Der Nationalrat hat beschlossen: Das Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Titel „Wehrgesetz 1990 — WG" wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt: „INHALTSVERZEICHNIS römisch eins. Allgemeines § 1. Wehrsystem § 2. Zweck des Bundesheeres § 3. Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer § 4. Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit § 5. Landesverteidigungsrat § 6. Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten § 7. Ernennung der Offiziere § 8. Beförderung von Chargen und Unteroffizieren § 9. Verleihung von Kommandostellen § 10. Dienstgrad § 11. Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion § 12. Militärpilot auf Zeit § 13. Dienstvorschriften § 14. Heeresorganisation, Bewaffnung, Garnisonierung, Benennung und Adjustierung der Truppen II. Wehrpflicht A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des Ergänzungswesens § 15. Aufnahmebedingungen Paragraph 16, Dauer der Wehrpflicht § 17. Pflichten der Wehrpflichtigen § 18. Ergänzungsbereiche § 19. Ergänzungsbehörden § 20. Mitwirkung an der Ergänzung B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen § 21. Stellungskommissionen Paragraph 22, Zusammensetzung der Stellungskommissionen Paragraph 23, Aufgaben der Stellungskommissionen C. Bestimmungen über die Stellung § 24. Stellungspflicht § 25. Meldung Stellungspflichtiger im Ausland § 26. Ansprüche anläßlich der Stellung D. Bestimmungen über den Präsenzdienst § 27. Präsenzdienst § 28. Ordentlicher Präsenzdienst § 29. Kaderübungen § 30. Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste § 31. Standesevidenz- und Ausrüstungskontrolle bei Waffenübungen § 32. Wehrdienst als Zeitsoldat § 33. Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat § 34. Laufbahnvoraussetzungen § 35. Einberufung zum Präsenzdienst § 36. Ausschluß von der Einberufung Paragraph 36, a. Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung § 37. Dienstzeit der Präsenzdienstpflichtigen § 38. Treuegelöbnis § 39. Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst § 39 a. Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst § 40. Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

E. Besondere Bestimmungen über den Miliz- und den Reservestand § 41. Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand § 42. Pflichten und Befugnisse im Milizstand Paragraph 43, Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen § 44. Benützung von Heeresgut im Milizstand Paragraph 45, Berechtigung zum Tragen der Uniform Paragraph 46, Verbot parteipolitischer Betätigung III. Pflichten und Rechte der Soldaten § 47. Allgemeines § 48. Ausbildung § 49. Staatsbürgerliche Rechte § 50. Soldatenvertreter, Organisation und Wahl § 51. Aufgaben der Soldatenvertreter § 52. Urlaub § 53. Dienstfreistellung § 54. Bezüge und sonstige Ansprüche § 55. Sicherung des Arbeitsplatzes § 56. Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamte der Heeresverwaltung IV. Strafbestimmungen § 57. Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen § 58. Umgehung der Wehrpflicht Paragraph 59, Verletzung der Stellungspflicht Paragraph 60, Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes Paragraph 61, Verletzung der Mitteilungspflicht Paragraph 62, Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände § 63. Unbefugtes Tragen einer Uniform Paragraph 64, Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens V. Sonder- und Schlußbestimmungen § 65. Bereitschaftstruppe Paragraph 65, a. Zuständigkeit für Berufungen Paragraph 65, b. Kundmachungen Paragraph 65, c. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen § 66. Gebührenfreiheit § 67. Verweisungen auf andere Bundesgesetze § 68. In- und Außerkrafttreten § 69. Übergangsbestimmungen § 70. Vollziehung" 2. Der Paragraph 5, Absatz 4, lautet: „(4) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören: 1. a) vor der Beschlußfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 35, Absatz 3,) oder zum Aufschubpräsenzdienst (Paragraph 39, Absatz 2,) durch den Bundespräsidenten, b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 35, Absatz 3,) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 35, Absatz 4,) oder zum Aufschubpräsenzdienst (Paragraph 39, Absatz 2,) durch den Bundesminister für Landesverteidigung, sofern in diesen Fällen nicht Gefahr im Verzug vorliegt, 2. in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen und 3. in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit sie nicht unter die Ziffer eins, oder 2 fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Vertreters der politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung sind." 3. (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz wird nach den Worten „militärischen Angelegenheiten" der Klammerausdruck „(Bundesheer-Beschwerdekommission)" eingefügt. 4. Im Paragraph 6, Absatz 4, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Darüber hinaus ist die Beschwerdekommission berechtigt, von ihr vermutete Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich von Amts wegen zu prüfen. Die Beschwerdekommission kann die für ihre Tätigkeit erforderlichen Erhebungen nötigenfalls an Ort und Stelle durchführen und von den zuständigen Organen alle einschlägigen Auskünfte einholen." 5. (Verfassungsbestimmung) Der Paragraph 6, Absatz 7, lautet: „(7) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat der Beschwerdekommission das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten der Beschwerdekommission ausschließlich an Weisungen des amtsführenden Vorsitzenden gebunden." 6. Der Paragraph 12, Absatz 8, letzter Satz lautet: „Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des Paragraph 13, a Absatz 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen."

Ziffer 7 Im Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „Präsenzdienst" durch das Wort „Grundwehrdienst" ersetzt. 8. Im Paragraph 16, werden die Worte „und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben" durch die Worte „und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt. 9. Der Paragraph 17, Absatz 3, lautet: „(3) Wehrpflichtige, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, im Falle ihrer Anmeldung nach Paragraph 3 und Paragraph 5, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, bei einer Meldebehörde für die Übergabe eines ausgefüllten, zusätzlichen Meldezettels zu sorgen, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Wehrpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Personen nach Paragraph 7, Absatz 2 und 3 MeldeG." 10. Im Paragraph 17, Absatz 5, werden die Worte „ordentlichen Präsenzdienst" durch das Wort „Grundwehrdienst" ersetzt. 11. Der Paragraph 18, lautet: „§ 18. Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken." 12. Im Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz werden die Worte „Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen" durch das Wort „Ergänzung" ersetzt. 13. Der Paragraph 20, samt Überschrift lautet: „Mitwirkung an der Ergänzung § 20. (1) Auf Verlangen des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Ziffer 4, auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Ziffer eins, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken: 1. durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando, 2. bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung, 3. durch die Vorführung von Stellungspflichtigen, 4. durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen, 5. bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und 6. bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung, einen Aufschub oder eine vorzeitige Entlassung maßgebenden Sachverhaltes. In den Fällen der Ziffer eins, 4 und 6 dürfen Auskünfte auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden. In den Fällen der Ziffer 3 und 4 haben die Organe der Bundesgendarmerie als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken. (2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen. Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen. (3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem zuständigen Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit 1. diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach Paragraph 4, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erforderlich sind und 2. das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte. Diese Auskünfte dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden." 14. Der Paragraph 22, lautet: „§ 22. (1) Die Stellungskommission hat aus 1. einem Stabsoffizier als Vorsitzenden und 2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten nach Möglichkeit aus dem Kreise der beim Militärkommando in Verwendung stehenden Bediensteten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen. (2) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen." 15. Im Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz werden die Worte „zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben" durch die Worte „der Stellung unterziehen" ersetzt.

Ziffer 16 Im Paragraph 23, Absatz 7,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 46 und im Paragraph 50, Absatz 6 und 7 entfällt jeweils das Wort „sinngemäß". 17. Der Paragraph 24, Absatz 8, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Eine Antragstellung ist ab Beginn des Tages 1. der Zustellung des Einberufungsbefehles oder 2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst nicht zulässig. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig." 18. Im Paragraph 26, Absatz eins, wird die Zitierung „§ 13 Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87," durch die Zitierung „§ 15 Absatz 2, des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422," ersetzt. 19. Der Paragraph 26, Absatz 2, lautet: „(2) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Fahrtkostenvergütung. Der Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4 bis 7 HGG 1992 ist auf diese Geldleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: 1. Die Vergütung gebührt für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der zuständigen Stellungskommission. 2. Ein allfälliger Nachweis der notwendigen Fahrtkosten ist spätestens am letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission zu erbringen. 3. Die Fahrtkostenvergütung ist spätestens am letzten Tag der Stellung auszuzahlen." 20. Der Paragraph 27, Absatz 3, lautet: „(3) Der außerordentliche Präsenzdienst ist zu leisten als 1. Präsenzdienst im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder 2. Präsenzdienst im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder 3. Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, oder 4. Kaderübungen nach Paragraph 29, oder 5. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach Paragraph 30, oder 6. außerordentliche Übungen nach Paragraph 35, Absatz 4, oder 7. Präsenzdienst nach dem Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, (Auslandseinsatzpräsenzdienst) ." 21. Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Verpflichtung zur Leistung eines ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt." 22. Der Paragraph 28, Absatz 2, lautet: „(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten sind. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die den Grundwehrdienst nach Absatz eins, vollständig geleistet haben. Die Heranziehung zu einer Truppenübung ist auch unmittelbar im Anschluß an die Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zulässig. Die Dauer der einzelnen Truppenübungen ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen festzulegen und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage nicht überschreiten. Eine Truppenübung unmittelbar im Anschluß an den Grundwehrdienst darf nicht länger als 30 Tage dauern. Die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten. Die Wehrpflichtigen sollen zu den Truppenübungen in der Regel nur 1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder, 2. sofern sie aus besonders rücksichtswürdigen, in ihrer Person gelegenen Gründen oder aus öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des ihrer Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst einberufen oder aus diesem vorzeitig entlassen wurden, über das 30. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes einberufen werden. Sofern sie die Truppenübungen bis zu den Zeitpunkten nach den Ziffer eins und 2 noch nicht vollständig geleistet haben, dürfen sie zu einem solchen Präsenzdienst bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, im Falle der Ziffer 2 bis zum Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes, einberufen werden. Wehrpflichtige, die Kaderübungen auf Grund einer freiwilligen Meldung nach Paragraph 29, Absatz 6, oder einer Verpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 7 und 8 oder Absatz 9, zu leisten haben, dürfen zur Leistung von Truppenübungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres einberufen werden." 23. Der Paragraph 28, Absatz 3, lautet: „(3) Sofern militärische Interessen es erfordern, können Wehrpflichtige zur Leistung eines Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten herangezogen werden. Dieser Grundwehrdienst tritt an die Stelle des Grundwehrdienstes nach Absatz eins, Die Heranziehung ist auf Grund einer freiwilligen Meldung oder, sofern der militärische Bedarf durch freiwillige Meldungen nicht gedeckt werden kann, auf Grund einer Verpflichtung durch

das zuständige Militärkommando zulässig. Die freiwillige Meldung ist 1. vor Beginn des Grundwehrdienstes bei der Stellungskommission oder beim zuständigen Militärkommando und 2. während des Grundwehrdienstes spätestens sechs Wochen vor Ablauf dieser Präsenzdienstleistung beim zuständigen Einheitskommandanten schriftlich bekanntzugeben. Die freiwillige Meldung ist unwiderruflich und bedarf der Annahme durch das zuständige Militärkommando. Wehrpflichtige, bei denen sich die Dauer dieses Grundwehrdienstes vom Einberufungstag an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Grundwehrdienst noch zur Gänze zu leisten. Auf Grund einer Verpflichtung dürfen zu diesem Präsenzdienst in einem Kalenderjahr nur bis zu höchstens 60 vH der in diesem Jahr insgesamt zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen herangezogen werden. Auf diesen Prozentsatz sind jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten auf Grund freiwilliger Meldung leisten." 24. Im Paragraph 29, Absatz 2, zweiter Satz werden die Worte „auf Grund einer freiwilligen Meldung" durch die Worte „auf Grund freiwilliger Meldung" ersetzt. 25. Im Paragraph 29, Absatz 10 und im Paragraph 30, Absatz 2, werden die Worte „ihres Dienstgebers" jeweils durch die Worte „ihres Arbeitgebers" ersetzt. 26. Im Paragraph 32, Absatz 6, entfällt der zweite Satz. 26 a. Im Paragraph 32, Absatz 6, letzter Satz wird die Zitierung „gemäß den Paragraphen 22, 24 und 25 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/ 1970," durch die Zitierung „nach Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471," ersetzt. 27. Im Paragraph 32, Absatz 8, entfällt der letzte Satz. 28. Im Paragraph 33, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt: „Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat." 29. Im Paragraph 34, Absatz eins, und 2 wird das Wort „ausbildungsmäßig" jeweils durch die Worte „für die Ausbildung" ersetzt. 30. Der Paragraph 35, lautet: „§ 35. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom zuständigen Militärkommando mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zuzustellen 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und 2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu a) Truppenübungen, b) Kaderübungen und c) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten. Diese Fristen dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Die Fristen dürfen darüber hinaus auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort. (2) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen: 1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und, 2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse, b) den Wohnsitz und c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin. (3) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Paragraph 39, a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach Paragraph 17, Absatz 6, unterliegen, verfügt sie jedenfalls der

Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. (4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen." 31. (Verfassungsbestimmung) Der Paragraph 36, samt Überschrift lautet: „Ausschluß von der Einberufung § 36. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen: 1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, 2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung und 3. Wehrpflichtige, die die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 24, Absatz 3, erfüllen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. (2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluß nach Absatz eins, hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und denen dies vom Bundeskanzler bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig. (3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gilt Paragraph 30, Absatz 3 Punkt 32, Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36, a samt Überschrift eingefügt: „Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung § 36 a. (1) Taugliche Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden: 1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische, Interessen erfordern und 2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn ein solcher Grund während eines Präsenzdienstes eintritt. Über Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung, nach Ziffer 2, das zuständige Militärkommando zu entscheiden. (2) Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus 1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und 2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist, schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. (3) Tauglichen Wehrpflichtigen, die 1. Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind oder 2. sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen oder 3. ein Hochschulstudium betreiben oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder 4. Turnusärzte nach Paragraph 2, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), Bundesgesetzblatt Nr. 373, sind, ist, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, auf ihren Antrag vom zuständigen Militärkommando der Antritt des Grundwehrdienstes oder von Truppen- oder Kaderübungen aufzuschieben. Dieser Aufschub darf längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Wehrpflichtigen nach Ziffer eins und 2 das 25. Lebensjahr, jene nach Ziffer 3, das 28. Lebensjahr und jene nach Ziffer 4, das 30. Lebensjahr vollenden. Anträge auf Aufschub dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. (4) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung nach Absatz eins, zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser

Mitteilung der Auftraggeber nach Absatz 2, verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen. (5) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf 1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Absatz eins, Ziffer eins, und 2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2 d, e, r, zur Entscheidung nach Absatz eins, zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Absatz eins, Ziffer eins, wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Absatz 2, Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft. (6) Hinsichtlich eines Aufschubes gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, daß 1. der Nachweis innerhalb eines Monates nach Ablauf jedes zweiten Jahres zu erbringen und 2. der angemessene Fortschritt der für den Aufschub maßgeblichen Ausbildung nachzuweisen ist. (7) Mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam." 33. Im Paragraph 38, werden die Worte „des Dienstes" durch die Worte „des Wehrdienstes" ersetzt. 34. Der Paragraph 39, lautet: „§ 39. (1) Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht 1. durch das Gesetz angeordnet wird oder 2. anläßlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die zuständige Behörde bestimmt wurde, nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl des zuständigen Militärkommandos festzusetzen. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung festgesetzt werden. (2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen bei der Beendigung 1. des Grundwehrdienstes oder 2. einer Truppenübung oder 3. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder 4. einer Kaderübung oder . 5. einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes vorläufig aufgeschoben werden. Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Paragraph 39, a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit Inkrafttreten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen. (3) Wehrpflichtige sind vom zuständigen Militärkommando vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach Paragraph 36, Absatz eins, oder 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. (4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Paragraph 36, a Absatz eins, zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. (5) Den Wehrpflichtigen ist bei der Entlassung von der zuständigen militärischen Dienststelle eine Bescheinigung (Entlassungsbescheinigung) auszufolgen. (6) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten entlassen wurden, dürfen 1. zur Leistung des Grundwehrdienstes in seiner restlichen Dauer oder, 2. sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, nach den jeweiligen militärischen Interessen auch bis zu der nach Paragraph 28, Absatz 2, maßgeblichen Altersgrenze zu Truppenübungen in der restlichen Dauer dieses Grundwehrdienstes einberufen werden. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden." 35. Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39, a samt Überschrift eingefügt: „Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst § 39 a. Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für

Landesverteidigung den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach Paragraph 17, Absatz 6, unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen." 36. Der Paragraph 40, lautet: „§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Wehrpflichtigen, der Präsenzdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Wehrpflichtige als im Sinne des Paragraph 39, vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Diese Feststellung wird nur mit Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando und mit Ablauf des Tages wirksam, an dem diese Bestätigung erfolgte. (2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Wehrpflichtige auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Präsenzdienst herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Präsenzdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist. (3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen wirksam, wenn 1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Absatz 4, zurückzuführen ist oder 2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Präsenzdienstleistung steht oder 3. der Wehrpflichtige einen Wehrdienst als Zeitsoldat leistet und die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Präsenzdienstes durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird. Stimmt der Wehrpflichtige der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres, jeweils gerechnet von der Feststellung der Dienstunfähigkeit an, als im Sinne des Paragraph 39, vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Präsenzdienst nicht vorher endet. (4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, gelten solche, die der Wehrpflichtige erlitten hat: 1. infolge des Präsenzdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder 2. auf dem Weg zum Antritt des Präsenzdienstes oder 3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder 4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder 5. auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung oder zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder 6. im Falle einer beruflichen Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes oder 7. im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, im Wehrdienst als Zeitsoldat a) auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder vom Ausbildungsort zu einer vor dem Verlassen dieses Ortes dort bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder der Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder zur Wohnung oder b) auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder vom Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder zur Wohnung oder 8. auf einem Weg gemäß Ziffer 2 bis 7 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft. Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Präsenzdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein; bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung

eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus. (5) Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen nach Absatz 3, bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung 1. vom Wehrpflichtigen a) vorsätzlich oder b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol oder eines anderen berauschenden Mittels herbeigeführt wurde oder 2. in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 8 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen zurückzuführen ist. (6) Zeitsoldaten ist nach Maßgabe des Paragraph 33 bis zum Ablauf des Zeitraumes nach Absatz 3, letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung nach Paragraph 33, einzurechnen. (7) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen." 37. Der Paragraph 41, Absatz 2, lautet: „(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über: 1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit a) zu Truppenübungen oder b) zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung nach Paragraph 29, Absatz 6, oder einer Verpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 7 und 8 oder Absatz 9, oder 2. sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder 3. zehn Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder 4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluß der Stellungskommisson. Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Ziffer eins und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder einen Aufschub der Einberufung nicht berührt." 38. Im Paragraph 41, erhält der bisherige Absatz 2, die Bezeichnung „3" und der bisherige Absatz 3, die Bezeichnung „4". 39. Im Paragraph 42, Absatz 5, wird nach den Worten „ihnen unterstellten Wehrpflichtigen des Milizstandes" die Zitierung „nach Paragraph 8, Absatz eins, eingefügt. 40. Im Paragraph 42, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Die Wehrpflichtigen des Milizstandes haben nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Fahrtkostenvergütung, Unterkunft, Verpflegung, gesundheitliche Betreuung und Versorgung." 41. Im Paragraph 47, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Eine Heranziehung von Wehrpflichtigen zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig." 42. Im Paragraph 47, Absatz 3, werden die Worte „ihren Weisungen" durch die Worte „ihren Befehlen" und die Worte „die Weisung" durch die Worte „der Befehl" ersetzt. 43. Der Paragraph 50, Absatz 2, vierter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehlsbereich eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines diesem Kommandanten Gleichgestellten zuzuweisen." 44. Der Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 lautet: „1. Korpskommando römisch eins, 2. Korpskommando römisch zwei, 3. Korpskommando römisch drei, 4. Militärkommando Wien, 5. Kommando der Fliegerdivision und 6. Heeres-Materialamt"

Ziffer 44 a. Im Paragraph 50, Absatz 6, dritter Satz wird die Zitierung „gemäß den Paragraphen 22, 24 und 25 der Nationalrats-Wahlordnung 1971" durch die Zitierung „nach Paragraph 22, NRWO" ersetzt. 45. Der Paragraph 50, Absatz 7, dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten nach den Absatz eins, 2, 3, oder 4 um mehr als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode durchzuführen. Dies gilt auch, wenn nach einer solchen Änderung in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Verordnung nach Absatz 2, erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind. Ein Antrag auf Durchführung solcher Wahlen ist beim Kommandanten oder Leiter jener Dienststelle einzubringen, bei dem das jeweilige Organ der Soldatenvertretung einzurichten ist." 46. Im Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, werden die Worte „vorzeitigen Entlassung" durch das Wort „Befreiung" ersetzt. 47. Im Paragraph 51, Absatz 5, werden die Worte „vorzeitig entlassen" durch die Worte „von Amts wegen von der Präsenzdienstpflicht befreit" ersetzt. 48. Der Paragraph 53, Absatz 4, lautet: „(4) Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Wehrpflichtige, die den Aufschub- oder Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten." 49. Im Paragraph 54, Absatz eins, wird das Wort „Fürsorge" durch das Wort „Versorgung" ersetzt. 50. Im Paragraph 57, werden die Worte „eine Militärperson" durch die Worte „einen Soldaten" ersetzt. 51. Im Paragraph 60, Absatz eins, werden die Worte „Ein Wehrpflichtiger, der" durch das Wort „Wer" ersetzt. 52. Der Paragraph 61, lautet: „§ 61. Wer die Mitteilung nach Paragraph 36, a Absatz 4, unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen." 53. Nach Paragraph 65, werden folgende Paragraphen 65, a bis 65 c samt Überschrift eingefügt: „Zuständigkeit für Berufungen § 65 a. Über Berufungen gegen Bescheide des Militärkommandos nach diesem Bundesgesetz hat, sofern ein solches Rechtsmittel zulässig ist, der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. Kundmachungen § 65 b. Die 1. Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und die Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, 2. allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst, 3. Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst, 4. Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen, 5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst und 6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen § 65 c. Die Handlungsfähigkeit von Wehrpflichtigen ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt." 54. Der Paragraph 67, zweiter Satz lautet: „Dies gilt nicht für Paragraph 69, Absatz 2 bis 4, Absatz 7,, Absatz 10 und 11 sowie Absatz 13 Punkt 55, (Verfassungsbestimmung) Der Paragraph 68, samt Überschrift lautet: „In- und Außerkrafttreten § 68. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz, der Paragraph 6, Absatz 7 und der Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis, der Paragraph 5, Absatz 4,, der Paragraph 6, Absatz 4,, der Paragraph 12, Absatz 8,, der Paragraph 15, Absatz 2,, der Paragraph 16,, der Paragraph 17, Absatz 3 und 5, der Paragraph 18,, der Paragraph 19, Absatz eins,, der Paragraph 20,, der Paragraph 22,, der Paragraph 23, Absatz eins und 7, der Paragraph 24, Absatz 8,, der Paragraph 26, Absatz eins und 2, der Paragraph 27, Absatz 3 und 4, der Paragraph 28, Absatz 2 und 3, der Paragraph 29, Absatz 2 und 10, der Paragraph 30, Absatz 2,, der Paragraph 32, Absatz 6, mit Ausnahme des letzten Satzes, der Paragraph 32, Absatz 8,, der Paragraph 33, Absatz eins,, der Paragraph 34, Absatz eins und 2, der Paragraph 35,, der Paragraph 36, Absatz eins und 3, die Paragraphen 36, a, 38, 39, 39 a und 40, der Paragraph 41, Absatz 2, 3 und 4, der Paragraph 42, Absatz 5 und 8, der Paragraph 44, Absatz 2,, der Paragraph 46,, der Paragraph 47, Absatz 2 und 3, der Paragraph 50, Absatz 2, und 3, der Paragraph 50, Absatz 6, mit Ausnahme des dritten Satzes, der Paragraph 50, Absatz 7,, der Paragraph 51, Absatz 2 und 5, der Paragraph 53, Absatz 4,, der Paragraph 54, Absatz eins,, der Paragraph 57,, der Paragraph 60, Absatz eins,, die Paragraphen 61, 65, a, 65 b, 65 c und 67 sowie die Paragraphen 69, und 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (3) Der Paragraph 32, Absatz 6, letzter Satz und der Paragraph 50, Absatz 6, dritter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,, treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.

  1. Absatz 4,Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 treten die Artikel 2 bis 5, die Artikel 7 bis 10 und der Artikel 11, Absatz 2, der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 305/ 1990 außer Kraft. (5) Verordnungen auf Grund des Paragraph 50, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992, können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens 1. mit 1. Jänner 1993 oder, 2. sofern sie auf Paragraph 50, Absatz 6, dritter Satz beruhen, mit 1. Mai 1993 in Kraft gesetzt werden. 56. Nach Paragraph 68, wird folgender Paragraph 69, samt Überschrift eingefügt: „Übergangsbestimmungen § 69. (1) Wehrpflichtige, die 1. vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder 2. zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit. (2) Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach Paragraph 33, a des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, und 89 aus 1974, sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. (3) Wehrpflichtige der Reserve nach Paragraph eins, Absatz 6, des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die 1. mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder 2. zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen, sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes. (4) An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des Paragraph 2, des Heeresgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen nach Paragraph 10, nicht übereinstimmen, diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen. (5) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, gelten hinsichtlich der im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes. (6) Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden. (7) Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach Paragraph 34, Absatz 2, ist der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten. (8) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1979,, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft. (9) Die vor Ablauf des 30. Juni 1988 abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten gelten als freiwillige Meldungen zu diesem Grundwehrdienst. (10) Verfahren über eine Befreiung nach Paragraph 36, Absatz 2 und 3 sowie über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 39, Absatz 5,, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, in denen bis zum Ablauf dieses Tages noch kein Bescheid erlassen wurde, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen. (11) Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 39, Absatz 5, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach Paragraph 36, a Absatz eins, Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Absatz 9, nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden. (12) Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach Paragraph 36, a Absatz 5, oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993. (13) Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1993 festgestellt wurde, gelten nach Ablauf des Zeitraumes nach Paragraph 40, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1993 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. (14) Über eine Befreiung nach Paragraph 36, a Absatz eins und über eine Entlassung nach Paragraph 39, Absatz eins und 3 hat

hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden. (15) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Paragraph 40, Absatz eins, obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung." 57. Der bisherige Paragraph 68, erhält die Bezeichnung „S 70". 58. Der Paragraph 70, Ziffer 9, entfällt.

Klestil Vranitzky