Der Nationalrat hat beschlossen: Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgende neue lit. 1 angefügt: „1) Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, sowie Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt." 2. Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen." 2 a. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, lautet: „7. der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/ 1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung." 2 b. Der bisherige Text des Paragraph 4, b erhält die Bezeichnung Absatz eins,; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, entfällt, wenn 1. dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde oder 2. das zuständige Landesarbeitsamt innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, daß gegen die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung durch den beantragten Ausländer in diesem Bundesland keine Bedenken bestehen." 3. Paragraph 14, a Absatz eins, lautet: „§ 14 a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war." 4. Paragraph 14, a Absatz 3, lautet: „(3) Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber oder bei saisonell bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden." 5. Paragraph 15, Absatz eins, lautet: „§ 15. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn 1. der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war, oder 2. der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, oder 3. der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (jugendlicher Ausländer) und sich wenigstens ein Elternteil mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn a) er sich mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder b) er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat, oder 4. der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen der Ziffer 3, bei Vollendung des 19. Lebensjahres erfüllt waren und er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, oder 5. der Ausländer das 21. Lebensjahr vollendet hat und bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres

oder darüber hinaus bis zur Beendigung der Unterhaltsgewährung wegen der Staatsbürgerschaft eines Elternteiles nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist, wenn er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat." 6. Paragraph 15, Absatz 3, lautet: „(3) Ist der österreichische Staatsbürger verstorben, so entfällt die im Absatz eins, 2 2 normierte Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer. Ist ein Elternteil, der in Österreich gelebt hat, verstorben, so entfällt die im Absatz eins, Ziffer 3, normierte Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes wenigstens eines Elternteiles." 7. Im Paragraph 15, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 15 Absatz eins, Ziffer 4, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 4, und 5" ersetzt. 8. Im Paragraph 15, a Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 15 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 durch den Ausdruck „§ 15 Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 ersetzt. 9. Paragraph 16, Absatz eins, lautet: „§ 16. (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat." 9 a. Dem Paragraph 20, b wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Berechtigung gemäß Absatz eins, besteht nur, wenn der Ausländer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, erfüllt." 9 b. Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sind berechtigt, der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpolizeibehörde oder der nach Paragraph 7, Absatz 3, des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen." 9 c. Nach Abschnitt römisch sieben wird folgender Abschnitt römisch sieben a samt Überschrift eingefügt: „Mitwirkung an der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes § 31 a. Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist der gemäß Paragraph 23, Absatz 2, eingerichtete Unterausschuß anzuhören." 9 d. Paragraph 34, Absatz 3, lautet: „(3) Paragraph 12, a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft." 10. Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt: „(5) Paragraph eins, Absatz 2, lit. 1, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 14, a Absatz eins und 3, Paragraph 15, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 15, a Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1992, treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft. (6) Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7,, Paragraph 4, b, Paragraph 20, b Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 4 und Paragraph 31, a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1992, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Klestil Vranitzky