Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel römisch drei, Absatz 2, wird die Zitierung „70, 77," durch die Zitierung „70, 76 b, 77 und" ersetzt. 1 a. Paragraph 9, a Absatz 6 und 7 lautet: „(6) Während der Zuteilung hat der Richteramtsanwärter die Vertretungsbefugnis eines substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters (Paragraph 15, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,). Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser für die Dauer der Zuteilung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist (große Legitimationsurkunde).. (7) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung (Paragraph 21, a der Rechtsanwaltsordnung) mitzuversichern." 2. Im Paragraph 9, a Absatz 8, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach Paragraph 76, a oder mit Teilauslastung nach Paragraph 15, c des Mutterschutzgesetzes 1979 — MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes — EKUG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist von den gemäß Paragraph 76, d Absatz eins, halbierten Ansätzen auszugehen." 2 a. Paragraph 9, b lautet: „Ausbildung beim Notar § 9 b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist Paragraph 9, a mit Ausnahme des Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 21, a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf Paragraph 22, der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, treten. (2) Paragraph 118, Absatz eins, der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im Paragraph 118, Absatz 2, der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden."

Ziffer 3 Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach Paragraph 76, a oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem EKUG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im Paragraph 9, Absatz 4, festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur zur Hälfte." 4. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) An den in Absatz eins bis 3 aufgezählten Veranstaltungen haben auch Richteramtsanwärter mit Herabsetzung der Auslastung oder mit Teilauslastung teilzunehmen. Soweit die Teilnahme an diesen Veranstaltungen die auf Grund der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung vorgesehene dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters übersteigt, hat innerhalb der nächsten zehn Wochen ein Ausgleich zu erfolgen." 5. Paragraph 21, Absatz 2, Satz 1 lautet: „Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen Prüfungsurlaub zum Selbststudium im Ausmaß von 30 Arbeitstagen." 6. Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Soweit das Selbststudium in die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung fällt, erhöht sich der Anspruch auf die für das Selbststudium vorgesehene Zeit auf die doppelte Anzahl von Arbeitstagen." 7. Paragraph 63, Absatz 3, lautet: „(3) Dem Richter ist die Ausübung von Nebenbeschäftigungen untersagt, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung entweder eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte oder im Falle einer Herabsetzung der Auslastung, der Teilauslastung oder der Karenzierung zur Pflege eines behinderten Kindes dem Grunde für die Herabsetzung, Teilauslastung oder Karenzierung widerstreitet." 8. Dem Paragraph 63, a Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Ebenso ist die Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich, wenn die Nebentätigkeit während der Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung ausgeübt werden soll." 9. Nach Paragraph 64, wird folgender Paragraph 64, a eingefügt: „Bekanntgabe des Besitzes eines Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz § 64 a. Besitzt der Richter einen Bescheid nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, so hat er dies seiner Dienstbehörde bekanntzugeben." 10. Paragraph 75, Absatz 4, lautet: „(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, auf den kein Rechtsanspruch besteht und der mehr als fünf Jahre dauern soll, sowie für eine Verfügung gemäß Absatz 3, ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Bei der Berechnung der fünfjährigen Dauer eines Karenzurlaubes sind in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Karenzurlaube, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch bestanden hat, einzurechnen." 11. An die Stelle des Paragraph 75, a treten folgende Bestimmungen: „§ 75 a. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. (2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. (3) Der Richter hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn einzubringen. (4) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden. (5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist

  1. Absatz 6,Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 weggefallen ist. (7) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Karenzierung maßgebenden Voraussetzungen (Absatz eins und 2) zur Kenntnis gelangt, hat sie die Beendigung des Karenzurlaubes mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zu verfügen. (8) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Pflegefreistellung § 75 b. (1) Der Richter, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat — unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 74, — Anspruch auf Pflegefreistellung. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen. (2) Als nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt." 12. Nach Paragraph 76, werden folgende Paragraphen 76, a bis 76 d eingefügt: „Herabsetzung der Auslastung § 76 a. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur Pflege 1. eines eigenen Kindes, 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder 3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt, auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung). (2) Die Herabsetzung der Auslastung nach Absatz eins, darf nur — ausgenommen im Falle des Paragraph 76, c Absatz 5, — für mindestens ein Jahr und längstens bis zum Schuleintritt des Kindes bewilligt werden. (3) Diese Herabsetzung der Auslastung ist nur zulässig, wenn 1. das Kind noch nicht schulpflichtig ist, 2. das Kind dem Haushalt des Richters angehört und 3. der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will. (4) Der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn einzubringen. (5) Die Zeiträume der Herabsetzung der Auslastung gemäß Absatz eins, zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Richter insgesamt vier Jahre nicht übersteigen. Bereits vor der Ernennung zum Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Anspruch genommene Begünstigungen gleicher oder ähnlicher Art sind bei der Berechnung der vierjährigen Dauer zu berücksichtigen. § 76 b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn 1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist, 2. seit seiner erstmaligen Ernennung zum Richter zumindest zwei Jahre vergangen sind, 3. der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und 4. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. (2) Nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind die im Paragraph 75, b Absatz 2, genannten Personen und die Schwiegereltern. (3) Die Auslastung darf nach Absatz eins, nur — ausgenommen im Falle des Paragraph 76, c Absatz 5, — für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. (4) Paragraph 76, a Absatz 4, und 5 letzter Satz ist anzuwenden. § 76 c. (1) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den Paragraphen 76, a oder 76 b innerhalb von zwei Wochen zu melden. (2) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, hat sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zu verfügen. (3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wenn 1. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Richter eine Härte bedeuten würde und 2. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (4) Zeiten, um die sich dadurch die ursprünglich vorgesehene Dauer der Herabsetzung der Auslastung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.
  1. Absatz 5,Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung auf Grund des Paragraph 76, a Absatz 5, oder des Paragraph 76, b Absatz 3 und 4 nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom Paragraph 76, a Absatz 2, oder vom Paragraph 76, b Absatz 3, erster Satz die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden. § 76 d. (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach Paragraph 68, e gebühren im halben Ausmaß, wenn 1. seine Auslastung nach den Paragraphen 76, a oder 76 b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder 2. er eine Teilauslastung nach Paragraph 15, c MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt. Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Ziffer eins, oder 2 gilt. (2) Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Absatz eins, halbierten Bezüge. (3) Paragraph 15, a des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 2, Absatz eins, a des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und 2. an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten. (4) Ein Zuschlag gemäß Paragraph 16, Gehaltsgesetz 1956 für zusätzliche Dienstleistungen (zB auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft) gebührt nur dann, wenn damit das Ausmaß des regelmäßigen Dienstes bei voller Auslastung überschritten wird. (5) Paragraph 11, c des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei einem Richter an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung und an die Stelle des Begriffes der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Begriff des regelmäßigen Dienstes treten." 13. Paragraph 166, lautet: „§ 166. Einen Antrag nach Paragraph 76, a Absatz eins, kann der Richter hinsichtlich eines Kindes, das vor dem 1. Juli 1992 geboren ist, bis zum 1. September 1992 auch ohne Einhaltung der im Paragraph 76, a Absatz 4, festgelegten Frist stellen." Artikel römisch zwei Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,, wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 2, Satz 2 lautet: „Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den Paragraphen 50, a oder 50 b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist, und die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den Paragraphen 76, a oder 76 b des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gelten zur Hälfte als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit." Artikel römisch drei Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 23, Absatz 3, lautet: „(3) Paragraph 15, c ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, auf Klassenlehrer und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden." 2. Nach Paragraph 23, Absatz 5, wird folgender Absatz 5, a eingefügt: „(5 a) Paragraph 15, c Absatz eins, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Paragraph 15, c sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen. 2. Der Anspruch auf Teilauslastung besteht auch dann, wenn während des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle eines Karenzurlaubes eine Herabsetzung der Auslastung nach Paragraph 76, a RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in Anspruch genommen wurde. 3. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt Paragraph 76, c RDG." 3. Im Paragraph 23, Absatz 6, wird die Zitierung „Abs. 3 und 4" durch die Zitierung „Abs. 3, 4 und 5 a" ersetzt. 4. An Paragraph 23, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt: „Richter und Richteramtsanwärter können den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für Kinder, die zwischen 30. Juni 1991 und 1. Juli 1992 geboren worden sind, auch nach Ablauf der im Paragraph 15, c Absatz 6, angeführten Frist stellen."

Artikel römisch vier Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 10, Absatz 6, lautet: „(6) Paragraph 8, ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, auf Klassenlehrer und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden." 2. Nach Paragraph 10, Absatz 8, wird folgender Absatz 8, a eingefügt: „(8 a) Paragraph 8, Absatz eins, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Paragraph 8, sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen. 2. Der Anspruch auf Teilauslastung besteht auch dann, wenn während des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle eines Karenzurlaubes eine Herabsetzung der Auslastung nach Paragraph 76, a RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in Anspruch genommen wurde. 3. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt Paragraph 76, c RDG." 3. Im Paragraph 10, Absatz 9, wird die Zitierung „Abs. 6 und 7" durch die Zitierung „Abs. 6, 7 und 8 a" ersetzt. 4. An Paragraph 10, Absatz 10, wird folgender Satz angefügt: „Richter und Richteramtsanwärter können den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für Kinder, die zwischen 30. Juni 1991 und 1. Juli 1992 geboren worden sind, auch nach Ablauf der im Paragraph 15, c Absatz 6, angeführten Frist stellen." Artikel römisch fünf Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

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