Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1992, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1990, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz 4, lautet: „(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Darüber

hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Absatz eins,) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen." 2. Paragraph 3, Absatz 6, lautet: „(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin (Heimarbeiterin) oder, wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat (Absatz 4,), unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich Mitteilung zu machen. Hiebei sind Name, Alter, Tätigkeit und der Arbeitsplatz der werdenden Mutter sowie der voraussichtliche Geburtstermin anzugeben. Ist der Betrieb vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommen, so hat der Dienstgeber die Mitteilung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin an die gemäß Paragraph 35, Absatz eins, berufene Behörde zu richten. Eine Abschrift der Meldung an die Arbeitsinspektion oder die sonst zuständige Behörde ist der Dienstnehmerin (Heimarbeiterin) vom Dienstgeber zu übergeben. Ist in einem Betrieb eine eigene betriebsärztliche Betreuung eingerichtet, so hat der Dienstgeber auch den Leiter der betriebsärztlichen Betreuung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin zu informieren." 3. An Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Dienstgeber gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel des Beschäftigers einer schwangeren Dienstnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen." 4. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 9 und 10 lautet: „2. Arbeiten, die von werdenden Müttern überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen, es sei denn, daß Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche alle derartigen Arbeiten, sofern sie länger als vier Stunden verrichtet werden, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; 4. Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann; 9. Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten und sonstige Arbeiten, bei denen durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt. Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche sind Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, leistungsbezogene Prämienarbeiten sowie Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo jedenfalls untersagt; Arbeiten, für die Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, können im Einzelfall vom zuständigen Arbeitsinspektorat untersagt werden; 10. Arbeiten, die von werdenden Müttern ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, daß ihnen Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit gegeben wird." 5. Paragraph 4, Absatz 5, lautet: „(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten, 1. bei denen sie sich häufig übermäßig strecken oder beugen oder bei denen sie häufig hocken oder sich gebückt halten müssen, sowie 2. bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen oder 3. bei denen die Dienstnehmerin sie besonders belästigenden Gerüchen oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist, nicht beschäftigt werden, wenn das Arbeitsinspektorat auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen entscheidet, daß diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind und im Fall der Ziffer 3, dies auch von einem Gutachten eines Arbeitsinspektions- oder Amtsarztes bestätigt wird." 6. Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art des Betriebes gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß andere

Dienstnehmer, die im selben Raum wie die werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen." 7. Paragraph 5, Absatz eins, lautet: „(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (Paragraph 3, Absatz eins,) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen." 8. Paragraph 5, Absatz 5, lautet: „(5) Wird dem Auftrag nach Absatz 4, nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Paragraph 36,) die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen. Paragraph 7, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, sowie Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, bleiben unberührt." 9. Paragraph 8, samt Überschrift lautet: „Verbot der Leistung von Überstunden § 8. Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden übersteigen." 10. Paragraph 10, Absatz 4, lautet: „(4) Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes im zweiten Lebensjahr des Kindes oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten, dritten und vierten Lebensjahr des Kindes kann das Gericht die Zustimmung zur Kündigung, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt wurde, auch dann erteilen, wenn der Dienstgeber den Nachweis erbringt, daß die Kündigung durch Umstände, die in der Person der Dienstnehmerin gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Dienstnehmerin entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Nimmt bei Verhinderung des in Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung befindlichen Vaters die Dienstnehmerin Karenzurlaub oder vereinbarte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach Ende dieses Karenzurlaubes oder dieser Teilzeitbeschäftigung." 11. Das Zitat in Paragraph 10, Absatz 6, lautet „Abs. 1 bis 4". 12. Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10, a samt Überschrift eingefügt: „Befristete Dienstverhältnisse § 10 a. (1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz eins, oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz 3, gehemmt, es sei denn, daß die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist. (2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist. (3) Wird der Ablauf des Arbeitsverhältnisses gemäß Absatz eins, gehemmt, so besteht bei einem Beschäftigungsverbot gemäß den Paragraphen 4, oder 6 Anspruch auf Wochengeld gemäß den Bestimmungen des ASVG." 13. Der zweite Halbsatz des Paragraph 11, lautet: „in dem ihr Dienstverhältnis nach den Paragraphen 10, Absatz eins, 3 und 4, 10 a Absatz eins, 15, Absatz 4, 15, a Absatz eins, Ziffer 4, 15, b Absatz 5 und Paragraph 15, c Absatz 10 und den dafür sonst geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann." 14. Paragraph 12, lautet: „§ 12. (1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden. (2) Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin 1. die ihr auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten schuldhaft gröblich verletzt, insbesondere wenn sie ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterläßt; 2. im Dienst untreu ist oder sich in ihrer Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt; 3. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Dienstgebers ein der Verwendung im Betrieb (Haushalt) abträgliches Nebengeschäft betreibt; 4. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen im

Betrieb (Haushalt) tätige oder anwesende Familienangehörige oder Dienstnehmer des Betriebes (Haushalts) zuschulden kommen läßt; 5. sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht. (3) In den Fällen des Absatz 2, 2 1 und 4 ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen. (4) In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 und 5 kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam." 15. Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, lauten: „(1) Macht die Anwendung des Paragraph 4,, des Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 oder des Paragraph 6,, soweit Paragraph 10, a Absatz 3, nicht anderes bestimmt, eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. (4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen." 16. An Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Der erste Karenzurlaub im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet." 17. Paragraph 15, c Absatz 2 bis 6 lautet: „(2) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung ihrer Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel ihrer gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. (3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz, dem EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung 1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; 2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder beide Eltern abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. (4) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muß mindestens drei Monate dauern und beginnt entweder 1. im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 oder 2. einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) oder 3. im Anschluß an einen Karenzurlaub im ersten Lebensjahr des Kindes nach diesem Bundesgesetz, dem EKUG oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften oder 4. im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters. (5) Erfolgt die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 6,) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, kann die Dienstnehmerin 1. eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn von ihr oder dem Vater im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird, oder 2. eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes von ihr oder dem Vater weder Karenzurlaub noch von beiden gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird oder 3. eine Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig mit dem Vater bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. (6) Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage 1. bei Inanspruchnahme durch die Dienstnehmerin im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes spätestens bis zum Ende der Frist nach Paragraph 5, Absatz eins,, 2. bei Inanspruchnahme im ersten Lebensjahr des Kindes, bei Teilung der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater und bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung beider

Elternteile spätestens vier Wochen nach der Entbindung, 3. bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 6,) unverzüglich bekanntzugeben und dem Dienstgeber nachzuweisen, daß der Vater keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat die Dienstnehmerin bis zum Ende der Schutzfrist, in den Fällen der Ziffer eins und 3 binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub während des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen will." 18. Paragraph 15, d Absatz eins, lautet: „§ 15 d. (1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen." 19. Paragraph 19, lautet: „§ 19. (1) Paragraph 3, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1977,, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist. (2) Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der Paragraphen 4, 5, Absatz 4 und 9 Absatz 3, Empfehlungen zu erteilen. Paragraph 6, des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes gilt sinngemäß." 20. Paragraph 21, lautet: „§ 21. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei Minderjährigen muß dieser Vereinbarung eine Bescheinigung eines Gerichtes (Paragraph 92, ASGG), der Personalvertretung oder des Betriebsrates beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde." 21. Paragraph 22, lautet: „§ 22. (1) Paragraph 12, ist nicht anzuwenden, wenn die Entlassung der Bediensteten durch das rechtskräftige Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicher oder anderer dienstrechtlicher Vorschriften gebildeten Disziplinarkommission (Disziplinargericht) verfügt wird oder das Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt. (2) Unbeschadet der im Paragraph 12, Absatz 2, angeführten Entlassungsgründe kann das Gericht die Zustimmung zur Entlassung erteilen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes oder anderer österreichischer Rechtsvorschriften ausgeschlossen hätten." 22. An Paragraph 23, Absatz 2, wird als letzter Satz angefügt: „§ 15 Absatz 2, letzter Satz findet Anwendung." 23. Die Überschrift des Abschnittes römisch vier lautet: „Sonderbestimmungen für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen, die in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind" 4. Paragraph 24, lautet: „§ 24. Abschnitt römisch zwei gilt mit den in den Paragraphen 25, 27, 29 und 30 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind." 25. Paragraph 25, lautet: „§ 25. Die Paragraphen 7, (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auflegen des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Paragraph 15, (Karenzurlaub) gilt unter der Voraussetzung, daß für die Dauer des Karenzurlaubes die Hausgemeinschaft aufgelöst wird." 26. Paragraph 26, enfällt. 27. Paragraph 27, lautet samt Überschrift: „Kündigungsschutz § 27. Paragraph 10, Absatz eins und 2 gilt für Hausangestellte und Hausgehilfinnen für die Zeit nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bis zur Entbindung nicht. Während der Dauer des Kündigungsschutzes kann rechtswirksam gekündigt werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt worden ist. Die Zustimmung zur Kündigung ist nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber wegen Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, eine Arbeitskraft im Haushalt zu beschäftigen, oder der Grund, der für ihre Beschäftigung maßgebend war, weggefallen ist, oder wenn sich die Dienstnehmerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Rechtsbelehrung der Parteien durch den Vorsitzenden über den Kündigungsschutz nach diesem Bundesgesetz mit der Kündigung einverstanden erklärt. Eine entgegen diesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam." 28. Paragraph 28, entfällt.

Ziffer 29 Paragraph 29, Absatz eins, lautet: „(1) Hausangestellte und Hausgehilfinnen, deren Dienstverhältnis in der Zeit nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bis zur Entbindung durch Kündigung des Dienstgebers beendet worden ist, haben Anspruch auf eine Sonderunterstützung. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderunterstützung sind die Vorschriften des Paragraph 162, Absatz 3 und 4 des ASVG sinngemäß anzuwenden. Die Sonderunterstützung gebührt ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Tag bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Anspruch auf Wochengeld nach den Vorschriften des ASVG besteht. Die Sonderunterstützung gebührt auch, wenn das Dienstverhältnis mit Zustimmung des Gerichts vor dem im Paragraph 27, genannten Zeitraum durch den Dienstgeber gekündigt worden ist, durch vorzeitigen Austritt aus einem wichtigen Grund oder durch eine von der Dienstnehmerin nicht verschuldete Entlassung geendet hat, und zwar frühestens ab dem Beginn des sechsten Monats der Schwangerschaft." 30. Paragraph 35, Absatz eins und 2 lautet: „(1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, unterliegen, vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat, in den anderen vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen. (2) Bescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, sind zu befristen. Bescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektion entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Berufungen gegen Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9,, Absatz 4 und 5, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3, kommt keine aufschiebende Wirkung zu." 31. Der bisherige Paragraph 35, Absatz 3, entfällt. Paragraph 35, Absatz 4, erhält die Bezeichnung „Abs. 3". 32. Paragraph 36, letzter Satz lautet: „Für Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist zuständige Behörde die Berghauptmannschaft, für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, die gemäß Paragraph 20, des Verkehrsarbeitsinspektionsgesetzes zuständige Behörde, für Privathaushalte die Bezirksverwaltungsbehörde." 33. Paragraph 37, Absatz eins, lautet: „(1) Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die dem Paragraph 3, Absatz eins, 3, 6 und 7, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraphen 6 bis 8, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 17,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, oder einem Bescheid nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3, und 4 zuwiderhandeln, sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit einer Geldstrafe von 1000 S bis 25000 S, im Wiederholungsfalle von 3000 S bis 50000 S zu bestrafen." 34. Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38, a samt Überschrift eingefügt: „Übergangsbestimmungen § 38 a. (1) Ansprüche, die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, neu geschaffen wurden, haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1992 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Jänner 1993 und der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Jänner 1993 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben. (2) Bestehende Regelungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Einzelvereinbarungen über die Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, werden auf den Anspruch nach Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz angerechnet." 35. In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, wird der Ausdruck „Verkehrsarbeitsinspektion" durch den Ausdruck „Verkehrs-Arbeitsinspektion" ersetzt. 36. Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Die Paragraphen 3, Absatz 4, 6 und 7, 4 Absatz 2, Ziffer 2, 4, 9 und 10, 4 Absatz 5 und 6, 5 Absatz eins und 5, 8, 10 Absatz 4 und 6, 10 a, 11, 12, 14 Absatz eins und 4, 15 Absatz 2, 15, c Absatz 2 bis 6, 15 d Absatz eins, 19, 21, 22, 23, Absatz 2, 24, 25, 27, 29, Absatz eins, 35, 36, 37, Absatz eins, 39, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c und 38 a sowie der Entfall der Paragraphen 26 und 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft." Artikel römisch zwei Änderung des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 8, Absatz 2 bis 5 lautet: „(2) Der männliche Arbeitnehmer kann die Herabsetzung seiner Arbeitszeit um mindestens

zwei Fünftel seiner gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. (3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung 1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; 2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. (4) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers muß mindestens drei Monate dauern und beginnt 1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 5, Absatz eins, MSchG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) oder 2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist ( Fälle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,); Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden, oder 3. im Anschluß an einen Karenzurlaub im ersten Lebensjahr des Kindes nach diesem Bundesgesetz, dem MSchG oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder 4. im Anschluß an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter. (5) Erfolgt die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 2, Absatz 2,) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung 1. bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird oder 2. bis zum Ablauf" des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes weder Karenzurlaub noch von beiden Elternteilen gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird oder 3. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt." 2. Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz lautet: „Lehnt der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Arbeitnehmer bis zum Ende der Schutzfrist der Mutter (gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften), im Fall der Ziffer 2, binnen weiteren zwei Wochen, bekanntzugeben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen will." 3. Paragraph 9, Absatz eins, lautet: „(1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen." 4. Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 12, samt Überschrift eingefügt: „Übergangsbestimmungen § 12. (1) Ansprüche, die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, neu geschaffen wurden, haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1992 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Jänner 1993 und der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Jänner 1993 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben. (2) Bestehende Regelungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Einzelvereinbarungen über die Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, werden auf den Anspruch nach Paragraph 7, (Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz MSchG) angerechnet." 5. Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, mit Überschrift angefügt: „Vollziehung § 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. für Dienstverhältnisse zum Bund die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;

Ziffer 2 a) für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14, Absatz 2, B-VG) und b) für Dienstverhältnisse der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bestimmt sind (Artikel 14, a Absatz 3, B-VG), das Land; 3. hinsichtlich der Befreiung von Stempelgebühren (Paragraph 4, Absatz 2,) der Bundesminister für Finanzen, 4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich der Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen." 6. Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, mit Überschrift angefügt: „Inkrafttreten § 14. Paragraph 8, Absatz 2 bis 5, Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft." Artikel römisch drei Änderung des Hausbesorgergesetzes Das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1985, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph 14, b Absatz eins, lautet: „(1) Für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 und des Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, und eines Karenzurlaubes gemäß den Paragraphen 15, 15, a, 15 b und 15 d MSchG und den Paragraphen 2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, entfällt der Entgeltanspruch nach Paragraphen 7 und 12 und der Anspruch auf Materialkostenersatz gemäß Paragraph 8 Punkt 2, Paragraph 17, Absatz 3, lautet: „(3) Für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß Paragraphen 3 bis 5 Absatz eins, MSchG und des Karenzurlaubes (Paragraphen 15, 15, a, 15 b und 15 d MSchG und Paragraphen 2, 5 und 9 EKUG), der Freistellung nach Paragraph 117, ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach Paragraph 119, ArbVG hat der Hauseigentümer auf seine Kosten für eine Vertretung zu sorgen. Der Anspruch des Hausbesorgers auf Beibehaltung der Dienstwohnung bleibt unberührt. Vereinbarungen mit dem Hausbesorger über Tätigkeiten, die mit der Dienstwohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind für Zeiten des Karenzurlaubes, der Freistellung nach Paragraph 117, ArbVG und der erweiterten Bildungsfreistellung nach Paragraph 119, ArbVG zulässig." 3. In Paragraph 31, wird folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Die Paragraphen 14, b Absatz eins und 17 Absatz 3,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft." Artikel römisch vier Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1992,, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), gilt nicht als geringfügig; ferner gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, nicht als geringfügig, außer für die Dauer der Beschäftigungsverbote gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, und eines Karenzurlaubes gemäß den Paragraphen 15, 15, a, 15 b und 15 d des Mutterschutzgesetzes und den Paragraphen 2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzurlaubsgeld gemäß den Paragraphen 26 und 26 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609." 2. Nach Paragraph 548, wird folgender Paragraph 549, angefügt: „§ 549. Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft." Artikel römisch fünf Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz eins, lautet: „(1) Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts, 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene,

Ziffer 5 beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird." 2. Nach Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Absätze 1 a und 1 b eingefügt: „(1 a) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhälthis 1. vom Arbeitgeber selbst sexuell belästigt wird oder 2. der Arbeitgeber es schuldhaft unterläßt, eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn der Arbeitnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird. (1 b) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder 2. wenn der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens des Arbeitgebers oder Vorgesetzten oder Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Arbeitsverhältnis gemacht wird." 3. Paragraph 2, Absatz 2, lautet: „(2) Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen keine Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen." 4. Paragraph 2, a Absatz eins, lautet: „(1) Ist das Arbeitsverhältnis wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Schadenersatz im Ausmaß von bis zu zwei Monatsentgelten verpflichtet." 5. Nach Paragraph 2, a Absatz eins, wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Machen mehrere Bewerber Ansprüche nach Absatz eins, klagsweise geltend, so ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit zwei Monatsentgelten begrenzt und auf die diskriminierten Kläger nach Köpfen aufzuteilen." 6. Paragraph 2, a Absatz 2, lautet: „(2) Erhält ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, durch den Arbeitgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Arbeitnehmer des anderen Geschlechtes, so hat er gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz." 7. Paragraph 2, a Absatz 5, lautet: „(5) Ist ein Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadenersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Entgeltdifferenz für vier Monate zwischen dem Entgelt, das der Arbeitnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt." 8. Nach Paragraph 2, a Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a eingefügt: „(5 a) Machen mehrere Arbeitnehmer Ansprüche nach Absatz 5, klagsweise geltend, so ist der Ersatzanspruch des einzelnen diskriminierten Bewerbers begrenzt mit der durch die Anzahl der diskriminierten Kläger geteilten Entgeltdifferenz für vier Monate zwischen dem Entgelt, das der Arbeitnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt." 9. Paragraph 2, a Absatz 7, lautet: „(7) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis diskriminierter Arbeitnehmer hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Paragraph 2, Absatz eins, a Ziffer 2, auch gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Arbeitnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 5000 S Schadenersatz." 10. Paragraph 2, a Absatz 8, lautet: „(8) Ist das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen des Geschlechtes des Arbeitnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendet worden, so kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden."

Ziffer 11 Der bisherige Paragraph 2, a Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(9)". 12. Nach Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Absatz 5, a eingefügt: „(5 a) Jede der in Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Interessenvertretungen soll zumindest eine Frau als Mitglied der Kommission vorschlagen. Auch bei der Nominierung der Ersatzmitglieder sollen von jeder Interessenvertretung mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden." 13. Paragraph 5, Absatz 3, lautet: „(3) Gutachten der Kommission sind nach den Bestimmungen des Verlautbarungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1985,, zu verlautbaren." 14. Paragraph 6, Absatz 4, lautet: „(4) Die Kommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne des Absatz 3,, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, nach den Bestimmungen des Verlautbarungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1985,, zu veröffentlichen." 15. Paragraph 6, a Absatz 4, lautet: „(4) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung nach Absatz eins und 2 nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand nach den Bestimmungen des Verlautbarungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1985,, zu verlautbaren." 16. Paragraph 10, Absatz eins, lautet: „(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches gilt für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute (Paragraphen 5, Absatz 2 und 7 Absatz 4,) mit Ausnahme jener Fachleute, die schriftliche Fachgutachten im Auftrag der Kommission erstellen." 17. Paragraph 10, blautet: „§ 10 b. Ansprüche nach Paragraph 2, a Absatz eins, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 2, a Absatz eins, oder 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß Paragraph 2, a Absatz 8, ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach Paragraph 2, a Absatz 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird. Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Kommission bewirkt die Hemmung der Fristen." 18. Nach Paragraph 10, b werden folgende Paragraphen 10, c und 10 d samt Überschriften eingefügt: „Auflegen des Gesetzes § 10 c. Jeder Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Strafbestimmungen § 10 d. Wer als privater Arbeitsvermittler gemäß den Paragraphen 17, ff Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts entgegen der Bestimmung des Paragraph 2, c einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines Stellenwerbers oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5000 S zu bestrafen." 19. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 12, Absatz eins, lautet: „(1) Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, 2. bei der Festsetzung des Entgelts, 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird." 20. (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 12, Absatz eins, werden folgende Absätze 1 a und 1 b eingefügt: „(1 a) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis 1. vom Arbeitgeber selbst sexuell belästigt wird oder 2. der Arbeitgeber es schuldhaft unterläßt, eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn der Arbeitnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird. (1 b) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

Ziffer eins eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder 2. wenn der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens des Arbeitgebers oder Vorgesetzten oder Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, 'Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Arbeitsverhältnis gemacht wird." 21. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 12, Absatz 2, lautet: „(2) Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen keine Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen." 22. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 13, Absatz eins, lautet: „(1) Ist das Arbeitsverhältnis wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Schadenersatz im Ausmaß von bis zu zwei Monatsentgelten verpflichtet." 23. (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Absatz eins, a eingefügt: „(1 a) Machen mehrere Bewerber Ansprüche nach Absatz eins, klagsweise geltend, so ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit zwei Monatsentgelten begrenzt und auf die diskriminierten Kläger nach Köpfen aufzuteilen." 24. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 13, Absatz 2, lautet: „(2) Erhält ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, durch den Arbeitgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Arbeitnehmer des anderen Geschlechtes, so hat er gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz." 25. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 13, Absatz 5, lautet: „(5) Ist ein Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadenersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Entgeltdifferenz für vier Monate zwischen dem Entgelt, das der Arbeitnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt." 26. (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 13, Absatz 5, wird folgender Absatz 5, a eingefügt: „(5 a) Machen mehrere Arbeitnehmer Ansprüche nach Absatz 5, klagsweise geltend, so ist der Ersatzanspruch des einzelnen diskriminierten Klägers begrenzt mit der durch die Anzahl der diskriminierten Kläger geteilten Entgeltdifferenz für vier Monate zwischen dem Entgelt, das der Arbeitnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt." 27. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 13, Absatz 7, lautet: „(7) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis diskriminierter Arbeitnehmer hat gegenüber dem Belästiger und im Falle des Paragraph 12, Absatz eins, a Ziffer 2, auch gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Arbeitnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 5000 S Schadenersatz." 28. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 13, Absatz 8, lautet: „(8) Ist das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen des Geschlechtes des Arbeitnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendet worden, so kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden." 29. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige Paragraph 13, Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(9)". 30. (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, samt Überschrift eingefügt: „Strafbestimmungen § 18. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß Stellenausschreibungen entgegen den in Ausführung des Paragraph 13, a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen durch private Arbeitsvermittler gemäß den Paragraphen 17, ff. Arbeitsmarktförderungsgesetz oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Stellenwerbers oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen, sofern eine solche durch die Landesgesetzgebung vorgesehen ist, mit Geldstrafe zu bestrafen sind. Deren Höhe ist von der Ausführungsgesetzgebung festzusetzen." 31. Paragraph 21, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „§ 2 Absatz eins, eins, a, 1 b und 2, Paragraph 2, a Absatz eins, eins, a, 2, 5, 5 a, 7, 8 und 9, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6, a Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraphen 10, b, 10 c und 10 d in der

Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft." 32. Nach Paragraph 21, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 12, Absatz eins, eins, a, 1 b und 2, Paragraph 13, Absatz eins, eins, a, 2, 5, 5 a, 7, 8 und 9 und Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, treten gegenüber den Ländern mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen." Artikel römisch sechs Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes Das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz — ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 23, lautet samt Überschrift: „Bemessung des Mindestentgelts § 23. Bei Festsetzung von Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen ist insbesondere auf deren Angemessenheit und die Entgeltbemessung in verwandten Wirtschaftszweigen Bedacht zu nehmen. Liegen Mindestentgelte unter dem Mindestentgeltniveau in verwandten Wirtschaftszweigen, so ist bei der Neufestsetzung von Mindestentgelten überdies auf dieses Entgeltniveau Bedacht zu nehmen." 2. Paragraph 50, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Im Betriebsrat sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein." 3. Nach Paragraph 55, Absatz 4, wird folgender . Absatz 4, a eingefügt: „(4 a) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer Bedacht genommen werden." 4. a) Paragraph 69, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Einem Ausschuß sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung übertragen werden." b) Paragraph 69, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Im übrigen gilt Absatz 2, zweiter Satz." 5. Der bisherige Text des Paragraph 80, erhält die Bezeichnung „(1)"; dem wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein." 6. Paragraph 81, Absatz 3, lautet: „(3) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer, der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden." 7. Paragraph 88, a Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Bei der Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft soll überdies auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer Bedacht genommen werden." 8. In Paragraph 97, Absatz eins, wird nach Ziffer 24, anstelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und folgende Ziffer 25, angefügt: „25. Maßnahmen zum Abbau der Benachteiligung von Frauen (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur Berücksichtigung von Familienpflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer." 9. Paragraph 125, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Im Jugendvertrauensrat sollen jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein." 10. Paragraph 131, b wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Im Zentraljugendvertrauensrat sollen jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein." 11. Paragraph 171, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „§§ 23, 50 Absatz 3, 55, Absatz 4, a, 69 Absatz 2 und Absatz 3, 80, Absatz 2, 81, Absatz 3, 88, a Absatz 2, letzter Satz, 97 Absatz eins, Ziffer 25, 125, Absatz 4 und 131 b Absatz 4, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft." Artikel VH Änderung des Angestelltengesetzes Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, lautet: „(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind."

Ziffer 2 Der Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, lautet: „Dieses Bundesgesetz findet ferner Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der nachstehenden Art angestellt sind:" 3. Paragraph 20, Absatz eins, lautet: „(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden und beträgt die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden." 4. Artikel römisch zwei lautet: „Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz findet auch auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten bei Wirtschaftstreuhändern angestellt sind. Paragraph 7, Absatz 4, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Teilnahme an einem Wettbewerb ist auf diese Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden. (2) Dieses Bundesgesetz findet ferner auf die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Dienstverhältnisse von Personen Anwendung, die zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten bei einem durch Bundesgesetz errichteten Fonds mit Rechtspersönlichkeit angestellt sind. Ausgenommen sind Dienstverhältnisse, auf die das Vertragsbedienstetengesetz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VBG sinngemäß anzuwenden ist." 5. Artikel römisch zehn Absatz 2, lautet: „(2) Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins und Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft." Artikel römisch acht Änderung des Gutsangestelltengesetzes Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/ 1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,, wird wie folgt geändert: . 1. Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 lautet: „Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder deren Nebengewerben vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind." 2. Paragraph 17, Absatz eins, lautet: „(1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden und beträgt die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden." 3. Paragraph 42, Absatz 3, lautet: „(3) Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft." Artikel römisch neun Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1987,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, lautet: „(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen." 2. Dem Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, samt Überschrift angefügt: „Inkrafttreten § 4. Paragraph eins, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft." Artikel römisch zehn Änderung des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes Das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz 1962, BGBl. Nr. 235, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1986,, wird geändert wie folgt: 1. Paragraph eins, Absatz 3, entfällt. Die Absatz 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Absatz 3 und 4 Punkt 2, Abschnitt römisch drei entfällt. 3. Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt römisch drei außer Kraft."

Artikel römisch elf Änderung des Arbeitszeitgesetzes Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 19, a wird folgender Abschnitt 6 a (Paragraphen 19, b bis 19 d) samt Überschrift eingefügt: „ABSCHNITT 6 a Vertragsrechtliche Bestimmungen Geltungsbereich § 19 b. (1) Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller "Art". (2) Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist. (3) Ausgenommen sind weiters 1. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, gelten; 2. Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgerger setz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt; 3. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind; 4. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,. Teilzeitarbeit § 19 c. (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. (2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. (3) Abweichend von Absatz 2, kann die Lage der Arbeitszeit vom Arbeitgeber geändert werden, wenn 1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist, 2. dem Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird, • 3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und 4. keine Vereinbarung entgegensteht. (4) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als 1. gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen, 2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten (Paragraph 8,) erforderlich ist, und 3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen. (5) Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.. (6) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, daß eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt. (7) Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der regelmäßig geleisteten Mehrarbeit (Absatz 5,) und für die Berechnung der Sozialleistungen (Absatz 6,) heranzuziehen ist. (8) Die Absatz 2 bis 5 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraph 15, c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/ 1989. Unabdingbarkeit § 19 d. Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Abschnittes zustehenden Rechte können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Paragraph 19, c Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, getroffen werden." 2. In Paragraph 20, Absatz eins, lautet der erste Halbsatz: „In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 14 bis 16, 18, 19 und 19 c Absatz 4, Ziffer eins und 2 keine Anwendung auf • vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten,"

Ziffer 3 Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32, a samt Überschrift eingefügt: ,,Verweisungen § 32 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden." 4. In Paragraph 33, wird folgender Absatz eins, b eingefügt: „ (1 b) Die Paragraphen 19, b, 19 c, 19 d, 20 Absatz eins und 32 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft." 5. In Paragraph 33, Absatz 4, Litera d, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera e, angefügt: ,,e) Hinsichtlich des Abschnittes 6 a der Bundesminister für Arbeit und Soziales." Artikel römisch zwölf Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 14, Absatz 7, lautet: „(7) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld herangezogen wurden, sind bei der Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, 1. das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, ist während des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes gestorben oder 2. es wird Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, in Anspruch genommen." 2. Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Das Arbeitslosengeld wird für die Dauer einer Ausbildung maximal für 26 Wochen gewährt, wenn a) ein Arbeitsloser nach einem Karenzurlaub aus Anlaß der Elternschaft und einem Bezug von Karenzurlaubsgeld die Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber wieder aufgenommen hat, b) diese Beschäftigung nach Ablauf des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes vom Arbeitgeber gekündigt wurde und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den vorstehenden Absätzen nicht gegeben ist, c) der Arbeitslose sich ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche arbeitslos meldet und keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann und d) der Arbeitslose sich einer Ausbildung im Rahmen der Arbeitsmarktförderung unterzieht oder deshalb nicht unterzieht, weil von der Arbeitsmarktverwaltung keine geeignete Ausbildung angeboten werden kann." 3. Dem Paragraph 31, a werden folgende Absatz 10 bis 12 angefügt: „(10) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15, c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes. (11) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 10, auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. (12) Bei Anwendung der Absatz 10 und 11 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 sinngemäß." 4. Paragraph 40, a erster Satz lautet: „Während einer Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 5, infolge Teilnahme an einer von der Arbeitsmarktverwaltung anerkannten Maßnahme oder gemäß Paragraph 18, Absatz 8, infolge Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen der Arbeitsmarktförderung gelten die Bezieher von Arbeitslosengeld als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes." 5. Paragraph 60, Absatz 2, Litera b, lautet: ,,b) durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistungen einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge), und zwar in Höhe von 50 vH im Jahre 1993 und in Höhe von 100 vH für Teilzeitbeihilfen für unselbständig erwerbstätige Mütter und für Wiedereinstellungsbeihilfen nach Artikel römisch 21 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung," 6. Nach Paragraph 78, wird folgender Paragraph 79, samt Überschrift angefügt: „Inkrafttreten § 79. Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz 8,, Paragraph 31, a Absatz 10 bis 12, Paragraph 40, a erster Satz und Paragraph 60, Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft." Artikel römisch dreizehn Änderung des Urlaubsgesetzes Das Urlaubsgesetz 1976, BGBl. Nr. 390, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, wird geändert wie folgt:

Ziffer eins Paragraph 16, samt Überschrift lautet: „Pflegefreistellung § 16. (1) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15, b Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt. (2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch gemäß Absatz eins, verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist und ihm für diesen Zeitraum der Dienstverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages zusteht. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung des für den Arbeitnehmer aufgewendeten Bruttoentgelts nach Abschnitt 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung. (3) Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung aus einem der in Absatz eins und 2 genannten Dienstverhinderungsgründe erschöpft, kann zu einem in Absatz 2, genannten Zweck Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angetreten werden." 2. Dem Paragraph 18, wird folgender Paragraph 19, samt Überschrift angefügt: „Inkrafttreten § 19. Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft." Artikel römisch vierzehn Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, wird geändert wie folgt: 1. In Artikel römisch eins, hat im Paragraph 8, Absatz 7, die Zahl „80 vH" durch die Zahl „70 vH" ersetzt zu werden. 2. In Artikel römisch eins werden folgende Paragraphen 19 und 20 samt Überschrift angefügt: „Erstattungsansprüche der Arbeitgeber für Pflegefreistellungen nach Paragraph 16, Absatz 2, des Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung § 19. (1) Leistet ein Arbeitgeber einem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung auf Grund des Paragraph 16, Absatz 2, des Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, so hat ihm auf Antrag der für den Arbeitnehmer jeweils zuständige Krankenversicherungsträger das dafür aufgewendete Bruttoentgelt binnen drei Monaten aus den allgemeinen Mitteln der Krankenversicherung zu erstatten. (2) Die Erstattungsregelung gilt für Arbeitnehmer, auf die Abschnitt 2 des Urlaubsgesetzes anzuwenden ist. Inkrafttreten § 20. Paragraph 8, Absatz 7 und Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft."

Klestil Vranitzky