Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 4 und 13 des Tierversuchsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet: Begriffsbestimmung § 1. (1) „LD-50" ist jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 vH der so behandelten Versuchstiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht des Versuchstieres ausgedrückt. (2) „LD-50-Test" ist der Tierversuch, dessen einziges Ziel die Ermittlung der „LD-50" (Absatz eins,) ist, wobei sich die Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken. (3) Nicht als „LD-50-Tests" im Sinne von Absatz 2, gelten 1. Tierversuche, die neben der Ermittlung der „LD-50" auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen beinhalten, oder 2. Tierversuche, die auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich sind. Unzulässigkeit des LD-50-Tests § 2. (1) Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Tierversuchsgesetz ist ein „LD-50-Test" gemäß Paragraph eins, Absatz 2, unzulässig. (2) Ausnahmen von Absatz eins, sind, sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung stehen, nur zulässig für biologische Standardisierungen, sowie für die Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/ 1988. Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Sie gilt nicht für Tierversuche, die vor diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 8, Tierversuchsgesetz genehmigt

oder gemäß Paragraph 9, Tierversuchsgesetz der zuständigen Behörde bekanntgegeben wurden.

Busek