Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I
Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz — FrG)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Begriffsbestimmungen
§ 1
2. Teil: Ein- und Ausreise von Fremden
1. Abschnitt: Paßpflicht
§ 2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes
§ 3 Abkommen über die Einschränkung der Paßpflicht
§ 4 Übernahmserklärung
2. Abschnitt: Sichtvermerkspflicht
§ 5 Notwendigkeit eines Sichtvermerkes
§ 6 Arten der Sichtvermerke
§ 7 Erteilung des Sichtvermerkes
§ 8 Unbefristeter Sichtvermerk
§ 9 Einreise
§ 10 Sichtvermerksversagung
§ 11 Ungültigkeit eines Sichtvermerkes
3. Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 12 Transitreisende
§ 13 Träger von Privilegien und Immunitäten § 14 Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
3. Teil: Aufenthalt von Fremden
1. Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung
§ 15 Rechtmäßiger Aufenthalt
§ 16 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
2. Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung
§ 17 Ausweisung § 18 Aufenthaltsverbot § 19 Schutz des Privat- und Familienlebens § 20 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes § 21 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes § 22 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 23 Wiedereinreise § 24 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub
und die Wiedereinreisebewilligung § 25 Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und
der Wiedereinreisebewilligung § 26 Aufhebung des Aufenthaltsverbotes § 27 Besondere Verfahrensbestimmungen
4. Teil: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt von EWR-Bürgern
§ 28 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern
§ 29 Aufenthaltsberechtigung von Drittstaatsangehörigen
§ 30 Lichtbildausweis
§ 31 Sonderbestimmungen für den Entzug der
Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins
Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz — FrG)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Begriffsbestimmungen
§ 1
2. Teil: Ein- und Ausreise von Fremden
1. Abschnitt: Paßpflicht
§ 2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes
§ 3 Abkommen über die Einschränkung der Paßpflicht
§ 4 Übernahmserklärung
2. Abschnitt: Sichtvermerkspflicht
§ 5 Notwendigkeit eines Sichtvermerkes
§ 6 Arten der Sichtvermerke
§ 7 Erteilung des Sichtvermerkes
§ 8 Unbefristeter Sichtvermerk
§ 9 Einreise
§ 10 Sichtvermerksversagung
§ 11 Ungültigkeit eines Sichtvermerkes
3. Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 12 Transitreisende
§ 13 Träger von Privilegien und Immunitäten Paragraph 14, Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
3. Teil: Aufenthalt von Fremden
1. Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung
§ 15 Rechtmäßiger Aufenthalt
§ 16 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
2. Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung
§ 17 Ausweisung Paragraph 18, Aufenthaltsverbot Paragraph 19, Schutz des Privat- und Familienlebens Paragraph 20, Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes Paragraph 21, Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes Paragraph 22, Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 23 Wiedereinreise Paragraph 24, Auflagen für den Durchsetzungsaufschub
und die Wiedereinreisebewilligung Paragraph 25, Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und
der Wiedereinreisebewilligung Paragraph 26, Aufhebung des Aufenthaltsverbotes Paragraph 27, Besondere Verfahrensbestimmungen
4. Teil: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt von EWR-Bürgern
§ 28 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern
§ 29 Aufenthaltsberechtigung von Drittstaatsangehörigen
§ 30 Lichtbildausweis
§ 31 Sonderbestimmungen für den Entzug der
Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen
5. Teil: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland
1. Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen
§ 32 Zurückweisung
§ 33 Sicherung der Zurückweisung
§ 34 Transitsicherung
§ 35 Zurückschiebung
§ 36 Abschiebung
§ 37 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung
und Zurückweisung § 38 Durchbeförderung § 39 Durchbeförderungsabkommen § 40 Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
2. Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit
§ 41 Schubhaft
§ 42 Festnahmeauftrag
§ 43 Festnahme
§ 44 Einschaltung der Behörde
§ 45 Rechte des Festgenommenen
§ 46 Vollzug der Schubhaft
§ 47 Durchführung der Schubhaft
§ 48 Dauer der Schubhaft
§ 49 Aufhebung der Schubhaft
3. Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung
§ 50 Betreten von Räumlichkeiten
4. Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz
§ 51 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 52 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 53 Amtsbeschwerde
§ 54 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
6. Teil: Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
§ 55 Ausstellung von Fremdenpässen § 56 Fremdenpässe für Minderjährige § 57 Miteintragungen in Fremdenpässe § 58 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe § 59 Geltungsbereich der Fremdenpässe § 60 Versagung eines Fremdenpasses
§ 61 Entziehung eines Fremdenpasses § 62 Konventionsreisepässe
2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
§ 63 Ausweis für Träger von Privilegien und
Immunitäten § 64 Lichtbildausweis für Fremde
7. Teil: Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeit
§ 65 Sachliche Zuständigkeit § 66 Besondere sachliche Zuständigkeiten § 67 Örtliche Zuständigkeit im Inland § 68 Örtliche Zuständigkeit im Ausland § 69 Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden § 70 Instanzenzug
2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige
§ 71
3. Abschnitt: Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten
§ 72 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten § 73 Verfahren im Erkennungsdienst § 74 Verwenden personenbezogener Daten § 75 Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung § 76 Zentrale Informationssammlung; Sperren
des Zugriffes und Löschung § 77 Besondere Übermittlungen § 78 Internationaler Datenverkehr
4. Abschnitt: Kosten
§ 79
5. Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 80 Schlepperei
§ 81 Gerichtlich strafbare Schlepperei § 82 Unbefugter Aufenthalt § 83 Sonstige Übertretungen § 84 Subsidiarität
§ 85 Besondere Bestimmungen für die Überwachung
8. Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 86 Zeitlicher Geltungsbereich § 87 Übergangsbestimmungen für Dokumente und Sichtvermerke
Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen
5. Teil: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland
1. Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen
§ 32 Zurückweisung
§ 33 Sicherung der Zurückweisung
§ 34 Transitsicherung
§ 35 Zurückschiebung
§ 36 Abschiebung
§ 37 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung
und Zurückweisung Paragraph 38, Durchbeförderung Paragraph 39, Durchbeförderungsabkommen Paragraph 40, Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
2. Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit
§ 41 Schubhaft
§ 42 Festnahmeauftrag
§ 43 Festnahme
§ 44 Einschaltung der Behörde
§ 45 Rechte des Festgenommenen
§ 46 Vollzug der Schubhaft
§ 47 Durchführung der Schubhaft
§ 48 Dauer der Schubhaft
§ 49 Aufhebung der Schubhaft
3. Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung
§ 50 Betreten von Räumlichkeiten
4. Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz
§ 51 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 52 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 53 Amtsbeschwerde
§ 54 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
6. Teil: Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
§ 55 Ausstellung von Fremdenpässen Paragraph 56, Fremdenpässe für Minderjährige Paragraph 57, Miteintragungen in Fremdenpässe Paragraph 58, Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe Paragraph 59, Geltungsbereich der Fremdenpässe Paragraph 60, Versagung eines Fremdenpasses
§ 61 Entziehung eines Fremdenpasses Paragraph 62, Konventionsreisepässe
2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
§ 63 Ausweis für Träger von Privilegien und
Immunitäten Paragraph 64, Lichtbildausweis für Fremde
7. Teil: Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeit
§ 65 Sachliche Zuständigkeit Paragraph 66, Besondere sachliche Zuständigkeiten Paragraph 67, Örtliche Zuständigkeit im Inland Paragraph 68, Örtliche Zuständigkeit im Ausland Paragraph 69, Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden Paragraph 70, Instanzenzug
2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige
§ 71
3. Abschnitt: Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten
§ 72 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten Paragraph 73, Verfahren im Erkennungsdienst Paragraph 74, Verwenden personenbezogener Daten Paragraph 75, Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung Paragraph 76, Zentrale Informationssammlung; Sperren
des Zugriffes und Löschung Paragraph 77, Besondere Übermittlungen Paragraph 78, Internationaler Datenverkehr
4. Abschnitt: Kosten
§ 79
5. Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 80 Schlepperei
§ 81 Gerichtlich strafbare Schlepperei Paragraph 82, Unbefugter Aufenthalt Paragraph 83, Sonstige Übertretungen Paragraph 84, Subsidiarität
§ 85 Besondere Bestimmungen für die Überwachung
8. Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 86 Zeitlicher Geltungsbereich Paragraph 87, Übergangsbestimmungen für Dokumente und Sichtvermerke
§ 88 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen
§ 89 Verweisungen
§ 90 Vollziehung
1. Teil: Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
(2) Einreise ist das Betreten,. Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.
(3) Reisedokument ist ein Reisepaß, Sammelreisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (§§ 224 und 227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).
(4) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.
2. Teil: Ein- und Ausreise von Fremden
1. Abschnitt: Paßpflicht Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes
§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. Teil.
(3) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, dürfen nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.
(4) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle 1. einer Übernahmserklärung (§ 4) für die
Einreise;
2. eines Sichtvermerkes in Bescheidform (§ 10 Abs. 4) für den Aufenthalt;
3. einer Durchbeförderungserklärung (§ 38) für die Ein-, Durch- und Ausreise.
(5) Fremde, denen im Inland die Aufenthaltsberechtigung gewährt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 64) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
Abkommen über die Einschränkung der Paßpflicht
§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in § 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.
Übernahmserklärung
§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.
(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist ein bestimmter Grenzübergang vorzuschreiben.
(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
§ 88 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen
§ 89 Verweisungen
§ 90 Vollziehung
1. Teil: Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
(2) Einreise ist das Betreten,. Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.
(3) Reisedokument ist ein Reisepaß, Sammelreisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (Paragraphen 224 und 227 Absatz eins, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,).
(4) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.
2. Teil: Ein- und Ausreise von Fremden
1. Abschnitt: Paßpflicht Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes
§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. Teil.
(3) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, dürfen nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.
(4) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle 1. einer Übernahmserklärung (Paragraph 4,) für die
Einreise;
2. eines Sichtvermerkes in Bescheidform (Paragraph 10, Absatz 4,) für den Aufenthalt;
3. einer Durchbeförderungserklärung (Paragraph 38,) für die Ein-, Durch- und Ausreise.
(5) Fremde, denen im Inland die Aufenthaltsberechtigung gewährt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (Paragraph 64,) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
Abkommen über die Einschränkung der Paßpflicht
§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in Paragraph 2, erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Absatz eins,, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.
Übernahmserklärung
§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.
(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist ein bestimmter Grenzübergang vorzuschreiben.
(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Schubabkommen).
2. Abschnitt: Sichtvermerkspflicht Notwendigkeit eines Sichtvermerkes
§ 5. Paßpflichtige Fremde brauchen für die Einreise und den Aufenthalt einen Sichtvermerk, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.
Arten der Sichtvermerke
§ 6. (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als
1. gewöhnliche Sichtvermerke;
2. Touristensichtvermerke;
3. Dienstsichtvermerke in Dienstpässen;
4. Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässen
erteilt.
(2) Touristensichtvermerke werden Touristen, Durchreisenden oder solchen Fremden erteilt, die Menschen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollen.
(3) Dienst- und Diplomatensichtvermerke dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe auszustellen sind.
Erteilung des Sichtvermerkes
§ 7. (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
(2) Ein minderjähriger Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erteilung eines Sichtvermerkes selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens vom Grund des beabsichtigten Aufenthaltes des Sichtvermerkswerbers ausgehend einerseits auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes, andererseits auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.
(4) Der Sichtvermerkswerber hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen; er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Sichtvermerkswerber kein gültiges Reisedokument vorlegt; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Dienst- oder Diplomatensichtvermerken sind, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird, von den Verwaltungsabgaben befreit.
(6) Der Sichtvermerk ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
(7) Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/ 1992, benötigt, so darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.
Unbefristeter Sichtvermerk
§ 8. Ein unbefristeter Sichtvermerk kann einem Fremden erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 7) gegeben sind und der Sichtvermerkswerber
1. seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt, über ein regelmäßiges Einkommen verfügt und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
2. Ehegatte oder mündiges minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm im gemeinsamen Haushalt und seit zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt;
3. unmündiges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;
4. seit mindestens einem Jahr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;
5. minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt.
Einreise
§ 9. Sichtvermerke werden für die mehrmalige Einreise erteilt; im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Sichtvermerk die Benützung bestimmter Grenzübergänge vorschreiben.
Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Schubabkommen).
2. Abschnitt: Sichtvermerkspflicht Notwendigkeit eines Sichtvermerkes
§ 5. Paßpflichtige Fremde brauchen für die Einreise und den Aufenthalt einen Sichtvermerk, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.
Arten der Sichtvermerke
§ 6. (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als
1. gewöhnliche Sichtvermerke;
2. Touristensichtvermerke;
3. Dienstsichtvermerke in Dienstpässen;
4. Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässen
erteilt.
(2) Touristensichtvermerke werden Touristen, Durchreisenden oder solchen Fremden erteilt, die Menschen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollen.
(3) Dienst- und Diplomatensichtvermerke dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe auszustellen sind.
Erteilung des Sichtvermerkes
§ 7. (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
(2) Ein minderjähriger Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erteilung eines Sichtvermerkes selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Absatz eins, eingeräumten Ermessens vom Grund des beabsichtigten Aufenthaltes des Sichtvermerkswerbers ausgehend einerseits auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes, andererseits auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.
(4) Der Sichtvermerkswerber hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen; er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Sichtvermerkswerber kein gültiges Reisedokument vorlegt; Paragraph 10, Absatz 4, bleibt unberührt.
(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Dienst- oder Diplomatensichtvermerken sind, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird, von den Verwaltungsabgaben befreit.
(6) Der Sichtvermerk ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
(7) Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den Paragraphen eins und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/ 1992, benötigt, so darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß Paragraph 6, des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.
Unbefristeter Sichtvermerk
§ 8. Ein unbefristeter Sichtvermerk kann einem Fremden erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Sichtvermerkes (Paragraph 7,) gegeben sind und der Sichtvermerkswerber
1. seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt, über ein regelmäßiges Einkommen verfügt und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
2. Ehegatte oder mündiges minderjähriges Kind eines unter Ziffer eins, fallenden Fremden ist, mit ihm im gemeinsamen Haushalt und seit zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt;
3. unmündiges Kind eines unter Ziffer eins, fallenden Fremden ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;
4. seit mindestens einem Jahr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;
5. minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt.
Einreise
§ 9. Sichtvermerke werden für die mehrmalige Einreise erteilt; im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Sichtvermerk die Benützung bestimmter Grenzübergänge vorschreiben.
Sichtvermerksversagung
§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
1. gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen;
2. der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt;
3. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
5. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;
7. sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.
(2) Die Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert ist.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 2 einen Sichtvermerk erteilen,
1. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder
2. wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint.
(4) Ein Sichtvermerk kann im Inland aus den Gründen des Abs. 3 Z 1 auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimat- oder Aufenthaltsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 64) auszustellen.
Ungültigkeit eines Sichtvermerkes
§ 11. (1) Ein Sichtvermerk ist ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen würden.
(2) Ein Sichtvermerk wird ungültig, wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird. Er lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer anders als gemäß § 26 aufgehoben wird.
(3) Die Ungültigkeit des Sichtvermerkes ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
3. Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
Transitreisende
§ 12. (1) Fremde brauchen zur Einreise in das Bundesgebiet keinen Sichtvermerk, wenn sie während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende).
(2) Sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität, der Schutz vor Umgehung der Sichtvermerkspflicht oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten dies erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit eine Transiterlaubnis brauchen.
(3) Eine Transiterlaubnis kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und die in Abs. 2 genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehen.
Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 13. Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß § 63 ausgestellt worden ist, brauchen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Sichtvermerk.
Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.
Sichtvermerksversagung
§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
1. gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (Paragraph 23,) vorliegen;
2. der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt;
3. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
5. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz oder Paragraph 14,) erteilt werden soll;
7. sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.
(2) Die Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert ist.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder gemäß Absatz 2, einen Sichtvermerk erteilen,
1. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder
2. wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint.
(4) Ein Sichtvermerk kann im Inland aus den Gründen des Absatz 3, Ziffer eins, auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimat- oder Aufenthaltsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (Paragraph 64,) auszustellen.
Ungültigkeit eines Sichtvermerkes
§ 11. (1) Ein Sichtvermerk ist ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (Paragraph 10, Absatz eins und 2) rechtfertigen würden.
(2) Ein Sichtvermerk wird ungültig, wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird. Er lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer anders als gemäß Paragraph 26, aufgehoben wird.
(3) Die Ungültigkeit des Sichtvermerkes ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
3. Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
Transitreisende
§ 12. (1) Fremde brauchen zur Einreise in das Bundesgebiet keinen Sichtvermerk, wenn sie während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende).
(2) Sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität, der Schutz vor Umgehung der Sichtvermerkspflicht oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten dies erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit eine Transiterlaubnis brauchen.
(3) Eine Transiterlaubnis kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und die in Absatz 2, genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehen.
Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 13. Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß Paragraph 63, ausgestellt worden ist, brauchen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Sichtvermerk.
Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht
§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.
(2)Absatz 2,Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.
3. Teil: Aufenthalt von Fremden
1. Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung
Rechtmäßiger Aufenthalt
§ 15. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder
2. wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder
3. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zukommt.
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Schubabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung (§ 38) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, eingereist sind.
(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
1. der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder
2. der Befristung der Bewilligung oder des Sichtvermerkes.
Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
§ 16. Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (§ 65) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres
Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
2. Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung Ausweisung
§ 17. (1) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.
(2) Fremde können im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie
1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder
2. innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen, oder
3. innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder
4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder
5. innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen oder
6. unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.
(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer — wenn auch nicht rechtskräftigen — Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
Aufenthaltsverbot
§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.
3. Teil: Aufenthalt von Fremden
1. Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung
Rechtmäßiger Aufenthalt
§ 15. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder
2. wenn ihnen eine Bewilligung gemäß Paragraph eins, des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder
3. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, zukommt.
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Schubabkommens (Paragraph 4, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung (Paragraph 38,) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, eingereist sind.
(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
1. der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder
2. der Befristung der Bewilligung oder des Sichtvermerkes.
Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
§ 16. Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (Paragraph 65,) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres
Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
2. Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung Ausweisung
§ 17. (1) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf Paragraph 19, Bedacht zu nehmen.
(2) Fremde können im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie
1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder
2. innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 74, ARHG berichten zu wollen, oder
3. innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder
4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder
5. innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen oder
6. unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.
(3) Die Ausweisung gemäß Absatz 2, wird mit ihrer — wenn auch nicht rechtskräftigen — Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
Aufenthaltsverbot
§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2)Absatz 2,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der. gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; einer solchen Verurteilung ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht;
2. im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. um seines Vorteiles willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 und 3 zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und sei innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8. von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 19. Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8
Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes
§ 20. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.
(2) Ein Aufenthaltsverbot darf außerdem nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre auf § 18 Abs. 2 Z 1 zu gründen, weil der Fremde wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden ist.
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes
§ 21. (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des § 18 Abs. 2 Z 1 und 5 auch unbefristet, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 22. (1) Die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 (§ 27 Abs. 3) oder gegen das Aufenthaltsverbot (§ 27 Abs. 4) ausgeschlossen, so werden dieseAls bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der. gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; einer solchen Verurteilung ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht;
2. im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. um seines Vorteiles willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und sei innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8. von einem Organ eines Landesarbeitsamtes oder Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 19. Würde durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8 A, b, s, 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes
§ 20. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.
(2) Ein Aufenthaltsverbot darf außerdem nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, zu gründen, weil der Fremde wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden ist.
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes
§ 21. (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 5 auch unbefristet, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 22. (1) Die Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, (Paragraph 27, Absatz 3,) oder gegen das Aufenthaltsverbot (Paragraph 27, Absatz 4,) ausgeschlossen, so werden diese
mitmit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
Wiedereinreise
§ 23. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3) Die Bewilligung wird in Form eines Sichtvermerkes erteilt.
Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung
§ 24. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf oder bewilligt sie die Wiedereinreise, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen; hiebei hat sie auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.
(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge, Reiserouten und Aufenthaltsorte sowie die Verpflichtung, sich bei Sicherheitsdienststellen zu melden.
(3) Die Erteilung von Auflagen gemäß Abs. 1 kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung
§ 25. (1) Durchsetzungsaufschub und Wiedereinreisebewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten oder wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind.
(2) Ein Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus einem der in § 18 Abs. 1 genannten Gründe gebietet.
(3) Eine Wiedereinreisebewilligung ist außerdem zu widerrufen, wenn der Fremde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
2. neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(4) Die Wiedereinreisebewilligung wird durch Ungültigerklärung des Sichtvermerkes widerrufen.
Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
§ 26. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 27. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für den Entzug ihrer Aufenthaltsberechtigung oder dafür von Bedeutung sein können, den Fremden die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.
(2) In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen.
(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
(4) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.
(5) Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden.
4. Teil: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt von EWR-Bürgern
Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern
§ 28. (1) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
Wiedereinreise
§ 23. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3) Die Bewilligung wird in Form eines Sichtvermerkes erteilt.
Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung
§ 24. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf oder bewilligt sie die Wiedereinreise, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen; hiebei hat sie auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.
(2) Auflagen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge, Reiserouten und Aufenthaltsorte sowie die Verpflichtung, sich bei Sicherheitsdienststellen zu melden.
(3) Die Erteilung von Auflagen gemäß Absatz eins, kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung
§ 25. (1) Durchsetzungsaufschub und Wiedereinreisebewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten oder wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind.
(2) Ein Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus einem der in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Gründe gebietet.
(3) Eine Wiedereinreisebewilligung ist außerdem zu widerrufen, wenn der Fremde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
2. neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(4) Die Wiedereinreisebewilligung wird durch Ungültigerklärung des Sichtvermerkes widerrufen.
Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
§ 26. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 27. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für den Entzug ihrer Aufenthaltsberechtigung oder dafür von Bedeutung sein können, den Fremden die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.
(2) In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen.
(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
(4) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.
(5) Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden.
4. Teil: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt von EWR-Bürgern
Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern
§ 28. (1) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
(2)Absatz 2,EWR-Bürger brauchen zur Einreise und zum Aufenthalt keinen Sichtvermerk.
(3) EWR-Bürger sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur zum Aufenthalt berechtigt, wenn sie der Behörde
1. eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder
2. nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder
3. nachweisen können, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder
4. nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.
Aufenthaltsberechtigung von Drittstaatsangehörigen
§ 29. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die zwar Fremde aber nicht EWR-Bürger sind (Drittstaatsangehörige), unterliegen der Sichtvermerkspflicht gemäß § 5.
(2) Sofern die EWR-Bürger zum Aufenthalt berechtigt sind, ist begünstigten Drittstaatsangehörigen (Abs. 3) ein Sichtvermerk auszustellen, wenn durch deren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. Der Sichtvermerk ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 28 Abs. 3 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind
1. Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und Ehegatten;
2. Verwandte der EWR-Bürger in auf- und absteigender Linie oder ihre Ehegatten, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
(4) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Sichtvermerken an begünstigte Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.
Lichtbildausweis
§ 30. (1) EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 64) zu beantragen.
(2) Der Lichtbildausweis ist zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgern auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 28 Abs. 3 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.
(3) Ein unbefristeter Lichtbildausweis für Fremde kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes (§ 8) vorliegen.
(4) Mit dem Lichtbildausweis eines EWR-Bürgers ist eine Bestätigung gemäß Anlage A verbunden, wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.
Sonderbestimmungen für den Entzug der
Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie
Maßnahmen
§ 31. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur zulässig, wenn auf Grund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.
(2) Die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 17 Abs. 1).
(3) EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.
(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers ist nur gemäß § 32 Abs. 1, 2 Z 1, Z 2 lit. c und Z 4 sowie dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
(5) Auf EWR-Bürger finden die §§ 34, 35 und 43 Abs. 1 Z 2 keine Anwendung.
5. Teil: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise,
zur Beendigung des Aufenthaltes und zur
Beförderung ins Ausland
1. Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen Zurückweisung
§ 32. (1) Fremde sind bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nichtEWR-Bürger brauchen zur Einreise und zum Aufenthalt keinen Sichtvermerk.
(3) EWR-Bürger sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur zum Aufenthalt berechtigt, wenn sie der Behörde
1. eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder
2. nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder
3. nachweisen können, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder
4. nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.
Aufenthaltsberechtigung von Drittstaatsangehörigen
§ 29. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die zwar Fremde aber nicht EWR-Bürger sind (Drittstaatsangehörige), unterliegen der Sichtvermerkspflicht gemäß Paragraph 5 Punkt (, 2,) Sofern die EWR-Bürger zum Aufenthalt berechtigt sind, ist begünstigten Drittstaatsangehörigen (Absatz 3,) ein Sichtvermerk auszustellen, wenn durch deren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. Der Sichtvermerk ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind
1. Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und Ehegatten;
2. Verwandte der EWR-Bürger in auf- und absteigender Linie oder ihre Ehegatten, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
(4) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Sichtvermerken an begünstigte Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.
Lichtbildausweis
§ 30. (1) EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (Paragraph 64,) zu beantragen.
(2) Der Lichtbildausweis ist zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgern auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.
(3) Ein unbefristeter Lichtbildausweis für Fremde kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes (Paragraph 8,) vorliegen.
(4) Mit dem Lichtbildausweis eines EWR-Bürgers ist eine Bestätigung gemäß Anlage A verbunden, wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.
Sonderbestimmungen für den Entzug der
Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie
Maßnahmen
§ 31. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur zulässig, wenn auf Grund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.
(2) Die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 17, Absatz eins,).
(3) EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.
(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers ist nur gemäß Paragraph 32, Absatz eins, 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 4, sowie dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
(5) Auf EWR-Bürger finden die Paragraphen 34, 35 und 43 Absatz eins, Ziffer 2, keine Anwendung.
5. Teil: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise,
zur Beendigung des Aufenthaltes und zur
Beförderung ins Ausland
1. Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen Zurückweisung
§ 32. (1) Fremde sind bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nicht
genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde (§§ 9 und 24). Eine solche Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Fremde sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn
1. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde;
2. sie zwar zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde;
b) sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
3. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
4. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3) Das Grenzkontrollorgan hat nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Sicherung der Zurückweisung
§ 33. (1) Erfolgt die Grenzkontrolle im Bundesgebiet, so hat das Grenzkontrollorgan einen Fremden, der zurückzuweisen ist, zur unverzüglichen Ausreise aufzufordern; ist diese nicht sofort möglich, kann ihm vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten.
(2) Wird ein Fremder, der mit dem Luft- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist ist, gemäß Abs. 1 zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert, so kann ihm untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem er das Bundesgebiet verlassen kann, zu begeben. Wer den Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern
diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.
(3) Der Beförderungsunternehmer, der einen Fremden mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug nach Österreich gebracht hat, ist verpflichtet, der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten des Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben.
Transitsicherung
§ 34. (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn
1. auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder
2. die Fremden nicht über die erforderliche Transiterlaubnis verfügen.
(2) Die Transitsicherung ist vom Grenzkontrollorgan zu verfügen und mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann dem Fremden vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 33 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Zurückschiebung
§ 35. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
1. unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Schubabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mußten.
(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Abschiebung
§ 36. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde (Paragraphen 9 und 24). Eine solche Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Fremde sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn
1. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde;
2. sie zwar zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde;
b) sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
3. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
4. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3) Das Grenzkontrollorgan hat nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Sicherung der Zurückweisung
§ 33. (1) Erfolgt die Grenzkontrolle im Bundesgebiet, so hat das Grenzkontrollorgan einen Fremden, der zurückzuweisen ist, zur unverzüglichen Ausreise aufzufordern; ist diese nicht sofort möglich, kann ihm vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten.
(2) Wird ein Fremder, der mit dem Luft- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist ist, gemäß Absatz eins, zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert, so kann ihm untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem er das Bundesgebiet verlassen kann, zu begeben. Wer den Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern
diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.
(3) Der Beförderungsunternehmer, der einen Fremden mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug nach Österreich gebracht hat, ist verpflichtet, der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten des Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben.
Transitsicherung
§ 34. (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn
1. auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder
2. die Fremden nicht über die erforderliche Transiterlaubnis verfügen.
(2) Die Transitsicherung ist vom Grenzkontrollorgan zu verfügen und mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann dem Fremden vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. Paragraph 33, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
Zurückschiebung
§ 35. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
1. unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Schubabkommens (Paragraph 4, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mußten.
(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Abschiebung
§ 36. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1.Ziffer eins die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf gelten die §§ 24 und 25 Abs. 1.
(3) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei deren Durchführung besonders darauf zu achten, daß die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4) Die Abschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 37. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
(3) Ein Fremder der sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren beruft, darf erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem er Gelegenheit hatte, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Abs. 2 bedroht ist, ist nur zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen
Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Art. 33 Z 2 der. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 1991 der Asylbehörde, sonst der Sicherheitsdirektion.
(6) Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Durchbeförderung
§ 38. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies auf Grund einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind (§ 39), erfolgt.
(2) Die Durchbeförderung mit. dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.
Durchbeförderungsabkommen
§ 39. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, abschließen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, daß
1. eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines Vertragsstaates und nur dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;
2. die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
a) Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder
b) in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (Paragraph 37,) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf gelten die Paragraphen 24 und 25 Absatz eins Punkt (, 3,) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei deren Durchführung besonders darauf zu achten, daß die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4) Die Abschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung
§ 37. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,).
(3) Ein Fremder der sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren beruft, darf erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem er Gelegenheit hatte, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Absatz 2, bedroht ist, ist nur zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen
Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Artikel 33, Ziffer 2, der. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Asylgesetzes 1991 der Asylbehörde, sonst der Sicherheitsdirektion.
(6) Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Durchbeförderung
§ 38. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies auf Grund einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind (Paragraph 39,), erfolgt.
(2) Die Durchbeförderung mit. dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.
Durchbeförderungsabkommen
§ 39. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, abschließen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen, daß
1. eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines Vertragsstaates und nur dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;
2. die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
a) Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder
b) in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;
3.Ziffer 3 die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte.
Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
§ 40. Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
2. Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit Schubhaft
§ 41. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.
(2) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(3) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(4) Die Verhängung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 51 angefochten werden.
Festnahmeauftrag
§ 42. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides schriftlich anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat;
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt
werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 17 Abs. 3, 22 Abs. 1 und 2) nicht nachgekommen ist. Für einen Fremden, der durchbefördert (§ 38) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.
(3) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.
Festnahme
§ 43. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 65 ff.) vorzuführen;
2. den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat;
3. den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.
(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (§ 42 Abs. 2) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.
Einschaltung der Behörde
§ 44. (1) Von der Festnahme eines Fremden gemäß § 43 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Behörde unverzüglich, spätestens binnen 12 Stunden in Kenntnis zu setzen. Die Anhaltung eines solchen Fremden ist bis zu 48 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur in Schubhaft zulässig.
(2) Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines Fremden zum Zwecke der Durchbeförderung (§ 43 Abs. 3) ist nicht erforderlich. Solche Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 72 Stunden angehalten werden. Kann die Durchbeförderung jedoch während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist weitere Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn die Behörde die Durchbeförderungshaft anordnet.
Rechte des Festgenommenen
§ 45. (1) Jeder gemäß § 43 Abs. 1 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.
die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte.
Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt
§ 40. Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
2. Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit Schubhaft
§ 41. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.
(2) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(3) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(4) Die Verhängung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß Paragraph 51, angefochten werden.
Festnahmeauftrag
§ 42. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides schriftlich anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat;
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt
werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 17, Absatz 3, 22, Absatz eins und 2) nicht nachgekommen ist. Für einen Fremden, der durchbefördert (Paragraph 38,) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.
(3) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.
Festnahme
§ 43. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (Paragraphen 65, ff.) vorzuführen;
2. den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat;
3. den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (Paragraph 4,) einreisen lassen.
(2) Eine Festnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (Paragraph 42, Absatz 2,) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.
Einschaltung der Behörde
§ 44. (1) Von der Festnahme eines Fremden gemäß Paragraph 43, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Behörde unverzüglich, spätestens binnen 12 Stunden in Kenntnis zu setzen. Die Anhaltung eines solchen Fremden ist bis zu 48 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur in Schubhaft zulässig.
(2) Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines Fremden zum Zwecke der Durchbeförderung (Paragraph 43, Absatz 3,) ist nicht erforderlich. Solche Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 72 Stunden angehalten werden. Kann die Durchbeförderung jedoch während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist weitere Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn die Behörde die Durchbeförderungshaft anordnet.
Rechte des Festgenommenen
§ 45. (1) Jeder gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist
1. diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und
2. die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten.
(3) Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.
Vollzug der Schubhaft
§ 46. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über einen Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(3) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.
(5) Für jede Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Behörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Behörden gemeinsam errichtet werden.
Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen zu tragen haben, sind verpflichtet, in jedem Land soviel Hafträume zu unterhalten, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.
(6) Vollzieht die Behörde die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder im Haftraum einer anderen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, so hat sie die dadurch entstehenden Kosten im vollen Umfang zu ersetzen. Der Ersatz geht zu Lasten jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt.
Durchführung der Schubhaft
§ 47. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde gilt § 53 c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten gilt § 53 d VStG.
(2) Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft nur angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, so sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, daß ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.
(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
Dauer der Schubhaft
§ 48. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als 2 Monate dauern.
Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist
1. diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und
2. die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten.
(3) Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. Paragraph 36, Absatz 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, ist anzuwenden.
Vollzug der Schubhaft
§ 46. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über einen Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(3) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.
(5) Für jede Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Behörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Behörden gemeinsam errichtet werden.
Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen zu tragen haben, sind verpflichtet, in jedem Land soviel Hafträume zu unterhalten, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.
(6) Vollzieht die Behörde die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder im Haftraum einer anderen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, so hat sie die dadurch entstehenden Kosten im vollen Umfang zu ersetzen. Der Ersatz geht zu Lasten jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt.
Durchführung der Schubhaft
§ 47. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde gilt Paragraph 53, c Absatz eins bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten gilt Paragraph 53, d VStG.
(2) Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft nur angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, so sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, daß ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.
(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
Dauer der Schubhaft
§ 48. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Absatz 4, insgesamt nicht länger als 2 Monate dauern.
(3)Absatz 3,Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
2. weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder
3. weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt,
so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.
Aufhebung der Schubhaft
§ 49. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1. sie gemäß § 48 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2. der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
3. Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung
Betreten von Räumlichkeiten
§ 50. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den. ein Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengeis der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,
1. für die eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 besteht, sofern dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;
2. wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß § 16 sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.
(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen. Auf Verlangen ist ihnen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen.
(4) Amtshandlungen gemäß Abs. 2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. § 40 gilt.
4. Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 51.(1) Wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen, daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, so ist
Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,
1. weil über einen Antrag gemäß Paragraph 54, noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
2. weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder
3. weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt,
so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Ziffer eins,), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Ziffer 2,) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Ziffer 3,), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 4, in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.
Aufhebung der Schubhaft
§ 49. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1. sie gemäß Paragraph 48, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2. der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
3. Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung
Betreten von Räumlichkeiten
§ 50. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den. ein Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengeis der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,
1. für die eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, besteht, sofern dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;
2. wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß Paragraph 16, sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.
(3) Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen. Auf Verlangen ist ihnen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen.
(4) Amtshandlungen gemäß Absatz 2, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. Paragraph 40, gilt.
4. Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 51.(1) Wer gemäß Paragraph 43, festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Absatz 2, eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen, daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Absatz 3, geendet, so ist
diedie Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 52. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG mit der Maßgabe, daß
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Beschwerden, bei denen § 67c Abs. 2 AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Ein solcher Antrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat.
Amtsbeschwerde
§ 53. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 52 kann der Bundesminister für Inneres Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.
Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
§ 54. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist.
(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.
6. Teil: Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 55. (1) Fremdenpässe können; sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage B ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
Fremdenpässe für Minderjährige
§ 56. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstel-Behörde gemäß Absatz 2, verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat
§ 52. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die Paragraphen 67, c bis 67 g sowie 79 a AVG mit der Maßgabe, daß
1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Beschwerden, bei denen Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Ein solcher Antrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist des Absatz 2, Ziffer 2 Punkt (, 4,) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat.
Amtsbeschwerde
§ 53. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Paragraph 52, kann der Bundesminister für Inneres Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.
Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
§ 54. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 bedroht ist.
(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.
6. Teil: Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 55. (1) Fremdenpässe können; sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage B ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
Fremdenpässe für Minderjährige
§ 56. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstel-
lunglung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeit und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
Miteintragungen' in Fremdenpässe
§ 57. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein eigenes Reisedokument besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zukommt, in deren Fremdenpaß miteingetragen werden.
(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gilt außerdem § 56 Abs. 2.
(4) In Fremdenpässen dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.
(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn
1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Fremdenpaß ausgestellt wird oder
2. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 58. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, es sei denn, daß
1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;
2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für einen unbefristeten Sichtvermerk beim Paßwerber vorliegen und nicht zu erwarten ist, daß das im Fremdenpaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses wird zweimal im Rahmen der Möglichkeiten der Abs. 1 und 2 verlängert, wenn weiterhin die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 gegeben sind; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.
(4) Wird auf Antrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert, ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.
Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 59. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 60. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, zu verstoßen;
4. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
(3) Absatz eins und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeit und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
Miteintragungen' in Fremdenpässe
§ 57. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein eigenes Reisedokument besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zukommt, in deren Fremdenpaß miteingetragen werden.
(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gilt außerdem Paragraph 56, Absatz 2 Punkt (, 4,) In Fremdenpässen dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.
(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn
1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Fremdenpaß ausgestellt wird oder
2. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 58. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, es sei denn, daß
1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;
2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für einen unbefristeten Sichtvermerk beim Paßwerber vorliegen und nicht zu erwarten ist, daß das im Fremdenpaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt; Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist anzuwenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses wird zweimal im Rahmen der Möglichkeiten der Absatz eins, und 2 verlängert, wenn weiterhin die Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, gegeben sind; Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist anzuwenden.
(4) Wird auf Antrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert, ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.
Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 59. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 60. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 234, zu verstoßen;
4. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 61. Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
Konventionsreisepässe
§ 62. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl gewährt wird.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.
(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten die §§ 56 bis 61.
2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 63. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der
Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
Lichtbildausweis für Fremde
§ 64. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung selbst beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik Österreich" und „Lichtbildausweis für Fremde", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung.
(4) Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 10 Abs. 4) hat zu unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(5) Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist unzulässig.
(6) Der Ausweis ist zu entziehen, wenn
1. die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. er verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
7. Teil: Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
§ 65. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 61. Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
Konventionsreisepässe
§ 62. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl gewährt wird.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.
(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten die Paragraphen 56 bis 61 Punkt 2, Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 63. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der
Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
Lichtbildausweis für Fremde
§ 64. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung selbst beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik Österreich" und „Lichtbildausweis für Fremde", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung.
(4) Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (Paragraph 10, Absatz 4,) hat zu unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(5) Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist unzulässig.
(6) Der Ausweis ist zu entziehen, wenn
1. die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. er verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
7. Teil: Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
§ 65. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 61. Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
Konventionsreisepässe
§ 62. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl gewährt wird.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.
(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten die §§ 56 bis 61.
2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 63. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der
Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
Lichtbildausweis für Fremde
§ 64. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung selbst beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik Österreich" und „Lichtbildausweis für Fremde", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung.
(4) Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 10 Abs. 4) hat zu unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(5) Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist unzulässig.
(6) Der Ausweis ist zu entziehen, wenn
1. die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. er verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
7. Teil: Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
§ 65. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
Entziehung eines Fremdenpasses
§ 61. Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
Konventionsreisepässe
§ 62. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl gewährt wird.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.
(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten die Paragraphen 56 bis 61 Punkt 2, Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde
Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 63. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der
Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
Lichtbildausweis für Fremde
§ 64. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung selbst beantragen.
(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik Österreich" und „Lichtbildausweis für Fremde", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung.
(4) Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (Paragraph 10, Absatz 4,) hat zu unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(5) Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist unzulässig.
(6) Der Ausweis ist zu entziehen, wenn
1. die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
4. er verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
7. Teil: Verfahrens- und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
§ 65. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.
maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlichen Urkunden und sonstige Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.
(4) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis 3 und 5 anzuwenden. Der Antrag ist jedoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.
(5) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Abs. 4 der Bundesminister für Inneres ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Sichtvermerksversagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muß auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
Instanzenzug
§ 70. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
(4) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem 6. Teil entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige
§ 71. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach dem 3., 4. und 5. Teil handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen. Verfahrensfrei zu setzende Maßnahmen bleiben unberührt.
(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,
1. auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und
2. innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre demnach dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.
(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 3 in einer durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 AVG festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die Mitteilungen erfolgen dürfen.
3. Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 72. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln
maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlichen Urkunden und sonstige Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Absatz eins, auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.
(4) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Absatz 2, die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages gemäß Absatz 2,, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Absatz eins bis 3 und 5 anzuwenden. Der Antrag ist jedoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.
(5) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Absatz 4, der Bundesminister für Inneres ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Sichtvermerksversagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muß auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
Instanzenzug
§ 70. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.
(4) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem 6. Teil entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige
§ 71. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach dem 3., 4. und 5. Teil handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen. Verfahrensfrei zu setzende Maßnahmen bleiben unberührt.
(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,
1. auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und
2. innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre demnach dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.
(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Absatz 3, in einer durch Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die Mitteilungen erfolgen dürfen.
3. Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 72. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln
1.Ziffer eins wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen und durch Abschiebung durchgesetzt werden soll oder
2. wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
3. wenn ihnen ein Fremdenpaß oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht.
(2) Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Abs. 1 ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.
(3) Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
1. die durch Verordnung gemäß Abs. 2 mit der Verarbeitung betraut wurden oder
2. die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
2. wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
3. wenn die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
4. wenn sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 2 nicht bestätigt oder
5. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist.
(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 vorgenommen werden.
Verfahren im Erkennungsdienst
§ 73. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 72 Abs. 1 Z 3 der Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in. Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Der Bescheid kann
mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.
Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten
§ 74. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 75. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jenen personenbezogenen Daten des Fremden verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung maßgeblich sind oder sein können (Personendatensatz). Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege, sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben
wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen und durch Abschiebung durchgesetzt werden soll oder
2. wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
3. wenn ihnen ein Fremdenpaß oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht.
(2) Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Absatz eins, ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.
(3) Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
1. die durch Verordnung gemäß Absatz 2, mit der Verarbeitung betraut wurden oder
2. die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
2. wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
3. wenn die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
4. wenn sich der Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht bestätigt oder
5. wenn der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist.
(5) Die Paragraphen 64,, 65 Absatz 4 bis 6 sowie 73 Absatz 4 und 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 vorgenommen werden.
Verfahren im Erkennungsdienst
§ 73. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene außer in den Fällen des Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, der Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in. Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Der Bescheid kann
mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. Paragraph 78, SPG gilt.
Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten
§ 74. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 75. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jenen personenbezogenen Daten des Fremden verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung maßgeblich sind oder sein können (Personendatensatz). Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege, sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(3) In Auskünften gemäß Paragraph 11, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, die aus der Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, verlangt werden, haben
diedie Fremdenpolizeibehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung
§ 76. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 75 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß § 75 Abs. 1 aufgehoben werden.
(2) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die fünf Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
Besondere Übermittlungen
§ 77. (1) Die Behörde, die eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlaß der Sperre gemäß § 76 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.
Internationaler Datenverkehr
§ 78. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln
1. der gemäß § 75 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder
2. der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 80 oder 81 rechtskräftig bestraft worden sind,
an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, daß Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem Vertragsstaat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen Vertragsstaat übermittelten Daten führt.
(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteiles folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.
(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.
4. Abschnitt: Kosten
§ 79. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, sind von dem Fremden zu ersetzen.
(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 17 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 18 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen.
(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den §§ 33 und 34 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 20000 Schilling vorzuschreiben.
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.
Fremdenpolizeibehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Absatz eins, Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung
§ 76. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 75, verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, aufgehoben werden.
(2) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die fünf Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz eins, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
Besondere Übermittlungen
§ 77. (1) Die Behörde, die eine Bewilligung gemäß Paragraph eins, des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlaß der Sperre gemäß Paragraph 76, Absatz eins, den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.
Internationaler Datenverkehr
§ 78. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln
1. der gemäß Paragraph 75, verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder
2. der in Absatz 2, genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5, rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den Paragraphen 80, oder 81 rechtskräftig bestraft worden sind,
an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, daß Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem Vertragsstaat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen Vertragsstaat übermittelten Daten führt.
(2) Für eine Übermittlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteiles folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.
(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.
4. Abschnitt: Kosten
§ 79. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, sind von dem Fremden zu ersetzen.
(2) Wer einen Fremden entgegen Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen.
(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den Paragraphen 33 und 34 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 20000 Schilling vorzuschreiben.
(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.
5.Ziffer 5 Abschnitt: Strafbestimmungen
Schlepperei
§ 80. (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.
(2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
1. mit Geldstrafe bis zu 50000 Schilling zu bestrafen;
2. sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200000 Schilling zu bestrafen.
(3) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 2 ist strafbar.
(4) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 2 nicht strafbar.
(5) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.
Gerichtlich strafbare Schlepperei
§ 81. (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt und
1. damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder
Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert
oder
2. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder
3. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.
Unbefugter Aufenthalt
§ 82. (1) Wer
1. nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder
einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist
oder
2. einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
3. sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder
4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der 2 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10000 Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§§ 37 und 54 Abs. 4) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.
(3) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.
Sonstige Übertretungen
§ 83. Wer
1. Auflagen, die ihm die Behörde
a) bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
b) bei Bewilligung der Wiedereinreise auferlegt hat, mißachtet oder
2. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist, oder
3. als EWR-Bürger nicht fristgerecht die Ausstellung eines Ausweises für Fremde beantragt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 Schilling zu bestrafen.
Subsidiarität
§ 84. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 80, 82 oder 83 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. .
Besondere Bestimmungen für die Überwachung
§ 85. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdi-Abschnitt: Strafbestimmungen
Schlepperei
§ 80. (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.
(2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
1. mit Geldstrafe bis zu 50000 Schilling zu bestrafen;
2. sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200000 Schilling zu bestrafen.
(3) Der Versuch einer Übertretung nach Absatz 2, ist strafbar.
(4) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Absatz 2, nicht strafbar.
(5) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.
Gerichtlich strafbare Schlepperei
§ 81. (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt und
1. damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder
Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert
oder
2. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder
3. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen.
Unbefugter Aufenthalt
§ 82. (1) Wer
1. nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder
einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist
oder
2. einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
3. sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder
4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 15,),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der 2 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10000 Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (Paragraphen 37 und 54 Absatz 4,) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.
(3) Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4, begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.
Sonstige Übertretungen
§ 83. Wer
1. Auflagen, die ihm die Behörde
a) bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
b) bei Bewilligung der Wiedereinreise auferlegt hat, mißachtet oder
2. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist, oder
3. als EWR-Bürger nicht fristgerecht die Ausstellung eines Ausweises für Fremde beantragt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3000 Schilling zu bestrafen.
Subsidiarität
§ 84. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Paragraphen 80, 82, oder 83 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. .
Besondere Bestimmungen für die Überwachung
§ 85. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdi-
rektorrektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen. Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 82 oder 83 Z 2 lit. b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den §§ 16 oder 40 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengeis ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.
(4) Die wegen Übertretung nach § 80 verhängten Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.
8. Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen Zeitlicher Geltungsbereich
§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993, die §§ 75 und 76 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen für Dokumente und Sichtvermerke
§ 87. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Lichtbildausweise für Fremde gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Sichtvermerke in Bescheidform weiter.
Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen
§ 88. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdenpolizeigesetz gelten ab I.Jänner 1993 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1992/1993 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
(4) Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsverboten gemäß Abs. 3, die nicht den Bestimmungen des § 21 entspricht, ist auf Antrag des Fremden, gegen den das Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, von der Behörde neu festzusetzen. Ergibt sich hiebei, daß seit der Erlassung mehr als zehn Jahre vergangen sind, so ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben.
(5) Unbefristete Aufenthaltsverbote gemäß Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits 15 Jahre oder länger in Kraft waren, sind, sofern
1. den betroffenen Fremden während dieser Zeit ununterbrochen der Aufenthalt gestattet oder Vollstreckungsaufschub gewährt wurde (§ 6 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes) und
2. sie nicht gemäß Abs. 4 aufzuheben sind,
auf Antrag des Fremden aufzuheben, es sei denn, der Fremde hätte während dieser Zeit ein Verhalten gesetzt, das neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt hätte.
(6) Bescheide, mit denen nach dem Fremdenpolizeigesetz die Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen. Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 82, oder 83 Ziffer 2, Litera b, betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.
(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den Paragraphen 16, oder 40 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengeis ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.
(4) Die wegen Übertretung nach Paragraph 80, verhängten Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (Paragraph 60, SPG) zu verarbeiten. Paragraph 60, Absatz 2 und 3 SPG gilt.
8. Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen Zeitlicher Geltungsbereich
§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993, die Paragraphen 75 und 76 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen für Dokumente und Sichtvermerke
§ 87. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Lichtbildausweise für Fremde gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Sichtvermerke in Bescheidform weiter.
Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen
§ 88. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdenpolizeigesetz gelten ab römisch eins.Jänner 1993 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1992 aus 1993, begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
(4) Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsverboten gemäß Absatz 3,, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 21, entspricht, ist auf Antrag des Fremden, gegen den das Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, von der Behörde neu festzusetzen. Ergibt sich hiebei, daß seit der Erlassung mehr als zehn Jahre vergangen sind, so ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben.
(5) Unbefristete Aufenthaltsverbote gemäß Absatz 3,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits 15 Jahre oder länger in Kraft waren, sind, sofern
1. den betroffenen Fremden während dieser Zeit ununterbrochen der Aufenthalt gestattet oder Vollstreckungsaufschub gewährt wurde (Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Fremdenpolizeigesetzes) und
2. sie nicht gemäß Absatz 4, aufzuheben sind,
auf Antrag des Fremden aufzuheben, es sei denn, der Fremde hätte während dieser Zeit ein Verhalten gesetzt, das neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt hätte.
(6) Bescheide, mit denen nach dem Fremdenpolizeigesetz die Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
Verweisungen
§ 89. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes oder auf fremdenbezogene Bestimmungen des Paßgesetzes 1969 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 90. Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 1 Z 4 und 63 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 5 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 2, 14 Abs: 2 und des ersten Satzes des § 16 sowie des § 65 Abs. 2 Z 2 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 81 ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Artikel II
Das Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Den in Abs. 1 genannten Asylwerbern sowie Asylwerbern, die gemäß § 37 des Fremdengesetzes — FrG, BGBl. Nr. 838/1992, nicht zurückgewiesen werden dürfen, ist die Einreise, wenn sie nicht schon nach dem 2. Teil des Fremdengesetzes gestattet werden kann, formlos zu gestatten."
2. Der 5. Abschnitt des 2. Hauptstückes lautet:
„5. Abschnitt Geltung des Fremdengesetzes
§ 9. (1) Das Fremdengesetz findet auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8), mit Ausnahme der §§ 17, 23 bis 25, 27 Abs. 3 und 4, 28 bis 36, 38 bis 40 sowie 63 und 82 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot, das gegen
solche Fremde erlassen worden ist, wird ungeachtet der im § 22 FrG genannten Voraussetzungen erst durchsetzbar, wenn der Fremde seine Aufenthaltsberechtigung verloren hat.
(2) Das Bundesasylamt hat den Verlust der Aufenthaltsberechtigung (§§ 5, 7 Abs. 3 und 8 Abs. 3) unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen."
Artikel III
Das Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird, BGBl. Nr. 466/1992, wird wie folgt geändert:
1. Dem Titel ist der Kurztitel „(Aufenthaltsgesetz)" beizufügen.
2. Der erste Satz des § 1 Abs. 1 lautet:
„Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes — FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.)"
3. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
4. § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Bewilligung tritt auch mit der rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 18 FrG) außer Kraft."
5. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Bewilligung ersetzt einen gemäß dem Fremdengesetz notwendigen Sichtvermerk und ist in der Form eines österreichischen Sichtvermerkes zu erteilen."
6. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Im übrigen findet das Fremdengesetz auch auf alle Fremden Anwendung, die eine Bewilligung haben."
Verweisungen
§ 89. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes oder auf fremdenbezogene Bestimmungen des Paßgesetzes 1969 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 90. Mit der Vollziehung der Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 4 und 63 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 5, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der Paragraphen 12, Absatz 2, 14, Abs: 2 und des ersten Satzes des Paragraph 16, sowie des Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 2, ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des Paragraph 81, ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Artikel römisch zwei
Das Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2) Den in Absatz eins, genannten Asylwerbern sowie Asylwerbern, die gemäß Paragraph 37, des Fremdengesetzes — FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, nicht zurückgewiesen werden dürfen, ist die Einreise, wenn sie nicht schon nach dem 2. Teil des Fremdengesetzes gestattet werden kann, formlos zu gestatten."
2. Der 5. Abschnitt des 2. Hauptstückes lautet:
„5. Abschnitt Geltung des Fremdengesetzes
§ 9. (1) Das Fremdengesetz findet auf Flüchtlinge, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 7,) und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 8,), mit Ausnahme der Paragraphen 17, 23 bis 25, 27 Absatz 3 und 4, 28 bis 36, 38 bis 40 sowie 63 und 82 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot, das gegen
solche Fremde erlassen worden ist, wird ungeachtet der im Paragraph 22, FrG genannten Voraussetzungen erst durchsetzbar, wenn der Fremde seine Aufenthaltsberechtigung verloren hat.
(2) Das Bundesasylamt hat den Verlust der Aufenthaltsberechtigung (Paragraphen 5, 7, Absatz 3 und 8 Absatz 3,) unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen."
Artikel römisch drei
Das Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Titel ist der Kurztitel „(Aufenthaltsgesetz)" beizufügen.
2. Der erste Satz des Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Fremde (Paragraph eins, Absatz eins, des Fremdengesetzes — FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,) brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (Paragraph 5, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311) in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.)"
3. Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
4. Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Bewilligung tritt auch mit der rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 18, FrG) außer Kraft."
5. Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Bewilligung ersetzt einen gemäß dem Fremdengesetz notwendigen Sichtvermerk und ist in der Form eines österreichischen Sichtvermerkes zu erteilen."
6. Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3) Im übrigen findet das Fremdengesetz auch auf alle Fremden Anwendung, die eine Bewilligung haben."
Klestil Vranitzky