Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 8, Absatz 4 und 5 des Zolltarifgesetzes 1988 lauten: „(4) Für eine Übergangszeit von vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes 1988 kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die allgemeinen Zollsätze ändern, wenn sich im Vergleich mit dem Zolltarifgesetz 1958 in dessen zuletzt geltenden Fassung zeigt, daß die hievon abweichende Höhe dieser Zollsätze zu erheblichen Nachteilen für einen inländischen Wirtschaftszweig führt oder führen könnte. (5) Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991, tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Die Änderungen der Anlage des Zolltarifgesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; Verordnungen, die sich auf Änderungen der Anlage stützen, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden." 2. Der in der Anlage des Zolltarifgesetzes 1988 enthaltene Zolltarif und die in dieser Anlage enthaltene Zollbegünstigungsliste werden wie folgt geändert: Der letzte Satz der Allgemeinen Vorschrift 5 b für die Auslegung des Zolltarifs lautet: „Diese Bestimmung ist für Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, nicht bindend. Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzustellen, für welches Verpackungsmaterial und für welche Verpackungsbehälter, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, eine Einreihung mit den darin befindlichen Waren nicht zulässig ist. Dabei ist auf die im Verpackungswesen übliche Praxis sowie auf Gründe der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens Bedacht zu nehmen."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel römisch zwei Das Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1989,, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zu den Paragraphen 22 und 23 lautet: „ABSCHNITT römisch zehn Kostendeckung, Vollziehung und Inkrafttreten" 2. Nach Paragraph 23, wird als neuer Paragraph 24, eingefügt: „§ 24. Die Überschrift zu den Paragraphen 22 bis 24 und die Anlagen A1, B1, B2 und C des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Außenhandelsgesetzes 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692 aus 1991, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden." 3. In der Anlage A1 werden folgende Nummern geändert:

 

 

 

Artikel römisch drei Das Präferenzzollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 10, erhält der Absatz 2, die Bezeichnung Absatz 3,; als neuer Absatz 2, wird eingefügt: „(2) Die Änderungen der Anlagen A, B und E des Präferenzzollgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft." 2. In der Anlage A werden folgende Warenbezeichnungen geändert:

 

 

Artikel römisch vier Das Bundesgesetz über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde), Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1991,, wird wie folgt geändert: 1. Der Paragraph 5, erhält die Bezeichnung Paragraph 5, (1) und als neuer Absatz 2, wird eingefügt: „(2) Die Änderungen der Anlage, Teil A und B, des Bundesgesetzes über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft." 2. In der Anlage, Teil A, wird folgende Warenbezeichnung geändert:

 

 

Artikel römisch fünf Das Stärkegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 9, lautet: „§ 9. (1) Das Stärkegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1967,, tritt mit 1. Oktober 1967 in Kraft. (2) Die Nummer 1105 im Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991, tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Stärkegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692 aus 1991, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden." 2. Die Nummer 1105 im Paragraph eins, Absatz 2, lautet: Artikel römisch sechs Das Bundesgesetz betreffend eine Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1987,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 13, wird Paragraph 14, eingefügt: „§ 14. Die Unternummern 3809 91, 3809 92 und 3809 93 im Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft."

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