Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angele-
genheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1992,, wie folgt geändert: I. Abschnitt römisch acht Ziffer 29, lautet: „29. Industrielle Gewinnung von Pflanzen, Rohölen Die im Zusammenhang mit der Produktion stehenden Überwachungs-, Kontroll- und Einstellarbeiten, ausgenommen die Rohstoffeinlagerung und die Produktverladung." II. Dem Abschnitt römisch sechzehn wird folgende Ziffer 20, angefügt: „20. Kreditkartenunternehmen Die Kontrolle, Überprüfung und Genehmigung bzw. Ablehnung von Kreditkartenumsätzen, die Entgegennahme von Verlust- und Diebstahlsanzeigen von Kreditkarten einschließlich der entsprechenden Abhilfemaßnahmen."
Hesoun