Der Nationalrat hat beschlossen: Geltungsbereich § 1. Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen a) Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, fallen; b) Wärmekraftmaschinen (Dampf- oder Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen oder Turbinen), soweit sie nicht zum Antrieb von Kraftfahrzeugen oder Flugzeugen dienen. Gegenstand des Gesetzes und Begriffsbestimmungen § 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen. (2) Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz. Betriebsanwärter § 3. (1) Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen. (2) Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden. (3) Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat. (4) Betriebswärter sind a) Dampfkesselwärter; b) Dampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter; c) Dampfturbinenwärter; d) Gasturbinenwärter; e) Motorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.; f) Wärter gemäß Litera a, b, c, d, oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter) ; g) Wärter gemäß Litera a,, b, c, d oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).
Befähigung abzuerkennen und das Befähigungszeugnis zu entziehen. (4) Nähere Bestimmungen über die Ausübung der Aufsicht über die Betriebswärter, soweit sie nicht vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgeübt wird, sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen. Anerkennung ausländischer Zeugnisse § 9. Ausländische Befähigungsnachweise für Betriebswärter können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Betriebswärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera f und g vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Anforderungen der ausländischen Prüfung im wesentlichen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Erleichterungen § 10. (1) Befreit vom Erfordernis der theoretischen Ausbildung und von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung a) von Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Wasserinhalt beim festgesetzten niedrigsten Wasserstand in Liter die Zahl 600 nicht übersteigt; b) von Dampfkesseln für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur bis 120 ° C und einem Wasserinhalt bis 50000 Liter oder von Heißwasser mit einer Temperatur bis 160 °C und einem Wasserinhalt bis 200 Liter; c) von Dampfkesseln, die elektrisch beheizt sind; d) von Dampfkesseln, die im wesentlichen nur aus Rohren mit einem lichten Durchmesser von nicht mehr als 32 mm bestehen (Schnelldampferzeuger) und bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 50 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt des Dampfkessels in Liter die Zahl 1750 nicht übersteigt; e) von Dampfmaschinen, Dampfmotoren, Dampfturbinen und Gasturbinen mit einer Nennleistung von 150 kW; f) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 370 kW; g) von Maschinen und Motoren, die nur in Notfällen, zB bei Stromausfall, und zu Kontrollzwecken in Betrieb genommen werden, wenn die Nennleistung nicht mehr als 1000 kW beträgt. (2) Befreit von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigung a) von Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus diesem und dem Wasserinhalt beim festgesetzten niedrigsten Wasserstand in Liter die Zahl 3000 nicht übersteigt; b) von Dampfkesseln für die Erzeugung von Heißwasser mit einer Temperatur bis 160 °C und einem Wasserinhalt von mehr als 200 und höchstens 1000 Litern; c) von Dampfkesseln, die im wesentlichen nur aus Rohren mit einem lichten Durchmesser von nicht mehr als 32 mm bestehen (Schnelldampferzeuger) und bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 15 bar und das Produkt aus Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt des Dampfkessels in Liter die Zahl 12000 nicht übersteigt; d) von Dampfmaschinen, Dampfmotoren, Dampfturbinen und Gasturbinen, mit einer Nennleistung bis 450 kW; e) von Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 1000 kW; f) von Maschinen und Motoren, die nur in Notfällen, zB bei Stromausfall, und zu Kontrollzwecken in Betrieb genommen werden, soweit nicht die Erleichterung nach Absatz eins, Litera g, in Betracht kommt. (3) Betriebswärter für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Erleichterungen nach Absatz eins, oder 2 fallen, können zur Prüfung auch ohne Nachweis der theoretischen Ausbildung zugelassen werden, doch ist in diesem Falle bei positivem Prüfungsergebnis die Wartungsbefugnis auf die zu wartende Anlage einzuschränken. (4) In begründeten Ausnahmefällen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich nach Maßgabe des Paragraph 4, mit Bescheid weitergehende Erleichterungen bewilligt werden. Strafbestimmungen § 11. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe a) bis zu 100000 S zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 4, oder des Paragraph 5, Absatz eins, verstößt; b) bis zu 30000 S zu bestrafen, wer als Prüfungskommissär (Paragraph 7,) Personen zur Prüfung zuläßt, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, oder des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 erfüllen, oder ein Zeugnis ausstellt, obwohl die geprüfte Person bei der Prüfung keine
ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen hat. Übergangsbestimmungen § 12. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Zeugnisse für Betriebswärter oder anerkannte ausländische Befähigungsnachweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit. (2) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erfolgten Bestellungen von Prüfungskommissären bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt. Inkrafttreten § 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft. Vollziehung § 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 5, 6, Absatz 2, 7, Absatz 3, 8, Absatz 2 bis 4, 9, 10 Absatz 4, 11 und 13 Absatz 2, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich, hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz 2 und 7 Absatz 6, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Waldheim Vranitzky