestätigung gemäß Paragraph 52, c Absatz 2, einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit entsteht erst mit Eintragung. (4) Personen, deren ausländische Urkunde über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Krankenpflegefachdienst gemäß Paragraph 52, b Absatz 2, unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, oder denen eine Bestätigung gemäß Paragraph 52, c Absatz 2 a, u, s, g, e, s, t, e, l, l, t, wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides oder ab Ausstellung der Bestätigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer(in) die erforderliche Ergänzungsausbildung machen. Diese Frist ist nicht verlängerbar." 34. Paragraph 53, Absatz 2, lautet: „(2) Im Falle eines Mangels an diplomierten Krankenpflegepersonen in Krankenanstalten kann der Landeshauptmann auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer eine Tätigkeit von Kinderkranken- und Säuglingsschwestern(-pflegern), psychiatrischen Krankenschwestern(-pflegern) sowie Hebammen in der allgemeinen Krankenpflege bewilligen." 35. Paragraph 54, Absatz eins, samt Überschrift lautet: „Berufspflichten § 54. (1) Personen, die eine in diesem Bundesgesetz geregelte berufliche Tätigkeit ausüben, haben den Anordnungen des (der) verantwortlichen Arztes (Ärztin) Folge zu leisten. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen." 36. Paragraph 54, Absatz 4, lautet: „(4) Eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte Person ist befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt (Ärztin) im Einzelfall hiezu ermächtigt hat." 37. Paragraph 55, wird aufgehoben. 38. Paragraph 56, samt Überschrift lautet: „Zurücknahme der Berufsberechtigung § 56. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die körperliche und gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist. (2) Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung sind das Diplom oder Zeugnis, der Berufsausweis und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit einzuziehen. (3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung nach Absatz eins, zurückgenommen wurde, keine Bedenken mehr, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die im Absatz 2, genannten Dokumente sind wieder auszufolgen." 39. Paragraph 57, wird aufgehoben.

Ziffer 40 Die Überschrift des 2. Hauptstückes des römisch fünf. Teiles lautet: „Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-technischen Fachdienst" 41. Paragraph 57, a samt Überschrift lautet: „Fortbildung § 57 a. (1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Wissenschaft können Personen, die zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes oder eines Sanitätshilfsdienstes berechtigt sind, Fortbildungskurse besuchen. (2) Fortbildungskurse gemäß Absatz eins, sind vom Leiter (von der Leiterin) des Fortbildungskurses dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Fortbildungskurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen oder fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind. (3) Über den regelmäßigen Besuch des Fortbildungskurses ist eine Bestätigung auszustellen. (4) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Fortbildungskurse gemäß Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die zu vermittelnden Kenntnisse und auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb erlassen." 42. Paragraph 57, b Absatz eins und 2 samt Überschrift lautet: „Sonderausbildung § 57 b. (1) Zur Erlangung zusätzlicher, für die Ausübung von Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten können für Personen, die ein Diplom im Krankenpflegefachdienst (Paragraph 4,) besitzen, Sonderausbildungskurse eingerichtet werden. Diese sind am Sitz einer Ausbildungsstätte zu errichten, sofern nicht die Erreichung des Ausbildungszieles anderes erfordert. Die Sonderausbildungskurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung einer diplomierten Krankenpflegeperson oder eines (einer) Arztes (Ärztin) zu stehen. (2) Die Abhaltung eines Sonderausbildungskurses gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung einer die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleistet sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig." 43. Nach Paragraph 57, b Absatz 4, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt: „(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie über die Form und den Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse erlassen. (6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung feststellen, daß Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Lehrgänge gemäß Paragraph 40, a leg. cit. den gemäß Paragraph 57, b Absatz eins, eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die jeweiligen Berufserfordernisse berücksichtigende ausreichende Ausbildung gewährleisten." 44. Paragraph 57, c wird aufgehoben. 45. Paragraph 58, lautet: „§ 58. (1) Die Leitung der in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, Ausbildungsstätten, Lehrgänge und Kurse hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Anstalts- und Unterrichtsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen. (2) Die Anstalts- und Unterrichtsordnung hat Rechte und Pflichten der Lehr-, Hilfs- und Führungskräfte sowie der auszubildenden Personen für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie für das Internat zu umfassen. (3) Die Anstaltsordnung ist vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nicht untersagt, gilt sie als erteilt." 46. Paragraph 59, wird aufgehoben. 47. Paragraph 60, lautet: „§ 60. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer 1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht,

Ziffer 2 die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 23, 43, 43, i Absatz 2, 51,) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, 3. ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm (ihr) bei der berufsmäßigen Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine (ihre) Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die er (sie) in Anspruch genommen worden ist, 4. durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der Paragraphen 52, 52, a Absatz eins, 52, e Absatz 3, oder 54 zuwiderhandelt, 5. Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind. (2) Der Versuch ist strafbar." 48. Dem Paragraph 67, wird folgender Paragraph 68, angefügt: „§ 68. (1) Die Änderung des Titels, Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 7, Absatz 5 und 6, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, a, Paragraph 14, Absatz 2 und 5, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, a, Paragraph 21,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins, Litera h,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 43, f Absatz eins und 4, Paragraph 43, i Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 51, Litera i,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 6 samt Überschrift, Paragraph 52, Absatz 2 bis 9, Paragraph 52, a Absatz eins bis 5 samt Überschrift, Paragraph 52, b Absatz eins und 2 samt Überschrift, Paragraph 52, c samt Überschrift, Paragraph 52, d samt Überschrift, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz eins und 4 samt Überschrift, Paragraph 56, samt Überschrift, die Überschrift des 2. Hauptstückes des römisch fünf. Teiles, Paragraph 57, a samt Überschrift, Paragraph 57, b Absatz eins, 2, 5 und 6 samt Überschrift, Paragraph 58,, Paragraph 60 und Paragraph 68, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (2) Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 39 und Paragraph 43, e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, treten mit 1. September 1993 in Kraft. (3) Paragraph 15, Absatz 3,, die Überschrift des römisch drei. Teiles „Medizinisch-technische Dienste", das 1. Hauptstück (Paragraphen 25 und 26) und das 2. Hauptstück (Paragraphen 27 bis 36) samt Überschriften sowie die Bezeichnungen „3. Hauptstück", „4. Hauptstück" und „5. Hauptstück" samt Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen" des römisch drei. Teiles, Paragraph 55,, Paragraph 57,, Paragraph 57, c und Paragraph 59, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft. (4) Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und Absatz 7,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 52, a Absatz 6 und Paragraph 52, b Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) *) in Kraft. *) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. (5) Eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten kann bis spätestens 31. August 1993 in medizinisch-technischen Schulen nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen werden. Die Bestimmungen über die medizinisch-technischen Schulen gelten in diesem Fall bis 31. August 1996 weiter mit der Maßgabe, daß Schüler(innen), die eine Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden haben, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsinhalte nach den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, fortzusetzen haben. Über die Anrechnung der Ausbildungsinhalte entscheidet die Aufnahmekommission. (6) Personen, die ihre Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst, im Diät- und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, im ergotherapeutischen Dienst oder im logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste erfolgreich absolviert haben, dürfen ihren Beruf freiberuflich mit einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes ausüben. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der" letzten zehn Jahre den betreffenden Beruf befugtermaßen durch zwei Jahre vollbeschäftigt gemäß Paragraph 52, Absatz 4, leg. cit. ausgeübt hat. (7) Der römisch eins. Teil der Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung in den medizinisch-technischen Diensten (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974,, samt Anlagen 1 bis 9 gilt als Bundesgesetz bis zum Ablauf des 31. August 1996 weiter. Gleiches gilt für Paragraph 63, dieser Verordnung hinsichtlich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dieses Bundesgesetz gilt für jene Ausbildungen, die nach den vor dem 1. September 1992 geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste begonnen wurden. (8) Verfahren gemäß Paragraphen 7, Absatz 5, 43, f Absatz eins und 57 b Absatz 2,, die am 31. Dezember 1992 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1993 durch den örtlich zuständigen Landeshauptmann fortzusetzen. Anhängige Verfahren gemäß Paragraphen 52, a, 52 b und 52 d sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz fortzusetzen und abzuschließen.

Klestil Vranitzky