Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 Die im Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG aufgestellten Grundsätze, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, werden wie folgt geändert: 1. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 3, Absatz 3, lautet: „(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Absatz 2,) sind die Paragraphen 13, 77 bis 94, 109 Absatz eins, 109, a Absatz eins bis 4 sowie 110 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden." 2. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 7, lautet: „§ 7. Wird ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer vom Dienstgeber auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag sowie über die angerechneten Vordienstzeiten auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen." 3. (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 21, Absatz 7, lautet das Zitat „§ 45 Absatz eins, ASVG". 4. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 109, lautet: „§ 109. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des Paragraph 110, Absatz 6, gelten, 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder 2. bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres. (2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Paragraph 57, gilt sinngemäß. (3) Jugendlichen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden. (4) Jugendliche dürfen zur Nachtarbeit (Paragraph 62,) und zur Überstundenarbeit (Paragraph 61,) nicht herangezogen werden. (5) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 41 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens um 13 Uhr am Samstag beginnen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (Paragraph 64, Absatz 4,) zulässig. (6) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Absatz 5,) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:
Ziffer eins Bei einer Beschäftigung am Samstag nach 13 Uhr im Ausmaß der geleisteten Arbeit; 2. bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit; 3. bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag nach 13 Uhr und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 41 Stunden. Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt." 5. (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 109, werden folgende Paragraphen 109, a und 109 b eingefügt: „§ 109 a. (1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. (2) Unbeschadet des Paragraph 81, Absatz 3 und 4 hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, welche Arbeiten wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren für Jugendliche verboten oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind. (3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den in Satz 1 genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß dieses Verbot für ein Lehrverhältnis, das gemäß Paragraph 10, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, (LFBAG), im Anschluß an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen wird (Anschlußlehre), keine Geltung hat. (4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132, a ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. (5) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden. § 109 b. (1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten. (2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden. (3) Dienstgebern oder deren Bevollmächtigten, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden." 6. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 125, Absatz 7, lautet: „(7) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß Paragraph 10, LFBAG)." 7. (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 125, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Auf Antrag hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (Paragraph 14, LFBAG) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Absatz 7, festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Absatz 7, genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen." 8. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 127, Absatz eins, lautet: „§ 127. (1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem wird durch den Lehrvertrag geregelt. Der Inhalt des Lehrvertrages ist durch die Ausführungsgesetzgebung zu regeln." 9. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 129, lautet samt Überschrift: „Pflichten des Lehrlings § 129. (1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten und die ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandeln. (2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen." 10. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 130, lautet samt Überschrift: „Pflichten des Lehrberechtigten § 130. (1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter
Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. (2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. (3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen. (4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. (5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. (6) Inwieweit die Pausen in der Berufsschule, der Besuch von Freigegenständen und entfallende Unterrichtsstunden sowie berufsbezogene Fachkurse, zu deren Besuch keine gesetzliche Verpflichtung besteht, in die Unterrichtszeit (Absatz 5,) einzurechnen sind, bestimmt die Ausführungsgesetzgebung. (7) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (Paragraph 125, Absatz 7,) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. (8) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt." 11. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 132, Ziffer 5, lautet: „5. durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 133, a);" Die bisherigen Ziffer 5 bis 7 erhalten die Bezeichnung 6 bis 8. 12. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 133, lautet samt Überschrift: „Auflösung des Lehrverhältnisses § 133. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite 1. des Lehrberechtigten, a) wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen läßt; b) wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt; c) wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist; d) wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird; 2. des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters, a) wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt; b) wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann; c) wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterläßt, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen; d) wenn der Lehrberechtigte wiederholt gegen die Paragraphen 109, 109, a, 109 b verstößt. (2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Absatz eins, kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Heimlehre (Paragraph 125, Absatz 4,)." 13. (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 133, wird folgender Paragraph 133, a eingefügt: „§ 133 a. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden. (2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Absatz eins, kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. (3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (Paragraph 92, ASGG) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. (4) Absatz 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (Paragraph 125, Absatz 4,)."
Ziffer 14 (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 175, wird der Begriff „Betriebsratsobmann" durch den Begriff „Betriebsratsvorsitzender" ersetzt. 15. (Grundsatzbestimmung) Nach Abschnitt 11 wird folgender Abschnitt 11 a samt Überschrift eingefügt: „11 a. Aufzeichnungspflichten § 236 a. (1) Über die in Paragraph 73, bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über 1. die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung; 2. die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß Paragraphen 59, Absatz eins und 64 Absatz 3, Ziffer eins Punkt (, 2,) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen; 2. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters; 3. Tag des Eintritts in den Betrieb; 4. Art der Beschäftigung; 5. die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß Paragraph 109, a Absatz 3, sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse; 6. Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (Paragraph 109, Absatz 5,) und die hiefür gewährten Freizeiten. (3) Paragraph 73, Absatz 2, ist anzuwenden. (4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Absatz eins, und 2 abweichende Regelung getroffen werden." 16. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 237, Absatz eins und 2 lauten: „§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der Paragraphen 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Absatz 2, 160, Absatz 3, 194, Ziffer 3, 204, Absatz 3 und 4, 208, 209 Absatz eins, 213, Absatz 2, 218, Absatz 4, 220, 235 und 236 a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind. (2) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der Paragraphen 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Absatz 2, 235 und 236 a Geldstrafen bis 15000 S vorzusehen." 17. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach Paragraph 238, wird folgender Paragraph 239, angefügt: „§ 239. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 3, Absatz 3, 7, 21, Absatz 7, 109 bis 109 b, 125 Absatz 7 und 8, 127 Absatz eins, 129, 130, 132, Ziffer 5, 133, 133, a, 175, 236 a und 237 Absatz eins und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen." Artikel römisch zwei Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes Die im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, für die Regelung der Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft aufgestellten Grundsätze werden wie folgt geändert: 1. (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 14, wird als Ziffer 7, angefügt: „7. zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß Paragraph 125, Absatz 8, des Landarbeitsgesetzes 1984." 2. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 22, angefügt: „§ 22. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 14, Ziffer 7,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen."
Klestil Vranitzky