Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 lauten: „(2) Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind ab 1. Jänner 1992 monatlich 1400 S; ab 1. Juli 1992 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 1450 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S. (3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (Paragraph 6,) beträgt ab 1. Jänner 1992 monatlich 1400 S und ab 1. Juli 1992 monatlich 1450 S; sie erhöht sich ab Beginn' des Kalenderjahres, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S. (4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe ab 1. Jänner 1992 monatlich um 1650 S; ab 1. Juli 1992 monatlich um 1700 S." 2. Nach Paragraph 50, a wird folgender Paragraph 50, b eingefügt: „§ 50 b. Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1991, tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft." Artikel römisch zwei Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß Paragraph 39, Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für das Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zu verstehen. Artikel römisch drei Der Reservefonds für Familienbeihilfen hat dem Bund (Bundesminister für Finanzen) im Jahr 1992 einen Pauschalbetrag von 100 Millionen Schilling zu zahlen, der ausschließlich für die Schaffung der erforderlichen ADV-Infrastruktur (Hard- und Software) in den mit der Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 befaßten Abgabenbehörden zu verwenden ist.

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