Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1992, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
„§ 1 a. Ausländische Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, soweit sie sich im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über die in § 8 Abs. 5 angeführten Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen."
2. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
1. § 3 Abs. 1 und 3, § 100 Abs. 1, die §§ 101 und 102, § 108 a, § 111 und die §§ 115 bis 117,
2. für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81 a und
3. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4,
die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, § 63 Abs. 1, die §§ 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96 und 114 anzuwenden.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen."
3. An den § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen."
4. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf der Konzession der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Konzession gilt für das ganze Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige schließen einander aus.
(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den gesamten Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risken zu decken beabsichtigt, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.
(3) Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins, a eingefügt:
„§ 1 a. Ausländische Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, soweit sie sich im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über die in Paragraph 8, Absatz 5, angeführten Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen."
2. Paragraph 2, lautet:
„§ 2. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben, und Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes unterliegen nicht diesem Bundesgesetz.
(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur
1. Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 100, Absatz eins,, die Paragraphen 101 und 102, Paragraph 108, a, Paragraph 111 und die Paragraphen 115 bis 117,
2. für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des Paragraph 81, a und
3. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die Paragraphen 26 bis 34, Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4,
die Paragraphen 36 bis 52, Paragraph 53, Absatz eins, 2, 3, erster Satz, 4 und 5, die Paragraphen 54 und 55, Paragraph 56, Absatz eins, 2, 4 und 5, die Paragraphen 57 bis 61, Paragraph 62, Absatz 2 bis 4, Paragraph 63, Absatz eins,, die Paragraphen 65 bis 67, 68 Absatz eins bis 3, 5 und 6, die Paragraphen 69 bis 73, 96 und 114 anzuwenden.
(3) Die Satzung eines inländischen Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen."
3. An den Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen."
4. Paragraph 4, lautet:
„§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung bedarf der Konzession der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Konzession gilt für das ganze Bundesgebiet. Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige schließen einander aus.
(2) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Sie bezieht sich jeweils auf den gesamten Versicherungszweig, es sei denn, daß das Versicherungsunternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil der Risken zu decken beabsichtigt, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A zu diesem Bundesgesetz.
(3) Die Konzession kann für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der Bezeichnung erteilt werden, die sich aus der Anlage B zu diesem Bundesgesetz ergibt.
(4)Absatz 4,Die für einen oder mehrere Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) erteilte Konzession umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risken in einem anderen Versicherungszweig, sofern diese in Zusammenhang mit dem Risiko eines Versicherungszweiges stehen, für den die Konzession erteilt wurde, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden.
(5) Risken, die unter Z 14, 15 und 17 der Anlage A fallen, können nicht als zusätzliche Risken anderer Versicherungszweige behandelt werden. Jedoch kann ein Risiko, das unter Z 17 der Anlage A fällt, unter den Voraussetzungen des Abs. 4 als zusätzliches Risiko des unter Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges oder dann als zusätzliches Risiko eines anderen Versicherungszweiges behandelt werden, wenn es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn
1. bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 GewO 1973 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht die persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen, die für die Führung des Betriebes erforderlich sind,
2. nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
3. die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß den §§ 73 f Abs. 2 und 3 und 73 g Abs. 5 erreichen,
4. der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht und die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt."
5. Nach dem § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
„§ 4 a. (1) Bietet ein Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen und gestattet er österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, so ist
1. unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, die Konzession zu versagen, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,
2. einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.
(2) Solange und insoweit im Hinblick auf einen Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, ein Beschluß gemäß Art. 29 b Abs. 4 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 44) oder Art. 32 b Abs. 4 der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 50) aufrecht ist, wonach Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht dieses Staates unterliegenden Mutterunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden müssen, so ist
1. die Erteilung der Konzession an ein unmittelbares oder mittelbares Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, in der gleichen Weise auszusetzen oder zu beschränken, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,
2. einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.
(3) Mit dem Antrag auf "Konzessionserteilung sind die Umstände bekanntzugeben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob es sich um ein Tochterunternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 handelt. Der beabsichtigte Erwerb von Anteilsrechten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist der Versicherungsaufsichtsbehörde vom inländischen Versicherungsunternehmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen."
6. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, zu versagen, wenn
1. es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in § 3 Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist,
2. es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,
Die für einen oder mehrere Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) erteilte Konzession umfaßt auch die Deckung zusätzlicher Risken in einem anderen Versicherungszweig, sofern diese in Zusammenhang mit dem Risiko eines Versicherungszweiges stehen, für den die Konzession erteilt wurde, denselben Gegenstand betreffen und durch denselben Vertrag gedeckt werden.
(5) Risken, die unter Ziffer 14,, 15 und 17 der Anlage A fallen, können nicht als zusätzliche Risken anderer Versicherungszweige behandelt werden. Jedoch kann ein Risiko, das unter Ziffer 17, der Anlage A fällt, unter den Voraussetzungen des Absatz 4, als zusätzliches Risiko des unter Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweiges oder dann als zusätzliches Risiko eines anderen Versicherungszweiges behandelt werden, wenn es sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn
1. bei den Mitgliedern des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinn des Paragraph 13, GewO 1973 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder diese Personen nicht die persönlichen Eigenschaften und die fachliche Eignung besitzen, die für die Führung des Betriebes erforderlich sind,
2. nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,
3. die Eigenmittel nicht den Mindestbetrag des Garantiefonds gemäß den Paragraphen 73, f Absatz 2 und 3 und 73 g Absatz 5, erreichen,
4. der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht und die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt."
5. Nach dem Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4, a eingefügt:
„§ 4 a. (1) Bietet ein Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen und gestattet er österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, so ist
1. unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, die Konzession zu versagen, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,
2. einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.
(2) Solange und insoweit im Hinblick auf einen Staat, der nicht Vertragsstaat des EWR ist, ein Beschluß gemäß Artikel 29, b Absatz 4, der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Artikel 4, der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 44) oder Artikel 32, b Absatz 4, der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 50) aufrecht ist, wonach Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht dieses Staates unterliegenden Mutterunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden müssen, so ist
1. die Erteilung der Konzession an ein unmittelbares oder mittelbares Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung, von denen wenigstens ein Mutterunternehmen seinen Sitz in diesem Staat hat, in der gleichen Weise auszusetzen oder zu beschränken, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht,
2. einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat zu untersagen, unmittelbar oder mittelbar Anteilsrechte an einem inländischen Versicherungsunternehmen in der Weise zu erwerben, daß dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung wird.
(3) Mit dem Antrag auf "Konzessionserteilung sind die Umstände bekanntzugeben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob es sich um ein Tochterunternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, handelt. Der beabsichtigte Erwerb von Anteilsrechten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, ist der Versicherungsaufsichtsbehörde vom inländischen Versicherungsunternehmen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen."
6. Paragraph 5, lautet:
„§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, zu versagen, wenn
1. es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten entspricht oder vergleichbar ist,
2. es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,
3.Ziffer 3 es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben; § 4 Abs. 6 Z 1 ist auf sie anzuwenden,
4. der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
(2) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen, das im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt ist, darf die Konzession nur für diese anderen Versicherungszweige erteilt werden.
(3) Unter den Eigenmitteln gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des § 73 b zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann."
7. Nach dem § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
„§ 5 a. (1) Einem Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR, das in einem anderen Vertragsstaat des EWR bereits eine Konzession besitzt oder beantragt hat, ist, wenn dies nicht die Interessen der Versicherten gefährdet, zu genehmigen, daß
1. das Eigenmittelerfordernis auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten berechnet wird,
2. abweichend von § 73 g Abs. 6 die dort genannten Vermögenswerte zur Gänze in anderen Vertragsstaaten belegen sein können, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,
3. es die Kaution nur in einem der Vertragsstaaten zu stellen hat, in denen es seine Tätigkeit ausübt.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur mit Zustimmung der übrigen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten erteilt werden, in denen das Unternehmen eine Konzession besitzt oder beantragt hat. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, zu dem eine der zuständigen Behörden
sich gegenüber den anderen zuständigen Behörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder eine oder mehrere der anderen zuständigen Behörden es verlangen.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat in seinem Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 anzugeben, welche Behörde künftig die Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten überwachen soll. Ist dies die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde, so hat sich diese gegenüber den anderen zuständigen Behörden hiezu bereit zu erklären, sofern die Wahl des Versicherungsunternehmens sachlich begründet ist. In diesem Fall ist die Kaution im Inland zu stellen. Eine Ablehnung der Erklärung hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen."
8. § 6 Abs. 2 läutet:
„(2) Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Verträge, die unter § 14 Abs. 4 Z 1 oder 4 fallen, nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die in § 8 Abs. 5 Z 1 angeführten Risken."
9. An den § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ansprüche aus dem im Inland betriebenen Versicherungsgeschäft der bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer können nur durch und gegen die Zweigniederlassung im Inland geltend gemacht werden. Ein Exekutionstitel aus diesen Ansprüchen ist gegen alle in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer wirksam und vollstreckbar. § 9 EO in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden."
10. An die Stelle des bisherigen § 7 tritt folgende Bestimmung:
„Vorschriften für den EWR
§ 7. (1) Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat sind § 4 Abs. 6 Z 3 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 4 nicht anzuwenden. § 4 a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist anzuwenden.
(2) § 6 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn
1. die Zweigniederlassung keine Konzession für den Versicherungszweig besitzt, unter den das Risiko fällt, oder
2. es sich um eines der in § 8 Abs. 5 angeführten Risken handelt oder
3. es sich um einen Lebensversicherungsvertrag handelt, der im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 aufes nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben; Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, ist auf sie anzuwenden,
4. der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
(2) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen, das im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt ist, darf die Konzession nur für diese anderen Versicherungszweige erteilt werden.
(3) Unter den Eigenmitteln gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des Paragraph 73, b zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann."
7. Nach dem Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5, a eingefügt:
„§ 5 a. (1) Einem Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR, das in einem anderen Vertragsstaat des EWR bereits eine Konzession besitzt oder beantragt hat, ist, wenn dies nicht die Interessen der Versicherten gefährdet, zu genehmigen, daß
1. das Eigenmittelerfordernis auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten berechnet wird,
2. abweichend von Paragraph 73, g Absatz 6, die dort genannten Vermögenswerte zur Gänze in anderen Vertragsstaaten belegen sein können, in denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,
3. es die Kaution nur in einem der Vertragsstaaten zu stellen hat, in denen es seine Tätigkeit ausübt.
(2) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur mit Zustimmung der übrigen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten erteilt werden, in denen das Unternehmen eine Konzession besitzt oder beantragt hat. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, zu dem eine der zuständigen Behörden
sich gegenüber den anderen zuständigen Behörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.
(3) Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder eine oder mehrere der anderen zuständigen Behörden es verlangen.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat in seinem Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz eins, anzugeben, welche Behörde künftig die Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten überwachen soll. Ist dies die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde, so hat sich diese gegenüber den anderen zuständigen Behörden hiezu bereit zu erklären, sofern die Wahl des Versicherungsunternehmens sachlich begründet ist. In diesem Fall ist die Kaution im Inland zu stellen. Eine Ablehnung der Erklärung hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen."
8. Paragraph 6, Absatz 2, läutet:
„(2) Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländisches Versicherungsunternehmen Verträge, die unter Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 fallen, nur mehr über seine inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für die in Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Risken."
9. An den Paragraph 6, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Ansprüche aus dem im Inland betriebenen Versicherungsgeschäft der bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherer können nur durch und gegen die Zweigniederlassung im Inland geltend gemacht werden. Ein Exekutionstitel aus diesen Ansprüchen ist gegen alle in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer wirksam und vollstreckbar. Paragraph 9, EO in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden."
10. An die Stelle des bisherigen Paragraph 7, tritt folgende Bestimmung:
„Vorschriften für den EWR
§ 7. (1) Auf Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat sind Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 4 nicht anzuwenden. Paragraph 4, a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist anzuwenden.
(2) Paragraph 6, Absatz 2, ist nicht anzuwenden, wenn
1. die Zweigniederlassung keine Konzession für den Versicherungszweig besitzt, unter den das Risiko fällt, oder
2. es sich um eines der in Paragraph 8, Absatz 5, angeführten Risken handelt oder
3. es sich um einen Lebensversicherungsvertrag handelt, der im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, auf
Initiative des Versicherungsnehmers zustande gekommen ist.
(3) Den bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern darf die Konzession nur erteilt werden, wenn sie sich verpflichten, daß die Zweigniederlassung den Anspruchsberechtigten aus dem im Inland betriebenen Versicherungsgeschäft eine öffentlich beglaubigte Urkunde mit den Namen der in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer ausstellt."
11. § 7 a lautet:
„§ 7 a. (1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
1. deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
2. auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
3. deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
(2) Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
(4) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht."
12. Nach dem § 7a wird folgender § 7 b eingefügt:
„Widerruf der Konzession
§ 7 b. (1) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
2. das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß § 104 a Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
3. das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde obliegen.
(2) Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß § 5 a Abs. 1 erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung
der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.
(3) Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
(4) Nach Widerruf der Konzession sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden."
13. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Mit dem. Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten
1. die Satzung,
2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
3. die Zusammensetzung der Eigenmittel,
4. die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
5. für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3) In der Satzung ist anzugeben, in welchen anderen Staaten das Versicherungsunternehmen durch Zweigniederlassungen tätig ist.
(4) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen
1. über die Provisionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
2. über das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
3. über die voraussichtliche Liquiditätslage,
4. über die zur Erfüllung der voraussichtlichen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und der Anforderungen an die Eigenmittelausstattung notwendigen finanziellen Mittel.
(5) Die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen sind außer bei folgenden Risken Bestandteil des Geschäftsplans:
1. den unter Z 4 bis 7, 11 und 12der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken;
2. den unter Z 14 und 15 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken, wenn der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt
Initiative des Versicherungsnehmers zustande gekommen ist.
(3) Den bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern darf die Konzession nur erteilt werden, wenn sie sich verpflichten, daß die Zweigniederlassung den Anspruchsberechtigten aus dem im Inland betriebenen Versicherungsgeschäft eine öffentlich beglaubigte Urkunde mit den Namen der in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer ausstellt."
11. Paragraph 7, a lautet:
„§ 7 a. (1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
1. deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
2. auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
3. deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
(2) Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
(4) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht."
12. Nach dem Paragraph 7 a, wird folgender Paragraph 7, b eingefügt:
„Widerruf der Konzession
§ 7 b. (1) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
2. das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß Paragraph 104, a Absatz eins und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
3. das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde obliegen.
(2) Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß Paragraph 5, a Absatz eins, erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung
der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.
(3) Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
(4) Nach Widerruf der Konzession sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden."
13. Paragraph 8, lautet:
„§ 8. (1) Mit dem. Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten
1. die Satzung,
2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
3. die Zusammensetzung der Eigenmittel,
4. die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
5. für den Betrieb des in Ziffer 18, der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3) In der Satzung ist anzugeben, in welchen anderen Staaten das Versicherungsunternehmen durch Zweigniederlassungen tätig ist.
(4) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen
1. über die Provisionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
2. über das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
3. über die voraussichtliche Liquiditätslage,
4. über die zur Erfüllung der voraussichtlichen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und der Anforderungen an die Eigenmittelausstattung notwendigen finanziellen Mittel.
(5) Die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen sind außer bei folgenden Risken Bestandteil des Geschäftsplans:
1. den unter Ziffer 4 bis 7, 11 und 12 d, e, r Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken;
2. den unter Ziffer 14 und 15 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken, wenn der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt
undund das Risiko mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang steht;
3. den unter Z 3, 8 bis 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:
a) 6,2 Millionen ECU Bilanzsumme,
b) 12,8 Millionen ECU Nettoumsatz,
c) durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres;
gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den gemäß § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S 1) entsprechenden Vorschrift eines anderen Vertragsstaates ein Konzernabschluß aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der vorstehenden Grenzen die Beträge des Konzernabschlusses maßgebend.
(6) Die Erteilung der Konzession kann mit Auflagen zu den in Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 angeführten Bestandteilen des Geschäftsplans verbunden werden, soweit dies zur Erfüllung zwingender Rechtsvorschriften erforderlich ist oder der Klarheit der Gliederung und sprachlichen Fassung dient."
14. An die Stelle des bisherigen § 8 a treten folgende Bestimmungen:
„Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 8 a. (1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Mit dem Geschäftsplan sind jedoch die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Mit dem Geschäftsplan ist vorzulegen:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt,
2. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.
Vorschriften für den EWR
§ 8 b. (1) § 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 4 sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.
(2) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat haben mit dem Geschäftsplan auch vorzulegen:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes verfügt,
2. einen Nachweis über die Eigenmittel des Unternehmens.
(3) Bei den bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern tritt an die Stelle der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 8 a Abs. 2 Z 2 eine jährliche Globalrechnung, die mit der für jeden Einzelversicherer vom Wirtschaftsprüfer ausgestellten Bestätigung vorzulegen ist, daß die durch die Versicherungsgeschäfte begründeten Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden."
15. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Änderungen der in § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.
(2) Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in § 8 Abs. 2 bis 5 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gelten § 8 a Abs. 2 Z 1 und § 8 b Abs. 2 Z 1.
(3) Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8 a Abs. 2 Z 1 oder § 8 b Abs. 2 Z 1, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen."
16. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Änderungen in der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8 a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben."
17. An die Stelle des bisherigen § 12 tritt folgende Bestimmung:
das Risiko mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang steht;
3. den unter Ziffer 3, 8 bis 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:
a) 6,2 Millionen ECU Bilanzsumme,
b) 12,8 Millionen ECU Nettoumsatz,
c) durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres;
gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den gemäß Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S 1) entsprechenden Vorschrift eines anderen Vertragsstaates ein Konzernabschluß aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der vorstehenden Grenzen die Beträge des Konzernabschlusses maßgebend.
(6) Die Erteilung der Konzession kann mit Auflagen zu den in Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, angeführten Bestandteilen des Geschäftsplans verbunden werden, soweit dies zur Erfüllung zwingender Rechtsvorschriften erforderlich ist oder der Klarheit der Gliederung und sprachlichen Fassung dient."
14. An die Stelle des bisherigen Paragraph 8, a treten folgende Bestimmungen:
„Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 8 a. (1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Mit dem Geschäftsplan sind jedoch die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Mit dem Geschäftsplan ist vorzulegen:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt,
2. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.
Vorschriften für den EWR
§ 8 b. (1) Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 4, sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.
(2) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat haben mit dem Geschäftsplan auch vorzulegen:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes verfügt,
2. einen Nachweis über die Eigenmittel des Unternehmens.
(3) Bei den bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern tritt an die Stelle der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 8, a Absatz 2, Ziffer 2, eine jährliche Globalrechnung, die mit der für jeden Einzelversicherer vom Wirtschaftsprüfer ausgestellten Bestätigung vorzulegen ist, daß die durch die Versicherungsgeschäfte begründeten Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden."
15. Paragraph 10, lautet:
„§ 10. (1) Änderungen der in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, ist anzuwenden.
(2) Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in Paragraph 8, Absatz 2 bis 5 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gelten Paragraph 8, a Absatz 2, Ziffer eins, und Paragraph 8, b Absatz 2, Ziffer eins Punkt (, 3,) Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 8, a Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 8, b Absatz 2, Ziffer eins,, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen."
16. Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2) Änderungen in der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie Änderungen in der Zusammensetzung der in Paragraph 8, a Absatz eins, zweiter Satz angeführten Organe sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben."
17. An die Stelle des bisherigen Paragraph 12, tritt folgende Bestimmung:
„Rechtsschutzversicherung
§ 12. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Z 17 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muß
1. sicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben, oder
2. die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen oder
3. in den Versicherungsverträgen dieses Versicherungszweiges dem Versicherten die Möglichkeit einräumen, einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Vertretung seiner Interessen zu betrauen, sobald er den Versicherer in Anspruch nehmen kann.
(2) Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Abs. 1 Z 2 übertragen wird, müssen im Sinn des § 4 Abs. 6 Z 1 geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Risken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
18. § 13 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind, eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens zu erwarten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung nicht die erforderlichen Eigenmittel besitzt."
19. An die Stelle der bisherigen §§ 14 bis 17 treten folgende Bestimmungen:
„Dienstleistungsverkehr
§ 14. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Vertragsversicherung in Österreich ohne Errichtung einer Zweigniederlassung und ohne Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betreiben (Dienstleistungsverkehr). Dies gilt nicht für die Versicherung von Arbeitsunfällen sowie die Versicherung der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel.
(2) Die Vorschriften über den Dienstleistungsverkehr sind auf die vorstehend angeführten Versicherungsunternehmen mit Ausnahme des § 15 auch anzuwenden, soweit kein Betrieb im Inland gemäß § 1 Abs. 2 vorliegt.
(3) Unternehmen im Sinn des § 4 a Abs. 1 Z 1 sind zum Dienstleistungsverkehr nicht berechtigt, wenn die dort angeführten Voraussetzungen für die Versagung der Konzession vorliegen.
(4) Die Befugnis zum Dienstleistungsverkehr bezieht sich
1. auf im Inland gelegene unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen beweglichen Sachen, die durch denselben Vertrag versichert werden,
2. auf Fahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind,
3. auf höchstens viermonatige Verträge zur Versicherung von Reise- und Ferienrisken,
4. in allen anderen Fällen auf Verträge mit natürlichen Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und mit nicht natürlichen Personen, die im Inland jene Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung besitzen, auf die sich der Vertrag bezieht.
(5) Versicherungsunternehmen, die die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben wollen, müssen vorlegen:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt und daß es außerhalb des Mitgliedstaates der Niederlassung tätig sein darf,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, von dem aus die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betrieben werden soll, darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen dort zu betreiben befugt ist, und darüber, daß gegen den Dienstleistungsverkehr keine Einwände bestehen.
(6) Versicherungsunternehmen, die die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben wollen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Risken sich der Dienstleistungsverkehr bezieht.
(7) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald das Versicherungsunternehmen seine Pflichten gemäß Abs. 5 und 6 erfüllt hat.
(8) Will das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr auf andere Risken ausdehnen, als sie der Versicherungsaufsichtsbehörde bereits gemäß Abs. 6 mitgeteilt wurden, so ist dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen. Abs. 7 ist anzuwenden.
„Rechtsschutzversicherung
§ 12. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung (Ziffer 17, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) betreibt, muß
1. sicherstellen, daß die mit der Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig befaßten Personen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit in einem anderen von diesem Unternehmen betriebenen Versicherungszweig oder für ein anderes, mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben, oder
2. die Schadenregulierung in diesem Versicherungszweig auf ein anderes Unternehmen übertragen oder
3. in den Versicherungsverträgen dieses Versicherungszweiges dem Versicherten die Möglichkeit einräumen, einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Vertretung seiner Interessen zu betrauen, sobald er den Versicherer in Anspruch nehmen kann.
(2) Die Geschäftsleiter des Unternehmens, auf das die Schadenregulierung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, übertragen wird, müssen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, geeignet sein. Die in diesem Unternehmen mit der Schadenregulierung befaßten Personen dürfen nicht eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit für ein mit diesem Unternehmen gemäß Paragraph 228, Absatz 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung verbundenes Unternehmen ausüben.
(3) Absatz eins, gilt nicht für Risken, die sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.
18. Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind, eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens zu erwarten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung nicht die erforderlichen Eigenmittel besitzt."
19. An die Stelle der bisherigen Paragraphen 14 bis 17 treten folgende Bestimmungen:
„Dienstleistungsverkehr
§ 14. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Vertragsversicherung in Österreich ohne Errichtung einer Zweigniederlassung und ohne Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betreiben (Dienstleistungsverkehr). Dies gilt nicht für die Versicherung von Arbeitsunfällen sowie die Versicherung der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel.
(2) Die Vorschriften über den Dienstleistungsverkehr sind auf die vorstehend angeführten Versicherungsunternehmen mit Ausnahme des Paragraph 15, auch anzuwenden, soweit kein Betrieb im Inland gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt.
(3) Unternehmen im Sinn des Paragraph 4, a Absatz eins, Ziffer eins, sind zum Dienstleistungsverkehr nicht berechtigt, wenn die dort angeführten Voraussetzungen für die Versagung der Konzession vorliegen.
(4) Die Befugnis zum Dienstleistungsverkehr bezieht sich
1. auf im Inland gelegene unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen beweglichen Sachen, die durch denselben Vertrag versichert werden,
2. auf Fahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind,
3. auf höchstens viermonatige Verträge zur Versicherung von Reise- und Ferienrisken,
4. in allen anderen Fällen auf Verträge mit natürlichen Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und mit nicht natürlichen Personen, die im Inland jene Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung besitzen, auf die sich der Vertrag bezieht.
(5) Versicherungsunternehmen, die die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben wollen, müssen vorlegen:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt und daß es außerhalb des Mitgliedstaates der Niederlassung tätig sein darf,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, von dem aus die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betrieben werden soll, darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen dort zu betreiben befugt ist, und darüber, daß gegen den Dienstleistungsverkehr keine Einwände bestehen.
(6) Versicherungsunternehmen, die die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben wollen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Risken sich der Dienstleistungsverkehr bezieht.
(7) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald das Versicherungsunternehmen seine Pflichten gemäß Absatz 5 und 6 erfüllt hat.
(8) Will das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr auf andere Risken ausdehnen, als sie der Versicherungsaufsichtsbehörde bereits gemäß Absatz 6, mitgeteilt wurden, so ist dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen. Absatz 7, ist anzuwenden.
(9)Absatz 9,Dem Versicherungsnehmer ist in der Lebensversicherung sowie in den übrigen Versicherungszweigen dann, wenn die Dienstleistung unter § 15 Abs. 1 Z 2 fällt, vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus Verträge im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen werden. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(10) Der Dienstleistungsverkehr ist zu" untersagen, soweit
1. ein Verfahren nach § 118 e Abs. 1 erfolglos geblieben ist und das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde obliegen,
2. das Versicherungsunternehmen in dem Staat, von dem aus es die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreibt, die Befugnis zum Betrieb der Vertragsversicherung verliert. •
§ 15. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr bedarf der Zulassung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
1. in der Lebensversicherung für Verträge über Gruppenversicherungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten sowie für andere Verträge dann, wenn nicht der Versicherungsnehmer sich auf eigene Initiative an das Versicherungsunternehmen wendet, um den Versicherungsvertrag abzuschließen, und vor dem Abschluß des Vertrages eine Erklärung mit dem in Anlage C zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Wortlaut abgibt,
2. in den übrigen Versicherungszweigen für die Risken, bei denen gemäß § 8 Abs. 5 die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zum Geschäftsplan gehören.
(2) Der Versicherungsnehmer gilt im Sinn des Abs. 1 Z 1 als Initiator, wenn
1. die Vertragserklärungen von beiden Parteien im Staat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens oder vom Versicherungsunternehmen im Staat seiner Niederlassung und vom Versicherungsnehmer im Inland abgegeben werden und
2. der Vertrag vom Versicherungsunternehmen weder durch einen Versicherungsvermittler oder eine beauftragte Person noch mittels einer persönlich an den Versicherungsnehmer gerichteten Werbung im Inland angebahnt wird.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat zusätzlich zu den Angaben gemäß § 14 Abs. 5 und 6 einen in deutscher Sprache abgefaßten Geschäftsplan vorzulegen, der aus den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen besteht. Die Zulassung kann nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z 2 versagt werden.
(4) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr darf in den in Abs. 1 angeführten Fällen erst mit der Erteilung der Zulassung aufgenommen werden.
(5) Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.
(6) Will das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr auf andere unter Abs. 1 fallende Risken ausdehnen, als sie der Versicherungsaufsichtsbehörde bereits gemäß § 14 Abs. 6 mitgeteilt worden sind, so ist eine weitere Zulassung erforderlich. Auf diese ist Abs. 3 und 4 anzuwenden.
(7) Die Zulassung zum Dienstleistungsverkehr ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Z 1 vorliegen. Sie erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Z 2 vorliegen. Das Erlöschen der Zulassung hat die Versicherungsaufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen.
§ 16. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt und vom Inland aus die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben will, muß dies der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen und dabei mitteilen, auf welche Staaten sich dieser Dienstleistungsverkehr erstrecken und auf welche Risken er sich beziehen soll.
(2) Bedarf das Versicherungsunternehmen einer Bescheinigung entsprechend § 14 Abs. 5, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
§ 17. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, kann seinen Bestand an im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Verträgen unter den Bedingungen des § 13 übertragen
1. an ein Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, das eine Niederlassung im Staat der Dienstleistung besitzt, sofern die zuständige Behörde des Sitzstaates bescheinigt, daß das übernehmende Unternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
2. an ein anderes Unternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt und im Staat der Dienstleistung die Voraussetzungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr erfüllt.
(2) Die Genehmigung einer Bestandübertragung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn dieDem Versicherungsnehmer ist in der Lebensversicherung sowie in den übrigen Versicherungszweigen dann, wenn die Dienstleistung unter Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, fällt, vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus Verträge im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen werden. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(10) Der Dienstleistungsverkehr ist zu" untersagen, soweit
1. ein Verfahren nach Paragraph 118, e Absatz eins, erfolglos geblieben ist und das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde obliegen,
2. das Versicherungsunternehmen in dem Staat, von dem aus es die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreibt, die Befugnis zum Betrieb der Vertragsversicherung verliert. •
§ 15. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr bedarf der Zulassung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
1. in der Lebensversicherung für Verträge über Gruppenversicherungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten sowie für andere Verträge dann, wenn nicht der Versicherungsnehmer sich auf eigene Initiative an das Versicherungsunternehmen wendet, um den Versicherungsvertrag abzuschließen, und vor dem Abschluß des Vertrages eine Erklärung mit dem in Anlage C zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Wortlaut abgibt,
2. in den übrigen Versicherungszweigen für die Risken, bei denen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zum Geschäftsplan gehören.
(2) Der Versicherungsnehmer gilt im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, als Initiator, wenn
1. die Vertragserklärungen von beiden Parteien im Staat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens oder vom Versicherungsunternehmen im Staat seiner Niederlassung und vom Versicherungsnehmer im Inland abgegeben werden und
2. der Vertrag vom Versicherungsunternehmen weder durch einen Versicherungsvermittler oder eine beauftragte Person noch mittels einer persönlich an den Versicherungsnehmer gerichteten Werbung im Inland angebahnt wird.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und 6 einen in deutscher Sprache abgefaßten Geschäftsplan vorzulegen, der aus den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen besteht. Die Zulassung kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, versagt werden.
(4) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr darf in den in Absatz eins, angeführten Fällen erst mit der Erteilung der Zulassung aufgenommen werden.
(5) Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, ist anzuwenden.
(6) Will das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr auf andere unter Absatz eins, fallende Risken ausdehnen, als sie der Versicherungsaufsichtsbehörde bereits gemäß Paragraph 14, Absatz 6, mitgeteilt worden sind, so ist eine weitere Zulassung erforderlich. Auf diese ist Absatz 3 und 4 anzuwenden.
(7) Die Zulassung zum Dienstleistungsverkehr ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 10, Ziffer eins, vorliegen. Sie erlischt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 10, Ziffer 2, vorliegen. Das Erlöschen der Zulassung hat die Versicherungsaufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen.
§ 16. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt und vom Inland aus die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben will, muß dies der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen und dabei mitteilen, auf welche Staaten sich dieser Dienstleistungsverkehr erstrecken und auf welche Risken er sich beziehen soll.
(2) Bedarf das Versicherungsunternehmen einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 14, Absatz 5,, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
§ 17. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, kann seinen Bestand an im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Verträgen unter den Bedingungen des Paragraph 13, übertragen
1. an ein Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, das eine Niederlassung im Staat der Dienstleistung besitzt, sofern die zuständige Behörde des Sitzstaates bescheinigt, daß das übernehmende Unternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
2. an ein anderes Unternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt und im Staat der Dienstleistung die Voraussetzungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr erfüllt.
(2) Die Genehmigung einer Bestandübertragung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn die
zuständige Behörde des Staates der Dienstleistung zustimmt.
(3) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat seinen Bestand an Versicherungsverträgen, die es im Inland im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, an ein Versicherungsunternehmen, das im Inland eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt oder bereits die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreibt, so bedarf dies der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber der für die Genehmigung zuständigen ausländischen Behörde.
(4) Die Zustimmung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn die Interessen der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Eine Ablehnung der Zustimmung hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen. Betreibt das übernehmende Versicherungsunternehmen im Inland die Vertragsversicherung ausschließlich im Dienstleistungsverkehr, ohne einer Zulassung gemäß § 15 Abs. 1 zu bedürfen, so ist die Zustimmung ohne nähere Prüfung zu erteilen, sofern eine solche Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stattfindet. § 13 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde die Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde tritt.
(5) Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, kann seinen Bestand an nicht im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen unter den Bedingungen des § 13 an ein Unternehmen übertragen, das in einem Vertragsstaat seinen Sitz hat und den übernommenen Versicherungsbestand im Dienstleistungsverkehr fortführt.
(6) Die Genehmigung einer Bestandübertragung gemäß Abs. 5 darf nur erteilt werden, wenn
1. die zuständige Behörde des Sitzstaates bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
2. das übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr erfüllt,
3. die zuständige Behörde des Staates, von dem aus das übernehmende Unternehmen den Versicherungsbestand fortführt, mit der Übertragung einverstanden ist."
20. § 17 c Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Übernahme von Rückversicherungen durch Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen betreiben, ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen."
21. § 18 lautet:
„§ 18. (1) In der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz), in der Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A) und in der Unfallversicherung (Z 1 der Anlage A), soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, gehören zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 bis 5 und in § 15 Abs. 3 angeführten Bestandteilen die Tarife sowie für jeden Tarif die versicherungsmathematischen Grundlagen, insbesondere die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellung, zum Geschäftsplan.
(2) In der Krankenversicherung bedürfen Anpassungen von Tarifen für Gruppenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten keiner gesonderten Genehmigung.
(3) Änderungen der in Abs. 1 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Versicherungsverträge, die unter § 15 Abs. 1 fallen. Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sind sie von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen entsprechend § 24 erstellt worden, so ist dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(5) Von einer Niederlassung aus, die sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige zugelassen ist, darf die Lebensversicherung im Dienstleistungsverkehr nur insoweit betrieben werden, als sie nicht unter § 15 Abs. 1 fällt."
22. Nach dem § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:
„§ 19 a. (1) Das Deckungserfordernis bezieht sich auf das inländische Geschäft.
(2) Das von Versicherungsunternehmen, die im Inland die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzen, vom Inland aus im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft gehört nur insoweit zum inländischen Geschäft, als hiefür im Staat der Dienstleistung keine Zulassung entsprechend § 15 Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Die Bestimmungen über das Deckungserfordernis gelten für das von Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat in Österreich im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft, sofern hiefür eine Zulassung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlich ist."
23. § 20 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
24. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet:
„In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte nur
zuständige Behörde des Staates der Dienstleistung zustimmt.
(3) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat seinen Bestand an Versicherungsverträgen, die es im Inland im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, an ein Versicherungsunternehmen, das im Inland eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt oder bereits die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreibt, so bedarf dies der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber der für die Genehmigung zuständigen ausländischen Behörde.
(4) Die Zustimmung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn die Interessen der Versicherten ausreichend gewahrt sind. Eine Ablehnung der Zustimmung hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen. Betreibt das übernehmende Versicherungsunternehmen im Inland die Vertragsversicherung ausschließlich im Dienstleistungsverkehr, ohne einer Zulassung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu bedürfen, so ist die Zustimmung ohne nähere Prüfung zu erteilen, sofern eine solche Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stattfindet. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde die Genehmigung der zuständigen ausländischen Behörde tritt.
(5) Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, kann seinen Bestand an nicht im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen unter den Bedingungen des Paragraph 13, an ein Unternehmen übertragen, das in einem Vertragsstaat seinen Sitz hat und den übernommenen Versicherungsbestand im Dienstleistungsverkehr fortführt.
(6) Die Genehmigung einer Bestandübertragung gemäß Absatz 5, darf nur erteilt werden, wenn
1. die zuständige Behörde des Sitzstaates bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
2. das übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr erfüllt,
3. die zuständige Behörde des Staates, von dem aus das übernehmende Unternehmen den Versicherungsbestand fortführt, mit der Übertragung einverstanden ist."
20. Paragraph 17, c Absatz 2, lautet:
„(2) Bei der Übernahme von Rückversicherungen durch Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen betreiben, ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen."
21. Paragraph 18, lautet:
„§ 18. (1) In der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz), in der Krankenversicherung (Ziffer 2, der Anlage A) und in der Unfallversicherung (Ziffer eins, der Anlage A), soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, gehören zusätzlich zu den in Paragraph 8, Absatz 2 bis 5 und in Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Bestandteilen die Tarife sowie für jeden Tarif die versicherungsmathematischen Grundlagen, insbesondere die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellung, zum Geschäftsplan.
(2) In der Krankenversicherung bedürfen Anpassungen von Tarifen für Gruppenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten keiner gesonderten Genehmigung.
(3) Änderungen der in Absatz eins, angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, ist anzuwenden.
(4) Die Absatz eins, und 3 gelten auch für im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Versicherungsverträge, die unter Paragraph 15, Absatz eins, fallen. Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sind sie von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen entsprechend Paragraph 24, erstellt worden, so ist dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(5) Von einer Niederlassung aus, die sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige zugelassen ist, darf die Lebensversicherung im Dienstleistungsverkehr nur insoweit betrieben werden, als sie nicht unter Paragraph 15, Absatz eins, fällt."
22. Nach dem Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19, a eingefügt:
„§ 19 a. (1) Das Deckungserfordernis bezieht sich auf das inländische Geschäft.
(2) Das von Versicherungsunternehmen, die im Inland die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzen, vom Inland aus im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft gehört nur insoweit zum inländischen Geschäft, als hiefür im Staat der Dienstleistung keine Zulassung entsprechend Paragraph 15, Absatz eins, erforderlich ist.
(3) Die Bestimmungen über das Deckungserfordernis gelten für das von Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat in Österreich im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäft, sofern hiefür eine Zulassung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlich ist."
23. Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
24. Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz lautet:
„In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte nur
mitmit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden; eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam."
25. § 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Versicherungsunternehmen, die eine Konzession im Inland besitzen und eine oder mehrere der in § 18 Abs. 1 angeführten Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung der in § 18 Abs. 1 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans vorzunehmen oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen hat."
26. § 29 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Genehmigung der Satzung (§ 8 Abs. 2 Z 1) und ihrer Änderungen (§ 10 Abs. 1) ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind."
27. § 41 a lautet:
„§ 41 a. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs Partizipations- und Ergänzungskapital (§ 73 c Abs. 1 und 2) aufnehmen und darüber nach Maßgabe des § 73 c Abs. 7 Wertpapiere ausgeben."
28. § 62 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Ein kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig grundsätzlich auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Betrieb gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Z 8 und 9 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken mit Ausnahme der Schäden durch Kernenergie gedeckt werden. Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20000 Mitglieder angehören.
(2) Als kleiner Versicherungsverein gilt auch der Betrieb einer Sterbekasse im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder sowie ein Verein, der ausschließlich die Rückversicherung kleiner Versicherungsvereine zum Gegenstand hat."
29. § 63 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) § 4 Abs. 6 Z 4, § 11 Abs. 3, § 17 b und § 17 c Abs. 2 sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 73 a bis 73 h sind nur auf solche kleine Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Lebensversicherung jeweils
500000 ECU, in anderen Versicherungszweigen insgesamt jeweils 1 Million ECU überstiegen haben. Das Eigenmittelerfordernis kleiner Versicherungsvereine, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist nach § 4 Abs. 6 Z 2 zu beurteilen. Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine können in die Satzung von den §§ 77 und 78 abweichende Bestimmungen aufgenommen werden, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht.
(4) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. . Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) entspricht, sind § 8 b Abs. 2, § 13 Abs. 2 zweiter Satz, § 14 Abs. 5 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz und Abs. 2, § 118 b Abs. 1 und 4 und § 118 c Abs. 1 nicht anzuwenden. Ihr Eigenmittelerfordernis ist nach § 4 Abs. 6 Z 2 zu beurteilen."
30. Die §§ 73 b und 73 c lauten:
„Eigenmittelausstattung
§ 73 b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen für ihr gesamtes Geschäft jederzeit freie unbelastete Eigenmittel in dem sich aus der Anlage D zu diesem Bundesgesetz ergebenden Ausmaß, mindestens jedoch im Ausmaß der in den §§ 73 f Abs. 2 und 3 und 73 g Abs. 5 genannten Beträge zu halten.
(2) Eigenmittel sind
1. a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital zuzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils,
b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann,
c) bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen das diesen auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital (Dotationskapital),
2. die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen und die unversteuerten Rücklagen,
3. der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,
4. Partizipations- und Ergänzungskapital gemäß § 73 c Abs. 1 und 2 unter Beachtung des § 73 c Abs. 3 bis 6, sobald ein Wirtschaftsprüfer die Gesetzmäßigkeit festgestellt hat.
(3) Die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung sind den Eigenmitteln hinzuzu-schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden; eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam."
25. Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1) Versicherungsunternehmen, die eine Konzession im Inland besitzen und eine oder mehrere der in Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung der in Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Bestandteile des Geschäftsplans vorzunehmen oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen hat."
26. Paragraph 29, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Genehmigung der Satzung (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,) und ihrer Änderungen (Paragraph 10, Absatz eins,) ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gefährdet sind."
27. Paragraph 41, a lautet:
„§ 41 a. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs Partizipations- und Ergänzungskapital (Paragraph 73, c Absatz eins und 2) aufnehmen und darüber nach Maßgabe des Paragraph 73, c Absatz 7, Wertpapiere ausgeben."
28. Paragraph 62, Absatz eins und 2 lautet:
„(1) Ein kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig grundsätzlich auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Betrieb gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Ziffer 8 und 9 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken mit Ausnahme der Schäden durch Kernenergie gedeckt werden. Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20000 Mitglieder angehören.
(2) Als kleiner Versicherungsverein gilt auch der Betrieb einer Sterbekasse im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit der Mitglieder sowie ein Verein, der ausschließlich die Rückversicherung kleiner Versicherungsvereine zum Gegenstand hat."
29. Paragraph 63, Absatz 2 bis 4 lautet:
„(2) Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 17, b und Paragraph 17, c Absatz 2, sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.
(3) Die Paragraphen 73, a bis 73 h sind nur auf solche kleine Versicherungsvereine anzuwenden, deren verrechnete Prämien in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Lebensversicherung jeweils
500000 ECU, in anderen Versicherungszweigen insgesamt jeweils 1 Million ECU überstiegen haben. Das Eigenmittelerfordernis kleiner Versicherungsvereine, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, zu beurteilen. Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine können in die Satzung von den Paragraphen 77 und 78 abweichende Bestimmungen aufgenommen werden, soweit dies den besonderen Verhältnissen der kleinen Versicherungsvereine entspricht.
(4) Auf ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die nach dem Recht ihres Sitzstaates nicht über eine Eigenmittelausstattung verfügen müssen, die den Richtlinien 73/239/EWG (ABl. . Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) entspricht, sind Paragraph 8, b Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz und Absatz 2,, Paragraph 118, b Absatz eins und 4 und Paragraph 118, c Absatz eins, nicht anzuwenden. Ihr Eigenmittelerfordernis ist nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, zu beurteilen."
30. Die Paragraphen 73, b und 73 c lauten:
„Eigenmittelausstattung
§ 73 b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen für ihr gesamtes Geschäft jederzeit freie unbelastete Eigenmittel in dem sich aus der Anlage D zu diesem Bundesgesetz ergebenden Ausmaß, mindestens jedoch im Ausmaß der in den Paragraphen 73, f Absatz 2 und 3 und 73 g Absatz 5, genannten Beträge zu halten.
(2) Eigenmittel sind
1. a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital zuzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils,
b) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann,
c) bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen das diesen auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital (Dotationskapital),
2. die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen und die unversteuerten Rücklagen,
3. der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,
4. Partizipations- und Ergänzungskapital gemäß Paragraph 73, c Absatz eins und 2 unter Beachtung des Paragraph 73, c Absatz 3 bis 6, sobald ein Wirtschaftsprüfer die Gesetzmäßigkeit festgestellt hat.
(3) Die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung sind den Eigenmitteln hinzuzu-
rechnen, soweit sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden dürfen.
(4) Von den Eigenmitteln sind der Bilanzverlust, die Buchwerte eigener Aktien und eigener Partizipationsscheine sowie der Buchwert der immateriellen Vermögensgegenstände abzuziehen.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des § 201 Abs. 1 Z 2 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 20 vH der Eigenmittel gemäß § 73 b Abs. 2 Z 1 und 2 begrenzt.
Zusatzkapital
§ 73 c. (1) Partizipationskapital ist eingezahltes Kapital,
1. das auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,
2. das vom Versicherungsunternehmen nur unter entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften zurückgezahlt werden kann,
3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn der handelsrechtliche Gewinn nach Berücksichtigung der Nettoveränderung offener Rücklagen anzusehen ist,
4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und
5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.
(2) Ergänzungskapital ist eingezahltes Kapital,
1. das dem Versicherungsunternehmen vereinbarungsgemäß auf mindestens fünf Jahre unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,
2. für das Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuß (handelsrechtlicher Gewinn vor Nettoveränderung von Rücklagen) gedeckt sind,
3. das vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während seiner Laufzeit eingetretenen Nettoverluste zurückgezahlt werden darf und
4. das im Liquidationsfall erst nach Befriedigung oder Sicherstellung jener Forderungen zurückzuzahlen ist, die weder Eigen- noch Partizipationskapital darstellen.
(3) Partizipations- und Ergänzungskapital sind bis zu einem Betrag in Höhe der Eigenmittel gemäß § 73 b Abs. 2 Z 1, 2 und 3, Ergänzungskapital mit fester Laufzeit ist bis zu einem Betrag in Höhe eines Drittels des Partizipationskapitals zuzüglich des Ergänzungskapitals ohne feste Laufzeit zu berücksichtigen.
(4) Ergänzungskapital darf nur zu den Eigenmitteln gerechnet werden, wenn keine Möglichkeit vorgesehen ist, nach der es aus anderen Gründen als wegen der Auflösung des Versicherungsunternehmens vor dem vorgesehenen Rückzahlungszeitpunkt zurückzuzahlen ist.
(5) Bei Ergänzungskapital mit fester Laufzeit muß das Versicherungsunternehmen entweder innerhalb der zumindest letzten fünf Jahre vor Ende der Laufzeit den als Eigenmittelbestandteil herangezogenen Betrag anteilig verringern oder spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie das Eigenmittelerfordernis am Ende der Laufzeit des Ergänzungskapitals erfüllt bleibt oder wieder erfüllt sein wird. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die vorzeitige Rückzahlung dieses Kapitals auf Antrag des Versicherungsunternehmens genehmigen, sofern die Eigenmittel nicht unter das erforderliche Ausmaß sinken.
(6) Für Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit muß eine Kündigungsfrist von mindestens fünf Jahren vorgesehen sein oder die vorzeitige Rückzahlung ausdrücklich von der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Auf Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit ist, soweit es gekündigt wurde, Abs. 5 anzuwenden. Ist bei Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit die vorzeitige Rückzahlung von der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde abhängig, so hat das Versicherungsunternehmen die Versicherungsaufsichtsbehörde längstens sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Rückzahlung zu verständigen und das Eigenmittelerfordernis und die vorhandenen Eigenmittel vor und nach der Rückzahlung anzugeben. Die Genehmigung zur Rückzahlung darf nur erteilt werden, wenn die Eigenmittel nicht unter das erforderliche Ausmaß sinken.
(7) Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere ausgegeben werden. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und den mit dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in § 174 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 174 Abs. 4 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen werden.
rechnen, soweit sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden dürfen.
(4) Von den Eigenmitteln sind der Bilanzverlust, die Buchwerte eigener Aktien und eigener Partizipationsscheine sowie der Buchwert der immateriellen Vermögensgegenstände abzuziehen.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 20 vH der Eigenmittel gemäß Paragraph 73, b Absatz 2, Ziffer eins und 2 begrenzt.
Zusatzkapital
§ 73 c. (1) Partizipationskapital ist eingezahltes Kapital,
1. das auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,
2. das vom Versicherungsunternehmen nur unter entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften zurückgezahlt werden kann,
3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn der handelsrechtliche Gewinn nach Berücksichtigung der Nettoveränderung offener Rücklagen anzusehen ist,
4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und
5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.
(2) Ergänzungskapital ist eingezahltes Kapital,
1. das dem Versicherungsunternehmen vereinbarungsgemäß auf mindestens fünf Jahre unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,
2. für das Zinsen nur ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuß (handelsrechtlicher Gewinn vor Nettoveränderung von Rücklagen) gedeckt sind,
3. das vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während seiner Laufzeit eingetretenen Nettoverluste zurückgezahlt werden darf und
4. das im Liquidationsfall erst nach Befriedigung oder Sicherstellung jener Forderungen zurückzuzahlen ist, die weder Eigen- noch Partizipationskapital darstellen.
(3) Partizipations- und Ergänzungskapital sind bis zu einem Betrag in Höhe der Eigenmittel gemäß Paragraph 73, b Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3, Ergänzungskapital mit fester Laufzeit ist bis zu einem Betrag in Höhe eines Drittels des Partizipationskapitals zuzüglich des Ergänzungskapitals ohne feste Laufzeit zu berücksichtigen.
(4) Ergänzungskapital darf nur zu den Eigenmitteln gerechnet werden, wenn keine Möglichkeit vorgesehen ist, nach der es aus anderen Gründen als wegen der Auflösung des Versicherungsunternehmens vor dem vorgesehenen Rückzahlungszeitpunkt zurückzuzahlen ist.
(5) Bei Ergänzungskapital mit fester Laufzeit muß das Versicherungsunternehmen entweder innerhalb der zumindest letzten fünf Jahre vor Ende der Laufzeit den als Eigenmittelbestandteil herangezogenen Betrag anteilig verringern oder spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie das Eigenmittelerfordernis am Ende der Laufzeit des Ergänzungskapitals erfüllt bleibt oder wieder erfüllt sein wird. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die vorzeitige Rückzahlung dieses Kapitals auf Antrag des Versicherungsunternehmens genehmigen, sofern die Eigenmittel nicht unter das erforderliche Ausmaß sinken.
(6) Für Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit muß eine Kündigungsfrist von mindestens fünf Jahren vorgesehen sein oder die vorzeitige Rückzahlung ausdrücklich von der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Auf Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit ist, soweit es gekündigt wurde, Absatz 5, anzuwenden. Ist bei Ergänzungskapital ohne feste Laufzeit die vorzeitige Rückzahlung von der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde abhängig, so hat das Versicherungsunternehmen die Versicherungsaufsichtsbehörde längstens sechs Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Rückzahlung zu verständigen und das Eigenmittelerfordernis und die vorhandenen Eigenmittel vor und nach der Rückzahlung anzugeben. Die Genehmigung zur Rückzahlung darf nur erteilt werden, wenn die Eigenmittel nicht unter das erforderliche Ausmaß sinken.
(7) Über eingezahltes Partizipations- und Ergänzungskapital dürfen Wertpapiere ausgegeben werden. Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Inhaber der Partizipationsscheine und den mit dem Grundkapital verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in Paragraph 174, des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten; zu diesem Zweck kann auch das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß Paragraph 174, Absatz 4, des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen werden.
(8)Absatz 8,Inhaber von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des § 112 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu begehren.
(9) Der Schillinggegenwert eines auf Fremdwährung lautenden Partizipations- und Ergänzungskapitals ist jeweils mit dem am Vortag an der Wiener Börse ermittelten Devisenmittelkurs anzusetzen."
31. Nach § 73 c werden folgende §§ 73 d bis 73 h eingefügt:
„§ 73 d. (1) Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 73 c Abs. 1) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen
1. das Umtauschverhältnis, wobei die Nominalbeträge nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
2. allfällige Zuzahlungen;
3. das sich aus Z 1 ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
4. der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist;
6. nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechts.
(2) Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind gemäß den §§ 162 und 163 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
(4) Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet § 73 c Abs. 1 Z 1 und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß § 73 c Abs. 7 zweiter Satz.
(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 KMG in der jeweils geltenden Fassung sowie § 75
Abs. 2 Z 2 Börsegesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuordnung der Eigenmittel
§ 73 e. (1) Die Eigenmittel sind den betriebenen Bilanzabteilungen zuzuordnen. Die Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach zu einer einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen zuzurechnen. Die Zuordnungsverfahren müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein und eine verursachungsgemäße Aufteilung der Aufwendungen und Erträge sicherstellen. Es muß gewährleistet sein, daß nicht die Interessen der Versicherten oder anspruchsberechtigten Dritten in einer Bilanzabteilung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Insbesondere müssen die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Unternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde. Die Zuordnungsverfahren bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(2) Das Jahresergebnis, das sich in einer bestimmten Bilanzabteilung nach Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge nach dem Verursachungsprinzip und den Zuordnungsverfahren gemäß Abs. 1 ergibt, wirkt sich auf die Eigenmittel in dieser Bilanzabteilung aus und darf unbeschadet der Abs. 3 und 4 nicht auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.
(3) Solange die gemäß § 73 b Abs. 1 erforderliche Eigenmittelausstattung in jeder Bilanzabteilung gewährleistet ist, darf eine die Eigenmittel verändernde Vermögensumschichtung zwischen den Bilanzabteilungen erfolgen; die Versicherungsaufsichtsbehörde ist von einer solchen Umschichtung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(4) § 104 a Abs. 1 und 2 ist anzuwenden, wenn die Eigenmittel in einer oder mehreren Bilanzabteilungen nicht das erforderliche Ausmaß erreichen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann in diesem Fall eine die Eigenmittel verändernde Vermögensumschichtung aus anderen Bilanzabteilungen, die eine ausreichende Eigenmittelausstattung aufweisen, gestatten, sofern dadurch keine Beeinträchtigung der Interessen der Versicherten oder anspruchsberechtigter Dritter zu erwarten ist.
(5) Für die zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 erforderlichen Angaben gilt § 85 a.
Garantiefonds
§ 73 f. (1) Ein Drittel des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zu diesem Bundesgesetz bildet den Garantiefonds.
Inhaber von Partizipationsscheinen haben das Recht, an der Hauptversammlung oder der Versammlung des obersten Organs teilzunehmen und Auskünfte im Sinn des Paragraph 112, des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu begehren.
(9) Der Schillinggegenwert eines auf Fremdwährung lautenden Partizipations- und Ergänzungskapitals ist jeweils mit dem am Vortag an der Wiener Börse ermittelten Devisenmittelkurs anzusetzen."
31. Nach Paragraph 73, c werden folgende Paragraphen 73, d bis 73 h eingefügt:
„§ 73 d. (1) Berechtigten aus Partizipationskapital (Paragraph 73, c Absatz eins,) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die Paragraphen 146, 149, Absatz 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Paragraphen 2, Absatz 3 bis 5 und 3 Absatz eins, des Kapitalberichtigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen
1. das Umtauschverhältnis, wobei die Nominalbeträge nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
2. allfällige Zuzahlungen;
3. das sich aus Ziffer eins, ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
4. der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien Paragraph 115, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist;
6. nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechts.
(2) Wird gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Absatz eins, beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
(3) Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind gemäß den Paragraphen 162 und 163 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die Paragraphen 164 und 168 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
(4) Auf gemäß Absatz eins, und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet Paragraph 73, c Absatz eins, Ziffer eins und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 73, c Absatz 7, zweiter Satz.
(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, KMG in der jeweils geltenden Fassung sowie Paragraph 75 A, b, s, 2 Ziffer 2, Börsegesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuordnung der Eigenmittel
§ 73 e. (1) Die Eigenmittel sind den betriebenen Bilanzabteilungen zuzuordnen. Die Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach zu einer einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen zuzurechnen. Die Zuordnungsverfahren müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein und eine verursachungsgemäße Aufteilung der Aufwendungen und Erträge sicherstellen. Es muß gewährleistet sein, daß nicht die Interessen der Versicherten oder anspruchsberechtigten Dritten in einer Bilanzabteilung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Insbesondere müssen die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Unternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde. Die Zuordnungsverfahren bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(2) Das Jahresergebnis, das sich in einer bestimmten Bilanzabteilung nach Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge nach dem Verursachungsprinzip und den Zuordnungsverfahren gemäß Absatz eins, ergibt, wirkt sich auf die Eigenmittel in dieser Bilanzabteilung aus und darf unbeschadet der Absatz 3 und 4 nicht auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.
(3) Solange die gemäß Paragraph 73, b Absatz eins, erforderliche Eigenmittelausstattung in jeder Bilanzabteilung gewährleistet ist, darf eine die Eigenmittel verändernde Vermögensumschichtung zwischen den Bilanzabteilungen erfolgen; die Versicherungsaufsichtsbehörde ist von einer solchen Umschichtung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(4) Paragraph 104, a Absatz eins und 2 ist anzuwenden, wenn die Eigenmittel in einer oder mehreren Bilanzabteilungen nicht das erforderliche Ausmaß erreichen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann in diesem Fall eine die Eigenmittel verändernde Vermögensumschichtung aus anderen Bilanzabteilungen, die eine ausreichende Eigenmittelausstattung aufweisen, gestatten, sofern dadurch keine Beeinträchtigung der Interessen der Versicherten oder anspruchsberechtigter Dritter zu erwarten ist.
(5) Für die zur Überwachung der Bestimmungen der Absatz eins bis 4 erforderlichen Angaben gilt Paragraph 85, a.
Garantiefonds
§ 73 f. (1) Ein Drittel des Eigenmittelerfordernisses gemäß Anlage D zu diesem Bundesgesetz bildet den Garantiefonds.
(2)Absatz 2,Der Garantiefonds muß mindestens betragen
1. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 50 Millionen Schilling,
2. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling,
3. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling,
4. bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben,
a) für die Lebensversicherung 40 Millionen Schilling,
b) für die Krankenversicherung 20 Millionen Schilling,
c) für die Schaden- und Unfallversicherung 20 Millionen Schilling.
(3) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Garantiefonds auf Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen.
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 73 g. (1) Die Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gelten mit den Abweichungen der Abs. 2 bis 7 auch für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen.
(2) Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen beschränkt sich das Eigenmittelerfordernis unbeschadet des Abs. 3 auf das inländische Geschäft.
(3) Das Eigenmittelerfordernis ist auf der Grundlage des gesamten Geschäftsbetriebes in den Vertragsstaaten zu berechnen, wenn das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung im Sinn des § 5 a Abs. 1 erhalten hat und sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 5 a Abs. 4 zweiter Satz bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.
(4) Als Eigenmittel der Zweigniederlassung sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des § 73 b anzusehen.
(5) Der Mindestbetrag des Garantiefonds entspricht der Hälfte der Beträge gemäß § 73 f Abs. 2 und 3.
(6) Die Vermögenswerte, die weder dem Deckungsstock gewidmet noch zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, erforderlich sind, müssen
in Höhe des Eigenmittelerfordernisses in einem Vertragsstaat, in Höhe des Garantiefonds im Inland belegen sein.
(7) Hat das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß § 5 a Abs. 1 erhalten und hat sich die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates bereit erklärt, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen, so unterliegt die Zweigniederlassung im Inland keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.
Vorschriften für den EWR
§ 73 h. (1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.
(2) Ist ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, in anderen Vertragsstaaten durch eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr tätig, so ist für die Genehmigung eines Antrages gemäß § 73 b Abs. 5 die Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten erforderlich."
32. Die §§ 75 und 76 lauten:
„Liegenschaftserwerb
§ 75. Der Erwerb von Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist nur zulässig, wenn die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist.
Erwerb von Anteilsrechten
§ 76. (1) Der Erwerb von unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsrechten an einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ein Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsrechte 10 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft oder ihr Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigen. Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung angezeigter Anteilsrechte, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteilsrechte von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.
(2) Der Erwerb von Anteilsrechten oder die Beteiligung an einem Unternehmen anderer Rechts-Der Garantiefonds muß mindestens betragen
1. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Lebensversicherung betreiben, 50 Millionen Schilling,
2. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Krankenversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling,
3. bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, 30 Millionen Schilling,
4. bei Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft in mehr als einer Bilanzabteilung betreiben,
a) für die Lebensversicherung 40 Millionen Schilling,
b) für die Krankenversicherung 20 Millionen Schilling,
c) für die Schaden- und Unfallversicherung 20 Millionen Schilling.
(3) Für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung betreiben und einen eingeschränkten Geschäftsumfang aufweisen, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde den Garantiefonds auf Antrag mit 15 Millionen Schilling festsetzen.
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 73 g. (1) Die Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gelten mit den Abweichungen der Absatz 2 bis 7 auch für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen.
(2) Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen beschränkt sich das Eigenmittelerfordernis unbeschadet des Absatz 3, auf das inländische Geschäft.
(3) Das Eigenmittelerfordernis ist auf der Grundlage des gesamten Geschäftsbetriebes in den Vertragsstaaten zu berechnen, wenn das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung im Sinn des Paragraph 5, a Absatz eins, erhalten hat und sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 5, a Absatz 4, zweiter Satz bereit erklärt hat, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen.
(4) Als Eigenmittel der Zweigniederlassung sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des Paragraph 73, b anzusehen.
(5) Der Mindestbetrag des Garantiefonds entspricht der Hälfte der Beträge gemäß Paragraph 73, f Absatz 2 und 3 Punkt (, 6) Die Vermögenswerte, die weder dem Deckungsstock gewidmet noch zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, erforderlich sind, müssen
in Höhe des Eigenmittelerfordernisses in einem Vertragsstaat, in Höhe des Garantiefonds im Inland belegen sein.
(7) Hat das Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß Paragraph 5, a Absatz eins, erhalten und hat sich die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates bereit erklärt, die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu übernehmen, so unterliegt die Zweigniederlassung im Inland keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.
Vorschriften für den EWR
§ 73 h. (1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis.
(2) Ist ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, in anderen Vertragsstaaten durch eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr tätig, so ist für die Genehmigung eines Antrages gemäß Paragraph 73, b Absatz 5, die Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Vertragsstaaten erforderlich."
32. Die Paragraphen 75 und 76 lauten:
„Liegenschaftserwerb
§ 75. Der Erwerb von Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist nur zulässig, wenn die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist.
Erwerb von Anteilsrechten
§ 76. (1) Der Erwerb von unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsrechten an einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ein Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsrechte 10 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft oder ihr Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigen. Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung angezeigter Anteilsrechte, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteilsrechte von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.
(2) Der Erwerb von Anteilsrechten oder die Beteiligung an einem Unternehmen anderer Rechts-
formform ist der Versicherungsaufsichtsbehörde stets anzuzeigen.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteilsrechte oder Beteiligungen gemäß Abs. 1 oder 2 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden."
33. § 77 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte müssen, soweit sich aus Abs. 5 zweiter Satz nicht anderes ergibt, im Inland belegen sein. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Belegenheit im Inland zulassen, wenn hiefür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(5) Dem Deckungsstock dürfen nach Maßgabe der in Anlage E zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsätze nur Vermögenswerte gewidmet werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Bei Verträgen, die in ausländischer Währung zu erfüllen sind, tritt neben das Inland das Land der betreffenden Währung, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 6 bis 8 neben die dort angeführten Wertpapiermärkte eine entsprechende Einrichtung dieses Landes. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Landes, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat."
34. § 77 Abs. 7 lautet:
„(7) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind mit dem Bilanzwert auf das Deckungserfordernis anzurechnen. Anteilige Zinsen können den Anlagen gemäß Abs. 1 2 1 bis 5 und den festverzinslichen Wertpapieren und Darlehen, deren Deckungsstockwidmung gemäß Abs. 6 genehmigt wurde, hinzugerechnet werden, sofern vertraglich vereinbart ist, daß die Zinsen auf ein dem Deckungsstock gewidmetes Konto überwiesen werden; die im voraus verrechneten Zinsen sind abzuziehen. Sind Liegenschaften mit hypothekarisch gesicherten Forderungen belastet, so sind die zum Bilanzstichtag aushaftenden Forderungen abzuziehen."
35. An den § 78 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Als Betrieb im Inland gilt das inländische Geschäft im Sinn des § 19 a. Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, im Weg der Mitversicherung an Verträgen
über Risken in einem anderen Vertragsstaat, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zumindest in dem Umfang zu bilden, wie es den vom führenden Versicherer anzuwendenden Vorschriften entspricht."
36. § 78 Abs. 6 und 7 lauten:
„(6) Die Vermögenswerte zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten müssen, soweit sich aus Abs. 7 zweiter Satz nicht anderes ergibt, im Inland belegen sein. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Belegenheit im Inland zulassen, wenn hiefür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, im Weg der Mitversicherung an Verträgen über Risken in einem anderen Vertragsstaat, so dürfen die Vermögenswerte zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten auch in dem Vertragsstaat belegen sein, von dem aus der führende Versicherer tätig ist.
(7) Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten sind nach Maßgabe der in Anlage E zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsätze nur Vermögenswerte geeignet, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Bei Verträgen, die in ausländischer Währung zu erfüllen sind, tritt neben das Inland das Land der betreffenden Währung, in den Fällen des § 77 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 8 neben die dort angeführten Wertpapiermärkte eine entsprechende Einrichtung, dieses Landes. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Landes, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat."
37. § 79 entfällt.
38. An § 81 b wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227 zweiter Satz und 237 Z 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden."
39. § 81 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen aus bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Versicherungsfällen sowie für sämtliche hiefür nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle zu bilden."
40. § 82 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17 b und 17 c angeführten Angelegenheiten und die Einhaltung der Bestimmungen über dieist der Versicherungsaufsichtsbehörde stets anzuzeigen.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem Anteilsrechte oder Beteiligungen gemäß Absatz eins, oder 2 gehalten werden, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden."
33. Paragraph 77, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte müssen, soweit sich aus Absatz 5, zweiter Satz nicht anderes ergibt, im Inland belegen sein. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Belegenheit im Inland zulassen, wenn hiefür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(5) Dem Deckungsstock dürfen nach Maßgabe der in Anlage E zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsätze nur Vermögenswerte gewidmet werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Bei Verträgen, die in ausländischer Währung zu erfüllen sind, tritt neben das Inland das Land der betreffenden Währung, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 6 bis 8 neben die dort angeführten Wertpapiermärkte eine entsprechende Einrichtung dieses Landes. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Landes, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat."
34. Paragraph 77, Absatz 7, lautet:
„(7) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind mit dem Bilanzwert auf das Deckungserfordernis anzurechnen. Anteilige Zinsen können den Anlagen gemäß Absatz eins, 2 1 bis 5 und den festverzinslichen Wertpapieren und Darlehen, deren Deckungsstockwidmung gemäß Absatz 6, genehmigt wurde, hinzugerechnet werden, sofern vertraglich vereinbart ist, daß die Zinsen auf ein dem Deckungsstock gewidmetes Konto überwiesen werden; die im voraus verrechneten Zinsen sind abzuziehen. Sind Liegenschaften mit hypothekarisch gesicherten Forderungen belastet, so sind die zum Bilanzstichtag aushaftenden Forderungen abzuziehen."
35. An den Paragraph 78, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Als Betrieb im Inland gilt das inländische Geschäft im Sinn des Paragraph 19, a. Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, im Weg der Mitversicherung an Verträgen
über Risken in einem anderen Vertragsstaat, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zumindest in dem Umfang zu bilden, wie es den vom führenden Versicherer anzuwendenden Vorschriften entspricht."
36. Paragraph 78, Absatz 6 und 7 lauten:
„(6) Die Vermögenswerte zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten müssen, soweit sich aus Absatz 7, zweiter Satz nicht anderes ergibt, im Inland belegen sein. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Belegenheit im Inland zulassen, wenn hiefür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Beteiligt sich ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, im Weg der Mitversicherung an Verträgen über Risken in einem anderen Vertragsstaat, so dürfen die Vermögenswerte zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten auch in dem Vertragsstaat belegen sein, von dem aus der führende Versicherer tätig ist.
(7) Zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten sind nach Maßgabe der in Anlage E zu diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsätze nur Vermögenswerte geeignet, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungsverträge zu erfüllen sind. Bei Verträgen, die in ausländischer Währung zu erfüllen sind, tritt neben das Inland das Land der betreffenden Währung, in den Fällen des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 6 bis 8 neben die dort angeführten Wertpapiermärkte eine entsprechende Einrichtung, dieses Landes. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, gelten als Wert in der Währung des Landes, in dem die Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat."
37. Paragraph 79, entfällt.
38. An Paragraph 81, b wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Die Paragraphen 225, Absatz 3, erster Satz und Absatz 6, erster Satz, 227 zweiter Satz und 237 Ziffer eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden."
39. Paragraph 81, 1 Absatz eins, lautet:
„(1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen aus bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Versicherungsfällen sowie für sämtliche hiefür nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle zu bilden."
40. Paragraph 82, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den Paragraphen 17, b und 17 c angeführten Angelegenheiten und die Einhaltung der Bestimmungen über die
Eigenmittelausstauung gemäß § 73 b zu erstrecken."
41. § 85 a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, statistische Daten über das Unternehmen, den gesonderten. Ausweis von Versicherungsverhältnissen gemäß § 85 Abs. 2 Z 4 und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen."
42. Die §§ 88 und 93 entfallen.
43. § 94 Abs. 1 zweiter Satz lautet: „§ 92 Abs. 2 bleibt unberührt."
44. § 97 lautet:
„§ 97. (1) Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines ausländischen Versicherungsunternehmens wirkt wie der Widerruf der Konzession für die Zweigniederlassung im Inland.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat."
45. § 100 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)".
46. Nach dem § 104 wird folgender § 104 a eingefügt:
„§ 104 a. (1) Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 73 b erforderlichen Ausmaß, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten läßt.
(2) Erreichen die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens nicht den Umfang des Garantiefonds, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan für die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) vorzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel erwarten läßt.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen, wenn
1. keine ausreichenden versicherungstechnischen
Rückstellungen gebildet oder die Vorschriften über die Kapitalanlagen (§§ 77 und 78) nicht eingehalten werden,
2. die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz vorliegen."
47. § 106 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Zum Regierungskommissär (Abs. 2 Z 2) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach § 4 Abs. 6 Z 1 vorliegt."
48. § 107 entfällt.
49. § 108 Z 3 lautet:
„3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,"
50. § 110 lautet: „§ 110. Wer
1. im Inland Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein,
2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte im Inland nach diesem Bundesgesetz nicht berechtigt ist,
3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung oder die Zulassung zum Dienstleistungsverkehr zu erlangen, begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen."
51. § 116 Abs. 1 Z 3 lautet: „3. Mitteilungen über
a) Konzessionserteilungen,
b) Zulassungen zum Dienstleistungsverkehr,
c) Verschmelzungen; Vermögensübertragungen, Übertragungen des gesamten Versicherungsbetriebes,
d) Umwandlungen,
e) Bestandübertragungen,
f) Auflösungen,
g) die Beendigung des Geschäftsbetriebes, h) Maßnahmen gemäß § 106 Abs. 2,
i) das Erlöschen der Konzession oder der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr,
k) den Widerruf der Konzession oder der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr,
1) Geschäftsplanänderungen"
52. Nach dem § 118 werden folgende §§ 118 a bis 118 f eingefügt:
„Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im EWR
§ 118 a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten die Auskünfte zu erteilen
Eigenmittelausstauung gemäß Paragraph 73, b zu erstrecken."
41. Paragraph 85, a Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, statistische Daten über das Unternehmen, den gesonderten. Ausweis von Versicherungsverhältnissen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 4 und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen."
42. Die Paragraphen 88 und 93 entfallen.
43. Paragraph 94, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „§ 92 Absatz 2, bleibt unberührt."
44. Paragraph 97, lautet:
„§ 97. (1) Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines ausländischen Versicherungsunternehmens wirkt wie der Widerruf der Konzession für die Zweigniederlassung im Inland.
(2) Absatz eins, gilt nicht für Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat."
45. Paragraph 100, Absatz 2, entfällt. Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)".
46. Nach dem Paragraph 104, wird folgender Paragraph 104, a eingefügt:
„§ 104 a. (1) Verfügt ein Versicherungsunternehmen nicht über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 73, b erforderlichen Ausmaß, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) vorzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten läßt.
(2) Erreichen die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens nicht den Umfang des Garantiefonds, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde einen Plan für die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) vorzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel erwarten läßt.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einzuschränken oder zu untersagen, wenn
1. keine ausreichenden versicherungstechnischen
Rückstellungen gebildet oder die Vorschriften über die Kapitalanlagen (Paragraphen 77 und 78) nicht eingehalten werden,
2. die Voraussetzungen nach Absatz 2, erster Satz vorliegen."
47. Paragraph 106, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Zum Regierungskommissär (Absatz 2, Ziffer 2,) dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen nicht ein Versagungsgrund nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, vorliegt."
48. Paragraph 107, entfällt.
49. Paragraph 108, Ziffer 3, lautet:
„3. den Vorschriften über die Widmung, die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,"
50. Paragraph 110, lautet: „§ 110. Wer
1. im Inland Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein,
2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte im Inland nach diesem Bundesgesetz nicht berechtigt ist,
3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung oder die Zulassung zum Dienstleistungsverkehr zu erlangen, begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500000 S zu bestrafen."
51. Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. Mitteilungen über
a) Konzessionserteilungen,
b) Zulassungen zum Dienstleistungsverkehr,
c) Verschmelzungen; Vermögensübertragungen, Übertragungen des gesamten Versicherungsbetriebes,
d) Umwandlungen,
e) Bestandübertragungen,
f) Auflösungen,
g) die Beendigung des Geschäftsbetriebes, h) Maßnahmen gemäß Paragraph 106, Absatz 2,,
i) das Erlöschen der Konzession oder der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr,
k) den Widerruf der Konzession oder der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr,
1) Geschäftsplanänderungen"
52. Nach dem Paragraph 118, werden folgende Paragraphen 118, a bis 118 f eingefügt:
„Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im EWR
§ 118 a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist berechtigt, den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten die Auskünfte zu erteilen
undund die Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat insbesondere jede erforderliche Auskunft zu erteilen
1. der für die Überwachung der Eigenmittelausstattung zuständigen Behörde, damit sie diese Überwachung durchführen kann,
2. der Behörde, die für die Überwachung der Bildung der Rückstellungen und der Kapitalanlage hinsichtlich eines in Österreich im Dienstleistungsverkehr betriebenen Geschäftes zuständig ist, damit sie diese Überwachung durchführen kann,
3. der zuständigen Behörde eines Staates, in dem vom Inland aus Dienstleistungsverkehr betrieben wird, über die diesen Dienstleistungsverkehr betreffenden Angaben im Sinn des § 85 a Abs. 1 zweiter Satz.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Übermittlung und Überlassung von Daten im Zusammenhang mit Auskünften und mit der Übermittlung von Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission.
§ 118 b. (1) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.
(2) Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde zu dem mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat.
(3) Widerruft die Versicherungsaufsichtsbehörde die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Konzession besitzt oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, zu verständigen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 7 b Abs. 4 sind diese Behörden zu hören.
(4) Vor Widerruf der Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, ist die zuständige Behörde des Sitzstaates zu hören. Ergreift die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß § 106 Abs. 2 Z 3, so hat sie hievon die zuständige Behörde des Sitzstaates unverzüglich zu verständigen.
§ 118 c. (1) Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104 a Abs. 3 Z 1 einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die zuständige Behörde des Sitzstaates zu verständigen.
(2) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 104 a Abs. 3 Z 2 einem inländischen Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über die Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Konzession besitzt oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, zu verständigen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Hat die zuständige Behörde des Sitzstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, eine Maßnahme im Sinn des § 104 a Abs. 3 Z 2 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen dieser Behörde die gleichen Maßnahmen hinsichtlich der im Inland belegenen Vermögenswerte zu treffen.
§ 118 d. (1) Hat sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 5 a Abs. 4 zweiter Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb des EWR für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach § 104 a Abs. 3 Z 2 zu verständigen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß § 5 a Abs. 1 erhalten und hat die Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme im Sinn des § 104 a Abs. 3 Z 2 getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen dieser Behörde die gleichen Maßnahmen hinsichtlich der im Inland belegenen Vermögenswerte zu treffen.
§ 118 e. (1) Kommt ein Versicherungsunternehmen, das im Inland im Dienstleistungsverkehr tätig ist, einer Anordnung gemäß § 104 nicht nach, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde des Staates, von dem aus der Dienstleistungsverkehr betrieben wird, oder des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
(2) Ersucht die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, im Dienstleistungsverkehr tätig ist, um die Ergreifung geeigneter Maßnahmen, weil dieses Unternehmen nicht die Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates einhält, so hat die Versicherungs-die Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat insbesondere jede erforderliche Auskunft zu erteilen
1. der für die Überwachung der Eigenmittelausstattung zuständigen Behörde, damit sie diese Überwachung durchführen kann,
2. der Behörde, die für die Überwachung der Bildung der Rückstellungen und der Kapitalanlage hinsichtlich eines in Österreich im Dienstleistungsverkehr betriebenen Geschäftes zuständig ist, damit sie diese Überwachung durchführen kann,
3. der zuständigen Behörde eines Staates, in dem vom Inland aus Dienstleistungsverkehr betrieben wird, über die diesen Dienstleistungsverkehr betreffenden Angaben im Sinn des Paragraph 85, a Absatz eins, zweiter Satz.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Übermittlung und Überlassung von Daten im Zusammenhang mit Auskünften und mit der Übermittlung von Unterlagen gemäß Absatz eins und 2 bedürfen keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission.
§ 118 b. (1) Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsplan mit einer gutächtlichen Äußerung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.
(2) Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde zu dem mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat.
(3) Widerruft die Versicherungsaufsichtsbehörde die Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Konzession besitzt oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, zu verständigen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß Paragraph 7, b Absatz 4, sind diese Behörden zu hören.
(4) Vor Widerruf der Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, ist die zuständige Behörde des Sitzstaates zu hören. Ergreift die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 3,, so hat sie hievon die zuständige Behörde des Sitzstaates unverzüglich zu verständigen.
§ 118 c. (1) Bevor die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104, a Absatz 3, Ziffer eins, einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die zuständige Behörde des Sitzstaates zu verständigen.
(2) Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 104, a Absatz 3, Ziffer 2, einem inländischen Versicherungsunternehmen die freie Verfügung über die Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Konzession besitzt oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist, zu verständigen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Hat die zuständige Behörde des Sitzstaates gegenüber einem Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, eine Maßnahme im Sinn des Paragraph 104, a Absatz 3, Ziffer 2, getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen dieser Behörde die gleichen Maßnahmen hinsichtlich der im Inland belegenen Vermögenswerte zu treffen.
§ 118 d. (1) Hat sich die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 5, a Absatz 4, zweiter Satz bereit erklärt, die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb des EWR für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten zu überwachen, so hat sie die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten von einer Maßnahme nach Paragraph 104, a Absatz 3, Ziffer 2, zu verständigen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Hat ein Versicherungsunternehmen eine Genehmigung gemäß Paragraph 5, a Absatz eins, erhalten und hat die Behörde eines anderen Vertragsstaates, die die Überwachung der Eigenmittelausstattung für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Vertragsstaaten übernommen hat, eine Maßnahme im Sinn des Paragraph 104, a Absatz 3, Ziffer 2, getroffen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen dieser Behörde die gleichen Maßnahmen hinsichtlich der im Inland belegenen Vermögenswerte zu treffen.
§ 118 e. (1) Kommt ein Versicherungsunternehmen, das im Inland im Dienstleistungsverkehr tätig ist, einer Anordnung gemäß Paragraph 104, nicht nach, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die zuständige Behörde des Staates, von dem aus der Dienstleistungsverkehr betrieben wird, oder des Sitzstaates zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
(2) Ersucht die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen, das eine Konzession im Inland besitzt, im Dienstleistungsverkehr tätig ist, um die Ergreifung geeigneter Maßnahmen, weil dieses Unternehmen nicht die Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates einhält, so hat die Versicherungs-
aufsichtsbehörde unter Anwendung der §§ 99 bis 104, 104 a Abs. 3 Z 1, 105 und 106 Maßnahmen zu treffen und die zuständige Behörde davon zu verständigen.
(3) Ist die Zustellung eines Schriftstückes der nach Abs. 2 zuständigen Behörde an das Versicherungsunternehmen, das die Konzession im Inland besitzt, auf andere Weise nicht möglich oder zweckmäßig, so hat die Zustellung auf Verlangen über die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde zu erfolgen.
(4) Vor Untersagung des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 14 Abs. 10 Z 1 oder Widerruf der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr gemäß § 15 Abs. 7 erster Satz ist die zuständige Behörde des Staates, von dem aus der Dienstleistungsverkehr betrieben wird, zu verständigen.
Umrechnung von ECU in Schilling
§ 118 f. Für die Umrechnung der in diesem Bundesgesetz in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling gilt für die Dauer jedes Kalenderjahres der Gegenwert in Schilling zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres. Dieser Wert ist jährlich vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gilt, mit Verordnung festzustellen."
53. § 119 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 625/1991 erhält die Bezeichnung (3 a). Folgende Abs. 7 und 8 werden an den § 119 angefügt:
„(7) Die §§ 1 a, 2, 3 Abs. 3, 4, 4 a, 5, 5 a, 6 Abs. 2 und 5, die §§ 7, 7 a, 7 b, 8, 8 a, 8 b, 10, 11 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2, 14 bis 17, 17 c Abs. 2, 18, 19 a, 20 Abs. 1, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1, 29 Abs. 3, 41 a, 62 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 bis 4, 73 b bis 73 h, 75, 76, 77 Abs. 4, 5 und 7, 78 Abs. 2, 6 und 7, 81 b Abs. 9, 81 l Abs. 1, 82 Abs. 6, 85 a Abs. 1, 94 Abs. 1, 97, 104 a, 106 Abs. 4, 108, 110, 116 Abs. 1, 118 a bis 118 f und die Anlagen A bis E in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft. Die §§ 7, 8 a, 1-2, 14 bis 17, 79, 88, 93, 100 Abs. 2 und 107 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung treten gleichzeitig außer Kraft. Verordnungen auf Grund der im ersten Satz angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im ersten Satz angeführten Zeitpunkt in Kraft treten.
(8) Für die Lebensversicherung treten die §§ 4 a Abs. 2, 7 Abs. 2, 14 bis 17, 18 Abs. 4 und 5, 19 a Abs. 2 und 3, 118 a Abs. 2 Z 2 und 3 und 118 ein der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992,
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
unbeschadet des Abs. 7, frühestens mit 21. Mai 1993 in Kraft."
54. Die §§ 122, 123 und 127 entfallen.
55. An den § 129 werden folgende Abs. 4 bis 12 angefügt:
„(4) Bestehende Versicherungsunternehmen, die am 2. Mai 1992 sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt waren, dürfen weiterhin alle diese Versicherungszweige nebeneinander betreiben. Hat ein am 2. Mai 1992 bestehendes Versicherungsunternehmen diese Berechtigung erst nach diesem Zeitpunkt erhalten, so erlöschen die nach dem 2. Mai 1992 erteilten Genehmigungen, aus denen sich diese Berechtigung ergibt, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992.
(5) Die Konzession bestehender Versicherungsunternehmen gilt mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr.. 769/1992 als für diejenigen Versicherungszweige erteilt, auf die sich der Betrieb nach dem bisherigen Geschäftsplan erstreckt. Bestehende Einschränkungen bleiben aufrecht, soweit sie mit der Gliederung der Versicherungszweige nach Anlage A zu diesem Bundesgesetz übereinstimmen. § 4 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 ist auf bestehende Versicherungsunternehmen anzuwenden.
(6) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 bestehende Versicherungsunternehmen sind die Fristen gemäß § 7 a in der Fassung dieses Bundesgesetzes von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.
(7) Die Satzungen bestehender Versicherungsunternehmen sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 an dessen Bestimmungen anzupassen.
(8) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt vorzulegen:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt, —
2. einen Nachweis über die Eigenmittel des Unternehmens.
(9) Für die Anwendung des § 63 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 ist als erstes Geschäftsjahr jenes Geschäftsjahr maßgebend, in welches das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt.
(10) Die Zuordnung der Eigenmittel gemäß § 73 e Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 hat in der
aufsichtsbehörde unter Anwendung der Paragraphen 99 bis 104, 104 a Absatz 3, Ziffer eins, 105 und 106 Maßnahmen zu treffen und die zuständige Behörde davon zu verständigen.
(3) Ist die Zustellung eines Schriftstückes der nach Absatz 2, zuständigen Behörde an das Versicherungsunternehmen, das die Konzession im Inland besitzt, auf andere Weise nicht möglich oder zweckmäßig, so hat die Zustellung auf Verlangen über die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde zu erfolgen.
(4) Vor Untersagung des Dienstleistungsverkehrs gemäß Paragraph 14, Absatz 10, Ziffer eins, oder Widerruf der Zulassung zum Dienstleistungsverkehr gemäß Paragraph 15, Absatz 7, erster Satz ist die zuständige Behörde des Staates, von dem aus der Dienstleistungsverkehr betrieben wird, zu verständigen.
Umrechnung von ECU in Schilling
§ 118 f. Für die Umrechnung der in diesem Bundesgesetz in ECU ausgedrückten Geldbeträge in Schilling gilt für die Dauer jedes Kalenderjahres der Gegenwert in Schilling zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres. Dieser Wert ist jährlich vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gilt, mit Verordnung festzustellen."
53. Paragraph 119, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, erhält die Bezeichnung (3 a). Folgende Absatz 7 und 8 werden an den Paragraph 119, angefügt:
„(7) Die Paragraphen eins, a, 2, 3 Absatz 3, 4, 4, a, 5, 5 a, 6 Absatz 2 und 5, die Paragraphen 7, 7, a, 7 b, 8, 8 a, 8 b, 10, 11 Absatz 2, 12, 13, Absatz 2, 14 bis 17, 17 c Absatz 2, 18, 19, a, 20 Absatz eins, 23, Absatz 2, 24, Absatz eins, 29, Absatz 3, 41, a, 62 Absatz eins und 2, 63 Absatz 2 bis 4, 73 b bis 73 h, 75, 76, 77 Absatz 4, 5 und 7, 78 Absatz 2, 6 und 7, 81 b Absatz 9, 81, l Absatz eins, 82, Absatz 6, 85, a Absatz eins, 94, Absatz eins, 97, 104, a, 106 Absatz 4, 108, 110, 116, Absatz eins, 118, a bis 118 f und die Anlagen A bis E in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft. Die Paragraphen 7, 8, a, 1-2, 14 bis 17, 79, 88, 93, 100 Absatz 2 und 107 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung treten gleichzeitig außer Kraft. Verordnungen auf Grund der im ersten Satz angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im ersten Satz angeführten Zeitpunkt in Kraft treten.
(8) Für die Lebensversicherung treten die Paragraphen 4, a Absatz 2, 7, Absatz 2, 14 bis 17, 18 Absatz 4 und 5, 19 a Absatz 2 und 3, 118 a Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und 118 ein der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,,
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
unbeschadet des Absatz 7,, frühestens mit 21. Mai 1993 in Kraft."
54. Die Paragraphen 122, 123 und 127 entfallen.
55. An den Paragraph 129, werden folgende Absatz 4 bis 12 angefügt:
„(4) Bestehende Versicherungsunternehmen, die am 2. Mai 1992 sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt waren, dürfen weiterhin alle diese Versicherungszweige nebeneinander betreiben. Hat ein am 2. Mai 1992 bestehendes Versicherungsunternehmen diese Berechtigung erst nach diesem Zeitpunkt erhalten, so erlöschen die nach dem 2. Mai 1992 erteilten Genehmigungen, aus denen sich diese Berechtigung ergibt, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,.
(5) Die Konzession bestehender Versicherungsunternehmen gilt mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.. 769 aus 1992, als für diejenigen Versicherungszweige erteilt, auf die sich der Betrieb nach dem bisherigen Geschäftsplan erstreckt. Bestehende Einschränkungen bleiben aufrecht, soweit sie mit der Gliederung der Versicherungszweige nach Anlage A zu diesem Bundesgesetz übereinstimmen. Paragraph 4, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, ist auf bestehende Versicherungsunternehmen anzuwenden.
(6) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, bestehende Versicherungsunternehmen sind die Fristen gemäß Paragraph 7, a in der Fassung dieses Bundesgesetzes von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.
(7) Die Satzungen bestehender Versicherungsunternehmen sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, an dessen Bestimmungen anzupassen.
(8) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt vorzulegen:
1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt, —
2. einen Nachweis über die Eigenmittel des Unternehmens.
(9) Für die Anwendung des Paragraph 63, Absatz 3, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, ist als erstes Geschäftsjahr jenes Geschäftsjahr maßgebend, in welches das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt.
(10) Die Zuordnung der Eigenmittel gemäß Paragraph 73, e Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, hat in der
Bilanz zum ersten Bilanzstichtag nach dessen Inkrafttreten zu erfolgen. § 73 e Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 gilt erstmals für das erste Geschäftsjahr, das nach dessen Inkrafttreten beginnt. Ein Antrag auf Genehmigung von Zuordnungsverfahren gemäß § 73 e Abs. 1 letzter Satz ist vom Versicherungsunternehmen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 zu stellen.
(11) Die Verordnung gemäß § 118 f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 ist erstmals in der Zeit zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
(12) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 769/1992 tritt Art. II Abs. 16 des Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 558/1986, außer Kraft."
(13) Die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen ist, beginnend mit dem Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung des § 81 l Abs. 1, für jeweils alle Versicherungsfälle zu bilden, die zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres der erstmaligen Anwendung des § 81 l Abs. 1 und dem Ende des jeweiligen Bilanzjahres eingetreten sind. Ab dem Geschäftsjahr, das 1995 endet, ist die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen für alle zu diesem Zeitpunkt noch offenen Versicherungsfälle zu bilden."
56. § 131 Z 1 und 2 lautet:
„§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 3 bis 5, des § 13 Abs. 1, 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 17 Abs. 1 und 5, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61 a Abs. 1 bis 3; 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61 b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 6 und 7 erster Satz, des § 61 c, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73 c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 87, der §§ 89 bis 92, der §§ 94 bis 96, der §§ 111 bis 114 und des § 128 der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des § 28 und des § 29 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 2 Z 1 und § 10 Abs. 1 sowie des § 17 Abs. 4 letzter Satz im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 4 letzter Satz der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;"
57. Nach dem § 131 werden folgende Anlagen A bis E angefügt:
Anlage A
Zu § 4 Abs. 2:
Einteilung der Versicherungszweige
1. Unfall
a) einmalige Leistungen
b) wiederkehrende Leistungen
c) kombinierte Leistungen
d) Personenbeförderung
2. Krankheit
a) Taggeld
b) Krankheitskosten
c) kombinierte Leistungen
3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Sämtliche Schäden an:
a) Kraftfahrzeugen
b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb
4. Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen
5. Luftfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen
6. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an:
a) Flußschiffen
b) Binnenseeschiffen
c) Seeschiffen
7. Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel
8. Feuer- und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter Z 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm
e) Kernenergie
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
9. Sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Z 3 bis 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Z 8 erfaßt sind
10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt
11. Luftfahrzeug-Haftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt
Bilanz zum ersten Bilanzstichtag nach dessen Inkrafttreten zu erfolgen. Paragraph 73, e Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, gilt erstmals für das erste Geschäftsjahr, das nach dessen Inkrafttreten beginnt. Ein Antrag auf Genehmigung von Zuordnungsverfahren gemäß Paragraph 73, e Absatz eins, letzter Satz ist vom Versicherungsunternehmen bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, zu stellen.
(11) Die Verordnung gemäß Paragraph 118, f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, ist erstmals in der Zeit zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
(12) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992, tritt Artikel römisch zwei, Absatz 16, des Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1986,, außer Kraft."
(13) Die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen ist, beginnend mit dem Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung des Paragraph 81, l Absatz eins,, für jeweils alle Versicherungsfälle zu bilden, die zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres der erstmaligen Anwendung des Paragraph 81, l Absatz eins und dem Ende des jeweiligen Bilanzjahres eingetreten sind. Ab dem Geschäftsjahr, das 1995 endet, ist die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen für alle zu diesem Zeitpunkt noch offenen Versicherungsfälle zu bilden."
56. Paragraph 131, Ziffer eins und 2 lautet:
„§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 3, bis 5, des Paragraph 13, Absatz eins, 3, 4, erster und zweiter Satz und 5, des Paragraph 17, Absatz eins und 5, der Paragraphen 25 und 27, des Paragraph 29, Absatz eins,, des Paragraph 30,, des Paragraph 32, Absatz eins,, des Paragraph 33, Absatz eins und 2, der Paragraphen 36 bis 39, der Paragraphen 43 bis 55, des Paragraph 56, Absatz eins, 2, 4 und 5, des Paragraph 57, Absatz eins und 6, der Paragraphen 58 bis 60, des Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und 5 bis 13, des Paragraph 61, a Absatz eins bis 3; 4 erster und zweiter Satz und 5, des Paragraph 61, b Absatz eins und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 6 und 7 erster Satz, des Paragraph 61, c, der Paragraphen 66 und 67, des Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 6, des Paragraph 70,, des Paragraph 71, Absatz eins,, der Paragraphen 72 und 73, des Paragraph 73, c Absatz 7, zweiter und dritter Satz und Absatz 8,, des Paragraph 87,, der Paragraphen 89 bis 92, der Paragraphen 94 bis 96, der Paragraphen 111 bis 114 und des Paragraph 128, der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des Paragraph 28 und des Paragraph 29, Absatz 2, im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, und Paragraph 10, Absatz eins, sowie des Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz im Zusammenhalt mit Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;"
57. Nach dem Paragraph 131, werden folgende Anlagen A bis E angefügt:
Anlage A
Zu Paragraph 4, Absatz 2 :, E, i, n, t, e, i, l, u, n, g, der Versicherungszweige
1. Unfall
a) einmalige Leistungen
b) wiederkehrende Leistungen
c) kombinierte Leistungen
d) Personenbeförderung
2. Krankheit
a) Taggeld
b) Krankheitskosten
c) kombinierte Leistungen
3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Sämtliche Schäden an:
a) Kraftfahrzeugen
b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb
4. Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen
5. Luftfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen
6. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an:
a) Flußschiffen
b) Binnenseeschiffen
c) Seeschiffen
7. Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel
8. Feuer- und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter Ziffer 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm
e) Kernenergie
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
9. Sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Ziffer 3 bis 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Ziffer 8, erfaßt sind
10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt
11. Luftfahrzeug-Haftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt
12.Ziffer 12 See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Haftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt
13. Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter Z 10 bis 12 fallen
14. Kredit
a) allgemeine Zahlungsunfähigkeit
b) Ausfuhrkredit
c) Abzahlungsgeschäfte
d) Hypothekardarlehen
e) landwirtschaftliche Darlehen
15. Kaution
a) direkte Kaution
b) indirekte Kaution
16. Verschiedene finanzielle Verluste
a) Berufsrisken
b) ungenügende Einkommen (allgemein)
c) Schlechtwetter
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten
k) nichtkommerzielle Geldverluste 1) sonstige finanzielle Verluste
17. Rechtsschutz
18. Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten befinden
19. Leben
(soweit nicht unter den Z 20 bis 23 erfaßt)
20. Heirats- und Geburtenversicherung
21. Fondsgebundene Lebensversicherung
22. Tontinengeschäfte
23. Kapitalisierungsgeschäfte
Anlage B
Zu § 4 Abs. 3: Zusammenfassung von Versicherungszweigen
Für die nachstehend angeführten Risken kann die Konzession gemeinsam unter der dafür vorgesehenen Bezeichnung erteilt werden:
1. Unfälle und Krankheit:
Z 1 und 2
2. Kraftfahrversicherung:
Z 1 lit. d, 3, 7 und 10
3. See- und Transportversicherung:
Z 1 lit. d, 4, 6, 7 und 12
4. Luftfahrtversicherung: Z 1 lit. d, 5, 7 und 11
5. Feuer- und andere Sachschäden:
Z 8 und 9
6. Haftpflicht:
Z 10 bis 13
7. Kredit und Kaution:
Z 14 und 15
8. Schaden- und Unfallversicherung:
Z 1, 3 bis 13 und 16
Anlage C
Zu § 15 Abs. 1 Z 1:
Erklärung des Versicherungsnehmers
„Ich nehme zur Kenntnis, daß (Name des Versicherers) in (Vertragsstaat der Niederlassung dieses Versicherers) niedergelassen ist, und ich bin mir darüber im klaren, daß für die Überwachung des Versicherers die (Aufsichtsbehörde im Vertragsstaat der Niederlassung des Versicherers) und nicht die österreichische Aufsichtsbehörde zuständig ist."
Anlage D
Zu § 73 b Abs. 1:
Eigenmittelerfordernis A. Nicht-Lebensversicherung
Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A)
1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes entsprechen. a) Prämienindex:
Die verrechneten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 10 Millionen ECU und in eine zweite Stufe für den 10 Millionen ECU übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug
See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Haftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flußschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt
13. Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter Ziffer 10 bis 12 fallen
14. Kredit
a) allgemeine Zahlungsunfähigkeit
b) Ausfuhrkredit
c) Abzahlungsgeschäfte
d) Hypothekardarlehen
e) landwirtschaftliche Darlehen
15. Kaution
a) direkte Kaution
b) indirekte Kaution
16. Verschiedene finanzielle Verluste
a) Berufsrisken
b) ungenügende Einkommen (allgemein)
c) Schlechtwetter
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g) Wertverluste
h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten
k) nichtkommerzielle Geldverluste 1) sonstige finanzielle Verluste
17. Rechtsschutz
18. Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten befinden
19. Leben
(soweit nicht unter den Ziffer 20 bis 23 erfaßt)
20. Heirats- und Geburtenversicherung
21. Fondsgebundene Lebensversicherung
22. Tontinengeschäfte
23. Kapitalisierungsgeschäfte
Anlage B
Zu Paragraph 4, Absatz 3 :, Zusammenfassung von Versicherungszweigen
Für die nachstehend angeführten Risken kann die Konzession gemeinsam unter der dafür vorgesehenen Bezeichnung erteilt werden:
1. Unfälle und Krankheit:
Z 1 und 2
2. Kraftfahrversicherung:
Z 1 Litera d,, 3, 7 und 10
3. See- und Transportversicherung:
Z 1 Litera d,, 4, 6, 7 und 12
4. Luftfahrtversicherung: Ziffer eins, Litera d,, 5, 7 und 11
5. Feuer- und andere Sachschäden:
Z 8 und 9
6. Haftpflicht:
Z 10 bis 13
7. Kredit und Kaution:
Z 14 und 15
8. Schaden- und Unfallversicherung:
Z 1, 3 bis 13 und 16
Anlage C
Zu Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins :, E, r, k, l, ä, r, u, n, g, des Versicherungsnehmers
„Ich nehme zur Kenntnis, daß (Name des Versicherers) in (Vertragsstaat der Niederlassung dieses Versicherers) niedergelassen ist, und ich bin mir darüber im klaren, daß für die Überwachung des Versicherers die (Aufsichtsbehörde im Vertragsstaat der Niederlassung des Versicherers) und nicht die österreichische Aufsichtsbehörde zuständig ist."
Anlage D
Zu Paragraph 73, b Absatz eins :, E, i, g, e, n, m, i, t, t, e, l, e, r, f, o, r, d, e, r, n, i, s, A. Nicht-Lebensversicherung
Alle Versicherungszweige außer der Lebensversicherung (Ziffer 19 bis 23 der Anlage A)
1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes entsprechen. a) Prämienindex:
Die verrechneten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 10 Millionen ECU und in eine zweite Stufe für den 10 Millionen ECU übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug
desdes Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen. b) Schadenindex:
Die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 7 Millionen ECU und in eine zweite Stufe für den 7 Millionen ECU übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.
2. In der Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A), die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, vermindert sich das Eigenmittelerfordernis auf ein Drittel, wenn
a) auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden,
b) eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
c) ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird,
d) der Versicherer spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann und
e) vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.
B. Lebensversicherung
(Z 19 bis 23 der Anlage A)
1. In der Lebensversicherung außer den Zusatzversicherungen und der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die Eigenmittel
der Summe der beiden folgenden Ergebnisse entsprechen:
a) Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung abzüglich des Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.
b) Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 vH des übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zum Risikokapital ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 50 vH anzusetzen.
2. Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren sind für die Ermittlung des Ergebnisses gemäß Z 1 lit. b 0,1 vH des Risikokapitals, bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei bis zu fünf Jahren 0,15 vH des Risikokapitals anzusetzen.
3. Bei Zusatzversicherungen errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach Abschnitt A Z 1 lit. a.
4. In der fondsgebundenen Lebensversicherung errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:
a) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a ermittelt.
b) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, die Laufzeit des Vertrages fünf Jahre übersteigt und die im Vertrag vorgesehene Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgesetzt wird, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. a, jedoch unter Zugrundelegung eines Satzes von 1 vH der Deckungsrückstellung ermittelt.
c) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Z 1 lit. b ermittelt.
5. Bei Tontinengeschäften müssen die Eigenmittel 1 vH des Vermögens der Gemeinschaften entsprechen.
6. Bei Kapitalisierungsgeschäften errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach Z 1 lit. a.Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen. b) Schadenindex:
Die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 7 Millionen ECU und in eine zweite Stufe für den 7 Millionen ECU übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem Quotienten, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.
2. In der Krankenversicherung (Ziffer 2, der Anlage A), die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, vermindert sich das Eigenmittelerfordernis auf ein Drittel, wenn
a) auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden,
b) eine Alterungsrückstellung gebildet wird,
c) ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird,
d) der Versicherer spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres den Vertrag nicht mehr kündigen kann und
e) vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.
B. Lebensversicherung
(Ziffer 19 bis 23 der Anlage A)
1. In der Lebensversicherung außer den Zusatzversicherungen und der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die Eigenmittel
der Summe der beiden folgenden Ergebnisse entsprechen:
a) Der Betrag, der 4 vH der Deckungsrückstellung ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht, wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus der Deckungsrückstellung abzüglich des Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zur Deckungsrückstellung ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 85 vH anzusetzen.
b) Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 vH des übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das abgelaufene Geschäftsjahr aus dem Risikokapital abzüglich des Anteils der Rückversicherer im Verhältnis zum Risikokapital ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer ergibt. Dieser Quotient ist in jedem Fall mit mindestens 50 vH anzusetzen.
2. Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren sind für die Ermittlung des Ergebnisses gemäß Ziffer eins, Litera b, 0,1 vH des Risikokapitals, bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei bis zu fünf Jahren 0,15 vH des Risikokapitals anzusetzen.
3. Bei Zusatzversicherungen errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach Abschnitt A Ziffer eins, lit. a.
4. In der fondsgebundenen Lebensversicherung errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:
a) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Ziffer eins, Litera a, ermittelt.
b) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, die Laufzeit des Vertrages fünf Jahre übersteigt und die im Vertrag vorgesehene Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgesetzt wird, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Ziffer eins, Litera a,, jedoch unter Zugrundelegung eines Satzes von 1 vH der Deckungsrückstellung ermittelt.
c) Soweit das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt, wird ein Eigenmittelerfordernis entsprechend Ziffer eins, Litera b, ermittelt.
5. Bei Tontinengeschäften müssen die Eigenmittel 1 vH des Vermögens der Gemeinschaften entsprechen.
6. Bei Kapitalisierungsgeschäften errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach Ziffer eins, Litera a,
Anlage E
Zu § 77 Abs. 5 und § 78 Abs. 7: Kongruenzregeln
1. Ist die Deckung eines Vertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so ist von der Erfüllung des Versicherungsvertrages in dieser Währung auszugehen.
2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gilt der Vertrag als in der Währung des Landes zu erfüllen, in dem das Risiko belegen ist. Die Belegenheit ist nach § 14 Abs. 4 zu beurteilen. Anstelle dieser Währung kann die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, herangezogen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages wahrscheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Währung abgewickelt werden wird.
3. Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es niedergelassen ist, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen, bei folgenden Risken herangezogen werden:
a) bei den in Z 4 bis 7 oder 11 bis 13 (nur Produkthaftpflicht) der Anlage A angeführten Versicherungszweigen,
b) bei anderen Versicherungszweigen, wenn entsprechend der Art der Risken die Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen erfolgen muß, die sich aus der Anwendung der in Z 1 und 2 angeführten Grundsätze ergeben würde.
4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer anderen als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung abzuwickeln, so gilt der Vertrag als in dieser Währung zu erfüllen, insbesondere in der Währung, in welcher die von dem Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.
5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten Währung festgestellt, kann der Vertrag als in dieser Währung zu erfüllen angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der Z 1 bis 4 ergebende Währung ist.
6. Die Anlage kann im Rahmen des Deckungsstocks (§ 77 Abs. 5) im Ausmaß von 10 vH der Verpflichtungen und im Rahmen der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten (§ 78
Abs. 7) im Ausmaß von 20 vH der Verpflichtungen in anderen Währungen erfolgen als derjenigen, in der der Versicherungsvertrag zu erfüllen ist.
7. In folgenden Fällen müssen die Vermögenswerte nicht auf die gleiche Währung lauten wie die Verpflichtungen:
a) wenn die Verpflichtung auf eine andere Währung lautet als die Währung eines Vertragsstaats und diese Währung sich nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,
b) wenn die Verpflichtungen in einer bestimmten Währung nicht mehr als 7 vH der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte ausmachen; der sich daraus ergebende Betrag darf jedoch bei griechischen Drachmen, irischen Pfund oder portugiesischen Escudos bis zum 31. Dezember 1998, bei belgischen Franken, luxemburgischen Franken oder spanischen Peseten bis zum 31. Dezember 1996 2 Millionen ECU nicht überschreiten.
8. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen die Anlage in Vermögenswerten zu erfolgen hat, die auf die Währung eines Vertragsstaates lauten, kann die Anlage bis zu 50 vH in auf ECU lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist."
Anlage E
Zu Paragraph 77, Absatz 5 und Paragraph 78, Absatz 7 :, Kongruenzregeln
1. Ist die Deckung eines Vertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so ist von der Erfüllung des Versicherungsvertrages in dieser Währung auszugehen.
2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gilt der Vertrag als in der Währung des Landes zu erfüllen, in dem das Risiko belegen ist. Die Belegenheit ist nach Paragraph 14, Absatz 4, zu beurteilen. Anstelle dieser Währung kann die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, herangezogen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages wahrscheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Währung abgewickelt werden wird.
3. Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es niedergelassen ist, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen, bei folgenden Risken herangezogen werden:
a) bei den in Ziffer 4 bis 7 oder 11 bis 13 (nur Produkthaftpflicht) der Anlage A angeführten Versicherungszweigen,
b) bei anderen Versicherungszweigen, wenn entsprechend der Art der Risken die Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen erfolgen muß, die sich aus der Anwendung der in Ziffer eins und 2 angeführten Grundsätze ergeben würde.
4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer anderen als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung abzuwickeln, so gilt der Vertrag als in dieser Währung zu erfüllen, insbesondere in der Währung, in welcher die von dem Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.
5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten Währung festgestellt, kann der Vertrag als in dieser Währung zu erfüllen angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der Ziffer eins bis 4 ergebende Währung ist.
6. Die Anlage kann im Rahmen des Deckungsstocks (Paragraph 77, Absatz 5,) im Ausmaß von 10 vH der Verpflichtungen und im Rahmen der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten (Paragraph 78 A, b, s, 7) im Ausmaß von 20 vH der Verpflichtungen in anderen Währungen erfolgen als derjenigen, in der der Versicherungsvertrag zu erfüllen ist.
7. In folgenden Fällen müssen die Vermögenswerte nicht auf die gleiche Währung lauten wie die Verpflichtungen:
a) wenn die Verpflichtung auf eine andere Währung lautet als die Währung eines Vertragsstaats und diese Währung sich nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,
b) wenn die Verpflichtungen in einer bestimmten Währung nicht mehr als 7 vH der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte ausmachen; der sich daraus ergebende Betrag darf jedoch bei griechischen Drachmen, irischen Pfund oder portugiesischen Escudos bis zum 31. Dezember 1998, bei belgischen Franken, luxemburgischen Franken oder spanischen Peseten bis zum 31. Dezember 1996 2 Millionen ECU nicht überschreiten.
8. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen die Anlage in Vermögenswerten zu erfolgen hat, die auf die Währung eines Vertragsstaates lauten, kann die Anlage bis zu 50 vH in auf ECU lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist."
Klestil Vranitzky