Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten und internationale Organisationen ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1989,) hinterlegt: Staaten und internationale Datum der Organisationen: Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Argentinien 17. Jänner 1990 Brasilien 4. Dezember 1990 Bundesrepublik Deutschland 14. September 1989 Island 27. September 1989 Italien 8. Februar 1990 Kanada 18. Jänner 1990 Republik Korea 8. Juni 1990 Nigeria 10. August 1990 Pakistan 11. September 1989 Rumänien 12. Juni 1990 Saudi-Arabien 3. November 1989 Spanien 13. September 1989 Türkei 3. Jänner 1991 Uruguay 21. Dezember 1989 Vereinigtes Königreich 9. Februar 1990 FAO 19. Oktober 1990 WMO 17. April 1990 Nachstehende Staaten und internationale Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: Argentinien: Gemäß Artikel 11, Absatz 3, betrachtet sich die Republik Argentinien nicht an die in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Italien: Die Italienische Regierung, erklärt, daß die Bestimmungen in Artikel eins, insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragspartei verpflichten, nur Unfälle zu melden, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden, die eine internationale Grenze überschreiten könnten oder überschritten haben oder die andere Auswirkungen, die außerhalb deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen, zur Folge haben könnten. Die Italienische Regierung ist der Ansicht, daß jeder Unfall gemeldet werden sollte, auch jene, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken. Pakistan: Die Islamische Republik Pakistan betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, gebunden, der die Möglichkeit vorsieht, eine Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten und erklärt, daß für die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich ist. Rumänien: Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines
jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erfordert. Saudi-Arabien: 1. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien, daß die Bestimmungen in Artikel eins, insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragsstaaten verpflichten nur jene Unfälle, bei denen radioaktiver Stoff freigesetzt wurde, zu melden, der internationale Grenzen überschritten hatte oder überschreiten könnte oder solche, deren Auswirkungen außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien ist der Ansicht, daß alle Unfälle gemeldet werden sollten einschließlich jener, bei denen sich die Folgen nur auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken, ungeachtet der Ursache des Unfalls, sei es eine zivile oder eine militärische, einschließlich Unfällen, die auf Kernwaffen oder Kernwaffenversuche zurückzuführen sind, da grenzüberschreitende Folgen jeglicher Art, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, ohne Unterschied Schäden für alle verursachen könnten. 2. Gemäß Artikel 11, Absatz 3, erklärt die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, daß es sich nicht an die in Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet. Türkei: Hiemit erklärt die Türkei gemäß Artikel 11, Absatz 3,, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 11, Abs. 2 des Übereinkommens gebunden betrachtet. Spanien: Das Königreich Spanien betrachtet sich nicht an die in Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Vereinigtes Königreich: Unter Bezugnahme auf Artikel 3, des Übereinkommens bekräftigt die Regierung des Vereinigten Königreichs und wie auch der Energieminister des Vereinigten Königreiches in seiner Rede anläßlich der Sondertagung der Generalkonferenz am 24. September 1986 erklärte, daß bei einem Unfall bei militärischen Anlagen oder Einrichtungen das Vereinigte Königreich die IAEO und davon betroffene Staaten ebenfalls verständigen würde, obwohl er nicht unter die in Artikel eins, des Übereinkommens angeführte Art fällt, jedoch die in diesem Artikel angeführten Folgen hatte oder haben könnte. FAO: Gemäß Artikel 12, Absatz 5, Litera c, erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, die qualitativen und quantitativen Folgen aller Verseuchungen, einschließlich Radionuklide in Nahrungsmittelvorräten zu bewerten und die Regierungen über die annehmbare Höhe an Radionukliden in Landwirtschafts-, Fischerei- und Forsterzeugnissen, die im Inland oder international in den Handel kommen, zu beraten. WMO: Ich, der Unterfertigte, Prof. G. O. P. Obasi, Generalsekretär der Weltorganisation für Meteorologie, erkläre in Übereinstimmung mit Artikel 12, Absatz 5, lit. c des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, angenommen in Wien am 26. September 1986, daß die WMO hinsichtlich Verhandlung, Abschluß und Anwendung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten, die durch dieses Übereinkommen gedeckt sind, in dem Ausmaß zuständig ist, um die Ziele der Organisation, wie diese in Artikel 2, der Konvention der Meteorologischen Weltorganisation dargelegt sind, zu verwirklichen. Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die provisorische Anwendung des Übereinkommens hat Algerien nachstehenden Vorbehalt abgegeben: "Art". 11: Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich an keines der im Absatz 2, vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung alle Streitparteien erfordert. Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge haben die Mongolei am 18. Juni 1990 und Ungarn am 30. November 1989 ihre anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte zu Artikel 11, zurückgezogen.
Vranitzky