Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1992,, wie folgt geändert: Abschnitt römisch acht Ziffer 8, lautet: „8. Frittaten und Backerbsen Überwachung der Erzeugung von Frittaten und Backerbsen an jedem zweiten Wochenende." Die bisherigen Ziffer 8 bis 27 erhalten die Bezeichnungen „9 bis 28".

Hesoun