Auf Grund des Paragraph 77, Absatz 8, des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992, wird verordnet: I. FÜR DIE EINGERICHTETEN ABTEILUNGEN DES DECKUNGSSTOCKS MIT AUSNAHME DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG GEMÄSS Paragraph 20, ABS. 2 VAG: § 1. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ist nach den in den Paragraphen 2 und 3 enthaltenen Gliederungen und Angaben zu führen. (2) Werden die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte auf gesondert bezeichneten Konten der Buchhaltung laufend erfaßt, so werden diese als Deckungsstockverzeichnis angesehen, sofern jederzeit eine vollständige Aufstellung aller auf diesen Konten erfaßten einzelnen Deckungsstockwerte im Sinn der Paragraphen 2 und 3 erstellt werden kann. (3) Werden die Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung erfaßt, so ist der Datenträger das Deckungsstockverzeichnis. In diesem Fall muß die Sicherung aller gespeicherten Daten gewährleistet sein. Werden die gespeicherten Daten ausgedruckt, so ist auch das ausgedruckte Verzeichnis das Deckungsstockverzeichnis. § 2. (1) Die Deckungsstockverzeichnisse sind als solche zu bezeichnen und gesondert nach den Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG und den Arten der Deckungsstockwerte gemäß Paragraph 77, Absatz eins, VAG zu gliedern. (2) Die Gliederung nach Vermögensarten hat wie folgt zu erfolgen: 1. Schuldverschreibungen im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, 2 1 und 2 VAG 2. Darlehen im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 VAG 3. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften und Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, b und c VAG 4. Investmentzertifikate im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und b VAG 5. Investmentzertifikate im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a und b VAG 6. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 7. Guthaben bei Banken im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 7, b VAG 8. sonstige gemäß Paragraph 77, Absatz 6, VAG genehmigte Vermögenswerte (3) Genehmigungen gemäß Paragraph 77, Absatz 6, VAG sind bei jeder Vermögensart gemäß Absatz 2, gesondert auszuweisen. § 3. (1) In die Deckungsstockverzeichnisse sind die Vermögenswerte einzeln mit den in der Anlage A angeführten Mindestangaben einzutragen. (2) Bankguthaben werden dem Deckungsstock durch Eintragung des Bankkontos in das Deckungsstockverzeichnis gewidmet. Sie gehören mit dem jeweiligen Kontostand zum Deckungsstock. (3) Rundungen gegenüber Bilanzwerten dürfen nicht vorgenommen werden. (4) In den einzelnen Deckungsstockverzeichnissen sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Börsenwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die vom Bilanzwert abweichenden Anrechnungswerte gemäß Paragraph 77, Absatz 7, VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Unterschiedsbeträge zwischen Bilanz-

wert und niedrigerem Anrechnungswert gemäß Paragraph 77, Absatz 7, VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Disagiobeträge am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Bilanzwerte der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die anteiligen Zinsen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 7, VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling und die im voraus verrechneten Zinsen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 7, VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling zu addieren. Sofern Vermögenswerte in fremder Währung in vorstehenden Summen enthalten sind, ist eine Trennung dieser Summen in inländische Währung und in die Gesamtheit der fremden Währungen vorzunehmen. (5) Die Anführung des Datums der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und des Datums der Widmung und Aufhebung der Widmung des Kontos kann entfallen, sofern diese Daten auf den gesondert bezeichneten Deckungsstockkonten der Buchhaltung erfaßt werden. § 4. (1) Zum Ende jedes Geschäftsjahres ist das Deckungsstockverzeichnis mit allen Angaben gemäß den Paragraphen 2 und 3 abzuschließen. Bei Erfassung der Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hat dies durch einen Ausdruck zu erfolgen. (2) Die für die Deckungsstockwerte maßgebenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren. § 5. (1) Die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegende Aufstellung aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte hat nach den im Paragraph 2, enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen. (2) In der Aufstellung sind die Vermögenswerte einzeln mit den in der Anlage B angeführten Mindestangaben zu erfassen. (3) Stehen zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufstellung Bilanzwerte nicht fest, so sind vorläufige Werte einzusetzen und diese besonders zu kennzeichnen. (4) In den einzelnen Aufstellungen sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die vom Bilanzwert abweichenden Anrechnungswerte gemäß Paragraph 77, Absatz 7, VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Unterschiedsbeträge zwischen Bilanzwert und niedrigerem Anrechnungswert gemäß Paragraph 77, Absatz 7, VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Disagiobeträge am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die Bilanzwerte der auf Liegenschaften lastenden Hypothekarschulden am Ende des Geschäftsjahres in Schilling, die anteiligen Zinsen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 7, VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling und die im voraus verrechneten Zinsen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 7, VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling zu addieren. Sofern Vermögenswerte in fremder Währung in vorstehenden Summen enthalten sind, ist eine Trennung dieser Summen in inländische Währung und in die Gesamtheit der fremden Währungen vorzunehmen. (5) Die einzelnen Summen sind auf dem jeweils letzten Blatt der Aufstellung einzutragen. Dieses ist mit der Firmenstampiglie des Versicherungsunternehmens und der eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung, sowie mit der eigenhändigen Unterschrift des Treuhänders zu versehen. (6) Sind Berichtigungen der Wertansätze gegenüber der vorgelegten Aufstellung erforderlich, so sind diese der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens gleichzeitig mit der Vorlage des Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen. Für die Unterzeichnung dieser Mitteilung gilt Absatz 5, zweiter Satz. II. FÜR DIE EINGERICHTETEN ABTEILUNGEN DES DECKUNGSSTOCKS DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG GEMÄSS Paragraph 20, ABS. 2 VAG: § 6. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte ist nach den in den Paragraphen 7 und 8 enthaltenen Gliederungen und Angaben zu führen. (2) Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden. § 7. (1) Die Deckungsstockverzeichnisse sind als solche zu bezeichnen und gesondert nach den Arten der Deckungsstockwerte gemäß Absatz 2, zu gliedern. Eine Trennung der Deckungsstockwerte nach Währungen ist nicht vorzunehmen. (2) Die Gliederung nach Vermögensarten hat wie folgt zu erfolgen: 1. Wertpapiere 2. Guthaben bei Banken § 8. (1) In den Deckungsstockverzeichnissen sind die Vermögenswerte einzeln mit den in der Anlage C angeführten Mindestangaben einzutragen. (2) Bankguthaben werden dem Deckungsstock durch Eintragung des Bankkontos in das Deckungsstockverzeichnis gewidmet. Sie gehören mit dem jeweiligen Kontostand zum Deckungsstock. (3) Rundungen gegenüber Bilanzwerten dürfen nicht vorgenommen werden. (4) In den einzelnen Deckungsstockverzeichnissen sind die Bilanzwerte (Börsenwerte) am Ende des Geschäftsjahres in Schilling zu addieren.

  1. Absatz 5,Die Anführung des Datums der Eintragung des Zu- und/oder Abganges und des Datums der Widmung und Aufhebung der Widmung des Kontos kann entfallen, sofern diese Daten auf den gesondert bezeichneten Deckungsstockkonten der Buchhaltung erfaßt werden. § 9. (1) Zum Ende jedes Geschäftsjahres ist das Deckungsstockverzeichnis mit allen Angaben gemäß den Paragraphen 7 und 8 abzuschließen. Bei Erfassung der Deckungsstockwerte mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hat dies durch einen Ausdruck zu erfolgen. (2) Die für die Deckungsstockwerte maßgebenden Unterlagen sind gesondert aufzubewahren. § 10. (1) Die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegende Aufstellung aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte hat nach den im Paragraph 7, enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen. (2) In der Aufstellung sind die Vermögenswerte einzeln mit den in der Anlage D angeführten Mindestangaben zu erfassen. (3) Stehen zum Zeitpunkt der Abgabe der Aufstellung Bilanzwerte nicht fest, so sind vorläufige Werte einzusetzen und diese besonders zu kennzeichnen. (4) In den einzelnen Aufstellungen sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in Schilling zu addieren. (5) Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5 und 6 sind anzuwenden. § 11. (1) Die Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 191, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. (2) Bis zum 30. Juni 1992 sind alle Deckungsstockwerte in die dieser Verordnung entsprechenden Deckungsstockverzeichnisse einzutragen. Solange diese Eintragung nicht vollständig erfolgt ist, sind die bisherigen Deckungsstockverzeichnisse im Sinn der Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 191, weiterzuführen.

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