Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens," 2. Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins, a eingefügt: „§ 1 a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für eine Abfertigung, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Urteiles, in dem die Prüfung ergab, daß sich seine persönliche Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Angestelltengesetzes (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, oder des Paragraph 22, Absatz 2, des Gutsangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift von der Zahlung einer Abfertigung zum Teil oder zur Gänze befreit wurde. (2) Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld umfaßt den Teil der Abfertigung, den der Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, dem Anspruchsberechtigten nicht ausbezahlen muß, und die dem Arbeitnehmer diesbezüglich erwachsenen tarifmäßigen Verfahrenskosten und Barauslagen sowie die von ihm zu ersetzenden Prozeßkosten. (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß 1. das Vorliegen eines Insolvenztatbestandes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, nicht erforderlich ist, 2. für das Verfahren das Arbeitsamt zuständig ist, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das das Urteil in erster Instanz erlassen hat, 3. die Antragsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit der Zustellung des dem Anspruchsberechtigten gegenüber rechtskräftig gewordenen Urteiles zu laufen beginnt und 4. ein Übergang des Anspruches (Paragraph 11,) nicht stattfindet." 3. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. für gesicherte Ansprüche — mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt —, die nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, entstanden sind, sofern innerhalb der Frist nach Absatz eins a,) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, b) die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, c) die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder d) bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;" 4. Nach Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Absatz 3, a eingefügt: „(3 a) Wenn der Anspruchsberechtigte 1. einem Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes,. Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der geltenden Fassung unterliegt, 2. einen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,
Ziffer 3 Präsenz- oder Zivildienst im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 683 aus 1991,, in der geltenden Fassung leistet, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,) für die Zeit des Kündigungsschutzes nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes oder des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet oder wenn Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abfertigung nach Paragraph 23, a Absatz 3 und 4 AngG gebührt." 5. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende, im Fall des Paragraph 3, Absatz 3, a mit dem rechtzeitigen Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses bzw., wenn dieses nicht mehr angetreten werden kann, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses;" 6. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. hinsichtlich von Ansprüchen nach Paragraph eins, Absatz 2, ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, mit der Zustellung der Klage an den Arbeitnehmer;" 7. Dem Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Durch den fristgerechten Antrag (Paragraph 6, Absatz eins,) werden Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen." 8. Paragraph 7, Absatz 6, letzter Satz lautet: „§ 8 Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden." 9. Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Ist der Arbeitnehmer auf Grund eines Urteiles nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung von Insolvenz-Ausfallgeld (Paragraph 6, Absatz eins,) auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Ausmaß des zuzuerkennenden Insolvenz-Ausfallgeldes über." 10. Im Paragraph 13, Absatz 4, treten anstelle des letzten Satzes folgende Sätze: „Die diesbezüglichen Kosten trägt der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, wobei der Fonds der Finanzprokuratur für ihre Vertretungsbemühungen jährlich im nachhinein eine Vergütung zu entrichten hat. Die Vergütung wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt." 11. Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17, a eingefügt: „§ 17 a. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph eins, a, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, a, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, der an Paragraph 7, Absatz eins, angefügte Satz, Paragraph 7, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 7, Absatz 7 und die im Paragraph 13, Absatz 4, anstelle des letzten Satzes tretenden Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft." Artikel römisch zwei Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer 5, lautet: „5. bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (Paragraph 254, ASVG);" 2. Nach Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5, a eingefügt: „5 a. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers (Paragraph eins, Absatz eins, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. HA aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung) durch berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch Kündigung seitens des Arbeitgebers;" 3. Paragraph 13, e Absatz eins, erster Satz lautet: „Wird ein Anspruch auf Abfertigung durch Auszahlung abgegolten, so sind für den Erwerb eines neuen Anspruches die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 13, b neuerlich zu erfüllen; dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um einen Anspruch nach Paragraph 13, a Absatz 125 a, handelt." 4. Nach Paragraph 13, e Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Hat der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz des Arbeitgebers noch keinen Abfertigungsanspruch nach Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer 5, a erworben, so sind die in diesem Arbeitsverhältnis verbrachten Beschäftigungszeiten sowohl für die Bemessung eines neuen Abfertigungsanspruches als auch für die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 13, b zu berücksichtigen." 5. Der bisherige Text des Paragraph 13, f erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; ihm wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Im Falle des Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer 5, a ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Arbeitgeber (Masseverwalter) zu melden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Anspruch des Arbeitnehmers zu errechnen und diesen zur Geltendmachung aufzufordern." 6. Paragraph 25, a Absatz 7, lautet: „(7) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Per-
sonen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend." 7. Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, lautet: ,,a) auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge verjährt bei Zuschlagsschuldnern (Arbeitgeber) und Zuschlagsmithaftenden binnen drei Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes ;" 8. Paragraph 40, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „§§ 13 a Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a, 13 e Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, 13, f Absatz 2, 25, a Absatz 7 und 29 Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft." Artikel römisch drei Übergangsbestimmungen (1) Die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) für den niedrigeren Zuschlag zu erlassende Verordnung ist erstmals für die Beitragsperiode 1996 zu erlassen. Bis zum Beginn der Beitragsperiode 1996 haben Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, den vollen Zuschlag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, IESG zu entrichten. (2) Wird in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1995 über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet oder liegen die einem solchen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 IESG gleichzuhaltenden Umstände (Insolvenz im Sinne des IESG) vor, so hat der Arbeitnehmer den Abfertigungsanspruch gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer 5, a BUAG binnen sechs Monaten nach der Aufforderung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Paragraph 13, f Absatz 2, BUAG bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, der Ausgleichsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem 31. Dezember 1995 stattfindet, die jeweils vorausgegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt erfolgte. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen zu ersetzen, die diese zur Auszahlung gebracht hat, wenn der Arbeitnehmer zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG insolvent ist. Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers bezüglich ihrer Abfertigungen zur Gänze abgerechnet, hat sie diese ausbezahlten Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, AO nach dem 31. Dezember 1995 stattfindet, die jeweils vorausgegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt erfolgte. (4) Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, wird für die Beitragsperioden 1993 und 1994 mit 0,1 vH festgesetzt. Die Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren sowie die sonstigen Spesen, welche auf Grund von Krediten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, IESG für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994 anfallen, sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13, IESG) durch den Bund umgehend zu ersetzen. Bei Kreditaufnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, IESG, welche in den Jahren 1993 und 1994 durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erfolgen, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Artikel römisch vier Sonderbestimmung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz Abweichend von Paragraph 51, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1991,, sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1993 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
Klestil Vranitzky