Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG — nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden. (2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Artikel römisch zwei, bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. (3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund des Artikel römisch zwei, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt. (4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in Absatz 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. (5) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (6) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut. Artikel römisch zwei Erlassung von Lenkungsmaßnahmen § 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung für die in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und 2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,

und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen. (2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist. (3) Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, haben zum Ziel, 1. im Falle des Absatz eins, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen. 2. im Falle des Absatz 2, die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsverhältnisse zu ermöglichen. Lenkungsmaßnahmen § 2. Lenkungsmaßnahmen sind 1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren; 2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren; 3. die Verpflichtung von physischen und juristischen Personen, von Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die gewerbsmäßig Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse. § 3. (1) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben betrifft. Trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden. (2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung jeweils um weitere sechs Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im Paragraph eins, genannten Ziele nicht anders erreicht werden können. Lenkungsbehörden § 4. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann 1. sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder 2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander an seiner Stelle auszuüben. (2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat 1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,), 2. der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,)

Sub-Litera, z, u hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. (3) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen. § 5. (1) Falls der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (Paragraph eins, Absatz 3,) entscheidend beizutragen. (2) Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzunehmen. Kundmachung von Verordnungen § 6. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" nicht oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise — insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen — kundzumachen. Beschlagnahme § 7. (1) Zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ziele kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten. (2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind Waren, 1. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder zur Verfügung eines Bundeslandes oder einer Gemeinde stehen und für die Versorgung der eigenen Bevölkerung vorrätig gehalten werden, 2. die der Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen, sowie solche, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden und nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind, 3. die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen dienen. (3) Vorräte gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Vorräte für die militärische Landesverteidigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, die nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb von 48 Stunden nach Inkrafttreten von Lenkungsmaßnahmen sowie während der Dauer von Lenkungsmaßnahmen jeweils zum Monatsende schriftlich zu melden. Meldungen von Gemeinden sind eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. (4) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Absatz eins, entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.

Begleitende Bestimmungen § 8. (1) Für den Fall, daß konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Eintritt einer Versorgungsstörung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, bei bestimmten Waren (störungsanfällige Waren) vorliegen, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vor einer allfälligen Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph eins, zu Zwecken der vorbeugenden Versorgungssicherung 1. in bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 1965 bekanntgegeben worden sind, verwenden; 2. Interessenvertretungen auffordern, in bezug auf störungsanfällige Waren in Ziffer eins, genannte Daten zur Verfügung zu stellen, die für eigene Statistiken der Interessenvertretungen erhoben worden sind, und diese Daten verwenden; 3. bestimmte Adressaten des im Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Personenkreises auffordern, bezüglich störungsanfälliger Waren Meldungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, auf freiwilliger Basis zu erstatten. (2) Soweit der Zweck des Absatz eins, durch die Verwendung von anonymisierten Daten erreicht werden kann, dürfen personenbezogene Daten bei Anwendung von Ziffer eins, und 2 nicht herangezogen werden. (3) Absatz eins, darf nur nach Anhörung des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses angewendet werden und nur soweit dies zur Einleitung und Überwachung von freiwilligen Selbstbeschränkungsmaßnahmen geboten ist, die entweder von Interessenvertretungen oder von wesentlichen Teilen der betroffenen Wirtschaftszweige getragen werden. (4) Wird die Erstattung der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. Paragraph 9, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden. § 9. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder die im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen. (2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen. (3) Die im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 und Paragraph 2, Ziffer 3, sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Absatz eins und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. § 10. (1) Die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. (2) Die Ermächtigung des Absatz eins, gilt auch sinngemäß für Maßnahmen gemäß Paragraph 8 Punkt §, 11. (1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde. (2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden aufgehoben, soweit sie noch nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde. § 12. Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit. § 13. Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zwecke der Versorgungssicherung Meldedaten zu benützen. Errichtung und Aufgaben der Versorgungssicherungsausschüsse § 14. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß Paragraph 8 und anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich 1. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und 2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.

  1. Absatz 2,Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören: 1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, je zwei Vertreter des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, 2. je vier Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes. (3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied ist durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Absatz 2, Ziffer 4, genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Absatz 2, Ziffer 2, und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß erwachsenden Barauslagen. (4) Außer den in Absatz 2, genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen. § 15. (1) Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der sich durch einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann. (2) Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht. (3) In der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Errichtung von Fachausschüssen, insbesondere zur Beratung und Begutachtung von anderen Vollzugsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins,, vorgesehen werden. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß angehören. § 16. (1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören: 1. je ein Vertreter der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Landesverteidigung und für Inneres, 2. je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. (2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann. (3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, und 4 und des Paragraph 15, Absatz 2, und 3 sind sinngemäß anzuwenden. § 17. Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses, der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse, der Fachausschüsse sowie deren Ersatzmitglieder und Sachverständige dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Tatsachen, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach ihrer Entlassung nicht offenbaren oder verwerten, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Strafbestimmungen § 18. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 oder den auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt; 2. mit Geldstrafe bis zu 1 Million Schilling, wer a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zuwiderhandelt; b) vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraphen 2, Ziffer eins und 7 Absatz eins, erschwert oder unmöglich macht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. (4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen. § 19. Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden, haben an der Vollziehung des Paragraph 18, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und 2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Schluß- und Übergangsbestimmungen § 20. Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988, eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der Paragraphen 14 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes. Geltungsdauer und Vollziehung § 21.(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. (2) Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr; 2. hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Inneres; 3. hinsichtlich der Paragraphen 13, zweiter Satz und 19 der Bundesminister für Inneres; 4. hinsichtlich der Paragraphen 7, Absatz 4, vierter bis siebenter Satz und des Paragraph 11, der Bundesminister für Justiz; 5. hinsichtlich des Paragraph 12, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen; 6. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Artikel römisch drei Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

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