Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBL Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 660 aus 1989, und Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, wird wie folgt geändert: § 5 Ziffer eins und Ziffer 2, lauten: „1. Die Österreichischen Bundesbahnen. 2. Die staatlichen Monopolbetriebe, soweit sie nicht in eine privatrechtliche Form gekleidet sind." Artikel römisch zwei Das Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/ 1984, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,, 605 aus 1987, und 597 aus 1988, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 72, Absatz eins, lautet: „(1) Das geschäftliche Ergebnis des gemäß Paragraph 67, unter Beachtung von Paragraph 69, Absatz eins, erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen." 2. Die bisherigen Absätze 1, 2, 3 und 4 erhalten die Bezeichnung 2, 3, 4 und 5. Artikel römisch drei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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