Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1990,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, ist bei der Kategorie A Litera d, der Zahlenwert „0,373 g/km" zu ersetzen durch „0,124 g/km". 2. Im Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, ist bei der Kategorie B Litera d, der Zahlenwert „0,373 g/km" zu ersetzen durch „0,162 g/km". 3. In der Tabelle in Paragraph eins, d Absatz eins, hat es in der ersten Rubrik zu lauten: In der Kopfleiste statt „nach ihrem" „nach" und unter Ziffer 2 Punkt 2, stau „Bezugsgewicht" „ihrem Bezugsgewicht". 4. In der Tabelle in Paragraph eins, d Absatz eins, lautet die Ziffer 5 :,
Ziffer 5 Im Paragraph eins, d Absatz 3, wird angefügt: „Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit Gemischregelung nach der Luftzahl (Lambdaregelung) und Katalysatoren darf bei konditioniertem Motor im Leerlauf bei der Motordrehzahl von 3000 ± 100 min-1 oder der hiefür vom Fahrzeughersteller angegebenen Drehzahl der Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid am Ende der Auspuffanlage den für eine solche Messung vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wert nicht übersteigen; dieser Wert darf 0,3 vH des Volumens der Auspuffgase nicht überschreiten. Der Motor gilt als konditioniert, wenn bei einer Motordrehzahl von 3000 min-1 oder der vom Motorhersteller angegebenen Drehzahl im Leerlauf während mindestens 10 Sekunden sich der angezeigte Wert der Luftzahl und der Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid je um nicht mehr als 10 vH vom angezeigten Mittelwert verändert." 6. Im Paragraph eins, d wird als neuer Absatz 8, angefügt: „(8) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit Lambdaregelung und Katalysatoren muß bei konditioniertem Motor im Leerlauf bei der Motordrehzahl von 3000 ± 100 min-1 oder der hiefür vom Fahrzeughersteller angegebenen Drehzahl die aus den Auspuffgasen bestimmte Luftzahl (Lambda) in dem bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type festgestellten Bereich liegen; bei Fahrzeugen mit Lambda-Eins-Regelung darf die Luftzahl weder 0,97 unterschreiten noch 1,03 übersteigen. Bei der Bestimmung der Luftzahl sind die der Motorbauart entsprechenden Betriebsbedingungen nach den Angaben des Fahrzeugherstellers einzuhalten (zB Unterbindung der Sekundärluftzuführung; Blockierung der Auspuffgasrückführungsregelung)." 7. Der bisherige Paragraph eins, f wird zu Paragraph eins, f Absatz eins,; als neuer Absatz 2, wird angefügt: „(2) Kraftwagen und Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, mit einem Höchstgewicht von mehr als 3500 kg müssen mit einem seitlichen Unterfahrschutz (Seitenschutz) ausgerüstet sein. Der Seitenschutz muß der Anlage 1 i entsprechen. Die Ausrüstungsverpflichtung gilt nicht für: 1. Fahrgestelle von Fahrzeugen bei Überstellungsfahrten (Paragraph 46, Absatz eins, KFG 1967); 2. Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h; 3. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf; 4. Sattelzugfahrzeuge, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen; 5. Anhängerarbeitsmaschinen und Anhänger für die Beförderung langer unteilbarer Güter und 6. Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen ein Seitenschutz mit dem Verwendungszweck des
Fahrzeuges unvereinbar ist, wie bei geländegängigen Fahrzeugen oder Feuerwehrfahrzeugen." 8. Nach Paragraph 18, wird eingefügt: „Rückblickspiegel § 18 a. Einspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens einem, mehrspurige mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Die Rückblickspiegel müssen so angebracht sein, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist." 9. Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der lit. s durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: „t) bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit Lambdaregelung und Katalysator: die einzuhaltenden Werte entsprechend Paragraph eins, d Abs. 3 und Absatz 8, 10. Im Paragraph 20, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: „n) die Werte nach Absatz eins, lit. t." 11. Im Paragraph 22, Absatz eins, lautet der vierte Satz: „Auf Verlangen der Behörde sind, soweit dies erforderlich ist, auch im Paragraph 20, Absatz 3, Litera a bis h, j, k, 1 und n angeführte Nachweise zu erbringen." 12. Paragraph 26, c Absatz eins, Ziffer 9, lautet: „9. ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase gemäß Paragraph eins, d Abs. 3, das einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;" 13. Im Paragraph 26, c Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: „19. ein zur Bestimmung der Luftzahl (Paragraph eins, d Abs. 8) geeignetes Gerät, das einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört." 14. In Paragraph 26, c Absatz eins, wird am Ende angefügt: „Geräte nach Ziffer 9 und 19 müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten oder durch einen befugten Ziviltechniker überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als 6 Monate zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde von den gemäß Paragraph 57, Absatz 4, KFG 1967 Ermächtigten dieser vorzulegen." 15. Paragraph 28, a Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, lautet: „g) ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase gemäß Paragraph eins, d Abs. 3, das einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;" 16. In Paragraph 28, a Absatz eins, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende der Litera p, durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: „q) ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl (Paragraph eins, d Abs. 8), das einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört." 17. In Paragraph 28, a Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der letzte Satz und es wird am Ende angefügt: „Geräte nach Litera g und q müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung solcher Geräte oder durch einen befugten Ziviltechniker überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als 6 Monate zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen. Lit. e, g bis o und q gelten nicht für die ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Anhängern, Litera g, j bis n und q nicht für die ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor." 18. In der Anlage 1 wird nach Kapitel römisch neun angefügt: „Kapitel römisch zehn zu Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 5, Bestimmung der Partikelmasse der Auspuffgase Kapitel römisch zehn enthält nur Meß- und Prüfmethoden und liegt zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion römisch eins, Abteilung 8, Zimmer 2 F 02, Radetzkystraße 2, 1030 Wien auf; die Herstellung von Abschriften oder Kopien zu den Gestehungskosten ist möglich."
Ziffer 19 Nach Anlage 1 h wird als neue Anlage 1 i eingefügt: „Anlage 1 i zu Paragraph eins, f Absatz 2, Vorschriften für die Ausrüstung mit seitlichem Unterfahrschutz (Seitenschutz) 1. ZWECK Fahrzeuge, für die diese Anlage gilt, müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß sie ungeschützten Verkehrsteilnehmern einen wirksamen Schutz gegen die Gefahr bieten, seitlich unter das Fahrzeug zu stürzen und von den Rädern erfaßt zu werden. 2. VORSCHRIFTEN 2.1 Allgemeines 2.1.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß sie ungeschützten Verkehrsteilnehmern ausreichenden Schutz gegen die Gefahr bieten, seitlich unter das Fahrzeug zu stürzen und von den Rädern erfaßt zu werden. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn 2.1.1.1 das Fahrzeug mit einem Seitenschutz nach Ziffer 3, ausgerüstet ist oder 2.1.1.2 das Fahrzeug an der Seite so gebaut und/oder ausgerüstet ist, daß seine Bauteile auf Grund ihrer Form und Eigenschaften die Wirkung des Seitenschutzes entsprechend Ziffer 3, ergeben. 2.2 Aufstellung des Fahrzeugs für die Prüfung Zur Prüfung der Einhaltung der technischen Vorschriften nach Ziffer 3, ist das Fahrzeug wie folgt aufzustellen: Das Fahrzeug steht in der Fahrstellung auf einer waagrechten oder annähernd waagrechten ebenen Oberfläche; die lenkbaren Räder befinden sich in Geradeausstellung; das Fahrzeug ist unbeladen; Sattelanhänger ruhen auf ihren Abstützungen in möglichst horizontaler Lage. 3. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN SEITENSCHUTZ 3.1 Der Seitenschutz darf die Gesamtbreite des Fahrzeugs nicht vergrößern; der Hauptteil seiner Außenfläche darf nicht mehr als 120 mm vom äußersten Umriß des Fahrzeuges (Gesamtbreite) aus nach innen liegen. Bei Fahrzeugen nach Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 3 und Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 4, darf das vordere Ende dieser Einrichtung nach innen gebogen sein. Das hintere Ende darf zumindest über den hintersten 250 mm nicht mehr als 30 mm vom äußersten Rand der Hinterradreifen (ohne Ausbuchtung der Reifen in der Nähe der Aufstandsflächen) nach innen liegen. 3.2 Die Außenfläche der Einrichtung muß glatt und so weit wie möglich von vorn nach hinten durchgehend sein; benachbarte Teile dürfen sich jedoch überlappen, wenn der Rand der Überlappung nach hinten oder nach unten zeigt oder es darf ein Spalt von nicht mehr als 25 mm — gemessen in Fahrzeuglängsrichtung — vorhanden sein, wenn der hintere Teil nicht über den vorderen Teil hinausragt; abgerundete Muttern — oder Nietenköpfe — dürfen über die Oberfläche bis zu einem Abstand von höchstens 10 mm hinausragen; andere Teile dürfen gleich weit vorstehen, wenn sie glatt und in ähnlicher Weise abgerundet sind; alle äußeren Kanten und Ecken müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. 3.3 Der Seitenschutz muß eine möglichst durchgehende ebene Außenfläche bilden; wenigstens annähernd horizontal verlaufende durchgehende Rillen in der Außenfläche sind zulässig. 3.4 Vorderer Rand des Seitenschutzes. 3.4.1 Seine Lage und Beschaffenheit muß wie folgt sein: 3.4.1.1 an einem Kraftfahrzeug: nicht mehr als 300 mm hinter der vertikalen Ebene, die sich senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und tangential zur Außenfläche des Reifens des unmittelbar vor der Schutzeinrichtung liegenden Rades befindet; 3.4.1.2 an einem Anhänger mit Deichsel: nicht mehr als 500 mm hinter der Ebene nach Ziffer 3 Punkt 4 Punkt eins Punkt eins,; 3.4.1.3 an einem Sattelanhänger: nicht mehr als 250 mm hinter der Quermittelebene der Stützen, wenn solche angebracht sind; jedoch darf der Abstand des vorderen Randes von der
Querebene, die durch die Mitte des Königszapfens in seiner hintersten Stellung verläuft, in keinem Fall 2,7 m überschreiten. 3.4.2 Liegt der vordere Rand in einem sonst offenen Raum, so muß er aus einem durchgehenden vertikalen Teil bestehen, der sich über die gesamte Höhe des Seitenschutzes erstreckt; die Außen- und die Vorderseite dieses Teils müssen in Fahrzeuglängsrichtung auf eine Länge von 100 mm nach innen gebogen sein. 3.4.3 Bei einem Kraftfahrzeug, bei dem der Abstand von 300 mm nach Ziffer 3 Punkt 4 Punkt eins, in das Führerhaus hineinreicht, muß der Seitenschutz so beschaffen sein, daß die Lücke zwischen seinem vorderen Rand und den Wänden des Führerhauses 100 mm nicht überschreitet; er ist, falls erforderlich, in einem Winkel von nicht mehr als 45° nach innen zu biegen. In diesem Fall findet Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 2, keine Anwendung. 3.4.4 Bei einem Kraftfahrzeug, bei dem der Abstand von 300 mm nach Ziffer 3 Punkt 4 Punkt eins, hinter das Führerhaus reicht und der Seitenschutz sich nach vorne bis zu einem Abstand von nicht mehr als 100 mm vom Führerhaus erstreckt, müssen die Vorschriften nach Ziffer 3 Punkt 4 Punkt 3, eingehalten sein. 3.5 Die hintere Kante des Seitenschutzes darf nicht mehr als 300 mm, bei lenkbaren Rädern nicht mehr als 500 mm, vor der vorderen vertikalen Ebene liegen, die senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und tangential an die Außenfläche der Reifen auf den Rädern der unmittelbar vor dem Fahrzeugheck angebrachten Achse oder Achsgruppe verläuft; für den hinteren Rand ist ein durchgehender vertikaler Rand nicht erforderlich; dies gilt sinngemäß für den Raum zwischen den Rädern einer Achsgruppe, wenn der Abstand zwischen benachbarten Achsen der Achsgruppe 1500 mm übersteigt. 3.6 Die Unterkante des Seitenschutzes darf an keiner Stelle mehr als 550 mm über dem Boden liegen. 3.7 Die Oberkante des Seitenschutzes darf nicht mehr als 350 mm unterhalb des Teiles des Fahrzeugaufbaues liegen, der durch eine vertikale Ebene tangential zur Außenfläche der Reifen (ohne Ausbuchtungen in der Nähe der Aufstandsflächen) geschnitten oder berührt wird, wobei folgende Fälle ausgenommen sind: 3.7.1 Falls die Ebene nach Ziffer 3 Punkt 7, den Fahrzeugaufbau nicht schneidet, so muß sich die Oberkante des Seitenschutzes auf gleicher Höhe mit der Ladefläche oder 950 mm über dem Boden befinden, wenn dieser Wert kleiner ist. 3.7.2 Falls die Ebene nach Ziffer 3 Punkt 7, den Fahrzeugaufbau in einer Höhe von mehr als 1,3 m über dem Boden schneidet, so muß sich die Oberkante des Seitenschutzes mindestens 950 mm über dem Boden befinden. 3.7.3 An einem Fahrzeug, das speziell für den Transport eines Containers oder eines Wechselaufbaues konzipiert und gebaut ist, darf die Oberkante des Seitenschutzes entsprechend den Vorschriften nach Ziffer 3 Punkt 7 Punkt eins und Ziffer 3 Punkt 7 Punkt 2, festgelegt werden, wobei der Container oder der Wechselaufbau als Teil des Fahrzeuges gilt. 3.8 Der Seitenschutz muß im wesentlichen starr sein, sicher angebaut sein (er darf sich infolge der bei normaler Benützung des Fahrzeuges auftretenden Schwingungen nicht ablösen können) und mit Ausnahme der in Ziffer 3 Punkt 9, aufgeführten Teile aus Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Der Seitenschutz gilt als geeignet, wenn er einer horizontalen statischen Kraft von 1 kN widerstehen kann, die rechtwinkelig auf einen beliebigen Teil seiner Außenfläche durch die Mitte eines Druckkolbens aufgebracht wird, dessen Stirnfläche kreisförmig und eben ist und einen Durchmesser von 220 mm ± 10 mm aufweist: dabei darf die unter der Wirkung dieser Kraft auftretende Verformung des Seitenschutzes nicht mehr betragen als: 30 mm auf den hintersten 250 mm des Seitenschutzes, und 150 mm auf dem Rest des Seitenschutzes. Die Einhaltung dieser Vorschrift kann rechnerisch nachgewiesen werden. 3.9 Ständig am Fahrzeug angebaute Teile, wie Ersatzräder, Batteriekästen, Druckluftbehälter, Kraftstoffbehälter, Leuchten, Rückstrahler und Werkzeugkästen dürfen in den Seitenschutz einbezogen werden, wenn sie hinsichtlich der Abmessungen die Vorschriften dieses Anhanges erfüllen. Für Lücken zwischen dem Seitenschutz und anderen fest angebauten Teilen gelten die Vorschriften nach Ziffer 3 Punkt 2, 3.10 Der Seitenschutz darf nicht zur Anbringung von Bremsleitungen, Druckluftleitungen oder Hydraulikleitungen verwendet werden.
Ziffer 4 AUSNAHMEN 4.1 Abweichend von den obigen Vorschriften brauchen die nachstehend aufgeführten Fahrzeugarten die Vorschriften nur soweit zu erfüllen, wie dies in jedem einzelnen Fall angegeben ist: 4.1.1 ein ausziehbarer Anhänger muß alle Vorschriften nach Ziffer 3, erfüllen, wenn er auf seine kleinste Länge eingezogen ist; ist der Anhänger ausgezogen, so muß der Seitenschutz jedoch die Vorschriften nach Ziffer 3 Punkt 6, 3 Punkt 7 und 3 Punkt 8 sowie entweder nach Ziffer 3 Punkt 4, oder Ziffer 3 Punkt 5,, jedoch nicht notwendigerweise beide, erfüllen; das Ausziehen des Anhängers darf keine Lücken längs des Seitenschutzes bewirken. 4.1.2 Ein Tankfahrzeug mit Rohr- oder Schlauchanschlüssen zum Be- und Entladen muß mit Seitenschutz versehen sein, der alle Vorschriften nach Ziffer 3, erfüllt, soweit dies die bestimmungsgemäße Verwendung des Fahrzeuges und seiner Einrichtungen nicht ausschließt. 4.1.3 Bei einem Fahrzeug mit ausfahrbaren Stützen zur Erreichung einer höheren Stabilität beim Be- oder Entladen oder anderen Arbeiten, für die das Fahrzeug gebaut ist, darf der Seitenschutz zusätzliche Lücken aufweisen, soweit dies für das Ausfahren der Stützen erforderlich ist. 4.1.4 Bei einem Fahrzeug mit Verankerungspunkten für den ro-ro-Transport (roll-on/roll-off) sind Lücken innerhalb des Seitenschutzes für den Durchlaß und das Spannen der Halteseile zulässig. 4.2 Sind die Seiten des Fahrzeugs so beschaffen, daß die Bauteile auf Grund ihrer Form und Eigenschaften zusammen die Vorschriften nach Ziffer 3, erfüllen, so gelten diese Teile als Seitenschutz." 20. Das Formblatt gemäß Anlage 4 b „Gutachten gemäß Paragraph 57, a Absatz 4, KFG 1967" wird wie folgt ergänzt: „Auspuffgaskontrolle durch — Lambda-Verfahren: gemessener Lambda-Wert: gemessener CO-Gehalt: Vol. % bei Drehzahl min-1:" Artikel römisch zwei (1) Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. (2) Von Artikel römisch eins, Ziffer 2, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1995 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. (3) Von Artikel römisch eins, Ziffer 4, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1991 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. (4) Von Artikel römisch eins, Ziffer 4, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Diese Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. (5) Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden sind, müssen bei ihrer Genehmigung den Werten des Artikel römisch eins, Ziffer 4, mit der Maßgabe entsprechen, daß, unabhängig von ihrer Motorleistung, für die Partikelemission ein einheitlicher Grenzwert von 0,7 g/kWh gilt. (6) Fahrzeuge, die nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich erstmals zum Verkehr zugelassen werden, müssen den Werten des Artikel römisch eins, Ziffer 4, entsprechen. (7) Von Artikel römisch eins, Ziffer 7, sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1992 genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Artikel römisch drei (1) Diese Verordnung tritt, unbeschadet des Abs. 2, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) In Kraft treten: 1. Artikel römisch eins, Ziffer eins, am 1. Oktober 1993 2. Artikel römisch eins, Ziffer 2, am 1. Oktober 1995 3. Artikel römisch eins, Ziffer 4, 5 und 6 am 1. Oktober 1991 4. Artikel römisch eins, Ziffer 7, am 1. Jänner 1992 5. Artikel römisch eins, Ziffer 8, am 1. Juli 1991 6. Artikel römisch eins, Ziffer 12 bis 18 am 1. Oktober 1991 7. Artikel römisch eins, Ziffer 19, am 1. Jänner 1992 8. Artikel römisch eins, Ziffer 20, am 1. Oktober 1991 (3) Begutachtungsstellen, die vor dem 1. Oktober 1991 ermächtigt worden sind, müssen bis spätestens 1. Oktober 1992 mit Geräten gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 13, ausgerüstet sein. (4) Vorrätige Formblätter gemäß Anlage 4 b, die nicht dem Artikel römisch eins, Ziffer 20, entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Die Angaben gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 20, sind in diesem Fall auf andere Weise (Stempelaufdruck und dergleichen) auf dem Formblatt zu vermerken, sofern diese Werte ermittelt wurden.
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