Der Nationalrat hat beschlossen: Geltungsbereich § 1. Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen a) Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, fallen; b) Wärmekraftmaschinen (Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen oder Turbinen), soweit sie nicht zum Antrieb von Kraftfahrzeugen oder Flugzeugen dienen. Gegenstand des Gesetzes und Begriffsbestimmungen § 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen. (2) Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz. Betriebsanwärter § 3. (1) Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen. (2) Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden. (3) Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat. (4) Betriebswärter sind a) Dampfkesselwärter; b) Dampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter; c) Dampfturbinenwärter; d) Gasturbinenwärter; e) Motorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.; f) Wärter gemäß Litera a, b, c, d, oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter) ; g) Wärter gemäß Litera a,, b, c, d oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).

  1. Absatz 5,Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Absatz 3, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen. Pflichten des Betriebswärters § 4. Die Betriebswärter sind verpflichtet, für den sicheren und ordnungsgemäßen und — im Rahmen ihrer Möglichkeiten — für einen energieeffizienten Betrieb der von ihnen bedienten Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen zu sorgen. Sie haben für deren hinreichende Pflege und Instandsetzung Sorge zu tragen. Bei Auftreten von Störungen oder Schäden, die der Betriebswärter nicht selbst beheben kann, hat er den Betreiber unverzüglich zu informieren. Ist der sichere Betrieb der Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen nicht mehr gewährleistet, so sind diese außer Betrieb zu setzen. Die Betriebswärter haben ihr Befähigungszeugnis so zu verwahren, daß es auf Verlangen von hiezu befugten Organen jederzeit vorgewiesen werden kann. Ausübung des Betriebswärterdienstes § 5. (1) Zur Wahrung des sicheren Betriebes eines Dampfkessels oder einer Wärmekraftmaschine ist in der Regel die ständige Anwesenheit des Betriebswärters erforderlich. Bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen darf sich der Betriebswärter, soweit sicherheitstechnisch vertretbar, von der Anlage entfernen. Auf die Dauer einer nach gesetzlichen Vorschriften gewährten Beurlaubung dürfen Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen auch von einer sachkundigen Hilfsperson beaufsichtigt werden, wenn diese Hilfsperson dem Paragraph 3, Absatz 2, entspricht und vorher vom Betriebswärter mit seinen Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden ist. (2) Nähere Bestimmungen über den Betrieb von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen ohne ständige Beaufsichtigung und über die Verwendung von Hilfspersonen für ihre Bedienung und Beaufsichtigung sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen. Prüfung der Betriebswärter § 6. (1) Die Prüfung der Betriebswärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (Paragraph 7,) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet. (2) Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen. Prüfer für Betriebswärter § 7. (1) Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt durch hiezu bestellte Prüfungskommissäre. (2) Zu Prüfungskommissären können Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit hiezu fachlich ausgewiesen sind. (3) Die Bestellung der Prüfungskommissäre erfolgt durch den Landeshauptmann. Die Bestellung der Prüfungskommissäre, die im Eisenbahnbereich tätig sind, erfolgt durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. (4) Zur Prüfung der Dampfkesselwärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, sind die mit der Überwachung von Dampfkesseln betrauten Kesselprüfer gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, Kesselgesetz ohne besondere Bestellung berechtigt. (5) Name, Wohnsitz und Prüfungsbefugnis der vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommissäre sind von diesem amtlich kundzumachen. (6) Nähere Bestimmungen über die Bestellung der Prüfungskommissäre und über die Höhe der Prüfungsgebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen. Aufsicht über die Betriebswärter § 8. (1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 obliegt der Behörde. (2) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Schiffsmaschinen und Lokomotiven sowie für Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen, die dem Eisenbahnrecht unterliegen, ist Behörde der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Anlagen, die dem Gewerberecht oder Bergrecht unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Rechtsmaterien zuständige Behörde. (3) Betriebswärtern, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, nicht mehr zutreffen oder die sich im Dienst trotz Ermahnung als unverläßlich erweisen oder ihren Pflichten in gröblicher Weise nicht nachkommen, ist von der Behörde die

Befähigung abzuerkennen und das Befähigungszeugnis zu entziehen. (4) Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Aufsicht über die Betriebswärter, soweit sie nicht vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgeübt wird, sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen. Anerkennung ausländischer Zeugnisse § 9. Ausländische Befähigungsnachweise für Betriebswärter können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Betriebswärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera f und g vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Anforderungen der ausländischen Prüfung im wesentlichen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Erleichterungen § 10. (1) Befreit vom Erfordernis der theoretischen Ausbildung und von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung a) von Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Wasserinhalt beim festgesetzten niedrigsten Wasserstand in Liter die Zahl 600 nicht übersteigt; b) von Dampfkesseln für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur bis 120 ° C und einem Wasserinhalt bis 50000 Liter oder von Heißwasser mit einer Temperatur bis 160 °C und einem Wasserinhalt bis 200 Liter; c) von Dampfkesseln, die elektrisch beheizt sind; d) von Dampfkesseln, die im wesentlichen nur aus Rohren mit einem lichten Durchmesser von nicht mehr als 32 mm bestehen (Schnelldampferzeuger) und bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 50 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt des Dampfkessels in Liter die Zahl 1750 nicht übersteigt; e) von Dampfmaschinen, Dampfmotoren, Dampfturbinen und Gasturbinen mit einer Nennleistung von 150 kW; f) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 370 kW; g) von Maschinen und Motoren, die nur in Notfällen, zB bei Stromausfall, und zu Kontrollzwecken in Betrieb genommen werden, wenn die Nennleistung nicht mehr als 1000 kW beträgt. (2) Befreit von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung a) von Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus diesem und dem Wasserinhalt beim festgesetzten niedrigsten Wasserstand in Liter die Zahl 3000 nicht übersteigt; b) von Dampfkesseln für die Erzeugung von Heißwasser mit einer Temperatur bis 160 °C und einem Wasserinhalt von mehr als 200 und höchstens 1000 Litern; c) von Dampfkesseln, die im wesentlichen nur aus Rohren mit einem lichten Durchmesser von nicht mehr als 32 mm bestehen (Schnelldampferzeuger) und bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 15 bar und das Produkt aus Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt des Dampfkessels in Liter die Zahl 12000 nicht übersteigt; d) von Dampfmaschinen, Dampfmotoren, Dampfturbinen und Gasturbinen, mit einer Nennleistung bis 450 kW; e) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 1000 kW; f) von Maschinen und Motoren, die nur in Notfällen, zB bei Stromausfall, und zu Kontrollzwecken in Betrieb genommen werden, soweit nicht die Erleichterung nach Absatz eins, Litera g, in Betracht kommt. (3) Betriebswärter für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Erleichterungen nach Absatz eins, oder 2 fallen, können zur Prüfung auch ohne Nachweis der theoretischen Ausbildung zugelassen werden, doch ist in diesem Falle bei positivem Prüfungsergebnis die Wartungsbefugnis auf die zu wartende Anlage einzuschränken. (4) In begründeten Ausnahmefällen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich nach Maßgabe des Paragraph 4, mit Bescheid weitergehende Erleichterungen bewilligt werden. Strafbestimmungen § 11. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe a) bis zu 100000 S zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 4, oder des Paragraph 5, Absatz eins, verstößt; b) bis zu 30000 S zu bestrafen, wer als Prüfungskommissär (Paragraph 7,) Personen zur Prüfung zuläßt, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, oder des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 erfüllen, oder ein Zeugnis ausstellt, obwohl die geprüfte Person bei der Prüfung keine

ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen hat. Übergangsbestimmungen § 12. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Zeugnisse für Betriebswärter oder anerkannte ausländische Befähigungsnachweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit. (2) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erfolgten Bestellungen von Prüfungskommissären bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt. Inkrafttreten § 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft. Vollziehung § 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 5, 6, Absatz 2, 7, Absatz 3, 8, Absatz 2 bis 4, 9, 10 Absatz 4, 11 und 13 Absatz 2, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich, hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz 2 und 7 Absatz 6, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

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