Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1991, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 3 Z 1 und 3 und Abs. 6, § 7 a Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, die §§ 99 bis 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 107 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 108 a bis 110, die §§ 115 bis 118,"
2. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des § 81 a und".
3. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die §§ 26 bis 34, § 35 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54 und 55, § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, § 62 Abs. 2 bis 4, die §§ 63, 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 69 bis 73, 96, 107 Abs. 3 und 114"
4. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird in einem Versicherungszweig, der nicht unter Abs. 1 fällt, die Versicherungsleistung in Form einer Rente erbracht, so ist hiefür keine Deckungsrückstellung zu bilden."
5. § 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Versicherungsunternehmen, die eine oder mehrere der im § 18 Abs. 1 angeführten Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung der im § 18 Abs. 1, 3 und 4 angeführten Bestandteile des
Geschäftsplans vorzunehmen oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen hat."
6. § 57 Abs. 6 lautet:
„(6) Im übrigen gelten für die Abwicklung § 206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und vierter Satz, die §§ 207 und 208, § 209 Abs. 1 bis 3 und die §§ 210, 211, 213 und 214 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß."
7. § 61 b Abs. 3 letzter Satz lautet:
„§ 11 Abs. 1, § 17 b, § 27, die §§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56 Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, die §§ 80 und 81, § 81 b Abs. 5 und 6, die §§ 81 c bis 81 g, § 81 h Abs. 1 und 2, § 81 n, § 82, die §§ 83 bis 85 a, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1, § 105, § 108 a, § 109, § 111 und die §§ 113 und 114 sind weiter anzuwenden."
8. § 63 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) § 4 Abs. 6 Z 2 und 3, § 11 Abs. 3, § 17 b und § 17 c Abs. 2 sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.
(3) Vom Vierten Hauptstück sind die §§ 74 bis 78 auf Sterbekassen gemäß § 62 Abs. 2 anzuwenden. Bei der Erlassung von Anordnungen auf Grund der §§ 74 bis 78 sind die besonderen Verhältnisse der Sterbekassen zu beachten."
9. § 71 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht zu erstellen."
10. Das Vierte Hauptstück erhält die Überschrift „Kapitalausstattung, Kapitalanlage". Die Gliederungsbezeichnung „1. Abschnitt" entfällt samt Überschrift.
11. § 73 a Abs. 2 lautet:
„(2) Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1991,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3, Ziffer eins und 3 und Absatz 6,, Paragraph 7, a Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins und 3, die Paragraphen 99 bis 103, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 107, Absatz eins, 2 und 4, die Paragraphen 108, a bis 110, die Paragraphen 115 bis 118,"
2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. für die Rechnungslegung die Bestimmungen des Fünften Hauptstückes mit Ausnahme des Paragraph 81, a und".
3. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. Sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden, die Paragraphen 26 bis 34, Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4, die Paragraphen 36 bis 52, Paragraph 53, Absatz eins, 2, 3, erster Satz, 4 und 5, die Paragraphen 54 und 55, Paragraph 56, Absatz eins, 2, 4 und 5, die Paragraphen 57 bis 61, Paragraph 62, Absatz 2 bis 4, die Paragraphen 63, 65 bis 67, 68 Absatz eins bis 3, 5 und 6, die Paragraphen 69 bis 73, 96, 107 Absatz 3 und 114 4, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:
„(2) Wird in einem Versicherungszweig, der nicht unter Absatz eins, fällt, die Versicherungsleistung in Form einer Rente erbracht, so ist hiefür keine Deckungsrückstellung zu bilden."
5. Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1) Versicherungsunternehmen, die eine oder mehrere der im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung der im Paragraph 18, Absatz eins, 3 und 4 angeführten Bestandteile des
Geschäftsplans vorzunehmen oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen hat."
6. Paragraph 57, Absatz 6, lautet:
„(6) Im übrigen gelten für die Abwicklung Paragraph 206, Absatz eins und 2 erster, dritter und vierter Satz, die Paragraphen 207 und 208, Paragraph 209, Absatz eins bis 3 und die Paragraphen 210, 211, 213 und 214 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß."
7. Paragraph 61, b Absatz 3, letzter Satz lautet:
„§ 11 Absatz eins,, Paragraph 17, b, Paragraph 27,, die Paragraphen 29 und 30, Paragraph 33, Absatz eins,, die Paragraphen 42 bis 55, Paragraph 56, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 57, Absatz eins und 2, 5 und 6, die Paragraphen 80 und 81, Paragraph 81, b Absatz 5 und 6, die Paragraphen 81, c bis 81 g, Paragraph 81, h Absatz eins und 2, Paragraph 81, n, Paragraph 82,, die Paragraphen 83 bis 85 a, Paragraph 89,, Paragraph 95,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 103,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 108, a, Paragraph 109,, Paragraph 111 und die Paragraphen 113 und 114 sind weiter anzuwenden."
8. Paragraph 63, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2) Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 17, b und Paragraph 17, c Absatz 2, sind auf kleine Versicherungsvereine nicht anzuwenden.
(3) Vom Vierten Hauptstück sind die Paragraphen 74 bis 78 auf Sterbekassen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, anzuwenden. Bei der Erlassung von Anordnungen auf Grund der Paragraphen 74 bis 78 sind die besonderen Verhältnisse der Sterbekassen zu beachten."
9. Paragraph 71, Absatz 3, erster Satz lautet:
„(3) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht zu erstellen."
10. Das Vierte Hauptstück erhält die Überschrift „Kapitalausstattung, Kapitalanlage". Die Gliederungsbezeichnung „1. Abschnitt" entfällt samt Überschrift.
11. Paragraph 73, a Absatz 2, lautet:
„(2) Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts
zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung von sonst in der Bilanz auszuweisenden Verlusten und erst nach Auflösung aller sonstigen satzungsmäßigen und freien Rücklagen verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist die Rücklage neu zu bilden."
12. § 73 b Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Der Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln abzuziehen."
13. Im § 73 b Abs. 4 2 2 lit. a und Z 3 lit. a entfällt der Ausdruck „einschließlich der Nebenleistungen".
14. § 76 lautet:
„Erwerb von Anteilsrechten
§ 76. (1) Der Erwerb von Anteilsrechten an einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ein Versicherungsunternehmen bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern die Anteilsrechte 10 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft oder ihr Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigen. Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung genehmigter Anteilsrechte, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteilsrechte von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.
(2) Der Erwerb von Anteilsrechten an einer anderen Gesellschaft oder an einem Einzelunternehmen bedarf stets der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anteilsrechte ihrer Art oder ihrem Umfang nach geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu gefährden. Die Genehmigung von Anteilsrechten an einem Versicherungsunternehmen ist auch zu versagen, wenn eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung des Versicherungsmarktes zu erwarten ist.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um die Interessen der Versicherten zu wahren.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Veräußerung der Anteilsrechte zu verlangen, wenn
1. die im Abs. 3 genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung eintreten oder
2. das Unternehmen, von dem das Versicherungsunternehmen Anteilsrechte hält, dauernd einen negativen Gebarungserfolg aufweist, es sei denn, daß für diese Anteilsrechte berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, von dem Anteilsrechte gehalten werden oder gehalten werden sollen, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.
(7) Die gänzliche oder teilweise Veräußerung von genehmigten Anteilsrechten ist der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(8) Darlehen und Zuschüsse des Versicherungsunternehmens an eine Gesellschaft, von der es mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung Anteilsrechte hält, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
15. Nach dem $77 Abs. 7 a wird folgender Abs. 7 b eingefügt:
„(7 b) Inländische laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Banken können unter Einbeziehung in die Grenze gemäß Abs. 3 Z 4 auf die Bedeckung des Deckungserfordernisses angerechnet werden."
16. § 78 Abs. 1 lautet:
„(1) Technische Verbindlichkeiten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen."
17. § 78 Abs. 2 lautet:
„(2) Technische Verbindlichkeiten aus dem Betrieb im Inland, für die nicht vom Versicherungsunternehmen selbst oder hinsichtlich der von ihm übernommenen Rückversicherung von einem zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Vorversicherer ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer gemäß Abs. 3 bis 6 zu bedecken."
18. § 78 Abs. 12 lautet:
„(12) Kassenbestände und inländische laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Banken können unter Einbeziehung in die Grenze gemäß Abs. 5 Z 4 auf die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten angerechnet werden."
19. Der 2. Abschnitt des Vierten Hauptstückes (§§ 80 bis 86) wird durch folgende Paragraphen ersetzt:
„Fünftes Hauptstück
RECHNUNGSLEGUNG
Anwendbarkeit des HGB und des Aktiengesetzes 1965
§ 80. Für die Rechnungslegung von 1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestim-
zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung von sonst in der Bilanz auszuweisenden Verlusten und erst nach Auflösung aller sonstigen satzungsmäßigen und freien Rücklagen verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist die Rücklage neu zu bilden."
12. Paragraph 73, b Absatz 3, erster Satz lautet:
„(3) Der Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln abzuziehen."
13. Im Paragraph 73, b Absatz 4, 2 2 Litera a und Ziffer 3, Litera a, entfällt der Ausdruck „einschließlich der Nebenleistungen".
14. Paragraph 76, lautet:
„Erwerb von Anteilsrechten
§ 76. (1) Der Erwerb von Anteilsrechten an einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ein Versicherungsunternehmen bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde, sofern die Anteilsrechte 10 vH des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft oder ihr Kaufpreis 10 vH der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens übersteigen. Dies gilt auch für den Erwerb zusätzlicher Anteilsrechte und die betragliche Erhöhung genehmigter Anteilsrechte, wenn die vorstehenden Grenzen bereits überschritten sind oder dadurch überschritten werden. Bei der Berechnung des Anteils am Grund- oder Stammkapital der fremden Gesellschaft sind die Anteilsrechte von verbundenen Unternehmen zusammenzurechnen.
(2) Der Erwerb von Anteilsrechten an einer anderen Gesellschaft oder an einem Einzelunternehmen bedarf stets der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anteilsrechte ihrer Art oder ihrem Umfang nach geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu gefährden. Die Genehmigung von Anteilsrechten an einem Versicherungsunternehmen ist auch zu versagen, wenn eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung des Versicherungsmarktes zu erwarten ist.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um die Interessen der Versicherten zu wahren.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Veräußerung der Anteilsrechte zu verlangen, wenn
1. die im Absatz 3, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung eintreten oder
2. das Unternehmen, von dem das Versicherungsunternehmen Anteilsrechte hält, dauernd einen negativen Gebarungserfolg aufweist, es sei denn, daß für diese Anteilsrechte berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, von dem Anteilsrechte gehalten werden oder gehalten werden sollen, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vorschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden.
(7) Die gänzliche oder teilweise Veräußerung von genehmigten Anteilsrechten ist der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(8) Darlehen und Zuschüsse des Versicherungsunternehmens an eine Gesellschaft, von der es mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung Anteilsrechte hält, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
15. Nach dem $77 Absatz 7, a wird folgender Absatz 7, b eingefügt:
„(7 b) Inländische laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Banken können unter Einbeziehung in die Grenze gemäß Absatz 3, Ziffer 4, auf die Bedeckung des Deckungserfordernisses angerechnet werden."
16. Paragraph 78, Absatz eins, lautet:
„(1) Technische Verbindlichkeiten sind die versicherungstechnischen Rückstellungen."
17. Paragraph 78, Absatz 2, lautet:
„(2) Technische Verbindlichkeiten aus dem Betrieb im Inland, für die nicht vom Versicherungsunternehmen selbst oder hinsichtlich der von ihm übernommenen Rückversicherung von einem zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassenen Vorversicherer ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer gemäß Absatz 3 bis 6 zu bedecken."
18. Paragraph 78, Absatz 12, lautet:
„(12) Kassenbestände und inländische laufende Guthaben bei zum Bankgeschäft im Inland berechtigten Banken können unter Einbeziehung in die Grenze gemäß Absatz 5, Ziffer 4, auf die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten angerechnet werden."
19. Der 2. Abschnitt des Vierten Hauptstückes (Paragraphen 80 bis 86) wird durch folgende Paragraphen ersetzt:
„Fünftes Hauptstück
RECHNUNGSLEGUNG
Anwendbarkeit des HGB und des Aktiengesetzes 1965
§ 80. Für die Rechnungslegung von 1. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gelten die Bestim-
mungenmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des § 62 sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind unter Bedachtnahme auf § 81 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden;
3. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß und den Lagebericht
§ 81. (1) Der Vorstand eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 125 Abs. 1, 2 und 5 sowie 127 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des § 83 eingehalten werden.
(3) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
(5) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.
Bestätigungsvermerke des
Treuhänders und des
versicherungsmathematischen
Sachverständigen
§ 81 a. (1) Unter der Bilanz von Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder zu bestätigen, daß Anlage und Verwahrung der Deckungsstockwerte
den hiefür geltenden besonderen Vorschriften entsprechen. Sind für ein Versicherungsunternehmen mehrere Treuhänder bestellt, so hat jeder Treuhänder einen Bestätigungsvermerk zu erteilen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(2) Unter der Bilanz von Versicherungsunternehmen, die eine oder mehrere der im § 18 Abs. 1 angeführten Versicherungen betreiben, hat der versicherungsmathematische Sachverständige zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(3) Für die Bestätigungsvermerke gemäß Abs. 1 und 2 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 4 erster Satz, 277 Abs. 1 erster und dritter Satz und 281 Abs. 1 dritter Satz- HGB in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses
§ 81 b. (1) Die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung bilden je eine Bilanzabteilung. Das allgemeine Versicherungsgeschäft umfaßt die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung.
(2) Die Bilanzposten der Gesamtbilanz sind zusätzlich entsprechend ihrer Zuordnung zu den einzelnen Bilanzabteilungen aufzugliedern. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig feststellbar, so darf der entsprechende Bilanzposten in einer einzigen Bilanzabteilung ausgewiesen werden.
(3) Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß § 81 e Abs. 5 ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.
(4) Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, können die versicherungstechnische Rechnung für ihr gesamtes Versicherungsgeschäft gemäß § 81 e Abs. 2 erstellen.
(5) § 223 Abs. 6 und 8 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
(6) Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach in eigenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, nach ihrer Verursachung auf die zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuteilen.
des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;
2. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinne des Paragraph 62, sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; die Paragraphen 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 81, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden;
3. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß und den Lagebericht
§ 81. (1) Der Vorstand eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
(2) Unbeschadet des Paragraph 222, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung und der Paragraphen 125, Absatz eins, 2 und 5 sowie 127 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des Paragraph 83, eingehalten werden.
(3) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gilt Absatz 2, sinngemäß.
(4) Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
(5) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.
Bestätigungsvermerke des
Treuhänders und des
versicherungsmathematischen
Sachverständigen
§ 81 a. (1) Unter der Bilanz von Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder zu bestätigen, daß Anlage und Verwahrung der Deckungsstockwerte
den hiefür geltenden besonderen Vorschriften entsprechen. Sind für ein Versicherungsunternehmen mehrere Treuhänder bestellt, so hat jeder Treuhänder einen Bestätigungsvermerk zu erteilen. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(2) Unter der Bilanz von Versicherungsunternehmen, die eine oder mehrere der im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Versicherungen betreiben, hat der versicherungsmathematische Sachverständige zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(3) Für die Bestätigungsvermerke gemäß Absatz eins und 2 gelten die Paragraphen 274, Absatz 3 und 4 erster Satz, 277 Absatz eins, erster und dritter Satz und 281 Absatz eins, dritter Satz- HGB in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Liegen nur geringfügige, kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen.
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses
§ 81 b. (1) Die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung bilden je eine Bilanzabteilung. Das allgemeine Versicherungsgeschäft umfaßt die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung.
(2) Die Bilanzposten der Gesamtbilanz sind zusätzlich entsprechend ihrer Zuordnung zu den einzelnen Bilanzabteilungen aufzugliedern. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig feststellbar, so darf der entsprechende Bilanzposten in einer einzigen Bilanzabteilung ausgewiesen werden.
(3) Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß Paragraph 81, e Absatz 5, ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.
(4) Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, können die versicherungstechnische Rechnung für ihr gesamtes Versicherungsgeschäft gemäß Paragraph 81, e Absatz 2, erstellen.
(5) Paragraph 223, Absatz 6, und 8 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
(6) Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach in eigenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, nach ihrer Verursachung auf die zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuteilen.
(7)Absatz 7,§ 233 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle.
(8) § 223 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich der Bilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen.
Gliederung der Bilanz
§ 81 c. (1) In der Bilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(2) Aktiva:
A. Immaterielle Vermögensgegenstände
I. Aufwendungen für das Ingangsetzen,
Erweitern und Umstellen des Betriebes II. Entgeltlich erworbener Firmenwert
III. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
IV. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
B. Kapitalanlagen
I. Grundstücke und Bauten II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Schuldverschreibungen von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
III. Sonstige Kapitalanlagen
1. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
2. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
3. Hypothekenforderungen
4. Polizzendarlehen und -vorauszahlungen
5. Sonstige Darlehensforderungen
6. Guthaben bei Banken
7. Andere Kapitalanlagen
IV. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft
C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung
D. Forderungen
I. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
1. an Versicherungsnehmer
2. an Versicherungsvermittler
3. an Versicherungsunternehmen
II. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
III. Eingeforderte ausstehende Einlagen
IV. Sonstige Forderungen
E. Anteilige Zinsen und Mieten
F. Sonstige Vermögensgegenstände
I. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke
und Bauten)
II. Laufende Guthaben bei Banken, Schecks und Kassenbestand
III. Eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine
IV. Andere Vermögensgegenstände
G. Verrechnungsposten mit der Zentrale H. Rechnungsabgrenzungsposten I. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen
(3) Passiva:
A. Eigenkapital
I. Grundkapital
1. Nennbetrag
2. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
II. Dotationskapital
III. Partizipationskapital
IV. Kapitalrücklagen
1. gebundene
2. nicht gebundene
V. Gewinnrücklagen
1. Sicherheitsrücklage
2. Gesetzliche Rücklage gemäß § 130 AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung
3. Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
4. Freie Rücklagen
VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
B. Unversteuerte Rücklagen
I. Risikorücklage gemäß § 73 a II. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen III. Sonstige unversteuerte Rücklagen
C. Nachrangige Verbindlichkeiten
D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
I. Prämienüberträge
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer II. Deckungsrückstellung
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
III. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
IV. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
Paragraph 233, Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle.
(8) Paragraph 223, Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich der Bilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen.
Gliederung der Bilanz
§ 81 c. (1) In der Bilanz sind die in den Absatz 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(2) Aktiva:
A. Immaterielle Vermögensgegenstände
I. Aufwendungen für das Ingangsetzen,
Erweitern und Umstellen des Betriebes römisch zwei. Entgeltlich erworbener Firmenwert
III. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
IV. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
B. Kapitalanlagen
I. Grundstücke und Bauten römisch zwei. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Schuldverschreibungen von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
III. Sonstige Kapitalanlagen
1. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
2. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
3. Hypothekenforderungen
4. Polizzendarlehen und -vorauszahlungen
5. Sonstige Darlehensforderungen
6. Guthaben bei Banken
7. Andere Kapitalanlagen
IV. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft
C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung
D. Forderungen
I. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
1. an Versicherungsnehmer
2. an Versicherungsvermittler
3. an Versicherungsunternehmen
II. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
III. Eingeforderte ausstehende Einlagen
IV. Sonstige Forderungen
E. Anteilige Zinsen und Mieten
F. Sonstige Vermögensgegenstände
I. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke
und Bauten)
II. Laufende Guthaben bei Banken, Schecks und Kassenbestand
III. Eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine
IV. Andere Vermögensgegenstände
G. Verrechnungsposten mit der Zentrale H. Rechnungsabgrenzungsposten römisch eins. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen
(3) Passiva:
A. Eigenkapital
I. Grundkapital
1. Nennbetrag
2. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
II. Dotationskapital
III. Partizipationskapital
IV. Kapitalrücklagen
1. gebundene
2. nicht gebundene
V. Gewinnrücklagen
1. Sicherheitsrücklage
2. Gesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 130, AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung
3. Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
4. Freie Rücklagen
VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
B. Unversteuerte Rücklagen
I. Risikorücklage gemäß Paragraph 73, a römisch zwei. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen römisch drei. Sonstige unversteuerte Rücklagen
C. Nachrangige Verbindlichkeiten
D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
I. Prämienüberträge
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer römisch zwei. Deckungsrückstellung
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
III. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
IV. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
1.Ziffer eins Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
V. Rückstellung für erfolgsabhängige
Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer VI. Schwankungsrückstellung
VII. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen Lebensversicherung
I. Gesamtrechnung II. Anteil der Rückversicherer
F. Nichtversicherungstechnische Rückstellungen
I. Rückstellungen für Abfertigungen
II. Rückstellungen für Pensionen
III. Steuerrückstellungen
IV. Sonstige Rückstellungen
G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft
H. Sonstige Verbindlichkeiten
I. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft
1. an Versicherungsnehmer
2. an Versicherungsvermittler
3. an Versicherungsunternehmen
II. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
III. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)
IV. Verbindlichkeiten gegen Banken V. Andere Verbindlichkeiten
I. Verrechnungsposten mit der Zentrale J. Rechnungsabgrenzungsposten
(4) § 224 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Entwicklung von Vermögensgegenständen
§ 81 d. (1) Die Entwicklung der Posten A., B. I. und B. II. des § 81 c Abs. 2 der Gesamtbilanz ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.
(2) § 226 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Gliederung der Gewinn- und
Verlustrechnung
§ 81 e. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform aufzustellen. In ihr sind die in den Abs. 2 bis 5 angeführten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) I. Versicherungstechnische Rechnung — Allgemeines Versicherungsgeschäft, Schaden- und Unfallversicherung
1. Abgegrenzte Prämien
a) Verrechnete Prämien
aa) Gesamtrechnung
ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien
b) Veränderung durch Prämienabgrenzung
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
2. Kapitalerträge des technischen Geschäfts
3. Sonstige versicherungstechnische Erträge
4. Aufwendungen für Versicherungsfälle
a) Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
5. Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
6. Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
7. Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
a) Gesamtrechnung
b) Anteil der Rückversicherer
8. Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung
a) Gesamtrechnung
b) Anteil der Rückversicherer
9. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
a) Aufwendungen für den Versicherungsabschluß
b) Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
c) Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben
Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
V. Rückstellung für erfolgsabhängige
Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer römisch sechs. Schwankungsrückstellung
VII. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
1. Gesamtrechnung
2. Anteil der Rückversicherer
E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen Lebensversicherung
I. Gesamtrechnung römisch zwei. Anteil der Rückversicherer
F. Nichtversicherungstechnische Rückstellungen
I. Rückstellungen für Abfertigungen
II. Rückstellungen für Pensionen
III. Steuerrückstellungen
IV. Sonstige Rückstellungen
G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft
H. Sonstige Verbindlichkeiten
I. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft
1. an Versicherungsnehmer
2. an Versicherungsvermittler
3. an Versicherungsunternehmen
II. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
III. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)
IV. Verbindlichkeiten gegen Banken römisch fünf. Andere Verbindlichkeiten
I. Verrechnungsposten mit der Zentrale J. Rechnungsabgrenzungsposten
(4) Paragraph 224, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Entwicklung von Vermögensgegenständen
§ 81 d. (1) Die Entwicklung der Posten A., B. römisch eins. und B. römisch zwei. des Paragraph 81, c Absatz 2, der Gesamtbilanz ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.
(2) Paragraph 226, Absatz eins, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Gliederung der Gewinn- und
Verlustrechnung
§ 81 e. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform aufzustellen. In ihr sind die in den Absatz 2 bis 5 angeführten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) römisch eins. Versicherungstechnische Rechnung — Allgemeines Versicherungsgeschäft, Schaden- und Unfallversicherung
1. Abgegrenzte Prämien
a) Verrechnete Prämien
aa) Gesamtrechnung
ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien
b) Veränderung durch Prämienabgrenzung
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
2. Kapitalerträge des technischen Geschäfts
3. Sonstige versicherungstechnische Erträge
4. Aufwendungen für Versicherungsfälle
a) Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
5. Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
6. Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
7. Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
a) Gesamtrechnung
b) Anteil der Rückversicherer
8. Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung
a) Gesamtrechnung
b) Anteil der Rückversicherer
9. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
a) Aufwendungen für den Versicherungsabschluß
b) Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
c) Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben
10.Ziffer 10 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen
11. Veränderung der Schwankungsrückstellung
12. Versicherungstechnisches Ergebnis
(3) II. Versicherungstechnische Rechnung — Allgemeines Versicherungsgeschäft, Krankenversicherung
1. Abgegrenzte Prämien
a) Verrechnete Prämien
aa) Gesamtrechnung
ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien
b) Veränderung durch Prämienabgrenzung
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
2. Kapitalerträge des technischen Geschäfts
3. Sonstige versicherungstechnische Erträge
4. Aufwendungen für Versicherungsfälle
a) Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
5. Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
6. Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
7. Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
a) Gesamtrechnung
b) Anteil der Rückversicherer
8. Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung
a) Gesamtrechnung
b) Anteil der Rückversicherer
9. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
a) Aufwendungen für den Versicherungsabschluß
b) Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
c) Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben
10. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen
11. Veränderung der Schwankungsrückstellung
12. Versicherungstechnisches Ergebnis
(4) III. Versicherungstechnische Rechnung — Lebensversicherung
1. Abgegrenzte Prämien
a) Verrechnete Prämien
aa) Gesamtrechnung
ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien
b) Veränderung durch Prämienabgrenzung
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
2. Kapitalerträge des technischen Geschäfts
3. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen gemäß Posten C. der Aktiva
4. Sonstige versicherungstechnische Erträge
5. Aufwendungen für Versicherungsfälle
a) Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
6. Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
7. Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
8. Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
a) Gesamtrechnung
b) Anteil der Rückversicherer
9. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
a) Aufwendungen für den Versicherungsabschluß
b) Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
c) Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben
10. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen gemäß Posten C. der Aktiva
11. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen
12. Versicherungstechnisches ErgebnisSonstige versicherungstechnische Aufwendungen
11. Veränderung der Schwankungsrückstellung
12. Versicherungstechnisches Ergebnis
(3) römisch zwei. Versicherungstechnische Rechnung — Allgemeines Versicherungsgeschäft, Krankenversicherung
1. Abgegrenzte Prämien
a) Verrechnete Prämien
aa) Gesamtrechnung
ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien
b) Veränderung durch Prämienabgrenzung
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
2. Kapitalerträge des technischen Geschäfts
3. Sonstige versicherungstechnische Erträge
4. Aufwendungen für Versicherungsfälle
a) Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
5. Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
6. Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
7. Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
a) Gesamtrechnung
b) Anteil der Rückversicherer
8. Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung
a) Gesamtrechnung
b) Anteil der Rückversicherer
9. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
a) Aufwendungen für den Versicherungsabschluß
b) Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
c) Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben
10. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen
11. Veränderung der Schwankungsrückstellung
12. Versicherungstechnisches Ergebnis
(4) römisch drei. Versicherungstechnische Rechnung — Lebensversicherung
1. Abgegrenzte Prämien
a) Verrechnete Prämien
aa) Gesamtrechnung
ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien
b) Veränderung durch Prämienabgrenzung
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
2. Kapitalerträge des technischen Geschäfts
3. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen gemäß Posten C. der Aktiva
4. Sonstige versicherungstechnische Erträge
5. Aufwendungen für Versicherungsfälle
a) Zahlungen für Versicherungsfälle
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
6. Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
7. Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Gesamtrechnung
ab) Anteil der Rückversicherer
b) Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
ba) Gesamtrechnung
bb) Anteil der Rückversicherer
8. Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
a) Gesamtrechnung
b) Anteil der Rückversicherer
9. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
a) Aufwendungen für den Versicherungsabschluß
b) Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
c) Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben
10. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen gemäß Posten C. der Aktiva
11. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen
12. Versicherungstechnisches Ergebnis
(5)Absatz 5,IV. Nichtversicherungstechnische Rechnung
1. Versicherungstechnisches Ergebnis
2. Erträge aus Kapitalanlagen und Zinserträgen
a) Erträge aus Beteiligungen, davon verbundene Unternehmen
b) Erträge aus Grundstücken und Bauten
c) Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen, davon verbundene Unternehmen
d) Erträge aus Zuschreibungen
e) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen
f) Sonstige Erträge
3. Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen
a) Aufwendungen für die Vermögensverwaltung
b) Abschreibungen von Kapitalanlagen
c) Zinsenaufwendungen
d) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen
e) Sonstige Aufwendungen für Kapitalanlagen
4. In die versicherungstechnische Rechnung übertragene Kapitalerträge
5. Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge
6. Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen
7. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
8. Außerordentliche Erträge
9. Außerordentliche Aufwendungen
10. Außerordentliches Ergebnis
11. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
12. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
13. Auflösung von Rücklagen
a) Auflösung der Risikorücklage gemäß § 73 a
b) Auflösung der Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
c) Auflösung sonstiger unversteuerter Rücklagen
d) Auflösung von Kapitalrücklagen
e) Auflösung der Sicherheitsrücklage
f) Auflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß § 130 AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung
g) Auflösung der sonstigen satzungsmäßigen Rücklagen
h) Auflösung der freien Rücklagen.
14. Zuweisung an Rücklagen
a) Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 73 a
b) Zuweisung an die Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
c) Zuweisung an sonstige unversteuerte Rücklagen
d) Zuweisung an die Sicherheitsrücklage
e) Zuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß § 130 Aktiengesetz in der jeweils geltenden Fassung
f) Zuweisung an sonstige satzungsmäßige Rücklagen
g) Zuweisung an freie Rücklagen
15. Jahresgewinn/Jahresverlust
16. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
17. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
(6) § 231 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
§ 81 f. (1) Die Aufrechnung von Aufwendungen mit Erträgen ist vorzunehmen für
1. die an die Versicherungsnehmer weiterverrechnete Feuerschutzsteuer mit dem Feuerschutzsteueraufwand,
2. die erhaltenen Vergütungen aus der Mitversicherung mit dem Provisionsaufwand,
3. Aufwandsersätze mit jenen Aufwendungen, zu deren Deckung sie bestimmt sind,
4. die Erträge mit den laufenden Aufwendungen der Grundstücke und Bauten, ausgenommen die Abschreibungen,
5. die Erträge mit den Aufwendungen von Beteiligungen, ausgenommen die Abschreibungen,
6. Erlöse aus Anlagenverkäufen mit den Buchwerten der veräußerten Anlagen,
7. valutarische Kursgewinne mit Kursverlusten aus ein und derselben Währung,
8. Zahlungen für Versicherungsfälle mit Regreßeinnahmen und anderen Erstattungsleistungen für Versicherungsfälle.
(2) Für Einrichtungen, die nicht unmittelbar mit dem Betrieb der Vertragsversicherung im Zusammenhang stehen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Aufwendungen und Erträgen in die in Betracht kommenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen.
(3) Der Erfolg aus Verträgen des indirekten Geschäfts kann längstens bis zu einem Jahr periodenverschoben ausgewiesen werden. Einlangende Abrechnungen sind laufend zu buchen. In einem Geschäftsjahr sind grundsätzlich die Abrechnungen eines Abrechnungsjahres erfolgswirksam zu erfassen. Für bis zum Bilanzstichtag entstandene und bis zum Bilanzerstellungstag bekanntgewordene Verluste sind entsprechende Rückstellungen zu bilden. Ein Abweichen vom gewählten Ausmaß der zeitversetzten Buchung der Ergebnisse aus den einzelnen Ubernahmeverträgen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
römisch vier. Nichtversicherungstechnische Rechnung
1. Versicherungstechnisches Ergebnis
2. Erträge aus Kapitalanlagen und Zinserträgen
a) Erträge aus Beteiligungen, davon verbundene Unternehmen
b) Erträge aus Grundstücken und Bauten
c) Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen, davon verbundene Unternehmen
d) Erträge aus Zuschreibungen
e) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen
f) Sonstige Erträge
3. Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen
a) Aufwendungen für die Vermögensverwaltung
b) Abschreibungen von Kapitalanlagen
c) Zinsenaufwendungen
d) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen
e) Sonstige Aufwendungen für Kapitalanlagen
4. In die versicherungstechnische Rechnung übertragene Kapitalerträge
5. Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge
6. Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen
7. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
8. Außerordentliche Erträge
9. Außerordentliche Aufwendungen
10. Außerordentliches Ergebnis
11. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
12. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
13. Auflösung von Rücklagen
a) Auflösung der Risikorücklage gemäß Paragraph 73, a
b) Auflösung der Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
c) Auflösung sonstiger unversteuerter Rücklagen
d) Auflösung von Kapitalrücklagen
e) Auflösung der Sicherheitsrücklage
f) Auflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß Paragraph 130, AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung
g) Auflösung der sonstigen satzungsmäßigen Rücklagen
h) Auflösung der freien Rücklagen.
14. Zuweisung an Rücklagen
a) Zuweisung an die Risikorücklage gemäß Paragraph 73, a
b) Zuweisung an die Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
c) Zuweisung an sonstige unversteuerte Rücklagen
d) Zuweisung an die Sicherheitsrücklage
e) Zuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß Paragraph 130, Aktiengesetz in der jeweils geltenden Fassung
f) Zuweisung an sonstige satzungsmäßige Rücklagen
g) Zuweisung an freie Rücklagen
15. Jahresgewinn/Jahresverlust
16. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
17. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
(6) Paragraph 231, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
§ 81 f. (1) Die Aufrechnung von Aufwendungen mit Erträgen ist vorzunehmen für
1. die an die Versicherungsnehmer weiterverrechnete Feuerschutzsteuer mit dem Feuerschutzsteueraufwand,
2. die erhaltenen Vergütungen aus der Mitversicherung mit dem Provisionsaufwand,
3. Aufwandsersätze mit jenen Aufwendungen, zu deren Deckung sie bestimmt sind,
4. die Erträge mit den laufenden Aufwendungen der Grundstücke und Bauten, ausgenommen die Abschreibungen,
5. die Erträge mit den Aufwendungen von Beteiligungen, ausgenommen die Abschreibungen,
6. Erlöse aus Anlagenverkäufen mit den Buchwerten der veräußerten Anlagen,
7. valutarische Kursgewinne mit Kursverlusten aus ein und derselben Währung,
8. Zahlungen für Versicherungsfälle mit Regreßeinnahmen und anderen Erstattungsleistungen für Versicherungsfälle.
(2) Für Einrichtungen, die nicht unmittelbar mit dem Betrieb der Vertragsversicherung im Zusammenhang stehen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Aufwendungen und Erträgen in die in Betracht kommenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen.
(3) Der Erfolg aus Verträgen des indirekten Geschäfts kann längstens bis zu einem Jahr periodenverschoben ausgewiesen werden. Einlangende Abrechnungen sind laufend zu buchen. In einem Geschäftsjahr sind grundsätzlich die Abrechnungen eines Abrechnungsjahres erfolgswirksam zu erfassen. Für bis zum Bilanzstichtag entstandene und bis zum Bilanzerstellungstag bekanntgewordene Verluste sind entsprechende Rückstellungen zu bilden. Ein Abweichen vom gewählten Ausmaß der zeitversetzten Buchung der Ergebnisse aus den einzelnen Ubernahmeverträgen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 81 g. (1) Der Grundsatz der Vorsicht des § 201 Abs. 1 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2) § 235 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des § 81 c Abs. 2 anzuwenden.
Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 81 h. (1) Kapitalanlagen laut Posten B. des § 81 c Abs. 2 sind mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§§ 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des § 81 c Abs. 2 sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (§§ 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des § 81 c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Hierin enthaltene Grundstücke und Bauten sind in Abständen von längstens drei Jahren durch Sachverständige zu bewerten. Werterhöhungen sind ausreichend zu begründen und vom Abschlußprüfer auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen.
Allgemeine Vorschriften über die
versicherungstechnischen
Rückstellungen
§ 81 i. (1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind insbesondere die Prämienüberträge, die Deckungsrückstellung, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung, die Schwankungsrückstellung, die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand und die Rückstellung für Verluste aus den zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen.
(3) Enthält der Geschäftsplan Vorschriften über die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen, so ist diesen Vorschriften entsprechend vorzugehen.
(4) Auf versicherungstechnische Rückstellungen ist § 198 Abs. 8 letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar.
Prämienüberträge
§ 81 j. (1) Prämienüberträge sind die Teile der verrechneten Prämien, die sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum beziehen. Sie sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag nach einer zeitanteiligen Einzelberechnung zu ermitteln.
(2) Die Prämienüberträge können auch durch Näherungsverfahren ermittelt werden, wenn deren Ergebnisse denen einer zeitanteiligen Einzelberechnung für jeden Versicherungsvertrag nahekommen.
(3) In Versicherungszweigen, in denen die Annahme zeitlicher Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Prämie nicht zutrifft; sind Berechnungsverfahren anzuwenden, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.
Deckungsrückstellung
§ 81 k. (1) Die Deckungsrückstellung ist in der Lebensversicherung, in der Krankenversicherung und in allen anderen Versicherungszweigen, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Anwendung von anerkannten statistischen oder mathematischen Methoden ist zulässig, wenn davon auszugehen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen.
(2) Die Deckungsrückstellung umfaßt in der Lebensversicherung und in der Unfallversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, den versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens einschließlich der bereits zugeteilten und der zugesagten Gewinnanteile und einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Prämien.
(3) Versicherungstechnisch entstehende negative Deckungskapitalien sind auf Null zu setzen.
(4) Die Berechnung der Deckungsrückstellung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden vorzunehmen.
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 81 1. (1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die dem
Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 81 g. (1) Der Grundsatz der Vorsicht des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes anzuwenden.
(2) Paragraph 235, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht auf die Kapitalanlagen gemäß Posten B. des Paragraph 81, c Absatz 2, anzuwenden.
Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 81 h. (1) Kapitalanlagen laut Posten B. des Paragraph 81, c Absatz 2, sind mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (Paragraphen 203 und 204 HGB in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des Paragraph 81, c Absatz 2, sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (Paragraphen 206 und 207 HGB in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des Paragraph 81, c Absatz 2, sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Hierin enthaltene Grundstücke und Bauten sind in Abständen von längstens drei Jahren durch Sachverständige zu bewerten. Werterhöhungen sind ausreichend zu begründen und vom Abschlußprüfer auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu überprüfen.
Allgemeine Vorschriften über die
versicherungstechnischen
Rückstellungen
§ 81 i. (1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Im Rahmen der Bewertung ist auf den Grundsatz der Vorsicht Bedacht zu nehmen.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind insbesondere die Prämienüberträge, die Deckungsrückstellung, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung, die Schwankungsrückstellung, die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand und die Rückstellung für Verluste aus den zeitversetzt gebuchten Rückversicherungsübernahmen.
(3) Enthält der Geschäftsplan Vorschriften über die Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen, so ist diesen Vorschriften entsprechend vorzugehen.
(4) Auf versicherungstechnische Rückstellungen ist Paragraph 198, Absatz 8, letzter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar.
Prämienüberträge
§ 81 j. (1) Prämienüberträge sind die Teile der verrechneten Prämien, die sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum beziehen. Sie sind grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag nach einer zeitanteiligen Einzelberechnung zu ermitteln.
(2) Die Prämienüberträge können auch durch Näherungsverfahren ermittelt werden, wenn deren Ergebnisse denen einer zeitanteiligen Einzelberechnung für jeden Versicherungsvertrag nahekommen.
(3) In Versicherungszweigen, in denen die Annahme zeitlicher Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Prämie nicht zutrifft; sind Berechnungsverfahren anzuwenden, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.
Deckungsrückstellung
§ 81 k. (1) Die Deckungsrückstellung ist in der Lebensversicherung, in der Krankenversicherung und in allen anderen Versicherungszweigen, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, für jeden Versicherungsvertrag einzeln zu berechnen. Die Anwendung von anerkannten statistischen oder mathematischen Methoden ist zulässig, wenn davon auszugehen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führen wie die Einzelberechnungen.
(2) Die Deckungsrückstellung umfaßt in der Lebensversicherung und in der Unfallversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, den versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens einschließlich der bereits zugeteilten und der zugesagten Gewinnanteile und einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Prämien.
(3) Versicherungstechnisch entstehende negative Deckungskapitalien sind auf Null zu setzen.
(4) Die Berechnung der Deckungsrückstellung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden vorzunehmen.
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 81 1. (1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die dem
Grund oder der Höhe nach noch nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen aus bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Versicherungsfällen sowie für sämtliche hiefür nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Schadenregulierungsaufwendungen zu bilden.
(2) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist für jeden Versicherungsfall einzeln zu ermitteln. Die Ermittlung kann auf andere Weise vorgenommen werden, wenn die Eigenart des Versicherungszweiges einer Einzelermittlung entgegensteht. Eine Pauschalbewertung ist zulässig, wenn auf Grund der Anzahl gleichartiger Risken davon auszugehen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führt wie die Einzelermittlung.
(3) Für Versicherungsfälle, die bis zum Bilanzstichtag entstanden und im Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht bekannt sind, ist die Rückstellung auf Grund von Erfahrungswerten zu bilden (Spätschadenrückstellung).
(4) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat auch die am Bilanzstichtag feststehenden, jedoch noch nicht abgewickelten Leistungsverpflichtungen zu enthalten.
(5) Von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist der Gesamtbetrag der einbringlichen Forderungen abzusetzen, die entstanden sind, weil auf Grund von geleisteten Entschädigungen Rückgriff genommen werden kann (Regresse) oder Ansprüche auf ein versichertes Objekt bestehen, für das Ersatz geleistet worden ist. Die Einbringlichkeit und Verwertbarkeit der Forderungen ist zu beachten und der Grundsatz der Vorsicht einzuhalten.
(6) Ist in einem Versicherungszweig, der nicht unter § 18 Abs. 1 fällt, eine Versicherungsleistung in Form einer Rente zu erbringen, so ist die Rückstellung hiefür nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden.
Schwankungsrückstellung
§ 81 m. (1) Zum Ausgleich der Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs im Eigenbehalt ist nach Maßgabe des Abs. 2 für die Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung eine Schwankungsrückstellung zu bilden.
(2) Die Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung besteht, wenn in einem längerfristigen Beobachtungszeitraum erhebliche Schwankungen der Schadensätze im Eigenbehalt zu beobachten waren und die Summe aus Schadenaufwand im Eigenbehalt und Betriebsaufwendungen mindestens einmal im Beobachtungszeitraum die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien überstiegen hat. Für Versicherungszweige, für die die abgegrenzten
Prämien keinen größeren Umfang erreichen, kann die Bildung einer Schwankungsrückstellung unterbleiben.
Anhang
§ 81 n. (1) Der Anhang hat unbeschadet der Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung und des Art. X RLG zu enthalten:
1. Angaben über die im Geschäftsjahr eingeforderten Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten und die rückständig gebliebenen Beträge;
2. Angaben über die aus dem Reingewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge;
3. Angaben über die Anteile der Aktionäre am Reingewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;
4. Angaben über die Veränderung des Zusatzkapitals im Geschäftsjahr sowie über die Ausgabe von Wertpapieren hierüber im Geschäftsjahr;
5. Angaben über die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Begebung von Zusatzkapital durch einen Wirtschaftsprüfer, sofern eine solche Begebung im Geschäftsjahr erfolgt ist;
6. für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß § 240 Z 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben;
7. Angaben über die Höhe des Anteils an einem herrschenden Unternehmen unter Angabe des Unternehmens, allfälliger Nachschußverpflichtungen und der Veränderung der Höhe des Anteils während des Geschäftsjahres;
8. Angaben über die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung an Versicherungsnehmer und die Verteilung des verbleibenden Jahresüberschusses an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie über die Entwicklung der zu diesem Zwecke gebildeten Rückstellungen;
9. Angaben über den Eintritt einer Nachschußpflicht der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß § 40 Abs. 2.
(2) Im Anhang sind auch anzugeben
1. der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;
2. die Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung, wobei diese auf die Kapitalanlagearten laut Posten B. des § 81 c Abs. 2 aufzugliedern sind;
3. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen der Bilanzposten B. und C. des § 81 c Abs. 2;
Grund oder der Höhe nach noch nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen aus bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Versicherungsfällen sowie für sämtliche hiefür nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Schadenregulierungsaufwendungen zu bilden.
(2) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist für jeden Versicherungsfall einzeln zu ermitteln. Die Ermittlung kann auf andere Weise vorgenommen werden, wenn die Eigenart des Versicherungszweiges einer Einzelermittlung entgegensteht. Eine Pauschalbewertung ist zulässig, wenn auf Grund der Anzahl gleichartiger Risken davon auszugehen ist, daß diese zu annähernd den gleichen Ergebnissen führt wie die Einzelermittlung.
(3) Für Versicherungsfälle, die bis zum Bilanzstichtag entstanden und im Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht bekannt sind, ist die Rückstellung auf Grund von Erfahrungswerten zu bilden (Spätschadenrückstellung).
(4) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat auch die am Bilanzstichtag feststehenden, jedoch noch nicht abgewickelten Leistungsverpflichtungen zu enthalten.
(5) Von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist der Gesamtbetrag der einbringlichen Forderungen abzusetzen, die entstanden sind, weil auf Grund von geleisteten Entschädigungen Rückgriff genommen werden kann (Regresse) oder Ansprüche auf ein versichertes Objekt bestehen, für das Ersatz geleistet worden ist. Die Einbringlichkeit und Verwertbarkeit der Forderungen ist zu beachten und der Grundsatz der Vorsicht einzuhalten.
(6) Ist in einem Versicherungszweig, der nicht unter Paragraph 18, Absatz eins, fällt, eine Versicherungsleistung in Form einer Rente zu erbringen, so ist die Rückstellung hiefür nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden.
Schwankungsrückstellung
§ 81 m. (1) Zum Ausgleich der Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs im Eigenbehalt ist nach Maßgabe des Absatz 2, für die Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung eine Schwankungsrückstellung zu bilden.
(2) Die Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung besteht, wenn in einem längerfristigen Beobachtungszeitraum erhebliche Schwankungen der Schadensätze im Eigenbehalt zu beobachten waren und die Summe aus Schadenaufwand im Eigenbehalt und Betriebsaufwendungen mindestens einmal im Beobachtungszeitraum die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien überstiegen hat. Für Versicherungszweige, für die die abgegrenzten
Prämien keinen größeren Umfang erreichen, kann die Bildung einer Schwankungsrückstellung unterbleiben.
Anhang
§ 81 n. (1) Der Anhang hat unbeschadet der Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung und des Artikel römisch zehn, RLG zu enthalten:
1. Angaben über die im Geschäftsjahr eingeforderten Einlagen auf das Grundkapital und die auf Grund dieser Einforderungen dem Grundkapital zugeführten und die rückständig gebliebenen Beträge;
2. Angaben über die aus dem Reingewinn des Vorjahres auf Rechnung der ausstehenden Einlagen dem Grundkapital zugeführten Beträge;
3. Angaben über die Anteile der Aktionäre am Reingewinn, wenn das Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist;
4. Angaben über die Veränderung des Zusatzkapitals im Geschäftsjahr sowie über die Ausgabe von Wertpapieren hierüber im Geschäftsjahr;
5. Angaben über die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Begebung von Zusatzkapital durch einen Wirtschaftsprüfer, sofern eine solche Begebung im Geschäftsjahr erfolgt ist;
6. für eigene Partizipationsscheine des Unternehmens die für eigene Aktien gemäß Paragraph 240, Ziffer 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben;
7. Angaben über die Höhe des Anteils an einem herrschenden Unternehmen unter Angabe des Unternehmens, allfälliger Nachschußverpflichtungen und der Veränderung der Höhe des Anteils während des Geschäftsjahres;
8. Angaben über die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung an Versicherungsnehmer und die Verteilung des verbleibenden Jahresüberschusses an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie über die Entwicklung der zu diesem Zwecke gebildeten Rückstellungen;
9. Angaben über den Eintritt einer Nachschußpflicht der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die Herabsetzung der Versicherungsleistungen an Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 2 Punkt (, 2,) Im Anhang sind auch anzugeben
1. der Bilanzwert selbst genutzter Liegenschaften;
2. die Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung, wobei diese auf die Kapitalanlagearten laut Posten B. des Paragraph 81, c Absatz 2, aufzugliedern sind;
3. Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen der Bilanzposten B. und C. des Paragraph 81, c Absatz 2,;
§ 237 Z 5 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden;
4. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Bilanzposten D. I., D. II., D. III. und D. IV. des § 81 c Abs. 2 und H. L, H. II., H. III., H. IV. und H. V. des § 81 c Abs. 3;
5. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Bankguthaben, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. II. ausgewiesen sind;
6. Beträge, die unter den Bilanzposten A. IV., B. III. 7., D. IV. und F. IV. des § 81 c Abs. 2 sowie B. III, D. VII., F. IV. und H. V. des § 81 c Abs. 3 enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;
7. Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen", den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen", den „sonstigen Erträgen" aus Kapitalanlagen und sonstigen Zinsenerträgen, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen", den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen" und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen" enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;
8. der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind näher zu erläutern;
9. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle", „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb", „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen", „Aufwendungen für Kapitalanlagen" und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen" enthaltenen
a) Gehälter und Löhne;
b) Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen;
c) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben, sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
d) sonstigen Sozialaufwendungen;
diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß § 237 Z 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung;
10. die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;
11. die auf die im Bilanzposten C. des § 81 c Abs. 2 enthaltenen Grundstücke und Bauten angewandte Bewertungsmethode; die Grundstücke und Bauten sind dabei nach den Jahren aufzugliedern, in denen zuletzt eine Bewertung durch Sachverständige erfolgte;
12. Forderungen, die gemäß § 81 1 Abs. 5 von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;
13. der Grund für die Übertragung von Kapitalerträgen vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung.
(3) Die Angaben gemäß § 237 Z 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung erstrecken sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren.
(4) Betragsangaben gemäß Abs. 1 und 2 können in vollen 1000 Schilling erfolgen.
§ 81 o. (1) Der Anhang hat darüber hinaus zu enthalten
1. für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien, die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, jeweils für die Gesamtrechnung, sowie den Rückversicherungssaldo, gegliedert nach Geschäftsbereichen;
2. für die Krankenversicherung und die Lebensversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung, gegliedert nach Geschäftsbereichen, sowie den Rückversicherungssaldo.
(2) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, Haushaltversicherung, sonstigen Sachversicherungen, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sonstigen Kraftfahrzeugversicherungen, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung, Verkehrs-Service-Versicherung und sonstigen Versicherungen, jeweils für das direkte Geschäft, für die übernommene See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und für die sonstigen indirekten Versicherungen anzugeben.
(3) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Krankenversicherung sind die verrechneten Prämien für die Einzelversicherungen und Gruppenversicherungen des direkten Geschäfts und für das indirekte Geschäft anzugeben.
(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne
§ 237 Ziffer 5, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden;
4. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an den Bilanzposten D. römisch eins., D. römisch zwei., D. römisch drei. und D. römisch vier. des Paragraph 81, c Absatz 2 und H. L, H. römisch zwei., H. römisch drei., H. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 81, c Absatz 3,;
5. der auf verbundene Unternehmen und der auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, entfallende Anteil an Wertpapieren, Forderungen oder Bankguthaben, die unter den Kapitalanlagen ausgenommen im Posten B. römisch zwei. ausgewiesen sind;
6. Beträge, die unter den Bilanzposten A. römisch vier., B. römisch drei. 7., D. römisch vier. und F. römisch vier. des Paragraph 81, c Absatz 2, sowie B. römisch drei, D. römisch sieben., F. römisch vier. und H. römisch fünf. des Paragraph 81, c Absatz 3, enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der Bilanzsumme übersteigen;
7. Beträge, die unter den „sonstigen versicherungstechnischen Erträgen", den „sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen", den „sonstigen Erträgen" aus Kapitalanlagen und sonstigen Zinsenerträgen, den „sonstigen Aufwendungen für Kapitalanlagen", den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Erträgen" und den „sonstigen nichtversicherungstechnischen Aufwendungen" enthalten und von größerer Bedeutung sind; Angaben sind jedenfalls erforderlich, wenn diese Beträge 5 vH der abgegrenzten Prämien übersteigen;
8. der Anteil des zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäftes an den abgegrenzten Prämien, gegliedert nach dem Ausmaß der Zeitverschiebung; Änderungen sind näher zu erläutern;
9. die Beträge der in den Posten „Aufwendungen für Versicherungsfälle", „Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb", „sonstige versicherungstechnische Aufwendungen", „Aufwendungen für Kapitalanlagen" und „sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen" enthaltenen
a) Gehälter und Löhne;
b) Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen;
c) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben, sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;
d) sonstigen Sozialaufwendungen;
diese Angaben ersetzen die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, HGB in der jeweils geltenden Fassung;
10. die auf das direkte Versicherungsgeschäft im Geschäftsjahr entfallenden Provisionen;
11. die auf die im Bilanzposten C. des Paragraph 81, c Absatz 2, enthaltenen Grundstücke und Bauten angewandte Bewertungsmethode; die Grundstücke und Bauten sind dabei nach den Jahren aufzugliedern, in denen zuletzt eine Bewertung durch Sachverständige erfolgte;
12. Forderungen, die gemäß Paragraph 81, 1 Absatz 5, von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzuziehen sind und einen größeren Umfang erreichen;
13. der Grund für die Übertragung von Kapitalerträgen vom nichttechnischen Teil in den technischen Teil der Gewinn- und Verlustrechnung.
(3) Die Angaben gemäß Paragraph 237, Ziffer 3, HGB in der jeweils geltenden Fassung erstrecken sich nicht auf Eventualverpflichtungen, die aus Versicherungsverträgen herrühren.
(4) Betragsangaben gemäß Absatz eins und 2 können in vollen 1000 Schilling erfolgen.
§ 81 o. (1) Der Anhang hat darüber hinaus zu enthalten
1. für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien, die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, jeweils für die Gesamtrechnung, sowie den Rückversicherungssaldo, gegliedert nach Geschäftsbereichen;
2. für die Krankenversicherung und die Lebensversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung, gegliedert nach Geschäftsbereichen, sowie den Rückversicherungssaldo.
(2) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, Haushaltversicherung, sonstigen Sachversicherungen, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sonstigen Kraftfahrzeugversicherungen, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung, Verkehrs-Service-Versicherung und sonstigen Versicherungen, jeweils für das direkte Geschäft, für die übernommene See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und für die sonstigen indirekten Versicherungen anzugeben.
(3) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Krankenversicherung sind die verrechneten Prämien für die Einzelversicherungen und Gruppenversicherungen des direkten Geschäfts und für das indirekte Geschäft anzugeben.
(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne
Gewinnbeteiligung und für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.
(5) Wird übernommenes Rückversicherungsgeschäft nicht in derjenigen Bilanzabteilung ausgewiesen, der es als direktes Geschäft zuzuordnen wäre, so sind für übernommenes Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 und für übernommenes Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Abs. 1 Z 2 anzuführen und anzugeben, in welcher Bilanzabteilung der Ausweis erfolgt.
(6) Für jede Bilanzabteilung sind die verrechneten Prämien des direkten Geschäfts für das Inland, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und für das übrige Ausland gesondert anzugeben, sofern der einzelne Betrag 5 vH der verrechneten Prämien des direkten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt. Bei der Aufgliederung nach Geschäftsgebieten sind die Prämien und die Aufwendungen für Versicherungsfälle des indirekten Geschäfts nach dem Sitzland des Vorversicherers zuzuordnen.
(7) Betragsangaben gemäß Abs. 1 bis 6 können in vollen 1000 Schilling erfolgen.
(8) § 237 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Lagebericht § 81 p. Im Lagebericht ist auch über
1. die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 17 a einem anderen Unternehmen übertragen sind,
2. den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluß des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres
zu berichten.
Vorschriften über die Abschlußprüfung
§ 82. (1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen. Der Vorstand hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die vom Aufsichtsrat als Abschlußprüfer benannte Person bekanntzugeben.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung der als Abschlußprüfer benannten Person bestehen, innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung zu widersprechen und die Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer binnen angemessener
Frist zu verlangen. Der Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen, wenn die personelle oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet ist.
(3) Hat der Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlußprüfer oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer benannt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde selbst den Abschlußprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim neu benannten Abschlußprüfer bestehen.
(4) Der Vorstand hat dem Abschlußprüfer, dessen Beauftragung die Versicherungsaufsichtsbehörde nicht widersprochen oder den sie selbst benannt hat, unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen.
(5) Der Abschlußprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde zu enthalten.
(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17 b und 17 c angeführten Angelegenheiten und die Einhaltung der Bestimmungen über die Kapitalausstattung gemäß § 73 b zu erstrecken.
(7) An den Beratungen des Aufsichtsrats über den Jahresabschluß hat der Abschlußprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.
(8) Hält es die Versicherungsaufsichtsbehörde für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird, so hat der Vorstand auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde die Ergänzung der Prüfung zu veranlassen.
(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlußprüfer und Vorstand über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
Anzeigepflicht des Abschlußprüfers
§ 82 a. Werden vom Abschlußprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche-
Gewinnbeteiligung und für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.
(5) Wird übernommenes Rückversicherungsgeschäft nicht in derjenigen Bilanzabteilung ausgewiesen, der es als direktes Geschäft zuzuordnen wäre, so sind für übernommenes Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und für übernommenes Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anzuführen und anzugeben, in welcher Bilanzabteilung der Ausweis erfolgt.
(6) Für jede Bilanzabteilung sind die verrechneten Prämien des direkten Geschäfts für das Inland, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und für das übrige Ausland gesondert anzugeben, sofern der einzelne Betrag 5 vH der verrechneten Prämien des direkten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt. Bei der Aufgliederung nach Geschäftsgebieten sind die Prämien und die Aufwendungen für Versicherungsfälle des indirekten Geschäfts nach dem Sitzland des Vorversicherers zuzuordnen.
(7) Betragsangaben gemäß Absatz eins bis 6 können in vollen 1000 Schilling erfolgen.
(8) Paragraph 237, Ziffer 9, HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Lagebericht Paragraph 81, p. Im Lagebericht ist auch über
1. die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß Paragraph 17, a einem anderen Unternehmen übertragen sind,
2. den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluß des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres
zu berichten.
Vorschriften über die Abschlußprüfung
§ 82. (1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen. Der Vorstand hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die vom Aufsichtsrat als Abschlußprüfer benannte Person bekanntzugeben.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung der als Abschlußprüfer benannten Person bestehen, innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung zu widersprechen und die Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer binnen angemessener
Frist zu verlangen. Der Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen, wenn die personelle oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet ist.
(3) Hat der Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlußprüfer oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer benannt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde selbst den Abschlußprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim neu benannten Abschlußprüfer bestehen.
(4) Der Vorstand hat dem Abschlußprüfer, dessen Beauftragung die Versicherungsaufsichtsbehörde nicht widersprochen oder den sie selbst benannt hat, unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen.
(5) Der Abschlußprüfer hat gesondert über seine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens sowie über im Zuge der Prüfung wahrgenommene Tatsachen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigen, zu berichten. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde zu enthalten.
(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den Paragraphen 17, b und 17 c angeführten Angelegenheiten und die Einhaltung der Bestimmungen über die Kapitalausstattung gemäß Paragraph 73, b zu erstrecken.
(7) An den Beratungen des Aufsichtsrats über den Jahresabschluß hat der Abschlußprüfer als sachverständige Auskunftsperson teilzunehmen.
(8) Hält es die Versicherungsaufsichtsbehörde für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird, so hat der Vorstand auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde die Ergänzung der Prüfung zu veranlassen.
(9) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlußprüfer und Vorstand über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften im Fünften Hauptstück entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Absatz eins bis 9 sinngemäß anzuwenden.
Anzeigepflicht des Abschlußprüfers
§ 82 a. Werden vom Abschlußprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche-
rungsverträgen gefährdet oder die für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften für verletzt erachtet, so hat er dies mit Erläuterungen der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigen sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 83. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. den Jahresabschluß,
2. den Lagebericht,
3. den Bericht des Abschlußprüfers,
4. den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
6. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
7. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1, 2, 3 und 6 angeführten Berichtsteile.
(2) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. den Jahresabschluß der Zweigniederlassung,
2. den Lagebericht der Zweigniederlassung,
3. den Bericht des Abschlußprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,
4. den Jahresabschluß und den Lagebericht des Gesamtunternehmens,
5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,
6. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß § 84 Abs. 5.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, daß die in Abs. 2 Z 4 und 5 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(4) Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde in begründeten Fällen die Frist gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.
Offenlegung
§ 84. (1) E>er Jahresabschluß und der Lagebericht haben spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des zweiten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang nur die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 236 und 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den §§ 81 d und 81 o zu veröffentlichen.
(4) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Für die Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist der Jahresabschluß des Gesamtunternehmens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
(6) § 277 Abs. 1 vierter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Besondere Rechnungslegungsvorschriften
§ 85. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung über die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von Versicherungsunternehmen diejenigen besonderen Anordnungen treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung, die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde und die Vollziehung der Bestimmungen dieses Hauptstückes für Zwecke der Versicherungsaufsicht notwendig sind.
(2) Die Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten
1. Vorschriften über verbindliche Formblätter für den Jahresabschluß und die Angaben gemäß den §§ 81 d Abs. 1 und 81 o;
2. Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
3. Vorschriften über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige des direkten und indirekten Geschäfts;
4. Vorschriften über den Ausweis von Versicherungsverhältnissen, die im Verhältnis der
rungsverträgen gefährdet oder die für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften für verletzt erachtet, so hat er dies mit Erläuterungen der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeigen sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 83. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. den Jahresabschluß,
2. den Lagebericht,
3. den Bericht des Abschlußprüfers,
4. den Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
6. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses,
7. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Ziffer eins, 2, 3 und 6 angeführten Berichtsteile.
(2) Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. den Jahresabschluß der Zweigniederlassung,
2. den Lagebericht der Zweigniederlassung,
3. den Bericht des Abschlußprüfers über die Prüfung der Zweigniederlassung,
4. den Jahresabschluß und den Lagebericht des Gesamtunternehmens,
5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Feststellung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hatte,
6. den Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Zweigniederlassung und des Gesamtunternehmens gemäß Paragraph 84, Absatz 5 Punkt (, 3,) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, daß die in Absatz 2, Ziffer 4, und 5 angeführten Unterlagen auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(4) Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde in begründeten Fällen die Frist gemäß Absatz eins und 2 erstrecken.
Offenlegung
§ 84. (1) E>er Jahresabschluß und der Lagebericht haben spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des zweiten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind jedermann auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(3) Versicherungsunternehmen haben vom Anhang nur die Angaben gemäß den Paragraphen 222, Absatz 2, 236 und 239 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, HGB in der jeweils geltenden Fassung und die Angaben gemäß den Paragraphen 81, d und 81 o zu veröffentlichen.
(4) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.
(5) Für die Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens ist der Jahresabschluß des Gesamtunternehmens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
(6) Paragraph 277, Absatz eins, vierter Satz HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Besondere Rechnungslegungsvorschriften
§ 85. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung über die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von Versicherungsunternehmen diejenigen besonderen Anordnungen treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung, die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde und die Vollziehung der Bestimmungen dieses Hauptstückes für Zwecke der Versicherungsaufsicht notwendig sind.
(2) Die Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten
1. Vorschriften über verbindliche Formblätter für den Jahresabschluß und die Angaben gemäß den Paragraphen 81, d Absatz eins und 81 o;
2. Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
3. Vorschriften über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige des direkten und indirekten Geschäfts;
4. Vorschriften über den Ausweis von Versicherungsverhältnissen, die im Verhältnis der
Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden;
5. nähere Vorschriften über die einzelnen Posten des Jahresabschlusses sowie über die Angaben im Anhang und im Lagebericht;
6. Vorschriften über die Durchführung der Abschlußprüfung und den Bericht des Abschlußprüfers;
7. die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß § 83 Abs. 1 Z 4 und 6 und Abs. 2 Z 6;
8. Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Bericht des Abschlußprüfers und die Bestätigungsvermerke des Treuhänders und des versicherungsmathematischen Sachverständigen.
(3) Für die Konzernrechnungslegung gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 85 a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (§ 99) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (§ 116 Abs. 2) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, statistische Daten über das Unternehmen, den gesonderten Ausweis von Versicherungsverhältnissen gemäß § 85 Abs. 2 Z 4 und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht § 83 anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Abs. 1 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Sie kann die Vorlage in Form maschinell lesbarer Datenträger verlangen.
Rechnungslegung kleiner
Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit
§ 86. (1) Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 62) gelten die §§ 81 Abs. 1, 81 b Abs. 5 und 6, 81 f Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, 81 h Abs. 1 und 2, 81 i, 81 j, 81 1 und 85 a. Für Sterbekassen gelten auch die §§ 81 a Abs. 1 und 3 und 81 k.
(2) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und einen
Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen.
(3) Für die Prüfung des Jahresabschlusses kleiner Versicherungsvereine kann in der Satzung ein besonderes Organ vorgesehen werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung des Prüfungsorgans und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat durch Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine diejenigen besonderen Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung und die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde notwendig sind. Hiebei sind die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine zu beachten und Erleichterungen vorzusehen. Die Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse neben den in § 85 Abs. 2 Z 1, 2 und 7 genannten insbesondere auch enthalten
1. Vorschriften über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde und Vorlagefristen,
2. Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
3. Vorschriften über die in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmenden Angaben,
4. Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses."
20. Das Fünfte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Sechstes Hauptstück", das Sechste Hauptstück erhält die Bezeichnung „Siebentes Hauptstück", das Siebente Hauptstück erhält die Bezeichnung „Achtes Hauptstück", das Achte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Neuntes Hauptstück" und das Neunte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Zehntes Hauptstück".
21. § 112 lautet:
„§ 112. (1) Wer
1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht, oder
2. als versicherungsmathematischer Sachverständiger entgegen dem § 81 a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung, in der Lebensversicherung auch die Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet sind,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden;
5. nähere Vorschriften über die einzelnen Posten des Jahresabschlusses sowie über die Angaben im Anhang und im Lagebericht;
6. Vorschriften über die Durchführung der Abschlußprüfung und den Bericht des Abschlußprüfers;
7. die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 und Absatz 2, Ziffer 6,;
8. Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Bericht des Abschlußprüfers und die Bestätigungsvermerke des Treuhänders und des versicherungsmathematischen Sachverständigen.
(3) Für die Konzernrechnungslegung gilt Absatz 2, sinngemäß.
§ 85 a. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (Paragraph 99,) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (Paragraph 116, Absatz 2,) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, statistische Daten über das Unternehmen, den gesonderten Ausweis von Versicherungsverhältnissen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 4 und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, soweit nicht Paragraph 83, anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für die Angaben gemäß Absatz eins, verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Sie kann die Vorlage in Form maschinell lesbarer Datenträger verlangen.
Rechnungslegung kleiner
Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit
§ 86. (1) Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Paragraph 62,) gelten die Paragraphen 81, Absatz eins, 81, b Absatz 5 und 6, 81 f Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6 und 7 und Absatz 2, 81, h Absatz eins und 2, 81 i, 81 j, 81 1 und 85 a. Für Sterbekassen gelten auch die Paragraphen 81, a Absatz eins und 3 und 81 k.
(2) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und einen
Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen.
(3) Für die Prüfung des Jahresabschlusses kleiner Versicherungsvereine kann in der Satzung ein besonderes Organ vorgesehen werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung des Prüfungsorgans und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat durch Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine diejenigen besonderen Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung und die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde notwendig sind. Hiebei sind die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine zu beachten und Erleichterungen vorzusehen. Die Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse neben den in Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7 genannten insbesondere auch enthalten
1. Vorschriften über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde und Vorlagefristen,
2. Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
3. Vorschriften über die in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmenden Angaben,
4. Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses."
20. Das Fünfte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Sechstes Hauptstück", das Sechste Hauptstück erhält die Bezeichnung „Siebentes Hauptstück", das Siebente Hauptstück erhält die Bezeichnung „Achtes Hauptstück", das Achte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Neuntes Hauptstück" und das Neunte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Zehntes Hauptstück".
21. Paragraph 112, lautet:
„§ 112. (1) Wer
1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht, oder
2. als versicherungsmathematischer Sachverständiger entgegen dem Paragraph 81, a Absatz 2, fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung, in der Lebensversicherung auch die Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet sind,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Treuhänder oder als Stellvertreter des Treuhänders entgegen dem § 81 a Abs. 1 fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt und verwahrt sind, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
22. An § 119 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 2, 24 Abs. 1, 63 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 3, 73 a Abs. 2, 73 b Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a, 76, 77 Abs. 7 b, 78 Abs. 1, 2 und 12 und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1992 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/ 1992 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft treten.
(5) Das Fünfte Hauptstück des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1992 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1992 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.
(6) § 63 Abs. 3 und § 86 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1992 gelten bis 31. Dezember 1994 auch für Pensionskassen gemäß § 62 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1990."
23. An § 129 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit am 1. Jänner 1992 das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, so gilt dies gemäß § 81 Abs. 5 zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/1992 als genehmigt."
24. § 131 lautet:
„§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des § 13 Abs. 1, 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61 a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61 b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 6 und 7 erster Satz, des § 61 c, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, der §§ 87 bis 96, der §§ 111 bis 114 und des § 128 der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des § 28 und des § 29 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 3 und § 10 der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Jusitz;
3. hinsichtlich des § 57 Abs. 2, des § 61 b Abs. 3 letzter Satz und des § 80, soweit sie sich auf Vorschriften beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut ist, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen."Wer als Treuhänder oder als Stellvertreter des Treuhänders entgegen dem Paragraph 81, a Absatz eins, fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt und verwahrt sind, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
22. An Paragraph 119, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die Paragraphen 2, Absatz eins, 18, Absatz 2, 24, Absatz eins, 63, Absatz 2 und 3, 71 Absatz 3, 73, a Absatz 2, 73, b Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a,, 76, 77 Absatz 7, b, 78 Absatz eins, 2 und 12 und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 13/ 1992 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft treten.
(5) Das Fünfte Hauptstück des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.
(6) Paragraph 63, Absatz 3 und Paragraph 86, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992, gelten bis 31. Dezember 1994 auch für Pensionskassen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1990,."
23. An Paragraph 129, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Soweit am 1. Jänner 1992 das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, so gilt dies gemäß Paragraph 81, Absatz 5, zweiter Satz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992, als genehmigt."
24. Paragraph 131, lautet:
„§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, 3, 4, erster und zweiter Satz und 5, der Paragraphen 25 und 27, des Paragraph 29, Absatz eins,, des Paragraph 30,, des Paragraph 32, Absatz eins,, des Paragraph 33, Absatz eins und 2, der Paragraphen 36 bis 39, der Paragraphen 43 bis 55, des Paragraph 56, Absatz eins, 2, 4 und 5, des Paragraph 57, Absatz eins und 6, der Paragraphen 58 bis 60, des Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und 5 bis 13, des Paragraph 61, a Absatz eins bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des Paragraph 61, b Absatz eins und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 6 und 7 erster Satz, des Paragraph 61, c, der Paragraphen 66 und 67, des Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 6, des Paragraph 70,, des Paragraph 71, Absatz eins,, der Paragraphen 72 und 73, der Paragraphen 87 bis 96, der Paragraphen 111 bis 114 und des Paragraph 128, der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des Paragraph 28 und des Paragraph 29, Absatz 2, im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 10, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Jusitz;
3. hinsichtlich des Paragraph 57, Absatz 2,, des Paragraph 61, b Absatz 3, letzter Satz und des Paragraph 80,, soweit sie sich auf Vorschriften beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut ist, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen."
Waldheim Vranitzky